Arbeitslohn – welche Zinsen kann man beim Verzug des Arbeitgebers verlangen?

9. April 2010 um 06:16 | Veröffentlicht in Arbeitslohn, Arbeitslohn Berlin, lohn, lohnklage, Verzugszinsen | Hinterlasse einen Kommentar
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Arbeitslohn – welche Zinsen kann man beim Verzug des Arbeitgebers verlangen?

Es kommt häufig vor – gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise – , dass der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht rechtzeitig zahlt. Der Arbeitnehmer steht vor der Situation, dass er – auf der einen Seite – den Arbeitgeber nicht verärgern will – auf der anderen Seite – aber auch auf sein Lohnanspruch angewiesen ist. Sofern der Arbeitnehmer den Lohn nun selbst einklagen möchte, sei auf den Artikel verwiesen – “die häufigsten Fehler beim Einklagen von Arbeitslohn“.

Viele Arbeitnehmer fragen sich in dieser Situation auch, ob sie wenigstens eine Entschädigung für die Verzögerung bekommen. Gemeint sind meist die Zinsen. Aber welcher Höhe bestehen die Zinsen?

der Zinsanspruch des Arbeitnehmers

Befindet sich der Arbeitgeber mit der Zahlung des Arbeitslohnes im Verzug, dann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen. Der Arbeitgeber kommt mit der Zahlung des Arbeitslohnes automatisch in Verzug, nämlich einen Tag nach Fälligkeit des Arbeitslohnes. Wenn also der Arbeitslohn am 15. des darauf folgenden Monats zu zahlen ist, dann befindet sich der Arbeitgeber am 16.  automatisch im Zahlungsverzug ohne, dass der Arbeitnehmer eine Mahnung übersenden muss.

Die Höhe des Zinssatzes beim Verzug des Arbeitgebers ist in § 288 BGB geregelt. Nach § 288 BGB beträgt der Zinssatz 5-Prozentpunkte über dem  Basiszinssatz Europäischen Zentralbank.

§ 288 BGB

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.”

Wie hoch ist der Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank?

Die Höhe Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank ändert sich in der Regel zweimal im Jahr. Derzeit beträgt der Basiszinssatz nur 0,12 %.

Wie hoch ist der Zinssatz beim Verzug nun derzeit genau?

Der Verzugszins beträgt derzeit 5,12 %.

Der Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn einklagt, muss aber den Verzugszinssatz nicht ausrechnen. Es reicht aus, wenn beantragt wird, dass Verzugszinsen in Höhe von 5 -Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem Verzugszeitpunkt zu zahlen sind.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

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