Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht – der Versicherungsfall

9. Oktober 2010 um 09:06 | Veröffentlicht in Arbeitsrecht, Arbeitsrecht Berlin, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz, Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage Berlin, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht, Versicherungsfall | 10 Kommentare
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Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht – der Versicherungsfall

Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, der meint häufig, dass diese für jegliche Fälle eintritt. Dies ist meist falsch, bestimmte Rechtsgebiete sind nicht versicherbar (Gesellschaftsrecht); in anderen werden allenfalls nur Beratungskosten (Familienrecht, Erbrecht) übernehmen oder die Versicherung tritt erst ab der 1. Instanz (Verwaltungsrecht/ Sozialrecht) ein. Im Arbeitsrecht ist die Lage überschaubarer, aber auch hier stellt sich das Problem, wann (Zeitpunkt) tritt die Rechtsschutzversicherung ein?

Versicherungsfall im Arbeitsrecht

Eintrittsvoraussetzung ist immer, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Nur die Tatsache, dass beim Arbeitnehmer oder beim Arbeitgeber – z.B. in Vorbereitung einer Kündigung – Beratungsbedarf besteht, reicht nicht aus. Der Versicherungsfall muss nach Beginn des Versicherungsschutzes – also nach dem Ende der Wartezeit - und vor Ablauf des Versicherungsverhältnisses eintreten.

Versicherungsfall und Rechtsschutz

Versicherungsfall ist im Arbeitsrecht der Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Als Versicherungsfall gilt also nicht nur ein tatsächlicher, sondern auch ein behaupteter Verstoß.

Typische Versicherungsfälle im Arbeitsrecht sind z.B.

  • ausgesprochene Kündigung
  • Nichtzahlung des Arbeitslohnes trotz Fälligkeit
  • Abmahnung durch den Arbeitgeber

Keine Versicherungsfälle liegen vor, wenn der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – ohne dass ein Rechtsverstoß vorliegt oder behauptet wird – sich einfach nur beraten lassen möchten, z.B. über den Abschluss eines Arbeitsvertrages.

problematischer Fälle- Rechtsverstoß steht unmittelbar bevor

Die Abgrenzung ist nicht immer ganz einfach. Vor allem dann, wenn der Rechtsverstoß noch nicht vorliegt, sondern unmittelbar bevorsteht. In diesen Fällen kommt es auf die Gesamtwürdigung aller Umstände an. Bejaht wurde der Versicherungsfall für den Fall der Inaussichtstellung der Kündigung durch den Arbeitgeber als Reaktion auf einen Vorwurf des Arbeitnehmers.

Anfrage bei der Versicherung vor Einschaltung eines Rechtsanwalts

Wie oben ausgeführt, ist die Abgrenzung nicht immer einfach. Von daher macht es Sinn, wenn z.B. der Arbeitnehmer eine Kündigung bekommt und Kündigungsschutzklage erheben will, vor dem Besuch beim Rechtsanwalt bei der Rechtsschutzversicherung erfragt, ob Versicherungsschutz besteht. Dabei macht aber der Anruf beim Versicherungsvertreter meistens keinen Sinn, da diese die Frage meistens nicht richtig beantworten können, da in vielen Fällen einfach die Sachkenntnis fehlt. Dort bekommt man dann meistens die Aussagen, „alles ist versichert“, was aber nicht immer stimmt. Alle Rechtsschutzversicherungen haben sog. Schadenhotlines, unter denen man nach der Deckung fragen kann.

Anwalt A. Martin

 

Kündigung- Unterschrift oder Oberschrift ?

8. Oktober 2010 um 06:22 | Veröffentlicht in Arbeitsvertrag, Formvorschriften, Kündigung, Kündigungsschutz, Kündigungsschutz Berlin, Oberschrift, Schriftform, Unterschrift | 3 Kommentare
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Kündigung- Unterschrift oder Oberschrift ?

Im Arbeitsrecht sind bei bestimmten Rechtsgeschäften auch bestimmte Formvorschriften zu beachten. So gilt zum Beispiel für die Kündigung im Arbeitsrecht, dass diese in Schriftform zu erfolgen hat (§ 623 BGB). Wir die Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam. Für den Arbeitsvertrag gilt zwar keine grundsätzliche Schriftform, dieser kann also auch mündlich geschlossen (Ausnahme: tarifvertragliche Sondervorschriften) werden, aber trotzdem ist der Arbeitgeber zur Dokumentation nach dem Nachweisgesetz verpflichtet. Die Frage ist nun, was heißt Schriftform und wo muss die Unterschrift z.B. auf der Kündigungserklärung stehen?

Was heißt Schriftform?

Eine schriftformgebundene Erklärung muss in Schriftzeichen dauerhaft auf einem dazu geeigneten Material festgehalten werden. Üblicherweise, aber nicht ausschließlich, ist dies Papier. Der Text muss zur Einhaltung der Schriftform – mit Ausnahme der Unterschrift – nicht handgeschrieben sein. Er kann maschinengeschrieben, gedruckt, vervielfältigt oder ein handschriftlich ergänzter Vordruck sein. Der Inhalt des Rechtsgeschäfts muss in der Urkunde angegeben sein. Eine bloße Bezugnahme auf mündliche Abreden ist nicht ausreichend.

Muss die schriftliche Erklärung mit Datum und Ort versehen sein?

Zur Wirksamkeit der schriftlichen Erklärung muss diese nicht den Ausstellungsort oder den Ausstellungstag enthalten. Auch eine z.B. Kündigung ohne Datum und Bezeichnung des Ortes – ist wirksam. Wenn solche Angaben aber fehlen, kann dies zu Beweisschwierigkeiten für den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess kommen.

Urkunde / Kündigung- Erklärung aus mehreren Seiten

Der formbedürftige Inhalt der Erklärung muss sich auf einer Urkunde befinden. Diese kann aus mehreren Seiten bestehen. Wichtig ist, dass bei Erklärungen auf mehreren Seiten deren Zusammengehörigkeit eindeutig erkennbar sein muss. Die feste Verbindung, z.B. durch Binden der Blätter oder das Zusammentackern ist zwar nicht erforderlich, aber dringend anzuraten. Wenn die einzelnen Blätter nicht fest verbunden sind und z.B. durch eine Heftklammer kann dies ausreichend sein, wenn sich z.B. aus der Seitennummerierung, der grafischen Gemeinsamkeiten oder aus weiteren Merkmalen eindeutig ergibt, dass es sich um eine zusammenhängende Erklärung handelt (BAG, Entscheidung vom 7.05.1998, NZA 1998,1110).

Unterschrift – was ist erforderlich?

Wie bereits ausgeführt, muss für die Wahrung der Schriftform die Erklärung (z.B. die Kündigung) nicht handschriftlich gefasst sein. Der Text kann am Computer geschrieben sein. Die Urkunde muss allerdings eine Unterschrift enthalten. Die Unterschrift muss eigenhändig erfolgen.

Die Eigenhändigkeit liegt bei folgenden Hilfsmitteln nicht vor:

  • Fax
  • Fernschreiben
  • E-Mail
  • Stempel
  • Telegramm
Erforderlich ist weiter eine Namensunterschrift. Dies erfordert in der Regel die Angabe des Familiennamens. Einzelkaufleute haben die Wahl zwischen den bürgerlichen Namen und den Namen der Firma (§ 17 HGB). Nicht ausreichend sind sog. Handzeichen (Kreuz/Strich etc). Die Unterschrift kann ruhig unleserlich sein, muss aber einen individuellen Schriftzug darstellen, so dass die Unterschrift einer Person hierüber zugeordnet werden kann.

Urkundenabschluss / Kündigung durch Unterschrift oder ist auch eine Oberschrift ausreichend?

Die Unterzeichnung der Erklärung/ Kündigung muss deren räumlichen Abschluss bilden. Die Unterschrift muss unterhalb des Textes stehen und diesen abschließen. Eine Unterschrift oberhalb des Textes („Oberschrift“) genügt demzufolge nicht (BGH, Entscheidung vom 20.11.1990, NJW 1991,487). Ebenso wenig reicht aber eine Unterzeichnung am Rande des Dokuments nicht aus. Nachträge unterhalb des unterschriebenen Textes müssen nochmals unterschrieben werden.

Arbeitsrecht Berlin – Anwalt A. Martin

Kostentragung vor dem Arbeitsgericht – wer muss was zahlen?

7. Oktober 2010 um 10:06 | Veröffentlicht in Arbeitsrecht Berlin, Kostentragung Arbeitsgericht, Kostentragung Arbeitsrecht | 3 Kommentare
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Kostentragung beim Arbeitsgericht – wer muss was zahlen?

Wer ein Arbeitsgerichtsverfahren betreiben will, zum Beispiel seinen Arbeitslohn einklagen oder eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht (z.B. in Berlin) einreichen möchte, möchte natürlich auch wissen, wie es mit der Kostentragung aussieht.

Kostenerstattung in der I. Instanz vor dem Arbeitsgericht

Anders als im normalen Zivilrechtsstreit muss im Verfahren vor den Arbeitsgerichten der ersten Instanz jeder seine eigenen Auslagen (Anwaltskosten) und Kosten der Zeitversäumnis tragen (§ 12 a ArbGG). Faktisch heißt dies, dass der Arbeitnehmer, den Kündigungsrechtsstreit gewinnt, trotzdem die eigenen Anwaltskosten tragen muss und nicht die Gegenseite.

Kostenerstattung im Arbeitsrecht in der II. Instanz

In der zweiten Instanz verbleibt es bei den allgemeinen Regeln. Hier muss der Verlierer die Kosten (auch die Anwaltskosten) des Obsiegenden tragen. Dies heißt aber nicht, dass sich damit etwas an der Kostentragung in der I. Instanz. Es bleibt auch beim Gewinnen der II. Instanz dabei, dass die Kosten der I. Instanz vor dem Arbeitsgericht jeder selbst trägt.

Kostentragung im außergerichtlichen Bereich im Arbeitsrecht

Obwohl § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz keine Regelung auf die Kostentragung  / Kostenerstattung im außergerichtlichenBereich in Arbeitsrechtssachen enthält, ist allgemein anerkannt, dass es auch im außergerichtlichenBereich in arbeitsrechtlichen Fällen keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten gibt. Dies gilt, insbesondere auch dann, wenn die allgemeinen Regelung, wie z.B. Verzugsregeln, eine Kostenerstattung vorsehen.

Beispiel: Befindet sich der Arbeitgeber mit der Zahlung des Arbeitslohnes im Verzug, dann sind die Kosten des dann eingeschalteten Anwalts eigentlich als Verzugsschaden von der Gegenseite zu zahlen. Da hier aber der § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz (analog) Anwendung findet, gibt es keine Kostenerstattung, auch wenn dies manchmal von Anwälten behauptet wird.

Zwangsvollstreckungsverfahren und Kostenerstattung im Arbeitsrecht

Anders als im außergerichtlichen Bereich gilt § 12 a ArbGG im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht. Hier gibt es also einen Kostenerstattungspflicht durch den Vollstreckungsschuldner.

Arbeitsrecht Berlin – A. Martin

 

Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht ohne Wartezeit – gibt es dies?

5. Oktober 2010 um 15:26 | Veröffentlicht in Kündigungsschutz, Kündigungsschutz Berlin, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht, Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit | 7 Kommentare
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Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht ohne Wartezeit – gibt es dies?

Eine Rechtsschutzversicherung kostet bekanntermaßen Geld, welches man – ebenso bekanntermaßen – erst dann bereits ist zu investieren, wenn das Kind bereits in den Brunnen, also der Rechtsschutzfall schon eingetreten ist. Der Arbeitnehmer sucht dann – wohl auch im Internet – nach Rechtsschutzversicherungen, die keine Wartezeit vereinbaren und hofft diesbezüglich eine entsprechende Versicherung zu finden. Meistens landet er dann auf Seiten von Vermittlern, die vollmundig versprechen, dass bei anderen Anbietern eine Wartezeit von wenigstens 6 Monaten fällig ist – was falsch ist – , nur bei ihnen könne noch eine Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit „buchen“.

Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht ohne Wartezeit – gibt es das?

Erstaunlicherweise glauben dies dann auch viele Kunden, obwohl doch eine Sache ziemlich klar ist: Haben Sie schon einmal gehört, dass eine Versicherung Geld verschenkt? Genau dies wäre nämlich der Fall, wenn eine Versicherung Rechtsschutz ohne Wartezeit anbieten würde, dann könnte man – immer wenn man es braucht – kostenintensive Prozesse – je nach Belieben – führen. Gerade im Arbeitsrecht können die Kosten für ein Kündigungsschutzverfahren allein in der 1. Instanz mehrere Tausend Euro betragen. Da es in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten keine Kostenerstattung gibt, bleibt die Rechtsschutzversicherung auf jeden Fall auf diese Kosten sitzen. Es wäre also wirtschaftlich unsinnig eine Versicherung im Arbeitsrecht ohne Wartezeit anzubieten. Ausgeschlossen ist dies nicht. Es kann auch sein, dass einige Versicherungen aus Kulanzgründen lukrativen Kunden eine Kostenübernahme auch schon vor Ablauf der Wartezeit anbieten. Meinen Mandanten ist dies aber leider noch nie passiert, was bedauerlich ist.

ARB 75/ ARB 1994 und ARB 2000

ARB heißt „Allgemeine Rechtsschutzbedingungen“. Früher verwendeten eigentlich alle Rechtsschutzversicherer gleiche Bedingungen, die zuvor von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden mussten. Ein Großteil der heutigen Versicherungsbedingungen basiert auf diese ARB.

Alle obigen ARB sehen eine Wartezeit von 3 Monaten ab Versicherungsbeginn für arbeitsrechtliche Fälle vor.

ARB 75 =  § 14 III 3 ARB 75 = 3 Monate

ARB 1994 = § 4  Abs. 1, Satz 3  = 3 Monate

ARB 2000 = § 4  Abs. 1, Satz 3  = 3 Monate

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

„Dummes Zeug“ – sagte die Richterin

4. Oktober 2010 um 06:40 | Veröffentlicht in 1 | 6 Kommentare
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„Dummes Zeug“ – sagte die Richterin

Im Gerichtstermin anlässlich einer zivilrechtlichen Streitigkeit bei einem kleinen Amtsgericht in der Nähe von Rostock schien alles etwas anders zu sein als man dies bisher gewohnt war. Das Gericht setzte gleich 4 Termine auf die gleiche Uhrzeit an. Dann kam die Richterin, welche (zu) selbstbewusst auftrat und mit den Kollegen die einzelnen Fälle erörterte. Dabei schien das Gericht – wie von Geisterhand – immer die „richtige“ Rechtsauffassung zu kennen und wies in weiser Voraussicht schon mal einen Kollegen darauf, was er alles wohl nicht beweisen könne.

Als wir dran waren, argumentierte die Richterin sogleich los und wies den jungen Kollegen der Gegenseite gleich daraufhin, dass die Klage etwas dünn sei und ohnehin Verjährung in Betracht käme. Wenn es gut läuft, so man ja nicht unterbrechen und so führte der Kollege gleich einige „schlagkräftige Argumente“ ins Feld, um seinen Standpunkt zu untermauern. Daraufhin meinte die Richterin trocken „alles dummes Zeug„, holte tief Luft und stellte ihre Auffassung nochmals dar.

Letztendlich gab es dann zu den Hinweisen des Gerichts noch eine Erklärungsfrist.

Beim Rausgehen wünschte ich den „genickten Kollegen“ noch einen schönen Tag, was ehrlich auch gemeint war.

Mal wieder zeigt sich, dass Zurückhaltung – vor allem auf Richterseite – eine Tugend ist, die jedermann gut zu Gericht Gesicht steht.

RA A. Martin

Scientology und personenbedingte Kündigung!

3. Oktober 2010 um 08:33 | Veröffentlicht in Entscheidungen im Arbeitsrecht, Entscheidungsdatenbank, LAG Berlin-Brandenburg, Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | 4 Kommentare
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Scientology und personenbedingte Kündigung!

Das Landesarbeitsgericht Berlin hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob allein die Mitgliedschaft in der Scientology eine außerordentliche, personenbedingte Kündigung.

außerordentliche Kündigung ist im Einzelfall gerechtfertigt

Das LAG Berlin – Brandenburg (Entscheidung vom 11.06.1997 – 13 Sa 19/97 in DB 1997, 25429) bestätigte eine außerordentliche, personenbedingte Kündigung gegen eine Scientologin, der als Betreuerin in Berlin arbeitete. Das LAG Berlin-Brandenburg begründet dies damit, dass wohl allein die Mitgliedschaft in der Scientology und die damit einhergehende Gefahr der einseitigen Beeinflussung von Betreuten sogar eine außerordentliche, personenbedingte Kündigung rechtfertigen könne.

Es führte aus:

Die Klägerin hat durch ihr gesamtes Verhalten schwerwiegend gegen die obliegenden dienstvertraglichen Pflichten verstoßen.

Dabei kann unentschieden bleiben, ob bereits die Mitgliedschaft in der Scientology-Organisation allein ausreicht, um eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Hierbei ist nämlich schon die ausgeübte Tätigkeit der Klägerin und ihr Aufgabenbereich besonders zu berücksichtigen, der vorrangig in der psychologischen Betreuungs- und Beratungsarbeit in russischer Sprache, der individuellen psychologischen Beratung, Betreuung von Familien, Alleinstehenden, Kindern und Jugendlichen in akuten Krisensituationen bestand.

Sie hatte mit abhängigen Personen zu tun, die ihr anvertraut waren. Daß diese in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihr standen und leicht zu beeinflussen waren, liegt auf der Hand.

Daher kann schon die Gefahr der einseitigen Beeinflussung mit den Ideen der „Scientology“ einen wichtigen Grund darstellen, um ein derartiges Dienstverhältnis zu beenden.

Denn eine Institution, wie der von Drittmitteln abhängige Beklagte, muß genauestens darauf bedacht sein, daß die von ihm betreuten ausländischen Personen objektiv wertneutral ohne jede einseitige Beeinflussung im Sinne der Aufgabenstellung betreut werden.

Dazu muß der Beklagte seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein besonderes Vertrauen entgegenbringen können, daß seine Angestellten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nicht dagegen verstoßen.

Ein derartiges Vertrauen konnte der Beklagte der Klägerin schon wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Scientology-Bewegung nicht haben. Zielsetzung und Methoden dieser Organisation werden in der breiten Öffentlichkeit der Bundesrepublik Deutschland als menschenverachtend und kriminell angesehen. Sie steht in dem Verdacht, nicht nur „harten Zugriff“ auf den Geist ihrer Anhänger, sondern auch auf Staat und Gesellschaft zu versuchen, und zwar durch Einflußnahme in allen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen.

Daher kann schon die Zugehörigkeit zu einer derartigen Organisation für den Beklagten mit seiner Zielsetzung der Ausländerbetreuung als ein wichtiger Grund zur sofortigen Vertragsbeendigung angesehen werden. Vorliegend kommt jedoch erschwerend hinzu, daß die Klägerin nicht nur Anhängerin der Scientology-Bewegung war. Sie ist auch aktiv für diese Organisation tätig geworden, und zwar auch utner Ausnutzung ihrer Tätigkeit bei dem Beklagten. Daran kann vorliegend kein Zweifel bestehen. Die Klägerin hat Einladungen für den Dianetik-Workshop der Scientology in dem Betrieb des Beklagten dienstpflichtswidrig fertigen lassen, die auch an Jugendliche des Projektes „Die Scheune“ verteilt worden sind. Dabei kann auch nicht berücksichtigt bleiben, daß sie diese Tätigkeit während einer Zeit entfaltet hat, während der sie arbeitsunfähig krank geschrieben war und während der die Hauptmitarbeiter des Projektes abwesend waren.“

Das Urteil im Einzelnen findet man hier:

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin


BAG – Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Internet und E-Mail!

2. Oktober 2010 um 07:11 | Veröffentlicht in Arbeitgeber, Betriebsrat, E-Mail, Internet, Internetzugang | Hinterlasse einen Kommentar
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BAG – Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Internet und E-Mail!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht nur der Betriebsrat an sich, sondern auch einzelne Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf einen eigenen Internetzugang und auch auf die Einrichtung eigener E-Maila-Adressen haben.

Betriebsrat und Internet – eine lange Geschichte

Das BAG hatte sich schon mehrmals mit der Frage des Anspruches auf Internetzugang  des Betriebsrates auseinandersetzen müssen. Anders als zuvor, war nun die Frage, was das einzelne Betriebsratsmitglied verlangen kann.

Anspruch auf eigenen Zugang

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 7 ABR 80/08) entschied hier zu Gunsten der einzelnen Betriebsratsmitglieder.

Es führt dazu aus:

„Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher – anders als die Vorinstanzen – den Anträgen eines Betriebsrats stattgegeben, der vom Arbeitgeber für sämtliche Mitglieder die Eröffnung von Zugängen zum Internet sowie die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangt hat. Berechtigte Kosteninteressen des Arbeitgebers standen dem Verlangen nicht entgegen, da die Betriebsratsmitglieder alle an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind, so dass es lediglich der Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse bedarf.“

A. Martin

Wann geht ein Telefax zu?

1. Oktober 2010 um 16:15 | Veröffentlicht in Zugang, Zugang Kündigung | 2 Kommentare
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Wann geht ein Telefax zu?

Wann ein Telefax – zum Beispiel eine Erklärung – beim Gegenüber zugeht, ist wichtig für Fristen und kann im Extremfall über Gewinnen und Verlieren in einem wichtigen Verfahren entscheiden. Die Übermittlung per Telefax – und hierauf schon hier jetzt hingewiesen werden – reicht für eine wirksame Kündigung im Arbeitsrecht nicht aus. Die Schriftform ist nicht gewahrt. Aber für viele andere Erklärungen, die eben nicht für ihre Wirksamkeit die Schriftform erfordern, spielt die Frage, wann eine Telefax der Gegenseite wirksam zugegangen ist, eine große Rolle.

Zugang unter Abwesenden

Die Juristen sprechen hier vom Zugang unter Abwesenden. Der Zugang ist dann bewirkt, wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Ausdruck oder Speicherung des Fax notwendig?

Der Bundesgerichtshof (BGH NJW 2007, 2045, 2046; NJW 2006, 2263, 2265) stellt maßgeblich darauf ab, wann die Datenübermittlung im Fax des Empfängers eingegangen und gespeichert ist, auf den Ausdruck kommt es nicht an.

Zugang bei Privatpersonen

Wie oft schauen Privatpersonen, die meistens gar kein normales Fax haben, sondern ein Computerfax, ins Postfach? Diese Frage ist erheblich, denn es kommt nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme an, sondern auf die Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen. Bei Privatpersonen ist man nicht so streng. Man geht davon aus, dass diese 1x täglich (morgens oder abends) das  Faxgerät auf Eingängen kontrollieren. Im Zweifel muss man bei einem spät übermittelten Fax davon ausgehen, dass dies erst am nächsten Tag zugeht.

Zugang bei Behörden/ Geschäftsleute

Sind die Empfänger des Faxes Behörden oder Geschäftsleute geht man davon aus, dass ein Fax noch am gleichen Tag zugeht, wenn es zu den normalen Geschäftszeiten ankommt. Geht das Fax nach Ablauf der üblichen Geschäftszeiten zu, dann erfolgt der Zugang erst am nächsten Tag.

Arbeitsrecht Berlin – A. Martin

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