Darf der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist (z.B. 2 Monate) vereinbaren?

26. November 2010 um 09:22 | Veröffentlicht in Kündigungsfristen | 2 Kommentare
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Darf der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist (z.B. 2 Monate) vereinbaren?

Meist ist dem Arbeitnehmer die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag nicht lang genug. Es gibt aber auch Fällen, in denen der Arbeitnehmer sich schnellstmöglich vom Arbeitsvertrag durch eine eigene Kündigung (Arbeitnehmerkündigung) lösen möchte und sich im Arbeitsvertrag eine deutlich längere Kündigungsfrist als die gesetzlich in § 622 BGB befindet. Die Frage ist nun, ob eine solche längere Frist wirksam vereinbart ist oder ob diese gegen gesetzliche Bestimmungen (z.B. § 307 BGB/ AGB) verstößt und unwirksam ist.

kürzere Kündigungsfrist für den Arbeitgeber/ längere für den Arbeitnehmer

Sind die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschiedlich und ist die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber kürzer und für den Arbeitnehmer demzufolge länger, dann wäre eine solche Regelung unwirksam, da diese gegen § 622 Abs. 6 BGB verstößt. Anders wäre dies, wenn die Regelung umgekehrt wäre, so dass der Arbeitnehmer einen Vorteil davon hätte.

beidseitige längere Kündigungsfristen

Vereinbart der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer und für sich selbst gleich lange – längere – Kündigungsfristen so ist eine solche Regelung zunächst grundsätzlich möglich. Eine Inhaltskontrolle über § 307 BGB (Klauselkontrolle – ehemals AGB-Gesetz) wird vom Bundesarbeitsgericht recht großzügig gehandhabt.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Verlängerung der Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag

So hatte das Bundesarbeitsgericht hatte sich im Jahr 2008 ( (BAG, Urteil v. 25.9.2008, 8 AZR 717/07 ) mit der Frage zu beschäftigen, ob in einer Arbeitsvertrag eine Klausel zulässig ist, wonach der Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur jeweils jährlich das Arbeitsverhältnis kündigen können. Das BAG sah in einer solchen Regelung kein Verstoß gegen § 307 BGB und hier die Klausel für wirksam.

Im Arbeitsalltag der Arbeitnehmerin hieß es:  ”Dieser Dienstvertrag ist unbefristet und kann mit einer Schutzfrist von zwei Monaten zum 31. Juli gekündigt werden.” Das Bundesarbeitsgericht diese Regelung für wirksam.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin

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