Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für einen Gerichtstermin von der Arbeit freistellen?
3. Januar 2011 um 15:23 | Veröffentlicht in Freistellung von der Arbeit | 3 KommentareTags: Arbeitsverhinderung Termin, § 616 BGB, Gerichtstermin- Freistellung durch den Arbeitgeber, Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für einen Gerichtstermin von der Arbeit freistellen?
Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für einen Gerichtstermin von der Arbeit freistellen?
Es kommt fast bei jedem Arbeitnehmer vor, dass dieser als Zeuge oder als Partei (Anordnung des persönlichen Erscheinens) vom Gericht geladen wird. Wer vor Gericht nicht erscheint, riskiert die Verhängung von Ordnungsgeld oder sogar die Vorführung durch die Polizei (Zeuge). Die Frage ist nun, ob der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen muss?
Gerichtstermin- Freistellung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nach § 616 BGB bei persönlicher Verhinderung freistellen.
Die Vorschrift lautet:
“Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.”
Ein Anspruch auf Freistellung besteht unter anderen in folgenden Fällen:
- Geburt eines Kindes
- Heirat
- Umzug
- Sterbefall
- Musterung
Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer einen Gerichtstermin als Zeuge oder als Partei wahrnehmen muss, wenn (Partei) sein persönliches Erscheinen vom Gericht angeordnet wurde (LAG Hamm Urteil vom 02.12.2009 – 5 Sa 710/09). Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen, so dass dieser den Gerichtstermin wahrnehmen kann.
3 Kommentare »
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Vielen Dank für diesen Beitrag. Doch wie ist es bei Sterbefällen im weiteren Umfeld, z.B. Onkel, Tante etc.?
Kommentar von Markus— 9. Januar 2011 #
Freigestellt werden muss bei Todesfällen von nahen Angehörigen, ansonsten würde die Vorschrift “ausufern”.
Kommentar von rechtsanwaltarbeitsrechtberlin— 17. Januar 2011 #
und wie ist, wenn der chef verlangt, das man sich urlaub dafür nimmt?? Darf er das?
Kommentar von jhgfhgf— 10. Juni 2011 #