Das neue erweiterte Führungszeugnis – was ist das?

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das neue erweiterte Führungszeugnis
das neue erweiterte Führungszeugnis

Das neue erweiterte Führungszeugnis – worum gehts?

– Anwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin –

Der Gesetzgeber hat das Bundeszentralregistergesetz mit Wirkung zum 1.05.2010 geändert. Mit aufgenommen wurde das sog. erweiterte Führungszeugnis. Für viele Arbeitnehmer sind die neuen Regelungen noch unbekannt. Es ist damit zu rechnen, dass in der Zukunft vor allem Kindergärten und Schulen von ihren Arbeitnehmern das erwerte Führungszeugnis einfordern werden. Bei negativen Auskünften wird dies in der Regel dazu führen, dass die betroffene Person nicht eingestellt bzw. bei bestehenden Arbeitsverhältnis ggfs. sogar gekündigt wird.

Was ist das erweiterte Führungszeugnis und was ändert sich für den Arbeitgeber dadurch?

Im neuen Führungszeugnis sind nun auch weitere Delikte im niedrigen Strafbereich, insbesondere auch Delikte, wie z.B.

  • Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
  • Ausbeutung von Prostituierten
  • Zuhälterei
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • Menschenhandel
  • Kinderhandel
  • Verurteilungen wegen exhibitionistischer Handlungen
  • wegen Besitzes und Verbreitung von Kinderpornografie

Teilweise waren diese Delikte bereits auch im „normalen Führungszeugnis“ bisher aufgeführt, allerdings nur waren in diesen Führungszeugnis nicht aufgeführt:

  • eingestellte Verfahren
  • Verfahren, die mit einem Freispruch endeten
  • Erstverurteilungen unter 90 Tagessätzen Geldstrafe
  • Erstverurteilungen unter 3 Monaten Freiheitsstrafe

Diese „Lücke“ soll jetzt das erweiterte Führungszeugnis schließen, dass also eine „umfassendere Auskunft“ erteilt.

Was ist nun der Unterschied zum einfachen Führungszeugnis?

Im erweiterten Führungszeugnis stehen Straftaten, die im einfachen nicht aufgeführt werden dürfen.

Wer kann die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangen?

Der „normale Arbeitgeber“ kann nicht vom Arbeitnehmer die Vorlage eines Führungszeugnisses und schon gar nicht die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangen.

Das erweiterte Führungszeugnis kann verlangt werden

  • bei erforderlicher Prüfung der Eignung nach § 72 a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
  • bei sonstiger beruflicher oder ehrenamtlicher Beaufsichtigung, Betreuung,Erziehung und Ausbildung von Minderjährigen
  • Tätigkeiten mit vergleichbaren Kontaktmöglichkeiten zu Minderjährigen

Von daher können z.B. für Lehrer, Bademeister, Busfahrer (Schulbus), Mitarbeiter des Jugendamtes, Kindergärtner etc. erweiterte Führungszeugnisse angefordert werden. Davon wird man in der Praxis jetzt wohl auch Gebrauch machen.

gesetzliche Grundlagen

§ 30a BZRG – erweitertes Führungszeugnis

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

1.

wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder

2.

wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe

eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder

eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.

§ 30 BZRG

(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.

Antragstellung

Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das „erweiterte Führungszeugnis“ verlangt und in der diese Stelle bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.


Arten der neuen erweiterten Führungszeugnisse

Es gibt gleich zwei „Arten“ des erweiterten Führungszeugnisses, dies sind:

– die Belegart NE = für private Zwecke

Dieses erweiterte Führungszeugnis wird häufig von Arbeitgebern angefordert.

– die Belegart OE = zur Vorlage bei einer Behörde

Dieses erweiterte Führungszeugnis wird von Behörden verlangt.

Das Führungszeugnis OE wird in der Regel direkt an die anfordernde Behörde – auf Antrag des Bürgers – übersandt. Um dies gewährleisten zu können, ist die Anschrift der Behörde und das Aktenzeichen erforderlich.

Was ist ein Europäisches Führungszeugnis?

Ein Europäisches Führungszeugnis (EU-Bürger Führungszeugnis) erhalten Personen, die – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen. Das Europäische Führungszeugnis enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates.

Bearbeitungszeit in der Regel bei den Behörden für die Ausstellung des Führungszeugnisses

Die Bearbeitungszeit beträgt bei den meisten Behörden zwischen 1 und 2 Wochen. Ist es davon auszugehen, dass „nach dem ersten Ansturm“ diese Zeiten auch eingehalten werden können.

Wo erhält man das Führungszeugnis?

Das erweiterte Zeugnis erhält man beim Bundesamt für Justiz.

Private Zwecke

Wenn man das Zeugnis für private Zwecke benötigt, erhält man es direkt vom Bundesamt für Justiz per Post. Nähere Informationen findet man auf den Seiten des Bundesamts für Justiz.

behördliche Zwecke

Für behördliche Zwecke wird das Zeugnis direkt an die Behörde geschickt. Behörden werden dann das Führungszeugnis anfordern, wenn sie dieses zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen.

Kann am das Zeugnis online beantragen?

elektronische Antragstellung / erforderliche Unterlagen:

Wenn man sein Führungszeugnis im Internet über das Onlineportal direkt beim Bundesamt für Justiz beantragen möchten, braucht man

  • einen neuen elektronischer Personalausweis oder
  • elektronischer Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion

Um die Daten des elektronischen Ausweis hochzuladen, braucht die den Antrag stellende Person ein digitales Erfassungsgerät /Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokuments.

Kosten

Die Kosten für die Ausstellung des Führungszeugnisses belaufen sich in der Regel auf € 13,00.

Entscheidungen

1. Arbeitsgericht Cottbus: Einträge im Führungszeugnis (hier waren es 3 Straftaten) berechtigen nicht ohne weitere Prüfung zur außerordentlichen Kündigung

2. LAG Hessen: Arbeitnehmer kann der Gebühr für ein Führungszeugnis vom Arbeitgeber erstattet verlangen


 

Rechtsanwalt Martin – Arbeitsrecht in Berlin Marzahn-Hellersdorf

107 Gedanken zu „Das neue erweiterte Führungszeugnis – was ist das?

    Steffen sagte:
    29. Juli 2010 um 11:24

    Die Kosten für die Erteilung des erweiterten Führungszeugnisses belaufen sich auf 13 Euro. Wer trägt jedoch die Kosten, wenn ich bereits bei der Gemeinde als Kita-Beschäftigter angestellt bin und die Gemeinde nun nachträglich von mir verlangt, dass ich ein erweitertes Führungszeugnis bringe?

    Bezahlt das nun der Arbeitgeber, weil er es nachverlangt?

      Nicole sagte:
      6. August 2010 um 07:16

      Ich bin in einer evangelischen Gemeinde als Erzieherin angestellt und habe nun auch einen Brief bekommen, in dem mein Arbeitgeber das erweiterte Führungszeugnis verlangt. Ich bekomme die 13€ nach Vorlage der Rechnung von meinem Arbeitgeber erstattet!

      Sonne sagte:
      26. August 2013 um 08:02

      Sie müssen es selbst tragen. Wenn sie Glück haben erstattet der Arbeitgeber es.
      Es gibt 1 Ausnahme:
      Wenn sie ehrenamtlich ohne jegliche Aufwandsentschädigung arbeiten, ist das Führungszeugnis i.d.R. kostenlos.
      Sie müssen dies aber durch Bestätigung durch den Arbeitgeber nachweisen.

      Zur Info:
      Ich weiß, dass viele der Fragen schon veraltete sind. Da aber viele Menschen hier rein schauen und die gleiche Problematik haben, dachte ich, ich beantworte die leider unbeantwortet gebliebenen Fragen. Ich mache dies privat, ohne Gewähr.

    Dr. Eberhard Kummerow sagte:
    18. August 2010 um 06:44

    Hallo,
    meine Frau arbeitet als selbständige Tagesmutter (Träger Fröbel)in einem separaten Bereich unseres Einfamilienhauses. Ich soll für mich auch ein „Erweitertes Führungszeugnis“ auf meine Kosten beantragen. Ist das überhaupt zulässig?
    Viele Grüße von Eberhard Kummerow aus Leipzig

      martin hierl sagte:
      20. August 2010 um 06:39

      Für die Beantragung der Pflegeerlaubnis müssen Tagespflegepersonen dem Jugendamt ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegen – und zwar für alle volljährigen Personen, die im Haushalt der Tagespflegeperson leben.
      Die Kosten für das Führungszeugnis müssen allerdings nicht selbst getragen werden. Das Bundesministerium der Justiz hat mit der Dienststelle des Bundeszentralregisters (vertreten durch den Generalbundesanwalt) in seinem Schreiben vom 22.1.2006 mit dem AZ II B 3 – 1204/5 – 1Z 4 1630/2006 verfügt, dass für die Anforderung eines Führungszeugnisses für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis im Bereich Kindertagespflege keine Gebühren mehr erhoben werden.
      Da diese Regelung bei einigen Kommunen nicht bekannt ist, sorgen Sie am besten selbst dafür, dass Sie diese Kosten sparen: Füllen Sie einfach den Vordruck „Antrag auf Befreiung von der Gebühr des Führungszeugnisses“ mit Schreibmaschine oder am Computer aus und kreuzen Sie Nr. 2 „Wegen besonderen Verwendungszwecks“ an. Den Antrag finden Sie im Internet auf den Webseiten des Bundesjustizamts.
      LG

        Dr. Eberhard Kummerow sagte:
        25. Januar 2011 um 07:05

        Ich habe das „Erweiterte Führungszeugnis“ beim Bürgeramt in Leipzig als Ehepartner einer Tagesmutter für das Jugendamt beantragen müssen, weil sonst die Pflegeerlaubnis nicht verlängert wird. Mein Antrag auf Gebührenbefreiung wurde nicht akzeptiert, ich sollte mich deshalb an das Jugendamt melden. Ich mußte also die 13 Euro bezahlen.
        Wenn ich das Gesetz § 31 (1) richtig verstanden habe, dann hätte auch das Jugendamt direkt das erweiterte Führungszeugnis über mich bestellen können. Das war weder dem Jugendamt noch dem Bürgeramt bekannt.
        Hat jemand dazu Erfahrungen?
        Eberhard Kummerow aus Leipzig

        familienfreund KG sagte:
        9. Februar 2011 um 13:24

        und zwar für alle volljährigen Personen, die im Haushalt der Tagespflegeperson leben

        Können Sie mir sagen, wo dies steht ?

        Und was ist mit pubertierenden bzw. jugendlichen Mädchen und Jungen, die in Kontakt mit den zu betreuenden Kindern kommen ?

        Diana Rösner sagte:
        2. März 2011 um 09:06

        Hallo!

        Ja das Jugendamt hätte gleich für alle (in diesem Fall auch für Sie) im Haushaltlebende über 18 Jahre alte Personen dieses erweiterte Führungszeugniss anfordern können. Ist bei uns auch so gewesen – mein Mann mußte nichts bezahlen!

    tina sagte:
    4. September 2010 um 19:36

    Ich arbeite Nebenberuflich in einem Freizeitbad als Servicekraft. Ich komme dort zwar mit Minderjährigen Kindern in berührung jedoch nicht in näherem Sinne. Mein Arbeitgeber verlangt nun ein erweitertes Führungszeugniss. Bin ich verpflichtet dieses vorzulegen und die Kosten dafür eigenständig zu tragen?

      Kai sagte:
      16. September 2010 um 23:18

      Keine Sorge. Das ist übertrieben. Was für eine Paranoia wird hier geschürt, dass man sich mit sowas absichern könnte als Arbeitgeber. Danke liebe Politiker.

      Der Gesetzgeber war so schlau, für das erweiterte Zeugnis eine Erfordernis zu stellen, nach §30a BZRG darf es beantragt werden, wenn es benötigt wird für:
      “ b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
      c)
      eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. “

      Und das ist bei einer Servicekraft sicher nicht der Fall, die keine Kinder beaufsichtigt.

      Sage deinem Arbeitgeben einfach, dass der Antrag wegen dem Gesetzesparagraphen abgelehnt wurde. Leider hat sich der Paragraph auch nicht zu den Beamten durchgesprochen.

    Paul sagte:
    18. September 2010 um 10:19

    Zitat:

    *schnipp*
    Teilweise waren diese Delikte bereits auch im „normalen Führungszeugnis“ bisher aufgeführt, allerdings nur waren in diesen Führungszeugnis nicht aufgeführt:

    * eingestellte Verfahren
    * Verfahren, die mit einem Freispruch endeten
    * Erstverurteilungen unter 90 Tagessätzen Geldstrafe
    * Erstverurteilungen unter 3 Monaten Freiheitsstrafe

    Diese „Lücke“ schließt jetzt das erweiterte Führungszeugnis, dass also eine umfassendere Auskunft erteilt.
    *schnapp*

    Eine Aufzählung, was früher nicht in einem Führungszeugnis erwähnt wurde ist ja schön und gut. Der letzte Satz legt allerdings die Vermutung nahe, dass dies nun alles in einem erweiterten Führungszeugnis aufgeführt wird.
    Das ist hoffentlich nicht so! Zumindest gaben das die Gesetzestexte, die ich bisher in die Finger bekommen habe nicht her. Ich meine da insbesondere Informationen über eingestellte Verfahren. Ein so schlampig ausformulierter Artikel ist keine gute Werbung für einen Rechtsanwalt.

    Interessant und gut für einen Blogartikel wäre es die folgenden Fragen detailliert zu beantworten:
    1. Was steht zukünftig im erweiterten Führungszeugnis.
    2. Was steht auch zukünftig nicht in einem erweiterten Führungszeugnis.

    Nur dann kann ich mir ein genaues Bild davon machen, was das neue erweiterte Führungszeugnis darstellt.

      Sonne sagte:
      26. August 2013 um 07:56

      M.E. nach steht alles drin im erweiterten Führungszeugnis.
      Ich habe schon einige erweiterte Führungszeugnisse gesehen und da standen auch Dinge drin wie Diebstahl, Betrug, Schwarzfahren („Erschleichen von Leistungen“) u.ä.
      Nicht drin stehen Dinge die nicht vor Gericht landeten wie Täter-Opfer-Ausgleich, nicht drin stehen Freisprüche und Einstellungen des Verfahrens.

      Zur Info:
      Ich weiß, dass viele der Fragen schon veraltete sind. Da aber viele Menschen hier rein schauen und die gleiche Problematik haben, dachte ich, ich beantworte die leider unbeantwortet gebliebenen Fragen. Ich mache dies privat, ohne Gewähr.

    Steffen sagte:
    21. September 2010 um 14:06

    Seit meinem Kommentar am 29. Juli beobachte ich diesen Blog gespannt und hoffe bei jedem neuen Eintrag eine Antwort zu erhalten.
    Auffällig ist jedoch, dass hier niemand die richtige Lösung zur Hand hat.
    Tagespflegemütter werden bezüglich der Kosten getrennt betrachtet. Hier ist eine klare Regelung vorhanden, dass in diesen Fällen der Betrag entfällt.
    Ersichtlich ist, dass hier mal wieder der Gedanke nicht zu Ende gebracht wurde! Theoretiker entwerfen, Theoretiker beschließen Gesetzesvorlagen, ohne überhaupt die praktische Umsetzung zu durchleuchten.
    Ich freue mich über eine weitere, rege Diskussionen bezüglich des erweiterten Führungszeugnisses und die Übernahme der Kosten.

    antje sagte:
    23. September 2010 um 13:13

    Also, zu der vorletzten Frage:

    Löschung von Einträgen in Führungszeugnis:

    * Löschung nach 3 Jahren bei
    o Geldstrafen
    o Freiheitsstrafen unter 3 Monaten
    o Bewährungsstrafen
    o viele Jugendstrafen
    * Löschung nach 5 Jahren bei
    o längeren Freiheitsstrafen
    * Löschung nach 10 Jahren bei
    o Sexualstraftaten mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr
    * Vorzeitige Löschung auf Antrag durch Generalbundesanwalt in Ausnahmefällen

      Sonne sagte:
      26. August 2013 um 07:53

      Diese Aufstellung bezieht sich m.E. nach auf das normale Führungszeugnis, nicht auf das erweiterte Führungszeugnis!

    Michael sagte:
    7. Oktober 2010 um 00:21

    Hallo,

    mein (ehrenamtlicher) Arbeitgeber hat in dieser Woche behauptet, dass er auch eigenmächtig (d.h. ohne unser Einverständnis) ein erweitertes Führungszeugnis beantragen könnte. Das erscheint mir aber ungerecht und ich glaube es auch nicht.
    Der Bürger muss selbst den Antrag stellen und könnte das höchstens mit einer Vollmacht an jemand anderen übetragen, richtig? Hat das jemand schwarz auf weiß?

    Lg

      Sonne sagte:
      26. August 2013 um 07:52

      M.E. nach haben sie recht. Nur sie selbst können das beantragen. Der Arbeitgeber nicht.
      Allerdings kann er es von ihnen verlangen, wenn sie nicht zustimmen kann bzw. darf er sie nicht weiter beschäftigen

      Zur Info:
      Ich weiß, dass viele der Fragen schon veraltete sind. Da aber viele Menschen hier rein schauen und die gleiche Problematik haben, dachte ich, ich beantworte die leider unbeantwortet gebliebenen Fragen. Ich mache dies privat, ohne Gewähr.

    schneehase sagte:
    13. Oktober 2010 um 16:14

    Kann man denn auch ohne dass ein Arbeitgeber das erweiterte Führungszeugnis anfordert, als PrivatpersonEinblick in selbiges erhalten – sozusagen als Absicherung?

    mfg

      Albert sagte:
      30. April 2012 um 15:22

      Ja, das ist möglich. Man lässt das erweiterte Führungszeugnis zum Amtsgericht des Stadtes schicken. Beim Amtsgericht kann man dann einsehen und enscheiden, ob sie es vernichten oder es an die beworbene Behörde weiterleiten.

      Sonne sagte:
      26. August 2013 um 07:51

      Das wird schwierig, da sie auf dem Bürgeramt vorlegen müssen für welche Zwecke sie es benötigen. Also es muss ein Arbeitgeber das Führungszeugnis anfordern. Ohne diese Anforderung einer firma, eines Vereines oder stattl.Institution wird normalerweise kein Führungszeugnis ausgestellt.
      Was sie aber tun können:
      Bei Nichtstattlichen Stellen bekommen sowieso sie das zugeschickt, sie sehen also was drin steht.
      Bei stattlichen Stellen geht es direkt an die Behörde, sie können aber verfügen, dass es zuerst bei ihrem Amtsgericht niedergelegt wird, dort können sie Einblick nehmen und dann entscheiden, ob sie es weiterleiten lassen oder nicht.

      Es ist allerdings nicht möglich ein solches Führungszeugnis nur für sich selbst ausstellen zu lassen.

      Sie können aber jederzeit Einblick ins Bundeszentraslregister nehmen, dort steht alles drin, was auch im erweiterten führungszeugnius stehen wird.

      Zur Info:
      Ich weiß, dass viele der Fragen schon veraltete sind. Da aber viele Menschen hier rein schauen und die gleiche Problematik haben, dachte ich, ich beantworte die leider unbeantwortet gebliebenen Fragen. Ich mache dies privat, ohne Gewähr.

    Harald sagte:
    14. Oktober 2010 um 17:19

    Hallo!
    Also ich wurde mal vor 2 Jahren mit ca 0,2gramm hasch erwischt. hab dann post vom staatsanwalt bekommen, der hat das verfahren wegen geringfügigkeit oder so eingestellt. steht das nun auch im erweiterten führungszeugnis drin?

      schannie sagte:
      16. Juli 2012 um 08:05

      Nein, das wird (leider) nicht drin stehen …
      … obwohl ich als Mutter einer Krippenkindes schon besorgt bin, wenn Kiffer mein Kind betreuen würden.
      Sorry, ist aber so.

        baxxx sagte:
        23. April 2015 um 08:35

        Aber ein alk trinkender pädagoge is ok??? Ts,ts, immer diese Doppelmoral

    mamusica sagte:
    22. Oktober 2010 um 17:04

    Frage: Ich habe die Qualifikation für Tagespflege kürzlich bestanden, damals mussten alle, außer meinem Mann, ein erweitertes Führungszeugnis beantragen. Mein Mann ist Justizbeamter und die damalige Vertreterin der Jugendhilfe meinte, das hebt sich dann ja auf. Jetzt verweigert mir das Amt die Pflegeerlaubnis, weil er keines hat. Eigentlich unverständlich, da bei der Justiz schon immer vor der Einstellung ein erweitertes Führungszeugnis nötig war.
    MfG

      Sonne sagte:
      26. August 2013 um 07:47

      Das sind 2 verschiedene Dinge. Als Justizbeamter im Erwachsenenvollzug muss man ein normales Führungszeugnis vorlegen, kein erweitertes F.,

      Die Aussage der Vertreterin der Jugendhilfe ist falsch, denn das erweiterte Führungszeugnis darf bei Neuaufnahme einer Beschäftgung nicht älter als 3 Monate sein. Und selbst das normale Führungszeugnis ihres Mannes ist sicherlich älter.
      Sie kommen also nicht drum herum, ihr Mann benötigt ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis, sonst erhalten sie keine Pflegeerlaubnis

      Zur Info:
      Ich weiß, dass viele der Fragen schon veraltete sind. Da aber viele Menschen hier rein schauen und die gleiche Problematik haben, dachte ich, ich beantworte die leider unbeantwortet gebliebenen Fragen. Ich mache dies privat, ohne Gewähr.

    […] Das neue erweiterte Führungszeugnis ist in aller Munde und hat bei vielen Arbeitnehmern eine Verunsicherung herbeigeführt (insbesondere in Bezug auf Anforderung und Kostentragung). Die Frage ist nun, wann werden Einträge im Führungszeugnis wieder gelöscht? Gibt es auch hier so etwas, wie eine Verjährungsfrist? […]

    Tommy sagte:
    29. November 2010 um 13:39

    Ich hätte da mal eine Frage. Weiß jemand wie lange „eingestellte Verfahren“ in einem erweiterten Polizeilichen Führungszeugnis sichtbar sind? Die müßten eigentlich irgendwann gelöscht werden, oder?
    Vielen Dank schon mal
    Tommy

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      30. November 2010 um 05:09

      Um welche Einstellungen soll es sich denn handeln (§§)?

        Mitch sagte:
        30. Dezember 2010 um 12:15

        Beispielsweise einer Einstellung nach § 153 a eines Ermittlungsverfahrens wegen § 183a

    Anonymous sagte:
    30. Dezember 2010 um 10:37

    […] […]

    Thomas sagte:
    3. Januar 2011 um 15:13

    Hallo.
    Ich hab mal ne frage zur diesen Erweiterten Führungszeugis.
    Wenn ihr mir helfen könntet wehrs super.
    Ist es möglich das manche mehr oder weniger strafftaten vergehn nach bestimmten Jahrn oder ist es 100% drinne egal wie lange man nichts gemacht hat man davor oder dannach?
    Darum gehts bei mir grad.
    Hatte ein vorfall in der schule damals und kam zur Körper Verletztung, dann naja zur Täter Opfer ausgleich und da sind wir aber einig geworden und sind nicht vorm Gericht gekommen.
    Das war vor 7Jahren oder mehr also max 8.
    Es geht um mein Job kein bock wegen sowas Arbeits os werden wo ich als jugendlicher mistgebauthab das ich rest meines leben jett drunter leiden muss.
    Davor hab ich ja nichts gehabt und halt jetzt dannach auch nichts mehr.
    Also ich danke schon mal in vorraus wer mir helfen kann.
    mfg Thomas

      Sonne sagte:
      26. August 2013 um 07:43

      Täter-Opferausgleich bedeutet das es erst gar nbicht zu einer Verhandlung gekommen ist. Das ist der Sinn des Täter-Opfer-Ausgleichs.
      Hat man zum ersten Mal etwas angestellt, als Jugendlicher und entschuldigt sich bei dem Opfer, zeigt Reue in dem man z.b. 10 Sozialstunden ableistet, dann verzichtet Staatsanwalt/Richter auf eine Anklage.
      Da es bei ihnen also nie ein Verfahren gab, steht auch nichts drin.

      Zur Info:
      Ich weiß, dass viele der Fragen schon veraltete sind. Da aber viele Menschen hier rein schauen und die gleiche Problematik haben, dachte ich, ich beantworte die leider unbeantwortet gebliebenen Fragen. Ich mache dies privat, ohne Gewähr.

    Stefan sagte:
    5. Januar 2011 um 20:44

    Hallo,
    wenn man selbstständiger Klavierlehrer ist und natürlich auch mit Kindern im Privat-Unterricht arbeitet, ohne einen Chef und ohne im Staatsdienst, dürfen dann die Eltern ein erweitertes FZ verlangen oder gar beantragen?
    mfg

      Sonne sagte:
      26. August 2013 um 07:41

      Die Eltern können ja entscheiden, zu wem sie ihre Kinder in Klavierunterricht schicken. so wäre es doch positiv von ihnen, wenn sie von alleine ein solches Zeugnis anbieten, wenn sie nichts zu verbergen haben.
      Wenn sie staatliche Förderungen erhalten, müssen sie ein soclhes Führungszeugnis haben.
      Die Eltern können das nicht beantragen.
      Die Eltern könnten sie aber dem Jugendamt melden.

      Zur Info:
      Ich weiß, dass viele der Fragen schon veraltete sind. Da aber viele Menschen hier rein schauen und die gleiche Problematik haben, dachte ich, ich beantworte die leider unbeantwortet gebliebenen Fragen. Ich mache dies privat, ohne Gewähr.

    Anna sagte:
    7. Februar 2011 um 19:34

    Hallo,
    vor ca. 4 Jahren habe ich eine „kleine“ Jugendsünde begannen. Eine Freundin und ich wurden beim Diebstahl erwischt. Das verfahren wurde eingestellt. Nun muss ich ein erweitertes Führungszeugnis vorzeigen.
    Meine Frage ist, ob dieser Vorfall noch drin steht oder gelöscht ist?

    Mfg

      Sonne sagte:
      26. August 2013 um 07:39

      M-.E nach, wird es nicht drin stehen, da eingestellt
      Zur Info:
      Ich weiß, dass viele der Fragen schon veraltete sind. Da aber viele Menschen hier rein schauen und die gleiche Problematik haben, dachte ich, ich beantworte die leider unbeantwortet gebliebenen Fragen. Ich mache dies privat, ohne Gewähr.

    Lisa sagte:
    22. Februar 2011 um 20:48


    Zitat:

    *schnipp*
    Teilweise waren diese Delikte bereits auch im „normalen Führungszeugnis“ bisher aufgeführt, allerdings nur waren in diesen Führungszeugnis nicht aufgeführt:

    * eingestellte Verfahren
    * Verfahren, die mit einem Freispruch endeten
    * Erstverurteilungen unter 90 Tagessätzen Geldstrafe
    * Erstverurteilungen unter 3 Monaten Freiheitsstrafe

    Diese „Lücke“ schließt jetzt das erweiterte Führungszeugnis, dass also eine umfassendere Auskunft erteilt.
    *schnapp*

    Eine Aufzählung, was früher nicht in einem Führungszeugnis erwähnt wurde ist ja schön und gut. Der letzte Satz legt allerdings die Vermutung nahe, dass dies nun alles in einem erweiterten Führungszeugnis aufgeführt wird.
    Das ist hoffentlich nicht so! Zumindest gaben das die Gesetzestexte, die ich bisher in die Finger bekommen habe nicht her. Ich meine da insbesondere Informationen über eingestellte Verfahren. Ein so schlampig ausformulierter Artikel ist keine gute Werbung für einen Rechtsanwalt.

    Interessant und gut für einen Blogartikel wäre es die folgenden Fragen detailliert zu beantworten:
    1. Was steht zukünftig im erweiterten Führungszeugnis.
    2. Was steht auch zukünftig nicht in einem erweiterten Führungszeugnis.

    Nur dann kann ich mir ein genaues Bild davon machen, was das neue erweiterte Führungszeugnis darstellt.“

    Das schrieb Paul vor einer ganzen weile. Nun bin ich auf diesen Blog gestoßen und frage mich genau dass gleich. Wäre ganz lieb wenn man darauf einen Kommentar bekommen könnte. Also stehen:
    * eingestellte Verfahren
    * Verfahren, die mit einem Freispruch endeten
    * Erstverurteilungen unter 90 Tagessätzen Geldstrafe
    * Erstverurteilungen unter 3 Monaten Freiheitsstrafe
    im erweiterten Führungszeugnis drin,oder nicht?

    Peter sagte:
    2. März 2011 um 09:54

    Hallo,
    meine Freundin ist Erzieherin, und bei der Stadt angestellt, diese fordert nun auch das erweiterte Führungszeugnis….
    Sie ist 2006 wegen einem BTM Verstoß angezeigt worden, das Urteil trat aber erst 2008 in Kraft.(Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis für 2Jahre)…
    Das galt NICHT als Vorstrafe, die ja auch im normalen Führungszeugnis aufgeführt worden wäre.

    Nun ist die Frage, kann sie durch diese Eintragung ihren Job
    verliern?

    Vielen Dank schonmal!!!

      Sonne sagte:
      26. August 2013 um 07:38

      M.E. nach wird die Verurteilung drin stehen. sie ist nocvh keine 5 Jahre alt.
      Was der Arbeitgeber daraus macht ist eine andere Sache.
      Vielen Arbeitgebern sind wirklich nur die genannten Paragraphen wichtig.
      Neben Exhibitionismus sind das z.B. auch Verbeiten von Prornographie, Anhalten zur Prostitution, Vernachlässigung der Fürsorgepflicht, Vermittlung von Adoption (ohne Erlaubnis) und vieles mehr.
      Es gibt sehr viele Paragraphen die ein Verbot der Beschäftigung nach sich ziehen, nicht nur Pädophilie oder Kinderpornos, wie viele denken!

      Zur Info:
      Ich weiß, dass viele der Fragen schon veraltete sind. Da aber viele Menschen hier rein schauen und die gleiche Problematik haben, dachte ich, ich beantworte die leider unbeantwortet gebliebenen Fragen. Ich mache dies privat, ohne Gewähr.

    steffen sagte:
    3. April 2011 um 08:37

    Habe vor kurzen von meinem Arbeitgeber die Aufforderung bekommen,ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.(bin in der Kinder und Jugendbetreuung tätig) In diesem Schreiben bittet der Arbeitgeber um umgehende Übermittlung an den Antragsteller. Der Arbeitgeber gibt somit etwas in Auftrag und müßte dafür auch die Kosten tragen.Die Mitarbeiter und auch die Wohnheimleitung ist nicht bereit, die Kosten dafür selbst zu tragen. Wie dies jedoch ausgeht, werde ich euch Zeitnahe in einem Folgekommentar berichten. MfG

      steffen sagte:
      17. April 2011 um 21:22

      Habe meinen Arbeitgeber nun das erweiterte Führungszeugnis zukommen lassen und die 13€ wurden mir erstattet.Ob ich nun Glück hatte das es der Arbeitgeber gezahlt hat weiß man nicht!Die Gesetze in Deutschland ob man kann,muß,will oder auch nicht erweisen sich ja sehr flexibel.

    Sippel sagte:
    6. April 2011 um 13:31

    Ich soll für einen Ein-Euro-Job den ich schon über drei Jahre in einerSchule verrichte nun ein >>erweiteres Führungszeugnis <<< beantragen,dies obwohl ich nichts mit der Betreuung von Kindern
    zu tun habe.
    Ich fange erst am Nachmittag um 14:00 Uhr zu Arbeiten an und bin
    zuständig für die Ausenanlage wie Rasenmähen,Heckenschneiten ect..

    Carsten Scherfchen sagte:
    10. Mai 2011 um 09:43

    Ich fange jetzt in einer Grundschule in der Schülerbetreuung an ( 1 Euro Job).Nun muss ich ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Ich bin im Jahr 2007 wegen Betrugs ( beim Arbeitsamt ) zu 3 Monaten Haft auf 3 Jahre Bewährung verurteilt worden.

    Nun habe ich mir in den letzten 4 Jahren nichts mehr zu schulden kommen lassen. Steht das nach 4 jahren immer noch im Führungszeugniss und kann das Auswirkungen auf den 1 Euro Job haben?

    Wäre lieb wenn mir jemand das beantworten könnte !!!

    Matt sagte:
    23. Mai 2011 um 08:47

    Die Frage mit dem Betrug. Laut den §§ 33 ff. des BRZG verjährt diese Verurteilung nach drei Jahren. Sie stand früher also drin und müsste jetzt nicht mehr aufgenommen werden.

    Was genau steht ansonsten drin:

    1. stehen wie im „normalen“ Führungszeugnis bei „normalen“ Straftaten nur Verurteilungen drin, wenn eine Strafe von mehr als 90 Tagessätzen, Freiheitstrafe etc. verhängt wurde. Wenn man also keine Vorstrafe hatte und vorher auch sonst keine Eintragung, steht im Ausdruck des Führungszeugnisses NICHTS.

    2. im erweiterten FZ stehen zusätzlich nur bestimmte Verurteilungen, die im Wesentlichen für die Arbeit mit Kindern relevant sind. (z.B. Verurteilungen wegen Exibitionismus etc.)

    3. Wird man also mit Hasch erwischt und nicht zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, steht das in keinem Führungszeugnis.

      Sonne sagte:
      26. August 2013 um 07:34

      Nein, es stehen alle relevanten Verurteilungen drin, auch unter 90 Tagessätzen
      Im erweiterten Führungszeugnis steht z.B. auch Diebstahl drin.
      Ich selbst habe schon erweiterte Führungszeugnisse gesehen in denen Dinge wie Diebstahl, Betrug u.ä. aufgeführt waren. Sogar Schwarzfahren steht drin!
      Zur Info:
      Ich weiß, dass viele der Fragen schon veraltete sind. Da aber viele Menschen hier rein schauen und die gleiche Problematik haben, dachte ich, ich beantworte die leider unbeantwortet gebliebenen Fragen. Ich mache dies privat, ohne Gewähr.

    P.K. sagte:
    13. Juni 2011 um 14:21

    +++nur waren in diesen Führungszeugnis nicht aufgeführt:

    eingestellte Verfahren
    Verfahren, die mit einem Freispruch endeten
    Erstverurteilungen unter 90 Tagessätzen Geldstrafe
    Erstverurteilungen unter 3 Monaten Freiheitsstrafe

    Diese „Lücke“ schließt jetzt das erweiterte Führungszeugnis, dass also eine umfassendere Auskunft erteilt.+++

    Dieser Absatz ist schlicht falsch ! Eingestellte Verfahren oder gar Freisprüche werden in kein Führungszeugnis aufgenommen, auch nicht in das „erweiterte“.
    Wie sich schon aus § 4 BZRG ergibt, werden Einstellungen und Freisprüche nicht einmal ins Bundeszentralregister eingetragen, welches die Grundlage für ein Führungszeugnis ist.

    Steffi sagte:
    23. Juni 2011 um 09:08

    Moin moin.
    Nun bin ich ein wenig durch einander.
    Werden Einstellungen, die nie über ein Verfahren liefen, in dem erweiterten F. festgehalten.
    Beispiel: Aussage gegen Aussage = Einstellung (kam gar nicht erst zu einer Verhandlung)

    Gruß

      Sonne sagte:
      26. August 2013 um 07:27

      Verfahren die eingestellt wurden stehen NICHT im erw. Führungszeugnis.
      Auch Anzeigen zu denen nie ein Verfahren eröffnet wurden stehen nicht drin.
      Zur Info:
      Ich weiß, dass viele der Fragen schon veraltete sind. Da aber viele Menschen hier rein schauen und die gleiche Problematik haben, dachte ich, ich beantworte die leider unbeantwortet gebliebenen Fragen. Ich mache dies privat, ohne Gewähr.

    anne jüttner sagte:
    24. Juni 2011 um 15:23

    Das hier ist also ein reines Frageforum, ja? Ich hätt auch eine parat, brauch sie hier aber nicht noch dazufügen- mir zeigts nur, wie unklar das neue Führungszeugnis kommuniziert wurde: ich will vor allem wissen, ab wann Einträge drin notiert werden und ob nun jeder Furz meinen Arbeitsplatz gefährden kann oder nur die Geschichten, die mit Kindeswohlgefährdung zu tun haben. Ich dacht hier gibts Anwälte, die auch mal antworten- war wohl ein Irrtun..

    Burberg Doris sagte:
    16. September 2011 um 14:39

    Führungszeugnis! was Nutzt ein erweitertes Führungszeugnis wenn Pflegekinder,
    von Pflegeeltern angehörige( Opa )über Jahre Sexuell Missbraucht werden.

    Büchner sagte:
    24. November 2011 um 16:35

    Hallo,

    ich hab mal eine Frage in Sachen Beantragung. Wenn auch Personen ein erweitertes Führungszeunigs nach § 30a BZRG beantragen können, welche einen „vergleichbaren Kontakt zu Minderjährigen“ haben, muss ich dann als Praktikant (Schülerpraktikum für zwei Wochen) auch eines beantragen, wenn ich in einer Kita ein Praktikum absolvieren möchte? Oder gilt dies dann nur, wenn ich später meine Ausbildung zur Sozialassistenz beginne und hierfür ein Praktikum absolvieren werde?

    Vielen Dank für die Hilfe.

      Sonne sagte:
      26. August 2013 um 07:26

      M.E. nach müssen auch sie ein solches Führungszeugnis vorlegen.
      Denn die Kita ist gesetzlich dazu verpflichtet ALLEN Personen, auch ehrenamtlich arbeitende Personen, ein solches abzuverlangen.
      Für sie ist das erw. Führungszeugnis kostenlos.
      Lassen sie sich ein Schreiben ausstellen, in dem steht das sie erhamtlich ohne Entgelt dort arbeiten werden
      Zur Info:
      Ich weiß, dass viele der Fragen schon veraltete sind. Da aber viele Menschen hier rein schauen und die gleiche Problematik haben, dachte ich, ich beantworte die leider unbeantwortet gebliebenen Fragen. Ich mache dies privat, ohne Gewähr.

    Klaus sagte:
    13. Januar 2012 um 14:30

    Hallo,
    mir stellt sich die Frage, ob dies hier eine sinnvolle, zielgerichtete Auskunft ist, oder ob persönlichkeitsrechte dadurch übergebührend eingeschränkt werden.

    Das berechtigte Ziel dieser Vorschrift ist doch lediglich darauf hinzuwirken, dass keine Personen, welche Einträge nach §§171 ff und §§223 ff haben in der Kinder und Jugendarbeit beschäftigt werden.

    Was hat unser Gesetzgeber daraus gemacht:
    Immer wenn Personen i.o.genannten Umfeld beschäftigt sind muss dem „Arbeitgeber“ ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden, damit dieser prüfen kann, ob eventuell diese Person schon mal im o.g. Umfeld auffällig geworden ist.

    Arbeitgeber können dabei öffentliche Stellen, Kirchen und/oder Vereine sein.

    Diese (Mitarbeiter der) Arbeitgeber erhalten nun Einbilck in die Privatsphäre der „Jugendarbeiter“ und sehen so zB.. ob der Jugendfussballleiter schon mal Graffiti gesprüht hat oder für andere kleinere Straftaten verurteilt wurde.

    Viele dieser Infos sind aber für den Ausschluß aus der Tätigkeit kar nicht relevant.

    Weiss jemand, war der Gesetzgeber nicht einfach eine „Anfrage“ mit positver oder negativer Auskunft für die betroffenen „Arbeitgeber“ geschffen hat?

    Also, das Einweohnermeldeamt, dort wo die Daten verfügbar sind teilt dem Anfragenden Arbeitgebenr lediglich mit, dass bei Hrn. XY keine Einträge vorliegen, welche eine Beschäftigung im Kinder- oder Jugendbereich ausschließen würden.

    Eigentlich ganz einfach ,,,
    Oder zu einfach ???

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      15. Januar 2012 um 06:34

      Kritik am Gesetzgeber ist grundsätzlich erlaubt und in diesem Fall wohl auch sinnvoll. Die Rechtslage ändert sich dadurch allerdings noch nicht.

    thany sagte:
    23. Februar 2012 um 09:26

    „[…]ob der Jugendfussballleiter schon mal Graffiti gesprüht hat oder für andere kleinere Straftaten verurteilt wurde.“

    > Dem ist nicht so. Arbeitnehmer sind nicht verplichtet Auskünfte über Straftaten zu erteilen, die nicht im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf stehen. Dies ist ebenfalls gesetzlich geregelt.
    Arbeitgeber dürfen beispielsweise schon im Einstellungsgespräch nach Vorstrafen fragen.

    lg

      Sonne sagte:
      26. August 2013 um 07:24

      Das nützt aber nichts, wenn der Arbeitgeber im Vertrag schreibt, dass Grundlage des Vertrages ein Führungszeugnis ist.
      Dann kann sich der Arbeitnehmer entscheiden: Entweder er gibt ein führungszeugnis und erhält den Vertrag, oder er verweigert das Führungszeugnis und bekommt keinen Vertrag.
      So denke ich das jedenfalls.

      Der Jugendfussballleiter MUSS ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, dass steht seit 2010 klar so im Gesetz.

      Zur Info:
      Ich weiß, dass viele der Fragen schon veraltete sind. Da aber viele Menschen hier rein schauen und die gleiche Problematik haben, dachte ich, ich beantworte die leider unbeantwortet gebliebenen Fragen. Ich mache dies privat, ohne Gewähr.

    thany sagte:
    27. Februar 2012 um 07:46

    Frage an Admin:
    Wieso wurde mein Link zu gesetzte-im-internet.de des Bundesministeriums für Justitz (Juris) mit Verweis auf § 32 Inhalt des Führungszeugnisses BZRG von Ihnen aus diesem Forum gelöscht? Haben Sie Angst zuwenig Mandanten zu beraten zu können, wenn diese selbst befähigt sind ihre Anliegen zu recherchieren? Offensichtlich gab es in diesem Forum genügend Unklarheiten, die Ihre Ausage bezüglich des Inhaltes eines Führungszeugnisses hinterlassen hat.
    MfG

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      28. Februar 2012 um 15:23

      Posten Sie den Link bitte nochmals ; ich lasse diesen dann stehen. Übrigens strebe ich keine Beratungsmandate in BZR-Sachen an.

    Sebastian sagte:
    11. April 2012 um 07:24

    Guten Tag,

    ich absolivierte die Ausbildung zum examinierten Altenpfleger letztes Jahr erfolgreich. Nun wird mir die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ durch die Landesschulbehörde verwährt, ich bekam meine Urkunde nicht. Dies geschah aufgrund zweier Eintragungen in meinem erweiterten Führungszeugnis:

    2008 wurde ich wegen Körperverletzung zu 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, diese wurde ausgesetzt zur Bewährung (2010)

    2010 wurde ich wegen BtmG Verstoss (4 Gramm Marihuana) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro verdonnert, per Strafbefehl.

    Beide Verurteilungen sind im erweiterten FZ mit der Anlage „0E“ eingetragen.

    wann kann ich mit Löschung rechnen?

    Dankeschön

      Sonne sagte:
      26. August 2013 um 07:22

      Ich denke ca. 2015.
      Ihr Fehler war ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Dazu hatte die Landesschulbehörde m.E. nämlich kein Recht
      Im Gesetzestext ist klar eingetragen, dass die erweiterten Führungszeugnisse nur für Vorlage im Kinder/Jugendbereich beantragt und ausgestellt werden dürfen.
      Versuchen sie die Behörder darauf hinzuweisen, dass die Aussagen unrelevant sind, da sie keinen anspruch auf das erw.Führungszeugnis hatten.
      Als letzter Weg bleibt ihnen das Gericht. Lassen sie sich bei einem Rechtsanwalt beraten! In Berlin gibt es Anwälte die sie für 50€ in Erstberatung beraten.

    paolo sagte:
    17. April 2012 um 16:53

    Hallo,
    ich stelle mir gerade die frage, ob der inhalt vom erweiterten führungszeugnis beleart NE von der belegart OE abweicht.
    ich habe vor vier wochen einen antrag auf ein erweitertes führungszeugnis laut §30a in hinblick auf §72a sgb VIII gestellt.
    das führungszeugnis enthielt keinen eintrag.
    nun muss ich für die erlangung der staatlichen anerkennung meines erzieher berufes ein erw. führungszeugnis belegart OE beantragen.
    meine frage. wenn das erweiterte führungzeugnis keinen eitrag enthalten hat, wie groß ist die chance das auch das erw. führungszeugnis belegart OE keinen eitrag hat.
    hintergrund:
    ich wurde vor zwei jahren zu einer geldstrafe von 80 tagessätzen verurteilt. es handelte sich um ein verstoß gegen das btmg (besitz)
    ist meine staatliche anerkennung nun in gefahr? HILFE!!!!
    danke für die antwort vorweg

    Janina sagte:
    20. Mai 2012 um 21:56

    Ich will ein Schulpraktikum (9.Klasse) in einem Kindergarten machen nun soll ich auch ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen warum? ich bin erst 14 ?! wer trägt in dem Fall die Kosten? die Schule? Ich? oder der Kindergarten?

      Sonne sagte:
      26. August 2013 um 07:18

      Da sie kein Geld erhalten, dies also ehrenamtlich ohne Aufwandsentschädigung tun, müssen sie nichts bezahlen.
      Lassen sie sich vom Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen in der steht:
      „Hiermit bestätigen wir, dass Frau…. ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a benötigt. Da Frau……. ehrenamtlich ohne Entgelt bei uns arbeitet, ist dies kostenlos.“

      Zur Info:
      Ich weiß, dass viele der Fragen schon veraltete sind. Da aber viele Menschen hier rein schauen und die gleiche Problematik haben, dachte ich, ich beantworte die leider unbeantwortet gebliebenen Fragen. Ich mache dies privat, ohne Gewähr.

    André B. sagte:
    22. August 2012 um 08:17

    Ich habe eine Freundin welche ein Pflegekind hat. Heute wollte ich mich mit Ihr gemeinsam auf dem entsprechenden Jugendamt zwanglos vorstellen. Ja nun soll ich ein erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis beibringen. Ich würde es einsehen, wenn wir zusammen ziehen aber so? Ich habe es erst mal abgelehnt. Oder bin ich dazu verpflichtet?

    Thomas sagte:
    26. August 2012 um 15:19

    Hallo, ich wurde 2005 wg. vorsetzlicher Körperverletzung mit Nötigung zu 60 Tagessätze verurteil. Steht das heute 2012 noch im erweiterterten Führungszeugnis ? Oder kann ich beruhigt an einer Schule Kinder Betreuen? Die Schule verlangt ein erweitertes Führungszeugnis von mir.

    tony sagte:
    19. Dezember 2012 um 08:58

    ich arbeiter in einem lager das normale zeugnis musste ich schon abgeben aber jetzt verlangen sie das sogenannte ausführliche zeugnis bzw das detailierte is das rechtens da ich ja nicht beim jugendamt ,kindergärtner ect.arbeite …….

      Sonne sagte:
      26. August 2013 um 07:15

      Da hier so viele Fragen unbeantwortet blieben, will ich ein paar beantworten:
      Der Arbeitgeber kann bei ihnen kein erweitertes Führungszeugnis verlangen. Sagen sie dem Arbeitgeber, dass ihnen kein erweitertes Führungszeugnis erteilt wurde, da kein Bezug zu Kinder hergestellt werden konnte.
      es ist gesetzlich festgelegt, dass erweiterte Führungszeugnisse nur ertteilt werden dürfen, bei Personen, die schriftlich von ihrem Arbeitgeber vorlegen, dass sie mit Kinder/Jugendlichen arbeiten

    Thomas sagte:
    28. Dezember 2012 um 16:51

    Hallo,

    hoffentlich könnt ihr mir helfen.

    Ich wurde vor gut 4 Jahren verurteilt, wegen Betrugs. Hab ein Auto nicht pünktlich an die Autovermietung abgegeben. Hab den Besitzer der Autovermietung erzählt, das ich ihm das Geld später bezahle. Aber ich konnte es nicht, da ich kein Geld mehr hatte. Daraufhin ging er vor Gericht und das Gericht verurteilte mich wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 600,00 Euro. Ich konnte die Geldstrafe in Raten zahlen. Dies machte ich auch. Hab jetzt meine Geldstrafe komplett bezahlt.

    Jetzt die Frage, steht meine Verurteilung wegen „Betrugs“ auch im erweiterten Führungszeugnis?

      Sonne sagte:
      26. August 2013 um 07:12

      Da hier so viele Fragen unbeantwortet blieben, will ich ein paar beantworten:
      M.E. nach wird der Betrug im erweiterten Führungszeunis stehen.
      Im einfachen Führungszeugnis kommt es auf die Tagessätze an.

    Helena sagte:
    8. Mai 2013 um 11:14

    Hallo, ich bin Altenpflegerin und arbeite in einer Leasingfirma. Meine Firma hat mir vor ein paar Tage einen Brief geschickt in dem steht, das ich und auch alle anderen Mitarbeiter bis zum 31.5. ein erweitertes Führungszeugnis einreichen soll, andernfalls könnten Sie uns Mitarbeiter nicht mehr bei den Kunden einsetzen. Bei der Einstellung habe ich ein normales Führungszeugnis eingereicht und ich habe mir auch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Hier steht, das sie nicht das Recht dazu haben. Hat hier jemand vielleicht ne Idee? Und außerdem sehe ich das gar nicht ein wieder Geld aus zu geben. Wollen das haben und zahlen tun sie aber nicht. Dürfen die das doch verlangen? Ich bin Pflegefachkraft von älteren Menschen

      Sonne sagte:
      26. August 2013 um 07:10

      Da hier swo viele Fragen unbeantwortet blieben, will ich ein paar beantworten:
      Schauen sie in ihrem Arbeitsvertrag, was da drin steht.
      Meines Erachtens können die wenn es im Vertrag steht, in regelmäßigen Abständen ein neues Führungszeugnis verlangen, da sich ja was ändern kann. In der altenpflege ist es sehr wichtig, dass sie z.B. keine Körperverletzungseintragung haben.
      Ein erweitertes Führungszeugnis kann m.E. nicht verlangt werden, denn dabei geht es um Kinder.

    Marcus sagte:
    8. Mai 2013 um 13:35

    Ich bin 18. Meine erste anzeige bekam ich mit ca 16 jahren.der polizist sagte etwas von gelber karte allerdings bekam ich 10 sozialstunden (ladendiebstahl). Man sagte mir auch es würe nicht im führungszeugniss erscheinen. Beim zweizen mal wieder ladendiebstahl (nach umzug in neur stadt und unter unwissen der polizei das ivh bereits einmal aufgefallen bin) ging ivh nach einer vorladung straffrei us (verfahren wurde eingestellt) brim dritten mal wurde ich fälschlicherweise von der polizei wegen versuchtem diebstahl aus einem auto mitgenommen.nach einer anhörung hat dienpolizei fingerabdrücke genommen und sich nie wieder gemeldet (etwa 5 monate her vielleicht mehr) habe ich zu befürchten das etwas davin in meinem fuührungszeugniss steht? Es würde meine schwester den beruf als tagesmutter kosten…

      Sonne sagte:
      26. August 2013 um 07:08

      Da hier swo viele Fragen unbeantwortet blieben, will ich ein paar beantworten: Es kann immer noch eine Anklage kommen, 5 Monate ist noch nicht lange her.
      Die ersten beiden Straftaten werden wohl im Bundeszentralregister stehen, aber nicht im Führungszeugnis.
      Straftat 3 kann noch nicht drin stehen, weil sie noch nicht verurteilt sind.
      Mein Tipp: Beantragen sie schnellstmöglich ein erweitertes Führungszeugnis, ich denke, dass momentan noch nichts drin stehen wird. Das kann sich aber ganz schnell ändern.
      Sie bekommen ja das Führungszeugnis an ihre Adresse und können dann selbst entscheiden ob sie es vorlegen oder nicht

    Silvia sagte:
    16. Juli 2013 um 13:36

    Hallo
    ich mache grade ein FSJ über das Bistum und brauchte dafür ein erweitertes Führungszeugnis. Nun geht es dem Ende zu und beginne die Ausbildung zur Sozialassistentin und brauche für die Schule auch eins. In meiner Einrichtung haben die mir gesagt das ich mir das Führungszeugnis wieder holen kann, aber jetzt haben die mir gesagt das ich das nicht wieder bekommen kann weil die das behalten müssen.
    Also muss ich mir jetzt ein neues Beantragen kann ich mir die 13€ von irgend jemanden wieder geben lassen den ich weis ja noch ´nicht mal ob ich Bafög bekomme.

      Sonne sagte:
      26. August 2013 um 07:03

      Man muß jeweils das Original abgeben, kann sich also keine Kopie machen.
      Die Arbeitgeber können selbst entscheiden, ob sie ihnen das Geld erstatten oder nicht

    Ness sagte:
    6. August 2013 um 19:15

    Wie ist das bei dem 2.? Steht da wie beim ersten : 1. frührungszeugnis oder dann doch 2.??

    Lg: nessa

    Danke im voraus !

      Sonne sagte:
      26. August 2013 um 07:04

      Sie erhalten jeweils ein Original, da steht nichts von 1. oder 2.,

    […] leise und fleissig am arbeiten. der honorarvertrag is also unterschrieben, fehlte noch das erweiterte fuehrungszeugnis (fuer die arbeit mit kindern/ jugendlichen) und die steuernummer fuer die […]

    Förster Karin sagte:
    21. April 2014 um 16:20

    Hallo!
    Mich würde interessieren, ob beschäftigte Lehrer, die in der Freizeit Kinder betreuen, nochmals ein Führungszeugnis benötigen. Ist das nicht ein Widerspruch an sich?
    Danke für die Antwort!

    Johne342 sagte:
    1. Juli 2014 um 08:54

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    Susanne Buschle sagte:
    16. August 2014 um 09:21

    Hallo

    Ich arbeite als Pflegedienstleitung und kann leider in dieser Position nicht vermeiden mich auch hin und wieder mit der Heimaufsicht zu reiben. Als neueste Schikane hat sie sich nun ausgedacht zu meinem abgegebenen Führungszeugnis ein “ erweitertes Führungszeugnis“ zu verlangen.
    Meine Frage: Auf welcher Rechtsgrundlage kann sie dies verlangen? Und da ich es wegen der Urlaubszeit und meinen Arbeitszeiten noch nicht geschafft habe aufs Bürgermeisteramt zu kommen hat sie mir schriftlich mitgeteilt, dass sie einen DASTA-Anfrage bei der Polizeidirektion Rottweil gestellt hat.
    Auch hier bezweifle ich, dass dies Rechtens ist.
    Wer kann mir hier sichere Auskunft geben.

    Vielen Dank im Voraus

    Julius Amadeus sagte:
    20. August 2014 um 09:25

    Ich wurde gebeten im namen einer anderen person hier etwas nachzufragen.diese person hat ein verfahren am hals paragraph 184 b ist aber nie auffällig gewesen und selbst noch minderjährig also wird die strafe wahrscheinlich glimpflich ausgehen.eine frage, ob und wie lange wird das im erweiterten führungszeugnis nachlesbar sein?

    Florian sagte:
    12. September 2014 um 06:45

    Hallo, ich habe folgendes Problem und zwar bin ich seit 01.10. 2011 in der Ausbildung zum Examinierten Altenpfleger in Hannover, Niedersachsen. Dementsprechend erhalte ich Ende September 2014, also in knapp 2 Wochen mein Examen.
    Jetzt ist leider etwas, was vor zwei Jahren passiert ist, zum einem Problem geworden. Das betrifft zwar nicht mein Examen, aber sie Urkunde zur Führung der Berufsbezeichnung.
    Im Jahre 2012 habe ich einen starken, durch das Ausbildungszeit bedingten, finanziellen Engpass gehabt und bin dadurch, um den Weg zu und von meiner Arbeit zu bestreiten, mehrfach „“schwarzgefahren““, also ohne gültigen Fahrausweis. Das hat dazu geführt, dass ich zweimalig wegen Erschleichen von Leistungen verurteilt wurde. Jetzt wird mir dadurch, ca. zweieinhalb Jahre später, die Ausstellung der Urkunde abgelehnt und nur wenn die Einträge entfernt sind, diese auf neuen Antrag ausgestellt.
    Jetzt wollte ich wissen, ob es die Möglichkeit vorzeitiger Löschung der Einträge oder anderweitiger Ausnahmeregelungen gibt, da es hier wirklich um meine Existenz geht.
    Ich Danke schon im Voraus für die Hilfe.

    Philip sagte:
    11. November 2014 um 09:05

    Hallo,
    wem gehört eigentlich das erweiterte Führungszeugnis? Ich wollte mir eine beglaubigte Kopie machen lassen und jetzt möchte es meine Uni, der ich es ursprünglich wegen diversen Schulpraktika zukommenlassen sollte, nicht mehr rausrücken (bin Lehramtsstudent). In deren Ordnung steht, „dass ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist“ und nicht abzugeben oder zu schenken. Eigentlich müsste ich doch das rechtliche Eigentum an dem Führungszugnis haben. Ich habe es schließlich bezahlt und es fand keine Schenkung oder Verkauf statt.

    Vielleicht kann das jemand mit Ja oder Nein einfach mal logisch kommentieren.
    Viele Grüße,
    Philip

    isabell sagte:
    25. November 2014 um 13:40

    „Diese “Lücke” soll jetzt das erweiterte Führungszeugnis schließen, dass also eine “umfassendere Auskunft” erteilt.“

    Heißt das, im erweiterten Führungszeugnis steht wirklich jede Auffälligkeit drin?!?!
    Heute bin ich 22 Jahre und habe mit 17 (aus gruppenzwang und ‚Mutprobe‘) die Etikette zweier Hosen ausgetauscht. ( Wert ca 15-20 Euro )
    Ich musste 10 sozialstunden machen und hatte seitdem kein Stress mehr. Im normalen FZ stand diese Tat zb nicht drin, wird diese Jugendsünde im erweiterten FZ auftauchen?!?!?

    Angelina.Klein sagte:
    11. Februar 2015 um 19:32

    Hallo ihr, ich brauche euch wirklich um Rat!! Irgendwie verstehe ich nicht ganz richtig geht es um Führungszeugnis! !!
    Wie gesagt ich hätte mal einmal Diebstahl gewesen unter 2 Euro hat mich schon erwischt und hab direkt von die frau Geschäft (Drogerie Markt) Entschuldigung gesagt dass ich fehler gemacht hab wie dumm von mir ist!! Und ca nach ein monat hab brief bekommt von staatanwaltschaft und gelesen… fühlt man sich schlecht und möchte gerne nun wissen über Führungszeugnis, unter 90 Tage wird diese Führungszeugnisse nicht eingetragen oder wie?? Wäre nett wenn ihr mir erklären könnte. . Mir kam irgendwie sorgen.. danke nochmal für eure Verständnis. Lg

    Tom sagte:
    27. April 2015 um 11:21

    Hallo. Ich bin Vorstand von einem Schützenverein und wurde vom meinem Landratsamt aufgefordert, mit dem örtlichen Jugendamt, einen vorgefertigten Vertrag zu unterzeichnen. (Vereinbarung nach § 72a SGB VIII) ich weigere mich, diesen Vertrag zu unterzeichnen weil ich der meinung bin, er hilft dem Ansinnen Kinder-und Jugendschutz überhaupt nicht sondern läutet eine weitere Runde von staatlicher Gängelei seiner jetzt schon unfreien Bürger ein. Entgegen der offiziellen Aussage, dass hier keine Bevölkerungsgruppe unter Generalverdacht gestellt werden soll, findet das Gegenteil statt. Ich berufe mich auf mein Recht auf Gewissensfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes der B.R.D) weil ich mit der Unterschrift unter diesem aufgezwungenen vertrages in Gewissensnot gerate. Mit welcher Strafe muss ich rechnen?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      12. Mai 2015 um 05:41

      Lassen Sie sich vor Ort anwaltlich beraten, alles andere ist nur Spekulation.

    Klaus sagte:
    8. August 2015 um 13:37

    Möchte eine Umschulung zum security mit sachkundeprufung machen bin aber 2014 wegen Unfallflucht verurteilt worden mit Geldstrafe und Führerschein Entzug steht das im erweiterten Führungszeugnis . Denn dann kann ich es vergessen und kann die Umschulung nicht antreten.

    Angelo sagte:
    17. September 2015 um 11:51

    Nun, da habe ich mal eine Frage. Ich wurde vor 2 Jahren zu einer Geldstrafe wegen Körpverletzung verurteilt. Der betrag belief sich anfänglich auf 600€ da ich aber im wiederspruch verlor hat der Richter gleich noch mal was drauf gepackt. So wurden dann daraus 850€. Steht das nun auch im „erweiterten Führungszeugnis“ ?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      17. September 2015 um 12:55

      Lassen Sie sich am besten von einem Rechtsanwalt vor Ort beraten.

    I. Pseudonym sagte:
    2. Februar 2016 um 08:36

    Ich wollte letztens privat ein erweitertes Führungszeugnis beantragen, um zu überprüfen, ob die verjährten Einträge auch wirklich gelöscht sind. Dazu habe ich folgende Tipps bekommen, die dann auch erfolgreich dazu geführt haben, dass ich privat (also ohne schriftliche Bestätigung eines Arbeitgebers) das erweiterte Führungszeugnis erhalten habe:

    * Reden Sie vernünftig und unbedingt ohne zu drohen mit dem Sachbearbeiter
    * Weisen Sie deutlich daruaf hin, dass Sie das erw. Führungszeugnis für sich privat und „zum Einblick in die beim Amt gespeicherten eigenen Personen-bezogenen Daten“ erhalten möchten
    * Versuchen Sie nicht über die 13€ Gebühr zu vehandeln

    Soweit nur als Erfahrungsbericht falls andere vor der selben Hürde stehen. Wahrscheinlich kommt jedoch trotzdem noch auf den jeweiligen Sachbearbeiter an, also ggf. mehrfach versuchen.

    Robert sagte:
    20. Mai 2016 um 15:36

    Ihr Fall

    erweitert Führungszeugnis

    Ich begann vor 30 Monaten ein Diebstahl .Wert von 40 Euro ich bekam 10 Tagessätzen
    Ich habe eine Arbeit in der schule gefunden also ich muss mit Kinder arbeiten. 
    Mein Arbeitgeber braucht ein erweitert Führungszeugnis .
    In mein erweitert Führungszeugnis steht diese Tat. 
    Die Frage ist :
    Wird das ein Problem sein?
    Werde ich die Arbeit deshalb nicht bekommen? 
    Wie lang bleibt diese Tat in meinem erweitert Führungszeugnis? Ändern

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      22. Mai 2016 um 08:46

      Am besten einen Anwalt vor Ort konsultieren.

    […] vom 21.4.2015, 15 Sa 1062/14) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der die Gebühr für ein polizeiliches Führungszeugnis ausgelegt hat, einen Anspruch auf Erstattung dieser Gebühr vom Arbeitgeber hat, sofern das […]

    Bader sagte:
    25. Juli 2016 um 14:46

    Wie ist es wenn man für 60Tages Sätze Geld Strafe erst Urteil hat? Würde es auch auf den erweitertes Führungszeugniss stehen?

    Karras sagte:
    25. April 2017 um 08:21

    Schönen guten Tag ich habe eine Frage mein Arbeitgeber möchte ein erweitertes Führungszeugnis von mir haben ich hatte mal ein bar Einträge fahren one und Steuer hinter Ziehung in dem kleinen Führungszeugnis ist nix drin one Einträge die Delikte Ligen 12 jare zu rück meine frage kann mein Arbeitgeber dies jetzt sehen ich danke Ihnen vielmals für Ihre Hilfe LG Andreas karras

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      26. April 2017 um 09:51

      Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt vor Ort beraten.

    Manuel sagte:
    30. Januar 2018 um 08:26

    Hallo ich habe eine Frage zum erweiterten Führungszeugnis. Stehet auch ein Haftbefehl wegen nicht gezahlter Rechnungen im Führungszeugnis????

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      4. Februar 2018 um 08:45

      Im Führungszeugnis dürften nur Strafen stehen. Ein Haftbefehl ist keine Strafe. Lassen Sie sich vor Ort durch einen Anwalt beraten.

    Manuel sagte:
    30. Januar 2018 um 09:20

    Hallo habe eine Frage zum erweiterten Führungszeugnis. Steht auch ein Haftbefehl für nicht bezahlter Rechnungen im Führungszeugnis??? Danke im Voraus

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      4. Februar 2018 um 08:42

      Lassen Sie sich am besten vor Ort anwaltlich beraten.

    Marquet sagte:
    12. März 2018 um 13:35

    Wenn im Jahr 2001 eine Verurteilung wegen schwerer gefährlicher Körperverletzung gab mit sechs Monate Bewährung auf zwei Jahre… wie lange steht das im erweiterten Führungszeugnis?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      18. März 2018 um 07:19

      Bitte vor Ort von einem Anwalt beraten lassen.

    Franz sagte:
    11. April 2019 um 08:17

    Kann ich als Privatperson vom neuen Freund meiner EX ein erweitertes Führungszeugnis verlangen, weil es ja nicht ausbleibt, dass er mit meinen Kindern zusammenkommt.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      14. April 2019 um 07:28

      Lassen Sie sich am besten vor Ort von einem Anwalt beraten.

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