Kann eine Kündigung einige Tage vor Ablauf der Probezeit sittenwidrig sein?
29. Juli 2010 um 06:59 | Veröffentlicht in Kündigung, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzklage Berlin, Probezeit, Probezeitkündigung | 1 KommentarTags: Kann eine Kündigung einige Tage vor Ablauf der Probezeit sittenwidrig sein?, Kündigung in der Probezeit, Kündigungsschutzklage Probezeit, Probezeit sittenwidrige Kündigung, Probezeitkündigung, Verstoß gegen Treu und Glauben - Kündigung in der Wartezeit, Wartezeit und Kündigung
Kann eine Kündigung einige Tage vor Ablauf der Probezeit sittenwidrig sein?
Wenn kurz vor dem Ablauf der Probezeit die Kündigung des Arbeitgebers kommt, dann ist dies für den Arbeitnehmer sehr ärgerlich. Kann der Arbeitnehmer sich erfolgreich mittels Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung des Arbeitgebers wehren, nur weil dieser die Probezeit bis auf den letzten Tag ausgenutzt hat?
Kündigung in Probezeit – Ausnutzung bis zum letzten Tag
Ich kann mir vorstellen, dass jetzt sicher einige Leser meinen, dass dies völlig unproblematisch ist und der Arbeitgeber selbstverständlich die Probezeit ausnutzen darf. Grundsätzlich ist dies richtig, allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Der Arbeitgeber darf natürlich in der Probezeit die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers testen und kann die Probezeit auch bis zum Schluss ausnutzen.
alleiniges Ziel – Verhinderung des Eintritts des Kündigungsschutzes
Wenn aber kurz vor Ablauf der Probezeit gekündigt wird, dann stellt sich manchmal die Frage nach dem warum. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und damit eine Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitgebers kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber kurze Zeit vor dem Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist mit dem alleinigen Ziel der Vereitelung des Eintritts des Kündigungsschutzes kündigt (BAG – Entscheidung vom 28.09.1978, AP BetrVG 1972 – § 102 RN 19 ). In diesem Fall ist es denkbar, dass die Kündigung allein deswegen unwirksam ist. Selbstverständlich ist der Nachweis dieser “Gesinnung” des Arbeitgebers schwierig.
Arbeitsrecht Berlin – Anwalt A. Martin
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