Fälligkeit von Arbeitslohn und Lohnabrechnung nach dem BRTV-Bau.

29. April 2010 um 17:55 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitslohn, Arbeitslohn Berlin, Arbeitsrecht, Arbeitsrecht Berlin, BRTV-Bau, Bundesrahmentarifvertrag Bau | 1 Kommentar
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Fälligkeit von Arbeitslohn und Lohnabrechnung nach dem BRTV-Bau.

Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) enthält für den Baubereich auch Regelungen über die Erstellung der Lohnabrechnung und über die Zahlung des Arbeitslohnes im Bau.

Fälligkeit der Lohnabrechnung nach dem Bundesrahmentarifvertrag Bau (BRTV-Bau)

In § 5 Nr. 7.1 des BRTV-Bau ist geregelt, dass die Lohnabrechnung monatlich zu erstellen ist. “Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu folgen.”

Fälligkeit des Baulohnes nach dem BRTV-Bau

§ 5 Nr. 7.2 des BRTV-Bau regelt, dass der Anspruch auf Lohn spätestens am 15. des Monats fällig wird, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

Arbeitsrecht Berlin – Rechtsanwalt Martin

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