Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht – der Versicherungsfall
9. Oktober 2010 um 09:06 | Veröffentlicht in Arbeitsrecht, Arbeitsrecht Berlin, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz, Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage Berlin, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht, Versicherungsfall | 10 KommentareTags: Deckungszusage - Rechtsschutz Arbeitsrecht, Eintritt Versicherungsfall, Kündigung und Rechtschutz, Kündigungsschutzklage Deckungszusage der Versicherung, Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht, Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht - der Versicherungsfall, Rechtsschutzversicherungsbedingungen, Versicherungsfall im Arbeitsrecht
Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht – der Versicherungsfall
Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, der meint häufig, dass diese für jegliche Fälle eintritt. Dies ist meist falsch, bestimmte Rechtsgebiete sind nicht versicherbar (Gesellschaftsrecht); in anderen werden allenfalls nur Beratungskosten (Familienrecht, Erbrecht) übernehmen oder die Versicherung tritt erst ab der 1. Instanz (Verwaltungsrecht/ Sozialrecht) ein. Im Arbeitsrecht ist die Lage überschaubarer, aber auch hier stellt sich das Problem, wann (Zeitpunkt) tritt die Rechtsschutzversicherung ein?
Versicherungsfall im Arbeitsrecht
Eintrittsvoraussetzung ist immer, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Nur die Tatsache, dass beim Arbeitnehmer oder beim Arbeitgeber – z.B. in Vorbereitung einer Kündigung – Beratungsbedarf besteht, reicht nicht aus. Der Versicherungsfall muss nach Beginn des Versicherungsschutzes – also nach dem Ende der Wartezeit - und vor Ablauf des Versicherungsverhältnisses eintreten.
Versicherungsfall und Rechtsschutz
Versicherungsfall ist im Arbeitsrecht der Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Als Versicherungsfall gilt also nicht nur ein tatsächlicher, sondern auch ein behaupteter Verstoß.
Typische Versicherungsfälle im Arbeitsrecht sind z.B.
- ausgesprochene Kündigung
- Nichtzahlung des Arbeitslohnes trotz Fälligkeit
- Abmahnung durch den Arbeitgeber
Keine Versicherungsfälle liegen vor, wenn der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – ohne dass ein Rechtsverstoß vorliegt oder behauptet wird – sich einfach nur beraten lassen möchten, z.B. über den Abschluss eines Arbeitsvertrages.
problematischer Fälle- Rechtsverstoß steht unmittelbar bevor
Die Abgrenzung ist nicht immer ganz einfach. Vor allem dann, wenn der Rechtsverstoß noch nicht vorliegt, sondern unmittelbar bevorsteht. In diesen Fällen kommt es auf die Gesamtwürdigung aller Umstände an. Bejaht wurde der Versicherungsfall für den Fall der Inaussichtstellung der Kündigung durch den Arbeitgeber als Reaktion auf einen Vorwurf des Arbeitnehmers.
Anfrage bei der Versicherung vor Einschaltung eines Rechtsanwalts
Wie oben ausgeführt, ist die Abgrenzung nicht immer einfach. Von daher macht es Sinn, wenn z.B. der Arbeitnehmer eine Kündigung bekommt und Kündigungsschutzklage erheben will, vor dem Besuch beim Rechtsanwalt bei der Rechtsschutzversicherung erfragt, ob Versicherungsschutz besteht. Dabei macht aber der Anruf beim Versicherungsvertreter meistens keinen Sinn, da diese die Frage meistens nicht richtig beantworten können, da in vielen Fällen einfach die Sachkenntnis fehlt. Dort bekommt man dann meistens die Aussagen, “alles ist versichert”, was aber nicht immer stimmt. Alle Rechtsschutzversicherungen haben sog. Schadenhotlines, unter denen man nach der Deckung fragen kann.
Anwalt A. Martin
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