Betriebsstilllegung und betriebsbedingte Kündigung
9. September 2010 um 07:08 | Veröffentlicht in betriebsbedingte Kündigung, Betriebsstilllegung, Kündigung, Kündigung Berlin | Hinterlasse einen KommentarTags: Arbeitsrecht Berlin Anwalt, betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung, Betriebsstilllegung und betriebsbedingte Kündigung, ernsthafte Absicht des Arbeitgebers, Kündigung, Kündigung und Betriebsschließung, Wiedereröffnung des Betriebes zum späteren Zeitpunkt
Betriebsstilllegung und betriebsbedingte Kündigung
Über die betriebsbedingte Kündigung, insbesondere über innerbetriebliche und außerbetriebliche Ursachen einer betriebsbedingten Kündigung wurde hier bereits berichtet. Eine häufige Ursache – manchmal auch vorgeschoben – ist die Betriebsstilllegung durch den Arbeitgeber.
betriebsbedingte Kündigung – Betriebsstilllegung
Die Betriebsstilllegung des gesamten Betriebes des Arbeitgebers oder nur eines Teils des Betriebes stellt nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 27.11.2003 in NZA 2004, 477) einen Grund für die betriebsbedingte Kündigung dar.
Was ist eine Betriebsstilllegung?
Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft mit der ernsthaften Absicht des Arbeitgebers den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer noch unbestimmte Zeit aufzugeben.
ernsthafte Absicht des Arbeitgebers
Der Arbeitnehmer muss ernsthaft und endgültig die Betriebsschließung beschlossen haben. Dies muss zumindest zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitnehmers vorliegen. Eine betriebsbedingte Kündigung ist von daher nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung den Entschluss zur Betriebsstilllegung noch nicht abschließend gefasst hatte. Auch spricht gegen den ernsthaften und endgültigen Entschluss des Arbeitgebers, wenn der Arbeitgeber noch zum Zeitpunkt der Kündigung sich um neue Aufträge bemüht oder in Verhandlungen über den Verkauf des Unternehmens steht.
Bei juristischen Personen (z.B. einer GmbH) äußert sich die Absicht zur Stilllegung durch einen entsprechenden Beschluss. Die Rechtsprechung hält einen solchen Beschluss aber nicht zwingend für erforderlich.
Wiedereröffnung des Betriebes zum späteren Zeitpunkt
Die Wiedereröffnung des Betriebes mit einer anderen Belegschaft spricht gegen den ernsthaften Willen zur Aufgabe des Betriebes und einen Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers zur Folge haben. Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb nach der Kündigung des Arbeitnehmers gar nicht weitergeführt wird.
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