Geständnis auf Polnisch
30. Juni 2010 um 08:01 | Veröffentlicht in Anwalt Polen, Polen, polnischer Anwalt, Rechtsanwalt Polen | Hinterlasse einen KommentarTags: Anwalt Polen, Geständnis auf Polnisch, polnische Mandanten, Rechtsanwalt in Polen
Geständnis auf Polnisch
Es kommt ab und zu vor, dass ich polnische Mandanten- da ich auch in Polen als Anwalt tätig bin – als Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger in strafrechtlichen Angelegenheiten in Deutschland vertrete. Bei der ersten Kontaktaufnahme ist typisch für polnische Mandanten, dass diese zunächst einmal ihre Unschuld beteuern. Anfangs war ich dann nach der erfolgten Akteneinsicht sehr überrascht, da man meinen könnte, dass es sich um einen anderen Fall handelt, der ja so gar nicht mit der Schilderung des Mandanten übereinstimmt. Es wird ab und zu auch schon mal vergessen, dass bereits vor der Polizei eine Aussage gemacht wurde. Später teilt der Mandant dann regelmäßig mit, dass er etwas unterschrieben habe, aber dies nicht verstanden habe. Es ist auch schon vorgekommen, dass ein polnischer Mandant betonte, dass eine „kleine Sache“ in Deutschland habe, wohl eine „Ordnungswidrigkeit„. Nach der beantragten Akteneinsicht rief mich dann der Oberstaatsanwalt an und fragte, ob ich alle zwei 32 Ordner in der Sache in die Kanzlei übersandt haben möchte.
Geständnis auf Polnisch
Wenn die Beweislage erdrückend ist ohnehin mit einer Verurteilung zu rechnen ist, dann macht ein Geständnis häufig Sinn. Wenn man dann dem polnischen Mandanten zum Geständnis rät, dann ist diese meist sofort einverstanden und man denkt alles ist geklärt. Aber Fehlanzeige! In der Hauptverhandlung dann ersetzt der Mandant seine erste abenteuerliche Geschichte durch eine noch weitaus abenteuerlichere. So wird z.B. behauptet, dass man gar nicht wusste, dass der Zigarettenschmuggel verboten sei. Auf die Frage, weshalb dann die Zigaretten versteckt waren, konnte manchmal die Antwort, dass man keinen anderen Platz für die Zigaretten hatte. Erst nach einiger Zeit fiel mir auf,dass die polnischen Mandanten wahrscheinlich unter Geständnis verstanden, dass man noch eine trickreichere Geschichte erfinden müsse.
Heutzutage lasse ich mir dann natürlich vorher die Geschichte erzählen und weise dann den Mandanten daraufhin, dass es nicht darum geht einen „Comedy-Wettbewerb“ zu gewinnen, sondern in der Sache weiterzukommen. Beim zweiten Mal versteht der Mandant dann meist, worum es geht und die Geschichte vor Gericht fällt dann nicht ganz so abenteuerlich aus.
Anwalt A. Martin
Muss der Arbeitnehmer auch ohne Verschwiegenheitsverpflichtung schweigen?
29. Juni 2010 um 10:24 | Veröffentlicht in Arbeitsrecht Berlin, Schweigepflicht, Verschwiegenheit | Hinterlasse einen KommentarTags: Betriebsgeheimnis Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Muss der Arbeitnehmer auch ohne Verschwiegenheitsverpflichtung schweigen?, nachvertragliche Verschwiegenheit Arbeitnehmer, Schadenersatz Schweigepflicht Arbeitnehmer, Schweigepflicht Arbeitnehmer, Verschwiegenheit Arbeitnehmer
Muss der Arbeitnehmer auch ohne Verschwiegenheitsverpflichtung schweigen?
Häufig findet man in Arbeitsverträgen Regelungen über die Verschwiegenheit, die der Arbeitnehmer in Bezug auf Betriebsgeheimnisse wahren muss.
Zulässigkeit der Vereinbarung über die Schweigepflicht
Im Arbeitsvertrag ist es unproblematisch möglich und auch zulässig, dass sich der Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit in Bezug auf Betriebs-und Arbeitsgeheimnisse verpflichtet. Eine solche Vereinbarung ist in der Regel unproblematisch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglich.
Betriebsgeheimnis – was ist das?
Ein Betriebsgeheimnis liegt dann vor, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind, nach dem Willen des Arbeitgebers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses, geheim gehalten werden (BAG, Entscheidung vom 16. März 1982, AP Nr. 1 zu § 611 BGB).
keine Vereinbarung im Arbeitsvertrag
Wenn der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag keine Regelung über eine Verschwiegenheit treffen, wird in der Regel trotzdem eine Pflicht zur Verschwiegenheit des Arbeitnehmers angenommen im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers. Dies ist eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.
Verschwiegenheitspflicht auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses?
Endet das Arbeitsverhältnis, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, die Verschwiegenheit zu wahren. Die Rechtsprechung gesteht auf den Standpunkt, dass der Arbeitnehmer auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (BAG, Entscheidung vom 24.11.1956, AP Nr. 4 zu § 611 BGB), sofern dies vereinbart wurde. Dies macht auch Sinn, da ansonsten ein Schutz der Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers kaum möglich wäre.
Zu unterscheiden ist hier also zwischen zwei Fällen:
1. Der Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Arbeitsvertrag eine nachvertragliche Verschwiegenheit vereinbart: Hier besteht eine Verpflichtung des Arbeitnehmers auch nach dem Arbeitsvertrag zu schweigen. Eine solche Vereinbarung nicht deshalb unwirksam, da keine Entschädigung für den Arbeitnehmer vorgesehen ist (wie z.B. beim Wettbewerbsverbot).
2. Es gibt keine Vereinbarung: Hier endet im Normalfall mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses auch die Pflicht zur Verschwiegenheit des Arbeitnehmers, da die Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis in der Regel nach der Beendigung desselben enden.
Darf ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber arbeiten?
28. Juni 2010 um 08:43 | Veröffentlicht in Arbeitgeber, Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag | Hinterlasse einen KommentarTags: Arbeit für mehrere Chefs, Arbeitsvertrag mehrere Arbeitgeber, Darf ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber arbeiten?, mehrere Arbeitgeber, Nebenjob, zusätzlicher Arbeitsvertrag möglich, zusätzlicher Job zulässig
Darf ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber arbeiten?
Angesichts knapper Kassen fragt sich so mancher Arbeitnehmer, ob es möglich wäre auch noch einen weiteren Job zu haben oder ob der Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrages schon ein Kündigungsgrund wäre.
Abschluss eines Arbeitsvertrages mit weiterem Arbeitgeber kein Kündigungsgrund nach dem BAG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Entscheidung vom 5.11.2009, AZR 609/08) hat entschieden, dass der Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrages mit einem weiteren Arbeitgeber kein Kündigungsgrund sei.
Ein Arbeitnehmer, der als Lkw-Fahrer tätig war, hatte – aufgrund wirtschaftlicher Probleme seines Arbeitgebers – bei einem weiteren Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen. Der Arbeitgeber erfuhr davon und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich wegen des Abschlusses des weiteren Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber war der Meinung, dass der Arbeitnehmer hätte erst das Arbeitsverhältnis mit ihm beenden müssen und dann erst ein neues Arbeitsverhältnis eingehen dürfen. Der Arbeitnehmer sah dies anders und wies darauf hin, dass er trotzdem seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbracht habe und erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Die Kündigungsschutzklage blieb beim Arbeitsgericht und auch beim Landesarbeitsgericht erfolglos. Die Revision beim Bundesarbeitsgericht hatte aber Erfolg. Dort gab man dem Arbeitnehmer recht.
Das BAG führte aus, dass allein im Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrages mit einem weiteren Arbeitgeber noch kein Kündigungsgrund zu sehen sei. Ein Kündigungsgrund läge allenfalls dann vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des zusätzlichen Arbeitsverhältnisses seine Arbeitsleistung nicht mehr ordnungsgemäß erbringen würde, was hier nicht der Fall war. Weiter wies das BAG darauf hin, dass sich allein aus § 12 S. 1 KSchG ergebe, dass grundsätzlich mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander bestehen können.
Gibt es für die Abmahnung im Arbeitsrecht eine Frist?
27. Juni 2010 um 08:29 | Veröffentlicht in Abmahnung, Arbeitsrecht, Arbeitsrecht Berlin, außerordentliche kündigung, Verwirkung | 2 KommentareTags: Abmahnung Arbeitsrecht, außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht, Gibt es für die Abmahnung im Arbeitsrecht eine Frist?, Verjährung Abmahnung, Verwirkung Abmahnung im Arbeitsrecht
Gibt es für die Abmahnung im Arbeitsrecht eine Frist?
Bei den Juristen gibt es viele Fristen. Dies gilt auch für das Arbeitsrecht. Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber wissen, dass die Nichteinhaltung von Fristen dazu führen kann, dass man bestimmte Rechte nicht mehr durchsetzen kann. Die Frage ist hier, ob es auch für die Abmahnung im Arbeitsrecht durch den Arbeitgeber eine Frist gibt, innerhalb derer der Arbeitgeber die Abmahnung aussprechen muss.
Die Abmahnung im Arbeitsrecht-Zweck!
Die Abmahnung ist der Normalfall Voraussetzung für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber. Von daher kommt der Abmahnung eine große Bedeutung zu, denn der Arbeitgeber muss im Normalfall den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer solchen Kündigung abmahnen. Ohne Abmahnung ist eine außerordentliche/fristlose Kündigung nur in Ausnahmefällen möglich.
Regelausschlussfrist für eine Abmahnung im Arbeitsrecht?
Problematisch ist, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne, nachdem er von der abzumahnen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers Kenntnis erlangt hat, eine Abmahnung aussprechen muss und ansonsten mit der Abmahnung ausgeschlossen wäre.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG – Urteil vom 15.01.1986,NZA 1986,421) hat bereits entschieden, dass es für die Ausübung der Abmahnung keine Regelausschlussfrist gibt. Begründet hat das Bundesarbeitsgericht dies damit, dass es keinerlei gesetzliche Regelung darüber gibt, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, innerhalb einer bestimmten Zeit eine Abmahnung auszusprechen und ansonsten das Abmahnrecht zu verlieren.
Abmahnung und Verwirkung im Arbeitsrecht!
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht auch entschieden, dass wenn der Arbeitgeber ein bestimmtes Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht rügt, dass unter Umständen das Abmahnrecht verwirkt sein kann. Der Arbeitnehmer kann sich unter Umständen nach einer langen Zeitspanne bei Wiederholungswahl darauf berufen, dass der Arbeitgeber sein ursprüngliches Fehlverhalten auch nicht gerügt habe und er davon ausgehen durfte, dass der Arbeitgeber von daher sein Verhalten dulden wird. Der Verwirkung muss allerdings eine recht lange Zeitspanne vergehen. In der Regel sind dies mehr als sechs Monate.
Haftung des Arbeitnehmers beim Arbeitsunfall
25. Juni 2010 um 08:13 | Veröffentlicht in Arbeitsunfall, Schadenersatz, Schmerzensgeld | Hinterlasse einen KommentarTags: Arbeitsunfall, Arbeitsunfall und Arbeitsrecht, Haftung des Arbeitnehmers beim Arbeitsunfall, Personenschädigung/ Schmerzensgeld beim Arbeitsunfall durch den Arbeitnehmer, Schadenersatz Arbeitnehmer Arbeitsunfall, Schadenersatz beim Arbeitsunfall, Schmerzensgeld beim Arbeitsunfall, Unfall und Wegeunfall Arbeitnehmer
Haftung des Arbeitnehmers beim Arbeitsunfall
Verursacht ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, bei dem Arbeitskollegen oder auch der Arbeitgeber verletzt werden, stellte die Frage, ob der Arbeitnehmer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Schadenersatz/Schmerzensgeld beim Arbeitsunfall durch den Arbeitnehmer
Nach deutschem Recht ist es so,das bei einem Arbeitsunfall, der durch einen Arbeitnehmer verursacht wird und welcher zur Schädigung von Arbeitskollegen oder Schädigung des Arbeitgebers führt, eine Haftung für Personenschäden einschließlich für Schmerzensgeld und für die Beschädigung oder Verlust von Hilfsmitteln unter folgenden Bedingungen ausgeschlossen ist:
- der Arbeitsunfall wurde nicht vorsätzlich herbeigeführt
- es handelt sich auch nicht um einen Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII)
Wird der Arbeitsunfall allerdings vorsätzlich herbeigeführt, dann haftet der Arbeitnehmer auch für Personenschäden gegenüber Arbeitskollegen und gegenüber dem Arbeitgeber.
Arbeitskollegen sind nicht nur diejenigen Personen, die im selben Betrieb arbeiten, sondern auch Personen, wie zum Beispiel Leiharbeiter oder sogar betriebsfremde Personen, wenn sie nur ganz kurzfristig wie ein Arbeitnehmer für den Betrieb tätig sind.
Ein Wegeunfall ist nicht der so genannte Betriebswegeunfall, also der Unfall auf dem Betriebsgelände.
LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitnehmerstatus eines Direktors einer Limited?
24. Juni 2010 um 06:56 | Veröffentlicht in Arbeitnehmerstatus, Arbeitsgericht, Arbeitsgericht Berlin, Geschäftsführer, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzklage Berlin, LAG Berlin-Brandenburg, Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, limited | 1 KommentarTags: Arbeitsgericht Berlin, Geschäftsführer gleich Arbeitnehmer, Kündigungsschutzkage Direktor Limited, Kündigungsschutzklage, LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitnehmerstatus eines Direktors einer Limited?, Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, limited Arbeitnehmer
LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitnehmerstatus eines Direktors einer Limited?
Es kommt immer wieder vor, dass Geschäftsführer juristischer Personen nicht sicher sind, welchen arbeitsrechtlichen Status diese haben. Nur bei einem Arbeitnehmerstatus ist der Zugang zu den Arbeitsgerichten z.B. im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zur Überprüfung einer Kündigung möglich. Wenn die Arbeitnehmereigenschaft auch nur möglich ist, dann wird häufig – um die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage nicht zu versäumen, Kündigungsschutzklage erhoben. Für den GmbH-Geschäftsführer gibt es diverse Entscheidungen der Arbeitsgerichte, während es für den Direktor einer Limited eher wenig Rechtsprechung gibt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich jetzt mit einem solchen Fall zu beschäftigen:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg – der Sachverhalt
Die Direktorin einer in Deutschland als Niederlassung eingetragenen Limited - welche Eigentümerin eines Hotels in Berlin-Spandau ist – stritt sich mit dieser vor den Berliner Arbeitsgerichten um den Status ihres Arbeitsvertrages. Die Direktorin war die alleinige Vertreterin der Limited in Deutschland. Sie vertrat die Gesellschaft u.a. auch beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern des Hotels. Die Klägerin selbst war aufgrund eines Arbeitsvertrages angestellt. Im Arbeitsvertrag (Mustervertrag für kaufmännische Angestellte) war diese als „Leiterin des Hotels“ bezeichnet. Laut Arbeitsvertrag war die Klägerin (Direktorin) zu einem Bruttogehalt von € 2.000,00 pro Monat angestellt. Schon vor Abschluss des Arbeitsvertrages – noch vor Eintragung der Limited in das deutsche Handelsregister – trat die Klägerin für diese auf und übernahm zum Beispiel eine Mietbürgschaft. Es kam dann zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, die darin gipfelten, dass die Klägerin ausstehenden Arbeitslohn einklagte und zudem auf Feststellung des Bestehens des Arbeitsverhältnisse zwischen den Parteien – vor dem Arbeitsgericht Berlin – klagte. Während des Prozesses kündigte der Rechtsanwalt , der beklagten Gesellschaft nochmals vorsorglich ein evtl. bestehendes Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht Berlin gab der Klägerin im Wesentlichem Recht, worauf die Beklagten Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erhob. Das LAG Berlin-Brandenburg beschäftigte sich eingehend mit der Frage, ob die Klägerin (Direktorin) überhaupt Arbeitnehmerin sei.
die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg – Arbeitnehmereigenschaft einer Limited-Direktorin
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (AZ: 12 Sa 2744/09) gab der Berufung der Beklagten statt und kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin als Direktorin der Limited keine Arbeitnehmerin war.
Dabei stellte des LAG auf folgende Kriterien ab, die gegen einen Arbeitnehmerstatus sprechen:
- Anstellung als Vertretungsorgan einer juristischen Person – regelmäßig freies Dienstverhältnis
- nach außen hin – Arbeitgeberstellung der Direktorin
- besondere Haftung des „Geschäftsführers“
- keine persönliche Abhängigkeit/ keine Weisungsabhängigkeit
- Ein-Personen-Geschäftsführung spricht gegen Arbeitnehmereigenschaft
- die Bezeichnung im „Arbeitsvertrag“ ist allein nicht ausschlaggebend
- Direktor einer Limited ist von vornherein nicht weisungsabhängig
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg führt zu diesem Problemkreis aus:
„Bei Vertretern juristischer Personen ist zu unterscheiden zwischen der Organstellung und dem ihr zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis. Die Bestellung und die Abberufung als Vertretungsorgan sind ausschließlich körperschaftliche Rechtsakte. Durch sie werden gesetzliche und satzungsmäßige Kompetenzen übertragen oder wieder entzogen. Dagegen ist die Anstellung zum Zwecke des Tätigwerdens als Vertretungsorgan regelmäßig ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag. Durch den Anstellungsvertrag wird in der Regel ein freies Dienstverhältnis begründet, denn der Geschäftsführer vertritt gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG die Gesellschaft nach außen, so dass er mit der Bestellung zum Geschäftsführer jedenfalls in formaler Hinsicht eine Arbeitgeberstellung einnimmt, er unterliegt darüber hinaus gesellschaftsrechtlichen Haftungsrisiken wie in §§ 43 oder 64 Abs. 2 GmbH normiert (vgl. BAG vom 19. Juli 2007, 6 AZR 774/06, NZA 2007, 1095). Dem Rechnung tragend ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass mit der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer regelmäßig das bislang bestehende Arbeitsverhältnis aufgehoben wird, weil durch die Organstellung Rechte und Pflichten begründet werden, die sich von den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen deutlich unterscheiden (vgl. nur BAG vom 19. Juli 2007, 6 AZR 774/06, a.a.O., vom 3. Februar 2009, 5 AZB 100/08, NZA 2009, 669 m.w.Nw.). Erst Recht wird durch die Anstellung des Geschäftsführers, der zuvor noch in keinem Arbeitsverhältnis zur anstellenden Gesellschaft stand, regelmäßig kein Arbeitsverhältnis begründet.
Im Einzelfall kann es sich bei den Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft allerdings auch um ein Arbeitsverhältnis handeln. Ob ein Geschäftsführer in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht, hängt davon ab, ob diese eine über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat. Ein Arbeitsverhältnis liegt nur vor, wenn die Gesellschaft dem Geschäftsführer auch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen erteilen und auf diese Weise die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung bestimmen kann (vgl. BAG vom 26. Mai 1999, 5 AZR 664/98, NZA 1999, 987 m.w.Nw.). Abzustellen ist dabei auf die Umstände des Einzelfalls.
Eine solche abhängige Beschäftigung ist nicht erkennbar. Schon die bei der C.-Hotel Ltd. praktizierte Einpersonen-Geschäftsführung spricht dagegen, dass sich die Klägerin als alleinige Geschäftsführerin in einer für den Arbeitnehmerstatus erforderlichen Weisungsabhängigkeit befand. Ihr allein oblagen die Repräsentation der Gesellschaft, die unternehmerische Willensbildung und die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen (vgl. insoweit BAG vom 26. Mai 1999, 5 AZR 664/98, a.a.O.). Eine für den Arbeitnehmerstatus erforderliche Weisungsgebundenheit hat die Klägerin auch nicht ansatzweise dargelegt. Wie sie selbst vorgetragen hat, war Herr F. als Alleingesellschafter der „Geldgeber“, während sie als „Frau vom Fach“ die Leitung des Hotels übernehmen sollte. Dabei kann die Tätigkeit eines Hotelleiters zwar im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden und es ist nicht zwingend, dass der Hotelleiter auch Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Übernimmt allerdings der Geschäftsführer die Leitung des Betriebes, besteht also Personenidentität zwischen der organschaftlichen gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft und der arbeitstechnischen Leitung des Betriebes, und gibt es neben dem Geschäftsführer keinen weiteren Geschäftsführer, so ist nicht ersichtlich, aus welchen Umständen sich die abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers ergeben soll. Weder hat die Klägerin dargelegt, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie neben ihrer Rechtsbeziehung als Geschäftsführerin der Gesellschaft in einer weiteren Rechtsbeziehung als Arbeitnehmerin des Unternehmens stand und ihr der nicht „vom Fach“ stammende Alleingesellschafter F. arbeitsrechtliche Weisungen erteilt hat.
Der Status der Klägerin als Arbeitnehmerin ergibt sich auch nicht aus dem von ihr geschlossenen Anstellungsvertrag für kaufmännische Angestellte. Dabei kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass Vertragspartner hier die C.-Hotel Ltd. war. Auch wenn es sich dabei formal um einen Arbeitsvertrag handelt, so kann allein aus dem gewählten Mustervertragsformular nicht darauf geschlossen werden, dass die Vertragsparteien bewusst und gewollt neben dem bestehenden Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis damit noch ein zweites Rechtsverhältnis in der Gestalt eines Arbeitsvertrages schließen wollten. Die Klägerin war nicht weisungsabhängig tätig. Es ist auch nicht erkennbar, wer ihr Weisungen hätte erteilten sollen. Wie die Klägerin vorgetragen hat, wurde der Anstellungsvertrag geschlossen, um ihr Rechtsverhältnis als Hoteldirektorin in einer schriftlichen Vertragsurkunde festzuhalten. Eine Differenzierung zwischen organschaftlicher Vertretung und weisungsabhängiger Tätigkeit als Hoteldirektorin haben die Vertragsparteien offensichtlich nicht vorgenommen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie in rechtlicher Unkenntnis der Meinung waren, dass die Tätigkeit, die die Klägerin als Hotelleiterin verrichten sollte, auf der Basis eines Arbeitsvertrages zu erfolgen hat, weil es sich dabei um Arbeitsleistung handelt, für die ein Gehalt zu zahlen war. Damit wird aber noch kein Arbeitsverhältnis begründet. Da die Organstellung nichts über den Umfang der Leistungspflichten des Geschäftsführers und über die Gegenleistungen der Gesellschaft aussagt, sind die Rechtsbeziehungen, soweit sie nicht bereits in der Satzung festgeschrieben sind, in einem schuldrechtlichen Vertrag zu regeln (vgl. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 19. Auflage 2010, § 35 Rdnr. 12, 15 m.w.Nw.). Dort sind Aufgabengebiet, Pflichten, Entgeltansprüche usw. zu regeln. Dieser schuldrechtliche Vertrag ist aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Stellung des GmbH-Geschäftsführers nur in extremen Ausnahmefällen auf eine solche persönliche Abhängigkeit gerichtet, dass ein Status als Arbeitnehmer in Betracht kommen kann (vgl. BAG vom 24. November 2005 – 2 AZR 614/04 – NZA 2006, 366). Dies gilt in noch größerem Maße für den director einer Ltd. Der director einer Ltd. ist von vornherein nicht weisungsabhängig, die Gesellschafter können nur durch Änderung der articles of association seine Befugnisse einschränken (vgl. Rittweger in Beck’scher Online-Kommentar, SGB IV § 7 Rdnr. 10h). Da sich eine solche persönliche Abhängigkeit weder aus den zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen noch aus der tatsächlichen Praxis erkennen lässt, reicht allein die Verwendung eines Mustervertragsformulars nicht aus, um die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der C.-Hotel Ltd. anzunehmen.“
Arbeitsverweigerung – darf der Arbeitgeber außerordentlich kündigen?
23. Juni 2010 um 10:06 | Veröffentlicht in Arbeitsverweigerung, außerordentliche kündigung | 2 KommentareTags: Arbeitsrecht und Arbeitsverweigerung, Arbeitsverweigerung - darf der Arbeitgeber außerordentliche kündigen?, Arbeitsverweigerung Abmahnung, Arbeitsverweigerungsrecht, Blau machen, Folgen, fristlose Kündigung, Internet, Kündigung, Kündigungsgrund und Arbeitsverweigerung, Krank machen, Lohnrückstand Zurückbehaltungsrecht
Arbeitsverweigerung – darf der Arbeitgeber außerordentlich kündigen?
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Arbeitsverweigerung vorwirft, denkt der Arbeitnehmer meist sofort an eine außerordentliche (fristlose) Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.
Darf der Arbeitgeber aber wirklich bei einer Arbeitsverweigerung sofort fristlos / außerordentlich kündigen?
Arbeitsverweigerung – was ist das?
Eine Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht erfüllen will und seine Arbeit nicht aufnimmt oder nicht zu Ende bringt. Dabei genügt es auch schon, wenn der Arbeitnehmer Nebenpflichten aus dem Vertrag nicht erbringt.
Arbeitsverweigerung und Abmahnung
Die Arbeitsverweigerung muss im Normalfall vom Arbeitgeber zunächst abgemahnt werden. Ohne vorherige Abmahnung ist die außerordentliche Kündigung wegen der Arbeitsverweigerung in den meisten Fällen unwirksam. Mit der Abmahnung soll dem Arbeitnehmer nochmals sein Fehlverhalten vor Augen geführt werden. Wenn der Arbeitgeber hier trotzdem ohne Abmahnung außerordentlich das Arbeitsverhältnis kündigt, sollte der Arbeitnehmer die Kündigung auf jeden Fall über einen Rechtsanwalt (Arbeitsrecht) überprüfen lassen und im Zweifelsfall eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
Arbeitsverweigerung und außerordentliche Kündigung
Die Arbeitsverweigerung kann einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB darstellen und als so eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Hier ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer bewusst und nachhaltig nicht leisten will. Außerdem ist erforderlich, dass dem Arbeitgeber die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Eine nachhaltige (beharrliche) und bewusste Arbeitsverweigerung – so dass eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich ist – kommt in der Praxis seltener vor – als man dies meinen würde. Wichtig ist, dass ein solcher Fall in der Praxis nicht so häufig vorkommt bzw. schwer nachweisbar ist. Der Arbeitgeber hat bei einer außerordentlichen Kündigung wegen Arbeitsverweigerung ohne vorherige Abmahnung meist nicht besonders gute Karten. Die Arbeitsgerichte setzen die Meßlatte hier relativ hoch und entscheiden oft zu Gunsten der Arbeitnehmer.
Grenzfälle der Arbeitsverweigerung
In der übermäßigen privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit kann man bereits eine Arbeitsverweigerung sehen ( BAG, Urteil v. 27.4.2006, 2 AZR 386/05) , während der Rechtsprechung die Verweigerung an einem Personalgespräch teilzunehmen keine Arbeitsverweigerung sein soll (BAG, Urteil v. 23.6.2009, 2 AZR 606/08) . Problematisch sind auch immer die Fälle des sog. Krank-Machens. Wenn der Arbeitnehmer dies zuvor ankündigt, kann unter Umständen bereits eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Aber auch hier kommt es auf den Einzelfall an.
Recht auf Arbeitsverweigerung?
Der Arbeitnehmer kann auch ein Recht auf Verweigerung der Arbeiten haben. Solche Gründe für eine Arbeitsverweigerung können z.B. sein:
- Arbeitsverweigerung aus Gewissensgründen (Werbung für Abtreibung oder Waffen)
- Arbeitsverweigerung aus religösen Gründen (Tragen von religiösen Symbolen)
- Arbeitsverweigerung beim rechtmäßigen Arbeitskampf (Streik)
- Arbeitsverweigerung bei unzulässigen Anweisungen des Arbeitgebers („Putzen Sie mal die Toilette“")
- Arbeitsverweigerung, sofern ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers besteht (z.B. kein sicherer Arbeitsplatz/ Werkzeug oder Vergütung nicht gezahlt)
- Arbeitsverweigerung bei Gesundheitsgefahr für den Arbeitnehmer
Für Arbeitgeber ist von daher wichtig, dass vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung erfolgt und nur in Ausnahmefällen ist eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt.
Anwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin
Fußball-WM – Arbeitnehmer – Internet,Radio und Fernseher – was ist erlaubt?
21. Juni 2010 um 07:58 | Veröffentlicht in Fußball-WM | Hinterlasse einen KommentarTags: Abmahnung WM, Arbeitnehmer Rechte WM, Fernsehen während WM am Arbeitsplatz, Fußball-WM - Arbeitnehmer - Internet, Fussball WM, Radio und Fernseher - was ist erlaubt?
Fußball-WM – Arbeitnehmer – Internet, Radio und Fernseher – was ist erlaubt?
Die Fußballweltmeisterschaft ist derzeit in aller Munde. Für die deutschen Fans ist es natürlich wichtig, dass die deutsche Mannschaft weiterkommt. Für Arbeitnehmer stellt sich nun die Frage, welche Rechte sie während der Fußball-WM haben.
Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber – alles ist möglich!
Grundsätze ist es so, dass Arbeitnehmer natürlich die Möglichkeit haben mit ihrem Arbeitgeber Problemkreise, wie Fernsehen, Radio, Internet und Urlaub einvernehmlich zu regeln. Der Arbeitgeber kann ohne Probleme zum Beispiel das Fernsehen am Arbeitsplatz genehmigen. Problematisch ist allerdings, dass eine solche Vereinbarung natürlich auch immer voraussetzt, dass beide Seiten einverstanden sind. Dieses Einverständnis wird häufig beim Arbeitgeber fehlen,da dieser natürlich daran interessiert ist, dass die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit auch effektiv arbeiten und nicht abgelenkt werden.
Fernsehen am Arbeitsplatz wäre der WM?
Grundsätzlich so, dass der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erbringen. Er hat alles zu unterlassen, was die Arbeitsleistung beeinträchtigen würde. Da in der Regel das Fernsehen eine Ablenkung des Arbeitnehmers darstellt und dieser beim Fernsehen aufgrund der optischen Reize die Arbeitsleistung eben nicht mehr so effektiv erbringen kann, braucht der Arbeitnehmer im Normalfall die Erlaubnis des Arbeitgebers hierfür.
Radio am Arbeitsplatz während der Fußballweltmeisterschaft
Beim Radio hören sieht die Sache anders aus. Die Ablenkung ist hier nicht so stark, da es keinen optischen Reiz gibt. Das BAG hatte bereits entschieden, dass das Radio hören am Arbeitsplatz zulässig ist, wenn
- der Arbeitnehmer seine Aufgaben zügig, konzentriert und fehlerfrei erledigt
- und stört weder Kunden noch Kollegen
Internet am Arbeitsplatz – Informationen über die WM?
Hier kommt es darauf an. Wenn die private Nutzung des Internets (Internet, Mail,Live-Stream) vom Arbeitgeber verboten wurde, ist die Nutzung nicht zulässig.
Darüber hinaus ist die Nutzung nur zulässig, wenn
- die Arbeitsleistung nicht darunter leidet
- kein unbefugter Download von erheblichen Datenmengen auf die betrieblichen Datensysteme erfolgt
- keine zusätzlichen Kosten wegen der privaten Nutzung anfallen
Urlaub und krankmachen
Der Arbeitnehmer kann – auch für einzelne Spieltage – Urlaub beantragen. Wenn dem keine betrieblichen Belange entgegenstehen, ist der Urlaub auch zu gewähren. Wenn der Arbeitnehmer hingegen „blau macht“, droht die Abmahnung durch den Arbeitgeber, da die Arbeitsverweigerung eine schwere Pflichtverletzung darstellt.
Verstöße gegen die obigen Grundsätze
Verstößt der Arbeitnehmer z.B. gegen Verbote im Zusammenhang mit den obigen Grundsätzen, ist eine Abmahnung wegen dieser Pflichtverletzung möglich und auch denkbar. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur bei schwersten Verstößen in Betracht oder bei permanenter Wiederholung der Pflichtverletzung.
Viel Spaß bei der WM!
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin
Der Auflösungsantrag im Kündigungsschutzverfahren – Beispiele!
20. Juni 2010 um 09:42 | Veröffentlicht in Auflösungsantrag, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzklage Berlin | 6 KommentareTags: Abfindungsantrag, Abfindungsformel, Antrag auf Abfindung, Arbeitsgericht, Auflösungsantrag, Auflösungsantrag Arbeitnehmer, Auflösungsantrag Arbeitsrecht, Auflösungsantrag muster, Kündigung, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzverfahen, Kündigungsschutzverfahren, Rechtsanwalt
Der Auflösungsantrag im Kündigungsschutzverfahren – Beispiele!
Viele Arbeitnehmer meinen, dass sie bei Erhebung der Kündigungsschutzklage automatisch eine Abfindung bekommen. Dies ist nicht richtig. Nach dem Gesetz besteht nur in wenigen Ausnahmefällen ein Anspruch auf Abfindung. Das Arbeitsgericht selbst spricht eine Abfindung auch nur in wenigen Fällen zu. Der Anwendungsfall, bei dem das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zuspricht, ist der, dass der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber einen so genannten Auflösungsantrag stellen. Ein solcher Auflösungsantrag sollte gut überlegt und gut begründet sein. Der Arbeitnehmer wird dies im Regelfall nicht schaffen. Sinnvolles dabei auf jeden Fall die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Kündigungsschutzverfahren, der sich im Arbeitsrecht auskennt.
Auflösungsantrag-was ist das?
Wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers mittels Kündigungsschutzklage wehrt, beantragte er regelmäßig festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde und über das Kündigungsdatum hinaus angekündigt fortbesteht. Das Arbeitsgericht wird dann im Urteil-wenn nicht zuvor eine Einigung getroffen wird-feststellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde oder fortbesteht. Häufig ist aber das Ziel des Arbeitnehmers nicht beim Arbeitgeber weiterzuarbeiten, sondern eine Abfindung zu bekommen. In den meisten Fällen erreicht der Arbeitnehmer dieses Ziel dadurch, dass er die Kündigungsschutzklage erhebt und der Arbeitgeber von sich aus dann – zum Beispiel in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht – eine Abfindung anbietet. Bitte der Arbeitgeber allerdings keine Abfindung an, dann bleibt dem Arbeitnehmer in der Regel nur noch eine Möglichkeit an eine Abfindung zukommen, nämlich durch Stellung eines so genannten Auflösungsantrages.
Stellt der Arbeitnehmer den Auflösungsantrag, dann kann das Gericht das Arbeitsverhältnis durch Urteil auflösen und dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusprechen, sofern die Kündigung unberechtigt war. Der Auflösungsantrag ist also ein Antrag des Arbeitnehmers (aber auch des Arbeitgebers) auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht gegen Zahlung einer Abfindung.
Wie lautet ein Auflösungsantrag?
Ein Auflösungsantrag des Arbeitnehmers könnte also lauten:
„Es wird beantragt, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird, gegen Zahlung einer Abfindung des Beklagten an den Kläger, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber die Summe von ………………. nicht unterschreiten sollte, zum …………. aufgelöst. „
Kann man immer einen Auflösungsantrag stellen?
Das Problem ist, dass ein erfolgreicher Auflösungsantrag immer einen Auflösungsgrund voraussetzt. Es muss schlichtweg für den Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar sein beim Arbeitgeber zu arbeiten. Die Kündigung für sich ist dafür nicht ausreichend. Selbst wenn die Kündigung unberechtigt ist. Es müssen also zusätzliche Gründe vorliegen, die es dem Arbeitnehmer unzumutbar machen weiter für den Arbeitgeber zu arbeiten.
Erforderlich sind daher Gründe, welche schwerwiegend sind und sich auf die gesamte zukünftige Dauer des Arbeitsverhältnisses derart auswirken, dass sich daraus eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergibt.
Gründe für einen Auflösungsantrag des Arbeitnehmers
Gründe hierfür können sein:
- Beleidigung durch den Arbeitgeber
- Betrugsvorwurf durch den Arbeitgeber
- konkrete Anhaltspunkte für eine zukünftige Benachteiligung des Arbeitnehmers bei Rückkehr in den Betrieb
- nachvollziehbare Befürchtung des Arbeitnehmers bei Rückkehr nicht ordnungsgemäß durch seine Arbeitskollegen behandelt zu werden
- rassistische Äußerung des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer
Rechtsanwalt Martin-Arbeitsrecht Berlin
die sittenwidrige Kündigung des Arbeitgebers- Beispiele
17. Juni 2010 um 06:49 | Veröffentlicht in Arbeitnehmerkündigung, Kündigung, Kündigung Berlin, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzklage Berlin, Sittenwidrigkeit | 2 KommentareTags: Abmahnung, Arbeitgeberkündigung, Arbeitnehmerkündigung, § 242 BGB, die sittenwidrige Arbeitnehmerkündigung - Beispiele, Kündigung, Kündigung durch Arbeitgeber Sittenwidrigkeit, Kündigungsschutzklage, sittenwidrige Kündigung, Sittenwidrigkeit einer Kündigung
die sittenwidrige Arbeitgeberkündigung- Beispiele
Man hört immer wieder, dass Arbeitnehmer meinen, dass ihre Kündigung sittenwidrig sein oder gegen Treu und Glauben verstößt. In der Praxis kommt die so genannte Sittenwidrigkeit einer Kündigung (§ 138 BGB) oder der Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) recht selten vor.
Folgende Beispiel soll verdeutlichen, dass die o.g. Fälle einer sittenwidrigen Kündigung nicht häufig vorkommen:
- Arbeitnehmer wehrt sich gegen Abmahnung und wird deshalb gekündigt
- Kündigung wegen aktiver Gewerkschaftstätigkeit im Betrieb
- Kündigung wegen Homosexualität
- Kündigung eines langwierig (gesunden) Beschäftigten wegen Krankheit
- Kündigung zur Vereitelung des Eintritts des Kündigungsschutzes (kurz vor Ablauf der Wartezeit)
- Kündigung eines Arbeitnehmers wegen des Verdachts einer Straftat ohne vorherige Anhörung
Man darf die vorgenannten Beispiel allerdings nicht missverstehen und überbewerten. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Denn zum Beispiel beim vorletzten Fall ist es so, dass der Arbeitgeber grundsätzlich die Probezeit bis zum letzten Tag ausschöpfen kann. Wenn allerdings die Kündigung nur deshalb erfolgt, um zu verhindern, dass der Kündigungsschutz nach der sechsmonatigen Wartezeit eintritt, dann kann die Kündigung sittenwidrig sein. Für den Arbeitnehmer ist dies allerdings schwer nachzuweisen.
Wichtig ist, dass selbst dem Arbeitnehmer eine sittenwidrige Kündigung wenig nützt,wenn er die Kündigung auf sich beruhen lässt und sich nicht gegen die Kündigung wehrt. Die Kündigung wird nicht automatisch unwirksam bzw. nichtig, wenn diese sittenwidrig ist. Der Arbeitnehmer muss auf jeden Fall gegen die Kündigung vorgehen und Kündigungsschutzklage erheben. Das Arbeitsgericht beschäftigt sich dann mit dem Fall und wird überprüfen, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist.
Anwalt Martin – Arbeitsrecht Berlin
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