leitende Angestellte und Kündigungsschutz

29. Juli 2011 um 14:17 | Veröffentlicht in Kündigungsschutz, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzgesetz, leitende Angestellte | Hinterlasse einen Kommentar
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Viele Arbeitnehmer glauben, dass leitende Angestellte faktisch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen. Das ist nicht richtig, vielmehr ist der Kündigungsschutz nur eingeschränkt.

leitende Angestellte – ja oder nein?

Häufig sind Personen, die im Arbeitsvertrag als leitende Angestellte bezeichnet werden, gar keine. Es kommt nicht darauf an, was im Arbeitsvertrag steht, sondern, wie das Arbeitsverhältnis tatsächlich „gelebt“ wird. Der Begriff des leitenden Angestellten laut dem Kündigungsschutzgesetz (§ 14 Abs. 2 KSchG) ist im Übrigen nicht gleichlautend mit dem anderer Gesetze, wie z.B. dem Betriebsverfassungsgesetz.

Nach dem Kündigungsschutzgesetz sind 3 Arten von leitenden Angestellten zu unterscheiden:

  • den Geschäftsführer
  • den Betriebsleiter
  • und ähnliche leitende Angestellte, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind
Gerade wenn der „Arbeitnehmer“ kein Geschäftsführer oder Betriebsleiter ist, dann ist die Einordnung als „ähnlicher leitender Angestellter“ meist problematisch und häufig auch zweifelhaft, da die Anforderungen der Rechtsprechung an diese Personen recht hoch sind. Es reicht z.B. nicht aus, ob die Person auf dem Papier eine weite Handlungsbefugnis hat, sondern, wie dies in der Praxis ist.

leitende Angestellte und das Kündigungsschutzgesetz

Wenn eine Person dann tatsächlich als leitender Angestellter zu qualifizieren ist, dann gilt der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes nur eingeschränkt.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Kündigungsschutzverfahren

Im normalen Kündigungsschutzverfahren stellt der Arbeitnehmer einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und wenn das Arbeitsgericht der gleichen Meinung ist, dass besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Der Arbeitgeber (und auch der Arbeitnehmer) kann – nur beim Vorliegen erheblicher Gründe – nur eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen sog. Auflösungsantrag herbeiführen. Wie gesagt, braucht der Arbeitgeber hierfür einen erheblichen Grund, so dass es ihm unzumutbar ist das Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Dies ist beim leitenden Angestellten anders. Der Arbeitgeber braucht für einen Auflösungsantrag keinen Grund und kann so das Arbeitsverhältnis im Kündigungsschutzprozess beenden (gegen Zahlung einer Abfindung).

Kündigungsgründe light für die Kündigung eines leitenden Angestellten?

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines leitenden Angestellten, so gilt das Kündigungsschutzgesetz, allerdings braucht der Arbeitgeber nicht die gleichen „starken Kündigungsgründe“, die er für die Kündigung eines Arbeitnehmers nach dem Kündigungsschutzgesetz benötigen würde; dies gilt vor allem bei der verhaltensbedingten und der personenbedingten Kündigung. Dies deshalb, da eben höhere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und an die Sorgfaltspflichten des leitenden Angestellten gestellt werden. Im Kündigungsschutzgesetz sind eben keine schwächeren Kündigungsgründe für leitende Angestellte normiert, sonder die Anforderungen an leitende Angestellte sind – und dies liegt in der Natur der Sache – viel höher als an Arbeitnehmer, so dass allein schon aufgrund dieses faktischen Umstandes eine Kündigung auch leichter für den Arbeitgeber durchsetzbar ist.

RA Martin

 

BAG: betriebsbedingte Kündigung mit Begründung des Wegfalls einer Hierarchieebene erschwert

27. Juli 2011 um 11:14 | Veröffentlicht in BAG, betriebsbedingte Kündigung | Hinterlasse einen Kommentar
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Betriebsbedingte Kündigungen setzten eine unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers voraus, die nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Arbeitsgericht prüft nur, ob die Entscheidung völlig unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Arbeitgeber tragen zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung häufig vor, dass eine Hierarchieebene weggefallen ist und damit auch der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers entfällt. Zukünftig wird dies nicht mehr – ohne zusätzliche Angaben – ausreichend sein.

Bundesarbeitsgericht – weiterer Vortrag erforderlich

Das BAG (BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.12.2010, 2 AZR 770/09) hat nun entschieden, dass der Vortrag, dass eine Hierarchieebene entfällt und damit auch der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weiteren Vortrag zu den konkreten Auswirkungen des Abbaus der Ebene enthalten muss.

Das Bundesarbeitsgericht führt dazu aus:

„Läuft die unternehmerische Entscheidung letztlich nur auf den Abbau einer Hierarchieebene hinaus verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, bedarf es dementsprechend näherer Darlegungen, damit geprüft werden kann, ob der Beschäftigungsbedarf für den betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich entfallen und die Entscheidung weder offensichtlich unsachlich noch willkürlich ist. Der Arbeitgeber muss konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher von dem betroffenen Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Er muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben auf die zukünftige Arbeitsmenge anhand einer schlüssigen Prognose konkret darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden können (Senat 13. Februar 2008 – 2 AZR 1041/06 – Rn. 16 mwN, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 174 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 158; 10. Oktober 2002 – 2 AZR 598/01 – zu C I 4 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 123 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122).“

Der Arbeitgeber muss also zusätzlich

  • die Auswirkungen des Abbau´s darlegen, inbesondere
    • Auswirkungen auf die Arbeitsmenge
    • konkrete Umverteilung auf andere Arbeitnehmer
Damit schraubt das BAG die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung noch weiter nach oben.
Anwalt Martin

Entfernung einer Abmahnung – Klagefrist?

26. Juli 2011 um 17:07 | Veröffentlicht in Abmahnung, Abmahnung-Berlin | Hinterlasse einen Kommentar
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Erhält der Arbeitnehmer eine Abmahnung kann entweder eine Gegenvorstellung abgeben, eine Entfernungsklage erheben, die Abmahnung auf sich beruhen lassen und ggfs. später – im Kündigungsschutzverfahren – die Abmahnung (direkt oder indirekt) überprüfen lassen. Die Frage ist, ob der Arbeitnehmer diesbezüglich eine Frist – ähnlich, wie die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage – beachten muss?

Kündigungsschutzklage und Frist – auch für Abmahnung?

Die 3-Wochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage gilt nicht für eine Klage auf Entfernung der Abmahnung. Die Frist nach dem Kündigungsschutzgesetz ist nur für die Kündigungsschutzklage einschlägig.

tarifvertragliche Ausschlussfristen

Häufig finden sich in Tarifverträgen – wie z.B. im BRTV-Bau – Ausschlussfristen, wonach Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen und ansonsten verfallen. Der Entfernungsanspruch unterliegt aber keinen tariflichen Ausschlussfrist.

Verwirkung und Verjährung

Eine Verwirkung des Entfernungsanspruches kann aber vorliegen, wenn ein Zeit- und ein Umstandsmoment vorliegt, z.B. wenn der Arbeitnehmer nichts unternimmt und zu verstehen gibt, dass er sich gegen die Abmahnung nicht wenden wird. Ansonsten gilt auch hier die 3-jährige Verjährungsfrist. Auch die Abmahnung selbst kann verwirken.

Entfernung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, dass die Abmahnung den Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann.

A. Martin – Arbeitsrecht Berlin

 

BAG: Freistellung unter Anrechnung von Urlaub nach Kündigung kann problematisch sein!

21. Juli 2011 um 11:41 | Veröffentlicht in BAG, Bundesarbeitsgericht, Freistellung, Freistellung von der Arbeit, Urlaub | 3 Kommentare
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Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis hat dieser meist kein Interesse mehr an der Erbringung der Arbeitsleistung und stellt diesen häufig – unwiderruflich – frei. Dabei wird häufig die Erklärung abgegeben, dass die Freistellung unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden erfolgt. Eine solche pauschale Erklärung kann problematisch sein, da nicht ganz klar ist, welcher Urlaub hier genommen werden soll, so jedenfalls das Bundesarbeitsgericht.

Bundesarbeitsgericht: Zweifel in der Freistellungserklärung gehen zu Lasten des Arbeitgebers

Was war passiert? Arbeitgeber kündigt Arbeitnehmer. Die Kündigung erfolgte fristgerecht zum 31. März 2007 (ja so lange dauert es bis ein solches Verfahren beim BAG ist) und der Arbeitgeber stellte gleichzeitig den Arbeitnehmer „ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ frei. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung und erhob Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Als dann der Arbeitnehmer das Kündigungsschutzverfahren gewonnen hatte, wollte er vom Arbeitgeber den Resturlaub für das Kalenderjahr 2007 und argumentierte, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur für den Urlaubsanspruch bis zum 31.07.2007 freigstellt hatte aber nicht für den restlichen Jahresurlaub.

BAG – die Entscheidung

Das BAG (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Mai 2011 – 9 AZR 189/10 -)  gab der Klage statt und führte aus:

“ Die Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. Die Erklärung muss für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Denn als Erklärender hat er es in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen. Im Streitfall konnte der Kläger der Freistellungserklärung der Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob die Beklagte ua. den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich den auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 entfallenden Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte.“

Die Entscheidung spielt für die Praxis eine erhebliche Rolle, da fast immer eben solche allgemeinen Freistellungserklärungen vom Arbeitgeber abgegeben werden. Der Arbeitnehmer sollte trotzdem nicht vergessen den Urlaub dann noch während des Kündigungsschutzverfahrens bis zum Jahresende zu beantragen, so dass dieser nicht verfällt. Der Arbeitgeber sollte genau formulieren, ob er nur Teilurlaub gewähren /davon freistellen will oder den kompletten Jahresurlaub.

Rechtsanwalt Martin – Informationen zum Arbeitsrecht in Berlin

LAG Berlin: tarifliche Reduzierung des Mindesturlaubs auf den Prüfstand – Vorlage zum Europäischen Gerichtshof

20. Juli 2011 um 10:21 | Veröffentlicht in BRTV-Bau, Bundesrahmentarifvertrag Bau, LAG Berlin-Brandenburg, Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | Hinterlasse einen Kommentar
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Gemäß § 13 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz darf der 4-wöchige Mindesturlaub durch Tarifvertrag reduziert werden. Solche Reduzierungen finden sich z.B. im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Ob dies mit europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, dies ist fraglich.

Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg: Vorlage § 13 Abs. 2 BUrlG rechtmäßig?

Das LAG Berlin-Brandenburg ( LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer 2 Sa 3/11- 16.06.2011) legte dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen vor:

„1. Stehen Artikel 31 Grundrechtecharta und Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung einer nationalen Regelung wie in § 13 Abs. 2 BUrlG entgegen, nach der in bestimmten Branchen die Dauer des jährlichen Mindesturlaubs von vier Wochen durch Tarifvertrag verringert werden kann?

2. Stehen Artikel 31 Grundrechtecharta und Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung einer nationalen tariflichen Regelung wie derjenigen im Bundesrahmentarifvertrag Bau entgegen, nach der ein Urlaubsanspruch in solchen Jahren nicht entsteht, in denen wegen Krankheit eine bestimmte Bruttolohnsumme nicht erzielt wird?

3. Falls die Fragen zu 1. und 2. bejaht werden:

Ist eine Regelung wie in § 13 Abs. 2 BUrlG dann unanwendbar?

4. Falls die Fragen zu 1. bis 3. bejaht werden:

Besteht im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelung des § 13 Abs. 2 BUrlG und den Regelungen des Bundesrahmentarifvertrages Bau ein Vertrauensschutz, wenn Zeiträume vor dem 01. Dezember 2009, dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages und der Grundrechtecharta betroffen sind? Ist den Tarifvertragsparteien des Bundesrahmentarifvertrages Bau eine Frist einzuräumen, innerhalb derer sie selbst eine andere Regelung vereinbaren können?“

Ein im Baubereich tätiger Arbeitnehmer machte vor Landesarbeitsgericht (II. Instanz) einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2007,2008 und 2009 geltend. Dabei war er während des Arbeitszeitraumes arbeitsunfähig erkrankt. Der hier zunächst anwendbare BRTV-
Bau
schließt – sofern der Bruttoverdienst im Arbeitsjahr 0 ist – einen Urlaubsanspruch und damit auch einen Abgeltungsanspruch aus. Nach § 13 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz darf vom Mindesturlaub durch Tarifvertrag abgewichen werden. Die Frage ist nun, ob diese Regelungen europarechtskonform sind.

Anwalt Martin – Informationen zum Arbeitsrecht in Berlin

Weiterlesen LAG Berlin: tarifliche Reduzierung des Mindesturlaubs auf den Prüfstand – Vorlage zum Europäischen Gerichtshof…

Versetzung – kann der Arbeitgeber machen, was er möchte?

15. Juli 2011 um 08:40 | Veröffentlicht in Versetzung | Hinterlasse einen Kommentar
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Wir der Arbeitnehmer damit konfrontiert, dass der Arbeitgeber diesen versetzen möchte (z.B. an einem anderen Ort/ oder auf eine andere Stelle), so herrscht bei vielen Arbeitnehmern diesbezüglich eine große Unsicherheit. Darf der Arbeitgeber dies so einfach?

die Versetzung bei genauer Stellenbeschreibung im Arbeitsvertrag

Ist im Arbeitsvertrag genau geregelt, wo, wie, wann der Arbeitnehmer zu arbeiten hat, also z.B. bei einer Versetzung zu einem anderen Ort, im Arbeitsvertrag ein bestimmter Arbeitsort geregelt und auch keine Versetzungsklausel im Vertrag enthalten, dann kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich nur mit dessen Zustimmung versetzen, denn dies wäre eine Änderung des Arbeitsvertrages, welche nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich ist. Die Versetzung wäre vom Weisungsrecht mangels eindeutiger arbeitsvertraglicher Regelung nicht umfasst.

Der Arbeitgeber könnte hier nur im Wege der Änderungskündigung gegen den Arbeitnehmer vorgehen, um die Versetzung durchzusetzen.

Versetzung bei ungenauer arbeitsvertraglicher Regelung

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO gibt den Arbeitgeber das Recht den Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen festzulegen) gibt dem Arbeitgeber – sofern es keine eindeutige Regelung z.B. über den Arbeitsort im Arbeitsvertrag gibt – die Möglichkeit den Arbeitnehmer auch notfalls gegen dessen Willen zu versetzen.

Billigkeitskontrolle

Aber selbst wenn der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts des Arbeitnehmer grundsätzlich versetzen dürfte, kann der Arbeitnehmer sich ggfs. doch noch dagegen wehren, denn der Arbeitgeber muss eine billige Entscheidung treffen. Ist die Versetzungsentscheidung unbillig und bedeutet die Versetzung für den Arbeitnehmer eine unzumutbare Härte (z.B. Kindererziehung gefährdet, Pflege naher Angehöriger nicht möglich, unzumutbarer Anfahrtsweg etc). Über das Arbeitsgericht kann der Arbeitnehmer die Entscheidung des Arbeitgebers auf Billigkeit überprüfen lassen.

RA A. Martin

„Jesus hat Sie lieb- Grußformel“ – Kündigung ist rechtmäßig – LAG Hamm

14. Juli 2011 um 10:15 | Veröffentlicht in Kündigung, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzprozess, Kündigungsschutzverfahren | 3 Kommentare
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Wenn Arbeitnehmer zu Kunden freundlich sind, ist dies grundsätzlich zu begrüßen. Manchmal kann aber „zu viel Freundlichkeit“ auch zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. So hat das LAG Hamm (Urteil vom 20.04.2011, 4 Sa 2230/10) eine Kündigung eines Arbeitnehmers, der als Telefonberater tätig war, für rechtmäßig gehalten, der sich regelmäßig mit den Worten von Kunden verabschiedete „Jesus hat Sie lieb!“. Der Arbeitgeber wies mehrfach darauf hin, dass er eine solche „Verabschiedung“ der Kunden nicht wünsche, was den Arbeitnehmer aber nicht davon abhielt weiter seine Kunden darauf hinzuweisen, dass eben Jesus diese lieb habe. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt, wogegen der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhob. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, während des LAG Hamm nicht soviel Humor hatte und die Kündigungsschutzklage für unbegründet hielt.

Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Martin

BAG: Frage nach Schwerbehinderung falsch beantwortet

13. Juli 2011 um 13:00 | Veröffentlicht in BAG, Schwerbehinderung | Hinterlasse einen Kommentar
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Schwerbehinderte genießen im Arbeitsrecht besonderen Schutz. Manchmal kommt es aber vor, dass gerade wegen des starken Schutzes der Arbeitgeber einen Schwerbehinderten eben nicht einstellen möchte, obwohl die Möglichkeit der Kündigung während der Probezeit ohne Einschaltung des Integrationsamtes besteht. Die  Schwerbehinderung kann von daher für den Arbeitgeber ein Umstand sein, der  erheblich ist. Eine interessante Frage ist, ob der Arbeitnehmer hier wissentlich die Unwahrheit sagen darf, da es sich bei der Frage nach einer Schwerbehinderung um eine unzulässige Frage handelt?

BAG_ Schwerbehinderung – falsche Beantwortung der Frage danach

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Pressemitteilung auf eine Entscheidung hingewiesen (BAG Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juli 2011 – 2 AZR 396/10 ). Eine Bewerber hatte gegenüber dem Arbeitgeber angegeben, dass er nicht schwerbehindert sei.

Das BAG führt in seiner Pressemitteilung aus:

“ Die Klägerin hatte bei der Einstellung die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung unzutreffend verneint. Die Täuschung war jedoch nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrags. Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, sie hätte die Klägerin auch dann eingestellt, wenn diese die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Die Beklagte vermochte Anfechtung und Kündigung auch nicht darauf zu stützen, dass die Klägerin sie zugleich über ihre Ehrlichkeit getäuscht habe. Die Annahme der Beklagten, die Klägerin sei ehrlich, beruhte nicht auf deren falscher Antwort. Auf die seit In-Kraft-Treten des § 81 Abs. 2 SGB IX zum 1. Juli 2001 und des AGG zum 18. August 2006 umstrittene Frage, ob sich der Arbeitgeber vor der Einstellung nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung erkundigen darf, kam es nicht an.“

Das BAG bejaht eine Täuschung, meint dann aber – richtigerweise- dass auch ohne Täuschung ist zum Arbeitsvertrag gekommen wäre. Man hat also den Arbeitsvertragsabschluss nicht „erschlichen“. Auf die Frage, ob ein Recht zur Lüge bestanden hat, geht das BAG leider nicht ein, da es darauf nicht mehr angekommen ist.

Anwalt Martin – Arbeitsrecht

Kammertermin im Anschluss an den Gütetermin?

11. Juli 2011 um 13:00 | Veröffentlicht in Gütetermin, Güteverhandlung, Kammertermin | Hinterlasse einen Kommentar
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Nach § 61 a Abs. 3 ArbGG soll sich an die gescheiterte Güteverhandlung der Kammertermin anschließen. In der Praxis kommt dies aber so gut, wie nie vor. Aufgrund starker Überlastung der Arbeitsgericht schließt sich in der Praxis der Kammertermin nicht unmittelbar an den Gütetermin an.

Meistens liegt das Arbeitsgericht damit gar nicht so falsch, denn wohl die meisten Güteverhandlungen – gerade in Bestandschutzstreitigkeiten – führen zu einer gütlichen Einigung der Parteien. Der Kammertermin ist dann entbehrlich.

RA A. Martin

Streitwert des Weiterbeschäftigungsantrages im Kündigungsschutzverfahren

10. Juli 2011 um 13:46 | Veröffentlicht in Streitwert, Weiterbeschäftigungsantrag | Hinterlasse einen Kommentar
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Erhebt der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage, um sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung des Arbeitgebers zu wehren, wird neben den Kündigungsschutzantrag meist auch ein Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen. Da keine wirtschaftliche Identität der beiden Anträge vorliegt, führt der Weiterbeschäftigungsantrag zu einer Streitwerterhöhung. Für den Kündigungsschutzantrag wird regelmäßig der Quatalverdienst des Arbeitnehmers als Streitwert festgesetzt, zumindest dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits 1 Jahr bestanden hat. Rechtsschutzversicherungen sehen in den frühzeitig gestellten Weiterbeschäftigungsantrag häufig eine Obliegenheitsverletzung, da dieser zu einer Streitwerterhöhung führt und möchten, dass der Antrag erst nach dem Scheitern der Güteverhandlung gestellt wird.

Streitwert und Weiterbeschäftigungsantrag bei Kündigungsschutzklage

Der Streitwert des Weiterbeschäftigungsantrages wird von den meisten Arbeitsgerichten meist mit einem Bruttomonatsgehalt (zusätzlich) festgesetzt. Zusammen mit dem Kündigungsschutzantrag wäre dann der Streitwert in der Regel 4 Bruttomonatsverdienste. Dies gilt auch dann, wenn dieser als Hilfsantrag gestellt wird. Das LAG Köln setzt hier sogar 2 Bruttomonatsgehälter für den Weiterbeschäftigungsantrag an.

RA Martin – Kündigungsschutz Berlin

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