BAT – Ausschlussfristen beachten!
17. Juli 2009 at 03:49 | In Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Ausschlussfristen, BAT, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin | Leave a CommentTags: Ausschlussfristen, Ausschlussfristen BAT, BAT, BAT Berlin, Bundesangestelltentarifvertrag
BAT – Ausschlussfristen beachten!
Trotz des TVöD spielt der BAT (Bundesangestelltentarifvertrag) immer noch eine große Rolle. So zum Beispiel in Berlin. Scheidet der Angestellte aus und stehen noch Ansprüche aus, wie z.B. Arbeitslohn, dann kann es gefährlich werden. Der BAT beinhaltet sog. Ausschlussfristen, die man nicht mit der Verjährung verwechseln darf.
Ausschlussfristen nach dem BAT – Bundesangestelltentarifvertrag
§ 70 BAT/BAT-O:
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
Bei der obigen Regelung handelt es sich um eine einstufige Ausschlussfrist, anders z.B. als beim BRTV-Bau, welcher eine zweistufige Ausschlussfrist beinhaltet.
Der Angestellte muss danach eine 6-Monatsfrist einhalten.
1. Fristbeginn nach dem BAT (Bundesangestellten Tarifvertrag)
Die Frist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches. Zur Fälligkeit des Arbeitslohnes hatte ich ja bereits gepostet. Da es sich häufig um die Vergütung - bei Streitigkeiten zwischen dem Angestellten und der öffentlichen Hand handelt – wird kurz auf diese eingegangen. Die Vergütung wird nach dem BAT (§ 36) am letzten Tag des Arbeitsmonats fällig. Von diesem Tag beginnt also die Frist zu laufen.
2. Dauer der Frist beim BAT (Bundesangestellten Tarifvertrag)
Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches beträgt genau 6 Monate, ab Fälligkeit des Anspruches.
3. Form der Geltendmachung des Anspruches
Der Anspruch muss schriftlich geltend gemacht werden. Die Schriftform ist nicht durch eine E-Mail (Textform) gewahrt. Ein Fax ist aber ausreichend. Das Schreiben muss vom Angestellten unterzeichnet sein. Die Klage wahr auch die Schriftform (siehe aber den nächsten Punkt).
4. Wem gegenüber muss die Geltendmachung erfolgen
Die Einforderung muss gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen. Wird die Klage eingereicht, ist zwar die Schriftform gewahrt, allerdings kann es Probleme bei der Wahrung der Frist geben, denn allein der Zeitpunkt der Zustellung der Klage an die Gegenseite ist maßgeblich. Es kommt also darauf an, wann der Arbeitgeber die Klage zugestellt bekommt und nicht wann die Klage bei Gericht eingeht. Dies ist wichtig. Das Gericht stellt die Klage nämlich nicht sofort dem Arbeitgeber zu. Dies dauer immer eine Weile. Wenn dann die Frist abgelaufen ist, hat der Arbeitnehmer “Pech” gehabt, so hart dies auch klingen mag.
Welche Wirkungen haben die Ausschlussfristen des Bundesangestelltentarifvertrag?
Anders als die Verjährung muss das Gericht die Ausschlussfristen des BAT von Amts wegen beachten. Ist der Anspruch verfristet, dann hat die Klage des Angestellten eigentlich keine Chance mehr.
Es kann noch einige Ausnahmen geben, wenn nämlich es dem Arbeitgeber verwehrt ist sich auf den Ausschluss zu berufen, weil er z.B. dem Arbeitnehmer über die Dauer der Fristen getäuscht hat oder z.B. keine Lohnabrechnungen erteilte und deshalb zu spät die Geltendmachung erfolgte. Dies sind Ausnahmen, die in der Praxis nicht besonders häufig vorkommen.
Mindestlohn im Baugewerbe
2. Juli 2009 at 03:29 | In BRTV-Bau, Mindestlohn | 2 CommentsTags: Arbeitsrecht, BRTV-Bau, Bundesrahmentarifvertag für das Baugewerbe und Mindestlohn, Mindestlohn, Mindestlohn im Baugewerbe
Mindestlohn im Baugewerbe
Nur in wenigen Branchen gibt es Mindestlöhne. Das Baugewerbe war eine der ersten Branchen und wohl auch die Branche, die solche Mindestlöhne am nötigsten hatte. Trotz der klaren Regelung wird immer wieder in der Praxis versucht die Regelungen zu umgehen.
Höhe der Mindestlöhne am Bau
Bei den Mindestlöhnen am Bau wird unterschieden zwischen Ost,West,Berlin und 2 Lohngruppen.
Lohngruppe 1 Lohngruppe 2
Mindestlohn Ost: € 9,00 € 9,80
Mindestlohn West: € 10,70 € 12,85
Mindestlohn Berlin: € 10,70 € 12,70
Erläuterungen dazu:
Lohngruppe 1:
(§ 5 Nr. 3 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV)):
- einfacher Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung
- einfache Wartungs- und Pflegearbeiten a
- keine Regelqualifikation vorausgesetzt wird. Einige typische Tätigkeitsbeispiele hierfür sind in genannt.
Lohngruppe 2
(§ 5 Nr. 3 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV)):
- fachlich begrenzte Arbeiten + Regelqualifikation sowie Tätigkeitsbeispiele
Mindestlohn Bau: Ost/ West/ Berlin
Es gilt hier grundsätzlich der Mindestlohn der Arbeitsstelle! Wenn die Baustelle also in Berlin ist, gilt der Berliner Mindestlohn, ist die Baustelle im “Westen” gilt der Westtarif ( § 3 BRTV-Bau).
Ausnahme:
- auswertig beschäftigte behalten Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes
- wenn Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher ist, bekommen sie diesen
Beispiel: Arbeitnehmer ist in Firma in Westen eingestellt und arbeitet in Berlin, so hat er weiter Anspruch auf den Westtarif. Der Berliner Bauarbeiter bekommt im Osten trotzdem den Berlin-Lohn im Westen aber den höheren West-Lohn.
Schauen Sie sich jetzt einmal Ihre letzte Lohnabrechnung an. Steht dort der Mindestlohn? Wenn nicht, dann sollten Sie mal bei Ihren Rechtsanwalt vorbeischauen.
Arbeitslohn einklagen – die häufigsten Fehler!
19. Juni 2009 at 04:10 | In Arbeitspapiere, Arbeitsrecht Berlin, Gehaltsbescheinigung, Lohnabrechnung, Rechtsanwalt Berlin, Rechtsanwalt Berlin Marzahn, Rechtsberatung Arbeitsrecht, lohnklage | 1 CommentTags: Anwalt, Arbeitsgericht, Arbeitslohn, Arbeitsrecht Berlin, Ausschlussfristen, Berlin, Bruttolohn, häufige Fehler, lohn, Lohnabrechnung, Lohnbescheinigung, lohnklage, Mindestlohn, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
Arbeitslohn einklagen – die häufigsten Fehler!
Wer arbeitet, möchte auch seinen Lohn erhalten. Dies ist selbstverständlich, manchmal aber nicht für den eigenen Arbeitgeber. Wie verhält man sich in dieser Situation und was kann man bei der Lohnklage falsch machen?
1. Brutto statt Nettolohn
Als Anwalt klagt man fast immer den Bruttolohn ein und nicht den Nettolohn. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung des Bruttolohnes auch wenn die Sozialversicherungsabgaben nicht direkt an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Klagt nun der Arbeitnehmer den Nettolohn ein, was rechtlich natürlich möglich ist, kann es durchaus sein, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsabgaben nicht abgeführt hat, was für den Arbeitnehmer nachteiligt ist. Von daher geht man auf “Nummer sicher” und kann bei der Bruttolohnklage selbst die Sozialversicherungsabgaben abführen.
Weitere Informationen hier: “Bruttolohn statt Nettolohn einklagen!”
2. Mindestlohn nicht eingeklagt
In einigen Branchen gibt es Mindestlöhne, so z.B. im Baugewerbe – BRTV-Bau. Die Mindestlöhne sind vom Arbeitgeber zu zahlen, egal was im Arbeitsvertrag steht. Fällt das Arbeitsverhältnis unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrages – der allgemeinverbindlich ist – dann muss der Arbeitgeber den Mindestlohn entrichten. Die Differenz zwischen den Mindestlohn und den Lohn der tatsächlich gezahlt wurde, kann der Arbeitnehmer einklagen.
3. Ausschlussfristen nicht beachtet
Wenn der Arbeitnehmer nun aufgrund des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages, der einen Mindestlohnanspruch enthält – wie z.B. nach dem Bundesrahmentarifvertrag Bau – den Mindestlohn einklagt, muss er auf sog. Ausschlussfristen achten. Wenn der Lohn nicht in einer bestimmen Zeit eingeklagt wird – meist 2 Monate oder 2 x2 Monate), dann verfällt dieser und kann nicht mehr geltend gemacht werden. Dies wird häufig übersehen!
Ich verweise hier auf meinen Artikel “Ausschlussfristen beim Arbeitslohn“.
3. Zinsen vergessen
Der Arbeitnehmer hat nicht nur einen Anspruch auf Arbeitslohn, sondern auch auf die Verzugszinsen, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig zahlt. Die Verzugszinsen sind in Höhe von 5 – Prozentpunkten über den Basisiszinssatz der europäischen Zentralbank zu entrichten. Im Verzug befindet sich der Arbeitgeber automatisch – ohne Mahnung – am Tag nach Fälligkeit des Arbeitslohnes. Fällig ist der Arbeitslohn am letzten Tag des Monats, es sei denn aus dem Arbeitsvertrag ode aus einem anwendbaren Tarifvertrag ergibt es etwas anderes.
Näheres auch dazu unter “Der Arbeitgeber zahlt nicht, welche Verzugszinsen kann ich geltend machen?”
4. fehlende Lohnbescheinigung nicht eingeklagt
Hat der Arbeitgeber noch nicht einmal den Lohn abgerechnet, sollte auch die Lohnbescheinigung eingeklagt werden. Für eine ordnugnsgemäße Abrechnung wird diese benötigt. Wichtig dabei ist, dass der Antrag nicht lauten soll “eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung zu erteilen”, da dies nicht vollstreckungsfähig ist. Was ist “ordnungsgemäß”? Darauf weisen die Gerichte aber meist hin.
Näheres finden Sie auch im Beitrag: “Was kann ich machen, wenn mein Arbeitgeber mir immer noch keine Lohnabrechnung übersandt hat!”
Mehr Informationen zum Thema – häufige Irrtümer beim Arbeitslohn - finden Sie auch hier.
Arbeitsrecht Berlin – Rechtsanwalt A. Martin
Was machen, wenn mein Arbeitgeber mir immer noch keine Lohnabrechung übersandt hat?
13. Mai 2009 at 09:42 | In 1, Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitslohn Berlin, Arbeitsrecht Berlin, Gehaltsbescheinigung, Lohnabrechnung, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin, Rechtsberatung Arbeitsrecht | 3 CommentsTags: Arbeitgeber Berlin, Arbeitnehmer Berlin, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitslohn, Arbeitslohn Berlin, Arbeitspapiere, Gehaltsabrechnung, Gehaltsabrechnung Berlin, Lohnabrechnung, Lohnabrechnung Berlin, Lohnbescheinigung, Lohnbescheinigung Berlin, Lohnstreifen, Lohnstreifen Berlin, Rechtsanwalt Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
Was machen, wenn mein Arbeitgeber mir immer noch keine Lohnabrechung übersandt hat? Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
1. die Verpflichtung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist zunächst verpflichtet den Arbeitslohn abzurechnen und eine Gehaltsabrechung/ Lohnbescheinigung zu erstellen. Dies ergibt sich zumindest als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag.
2. Wann ist die Lohnabrechnung zu erteilen?
Die Lohnabrechnung ist zumindest mit Fälligkeit des Arbeitslohnes zu erteilen. Nur so kann der Arbeitnehmer überprüfen, ob die Abrechnung des Lohnes richtig erfolgt ist.
3. Muss der Arbeitgeber selbst die Lohnabrechnung erstellen?
Nein, der Arbeitgeber kann die Erstellung der Gehaltsabrechnung Dritten übertragen. Was ist der Praxis auch häufig vorkommt (z.B. Steuerbüro).
4. Muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnabrechnung übersenden und nur herausgeben?
Der Arbeitnehmer hat nur einen Herausgabeanspruch. Die Herausgabe der Arbeitspapiere ist grundsätzlich eine Holschuld, dass heisst, dass der Arbeitgeber die Lohnabrechnung nur zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers bringen muss. Eine Übersendung zum Arbeitnehmer nach Hause ist nicht erforderlich.
5. Was kann der Arbeitnehmer nun tun, wenn die Lohnabrechnung nicht vom Arbeitgeber erteilt wurde?
Der Arbeitnehmer kann auf Erteilung der Lohnabrechnung gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht (z.B. dem Arbeitsgericht Berlin) klagen.
6. Was ist bei der Klage vor dem Arbeitsgericht und der späteren Zwangsvollstreckung zu beachten?
Der Antrag in der Klage vor dem Arbeitsgericht muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Dies heisst, dass der Antrag auf Erteilung der Lohnabrechnung bestimmt sein muss. Von daher reicht nicht aus, dass beantragt wird “fehlende Lohnabrechnung zu erteilen”, sondern “die Lohnabrechnung für den Monat Mai 2009 zu erteilen”. Häufig wird – auch von Anwälten – beantragt “Eine Lohnabrechnu ordnungsgemäße ng für den Monat Mai 2009 zu erteilen”. Dies ist falsch, da der Gerichtsvollzieher nicht wissen kann, was ordnungsgemäß ist.
Wir beraten Sie gern in Bezug auf Fragen rund um die Lohnabrechung oder die Geltendmachung von Arbeitslohn. Für mehr Informationen klicken Sie bitte hier.
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