Kündigung vor dem Antrag auf Elternzeit – also mit Antragstellung – zulässig?

30. September 2011 um 14:43 | Veröffentlicht in Elternzeit, Kündigung, Kündigungsschutz | 1 Kommentar
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Wer sich in der Elternzeit befindet, ist sicher? Hört man doch immer oder nicht. Gilt dies nur für die Elternzeit und/oder auch schon davor?

Kündigung während der Elternzeit - wann fängt  der Schutz an?

Während und auch (unter Bestimmten Voraussetzung schon) vor der Elternzeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Die Vorschrift lautet wie folgt:

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. …………………

ab Antragstellung (Elterngeld)

Der besondere Kündigungsschutz besteht also ab Antragstellung. Hierbei kommt es auf den Zugang des Antrages beim Arbeitgeber an. Wir dieser an den Arbeitgeber übergeben, geht der Antrag im Augenblick der Übergabe zu (Zugang unter Anwesenden). Beim Zugang unter Abwesenden gelten die gleichen Grundsätze, wie z.B. bei der Kündigung ; es kommt darauf an, wann unter gewöhnlichen Umständen mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu rechnen ist; also beim Einwerfen im Briefkasten zu gewöhnlichen Postentleerungszeiten geht der Antrag am gleichen Tag zu.

Die Vorverlegung des Kündigungsschutzes vor die Elternzeit ist allerdings zeitlich auf acht Wochen -vor dem tatsächlichen Beginn der beantragten Elternzeit – begrenzt. Erklärt der Arbeitnehmer sich mehr als acht Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit , so hat er in der Zeit bis acht Wochen vor Antritt der Elternzeit zwar selbstverständlich den allgemeinen Kündigungsschutz (z.B. nach dem Kündigungsschutzgesetz, wenn dieses greift), nicht jedoch den Kündigungsschutz nach § 18 BEEG.

Anwalt Martin

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