Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für einen Gerichtstermin von der Arbeit freistellen?
3. Januar 2011 um 15:23 | Veröffentlicht in Freistellung von der Arbeit | 3 KommentareTags: Arbeitsverhinderung Termin, § 616 BGB, Gerichtstermin- Freistellung durch den Arbeitgeber, Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für einen Gerichtstermin von der Arbeit freistellen?
Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für einen Gerichtstermin von der Arbeit freistellen?
Es kommt fast bei jedem Arbeitnehmer vor, dass dieser als Zeuge oder als Partei (Anordnung des persönlichen Erscheinens) vom Gericht geladen wird. Wer vor Gericht nicht erscheint, riskiert die Verhängung von Ordnungsgeld oder sogar die Vorführung durch die Polizei (Zeuge). Die Frage ist nun, ob der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen muss?
Gerichtstermin- Freistellung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nach § 616 BGB bei persönlicher Verhinderung freistellen.
Die Vorschrift lautet:
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“
Ein Anspruch auf Freistellung besteht unter anderen in folgenden Fällen:
- Geburt eines Kindes
- Heirat
- Umzug
- Sterbefall
- Musterung
Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer einen Gerichtstermin als Zeuge oder als Partei wahrnehmen muss, wenn (Partei) sein persönliches Erscheinen vom Gericht angeordnet wurde (LAG Hamm Urteil vom 02.12.2009 – 5 Sa 710/09). Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen, so dass dieser den Gerichtstermin wahrnehmen kann.
Darf der Arbeitnehmer bei schlechten Witterungsverhältnissen zu Hause bleiben?
2. Januar 2011 um 15:33 | Veröffentlicht in Glatteis-Schnee-Verkehrschaos | Hinterlasse einen KommentarTags: Anwalt Berlin - A. Martin, § 616 BGB, bei schlechten Wetter, Darf der Arbeitnehmer bei schlechten Witterungsverhältnissen zu Hause bleiben?, Demonstrationen, Freistellung aus persönlichen Gründen, Glatteis, persönliche Verhinderung des Arbeitnehmers, Schneechaos, Smog-Fahrverbot
Darf der Arbeitnehmer bei schlechten Witterungsverhältnissen zu Hause bleiben?
Wer aufgrund eines Arbeitsvertrages als Arbeitnehmer tätig ist, muss die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllen. Eine Hauptpflicht für den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag ist die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung. Es gibt aber Situationen, in denen der Arbeitnehmer zum Arbeitgeber sogar verlangen kann, dass er von der Arbeit – sogar bezahlt – freigestellt wird.
Freistellung aus persönlichen Gründen
In § 616 BGB ist geregelt, dass der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen,freigestellt werden muss. Die Frage ist, ob dazu auch schlechte Witterungsverhältnisse, wie Glatteis, Schnee und Verkehrschaos gehören?
Gründe des § 616 BGB
Persönliche Gründe nach 616 BGB sind u.a.:
- Heirat
- Geburt eines Kindes
- Umzug
- Sterbefall in der Familie
- Heirat
Auch schlechte Witterungsverhältnisse, wie Glatteis und Schnee?
Es ist allgemein anerkannt, dass schlechte Witterungsverhältnisse kein Grund nach § 616 BGB sind. Ein mit der Person des Arbeitnehmers eng verbundener Grund ist eben das schlechte Wetter nicht, sondern ein Ereignis das außerhalb der Sphäre des Arbeitnehmers liegt. Dies gilt selbst auch dann, wenn der Arbeitnehmer durch einen Werksbus abgeholt wird und dieser aufgrund des schlechten Wetters nicht erscheint.
Vom Ergebnis her ist es allerdings so, dass der Arbeitnehmer auch bei schlechtem Wetter, Schneechaos, Glatteis, Demonstrationen, Smog-Fahrverbot etc. grundsätzlich seine Arbeitsleistung erbringen muss.
Beim Zuspätkommen wegen Glatteis und Schneefall muss der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlen.
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