Kündigung per Einschreiben und Benachrichtungszettel im Briefkasten des Arbeitnehmers!

5. März 2011 um 17:10 | Veröffentlicht in Arbeitnehmer, Einschreiben, Kündigung | 5 Kommentare
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Viele Arbeitgeber halten die Kündigung per Einschreiben als die sicherste Möglichkeit die Kündigung an den Arbeitnehmer schnell und sicher zuzustellen. Dies ist nicht richtig. Ich verweise hier auf meinen Artikel “Beweis-Kündigung per Einschreiben/Rückschein?“. Das Argument des “leeren Einschreibens” ist dabei nicht allzu weit hergeholt. Die Zustellung einer Kündigung per Einschreiben wirft aber noch ein anderes Problem auf, nämlich die Frage, wann die Kündigung zugeht, wenn der Arbeitnehmer vom Postboten nicht angetroffen wurde und einen Benachrichtigungszettel in den Briefkasten wirft.

Kündigung per Einschreiben- Benachrichtigungszettel

Trifft  der Postbote den Arbeitnehmer nicht an, dann hinterlegt er im Briefkasten einen Benachrichtigungszettel mit dem Vermerk, dass  das Einschreiben nicht zugestellt werden konnte und bei der nächsten Poststelle (meist am nächsten Werktag) zu den normalen Öffnungszeiten abgeholt werden kann. Der Benachrichtigungszettel bewirkt den Zugang der Kündigung nicht. Die Kündigung ist bis dato von daher dem Arbeitnehmer nicht zugegangen, denn allein mit der Nachricht im Briefkasten kann der Arbeitnehmer noch nicht viel anfangen. Er weiß in der Regel noch nicht einmal, welchen Inhalt das Einschreiben hat. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht von daher nicht und damit auch keinen Zugang der Kündigung.

späte Abholung des Einschreibens

Holt der Arbeitnehmer das Einschreiben nicht sofort ab, stellt sich die Frage, ob die Kündigung dann trotzdem dem Arbeitnehmer zugeht, denn am nächsten Tag hat er ja die Möglichkeit der Kenntnisnahme, nämlich dann, wenn er das Einschreiben einfach von der Post abholt. Eine solche “fernliegende Möglichkeit” reicht der Rechtsprechung aber nicht aus. Erst bei Aushändigung des Originaleinschreibens bei der Post besteht nach der Rechtsprechung die Möglichkeit der Kenntnisnahme für den Arbeitnehmer und nicht vorher. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer das Einschreiben – trotz der Kenntnis von der Niederlegung bei der Post – nicht sofort, sondern erst einige Tage später (also mit Verzögerung) abholt.

Rechtsanwalt A. Martin – Rechtsanwalt Kündigung Berlin

5 Kommentare »

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  1. Deshalb verschickt man eine Kündigung ja auch schon seit Jahren nicht mehr per “Einschreiben Rückschein” sondern als “Einwurfeinschreiben”.

    Dann liegt es gleich im Kasten und der Briefträger dokumentiert den Einwurf.

    mfg
    yb

    • … und der Zugang ist immer noch nicht beweisbar! Das Einwurfeinschreiben beweisst den Zugang allein nicht. Der Briefträger kann nur den Einwurf des Briefumschlages bestätigen; den Inhalt kennt er nicht. Den Inhalt muss dann zusätzlich mit einem Zeugen nachweisen, der den Brief eingetütet hat und diesen dann zur Post aufgegeben hat.

  2. Wir machen das wesentlich sinnvoller und auch nicht viel teurer.
    Abmahnungen/Kündigungen werden per Radkurier versendet. Dieser bekommt allerdings den Inhalt, nach dem Unterzeichnen einer Vertraulichkeitserklärung, gezeigt.

    Ist auch im Mietrecht eine wunderbare Sache…

    • und an den Inhalt kann sich der Radkurier auch noch nach ein paar Monaten erinnern?

      • schon, hatten schon mehrmals den Fall, dass jemand die Zustellung bestritten hatte (waren Mietvertragskündigungen). Die Radkuriere konnten immer den Zugang bestätigen. Meistens wissen sie schon wenn man wegen der Zustellung vom dd.mm.yyyy fragt an welche Adresse es ging…).
        So häufig kommt es nicht vor und ist meist für die Kuriere auch etwas besonderes. Zudem gibt es relativ viel Kuriere, so dass man selten 2-mal den Gleichen hat (von wegen mit anderem Fall verwechselt oder so).

        Ich muss aber hier noch dazu sagen, dass ich zwar selber schon Kündigungen per Radkurier versendet habe, aber auch selber, Nebenbei, als Radkurier jobbe (als Ausgleich zum Sesselpuper Job ;) ). Ist also ein gewisses Eigeninteresse dabei ;)


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