Arbeitsrecht für Arbeitgeber: Muss der Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung bestätigen?
23. Februar 2011 um 18:25 | Veröffentlicht in Arbeitgeber, Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Zugang | 1 KommentarTags: Arbeitgeber, Arbeitgebervertretung Berlin, Arbeitsrecht für Arbeitgeber: Muss der Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung bestätigen?, Bescheinigung, Bestätigung, Kündigung, Nachweis, Zeuge, Zugang, Zugang per Einschreiben?, Zugangsnachweis - die Zugangsbestätigung durch den Arbeitnehmer
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt, dann muss die Kündigung dem Arbeitnehmer für ihre Wirksamkeit zugehen. Übergibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung, dann geht diese in diesem Augenblick zu. Kommt die Kündigung später “weg” und der Arbeitnehmer behauptet, dass er nie eine Kündigung erhalten hat und diese ihm viel später zugegangen ist, dann ist der Arbeitgeber in der beweispflicht im Hinblick auf den Zugang und den Zeitpunktes Zuganges.
Zugangsnachweis – die Zugangsbestätigung durch den Arbeitnehmer
Für viele Arbeitgeber erscheint der sichere Zugangsnachweis der, dass der Arbeitnehmer den Arbeitnehmer einfach den Erhalt der Kündigung bestätigen lässt. Das Problem ist nur, dass der Arbeitnehmer gar nichts unterschreiben muss und schon gar nicht den Zugang der Kündigung bestätigen muss. Der Arbeitgeber kann dies natürlich versuchen, aber wenn es nicht klappt, dann bleibt das alte Problem des Nachweises des Zuganges.
der Zeuge
Eine der besten Nachweise des Zuganges ist die Übergabe der Kündigung unter Anwesenheit eines Zeugen, der natürlich die Kündigung sehen muss (also nicht Übergabe im Briefumschlag, wenn der Zeuge den Inhalt des Briefes gar nicht gesehen hat).
Zugang per Einschreiben?
Das Einschreiben ist kein sicherer Zugangsnachweis, es sei denn, dann man zusätzlich einen Zeugen hat, der den Inhalt des Einschreibens kennt und das Einschreiben zur Post aufgibt.
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