€ 42.500 für eine gestohlene Maultasche!

30. März 2010 um 16:26 | Veröffentlicht in Arbeitsrecht Berlin, Kündigung, Kündigung Berlin, Kündigungsfristen, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage Berlin, Maultaschen-Fall | 6 Kommentare
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Im Maultaschen-Fall gab es heute vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einen Termin. Obwohl in der ersten Instanz zu Ungunsten der Klägerin, die eine Maultasche gestohlen, hatte entschieden wurde, lies das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg heute durchblicken, dass zwar der Diebstahl von Sachen mit geringem Wert grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne, dass aber im hiesigen Fall Umstände vorlägen, die eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen würden. Neben der langen Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter der Klägerin, die sich gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage gewehrt hatte, ist als ein solcher Umstand auch der nicht messbare Schaden, der dem Arbeitgeber hier entstanden ist, zu berücksichtigen.

Aufgrund der Hinweise des Arbeitsgerichtes schlossen die Parteien dann einen widerruflichen Vergleich. Im Vergleich wurde vereinbart, dass die Beklagte an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von zwei 42.5000 € zahlen sollte. Die Höhe der Abfindung ist hier dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin bereits seit über 17 Jahren bei der Beklagten tätig ist.

Meiner Ansicht nach ist die Argumentation des Landesarbeitsgerichtes zwar vom Ergebnis her richtig, allerdings dogmatisch bedenklich. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits mehrfach in gleichartigen Fällen entschieden, dass selbst beim Diebstahl geringwertiger Sachen, bei dem im Normalfall ja der Schaden auch gering ist, aufgrund des Vertrauensverlustes eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig ist. Das Problem für die Landesarbeitsgerichte und wohl auch für das Bundesarbeitsgericht (dass noch über die Revision der Berliner Verkäuferin entscheiden muss)  besteht derzeit darin, dass man nun diese “unliebsam gewordene” Rechtsprechung – aufgrund des starken Gegenwindes in der Politik und in der Bevölkerung – wieder “loswerden” will. Dogmatisch ist dies schwierig. Der Ausweg über den geringen Schaden dürfte vielleicht in diesem Fall behilflich gewesen sein, auf langer Sicht dürfte dies aber nicht  zu dem gewünschten Ergebnis führen.

Die Presseerklärung kann auf der Seite des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg nachgelesen werden. Viel Spaß beim Lesen und Nachdenken.

Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin

6 Kommentare »

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  1. Lesen:

    … Tatsache, dass bei der beklagten Arbeitgeberin das übrig gebliebene Essen – auch die gestohlenen Maultaschen – als Abfall entsorgt wird … Der beklagten Arbeitgeberin ist durch den Diebstahl kein messbarer Schaden entstanden. Das ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 16. Dezember 2004 – 2 ABR 7/04) ein Umstand, der in der Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist. Das bedeutet nicht, dass ein solches Verhalten erlaubt ist. Es ist aber nicht „automatisch” ein Grund für eine fristlose Kündigung.

    Nachdenken: M.E. durchaus überzeugend – und z.B. im öffentlichen Recht ist das “Übermaßverbot” doch auch ein gängiger Begriff.

  2. P.S: Der Kollege Reuter hat das bessere Angebot: 42.500.- Teuro für (nur) 17 Jahre Betriebszugehörigkeit. ;-)

    • Ja, da scheint der Arbeitgeber nochmal etwas drauf gelegt zu haben!

  3. [...] Maultaschen-Fall ein Vergleich über 32.000 € geschlossen worden (siehe dazu den Artikel ” 32.000 € für eine Maultasche“). Noch vor dem Vergleichsschluss lies das Gericht durchblicken, das ist die [...]

  4. Das mit den Abfindungssummen verstehe ich nicht. Der Betrag von 42.500 EUR, der in meinem Blog genannt ist, scheint nicht nur realistisch; ich habe ihn auch der dort verlinkten FAZ-Meldung entnommen…meist ja eine zuverlässige Quelle. Gleichwohl sehe ich den im Hauptartikel genannten Widerspruch nicht. Das BAG vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass es kein “absoluten Kündigungsgründe” gibt. Das gilt auch für Maultaschen, die in die Tonne wandern sollen. Dass der Grund “an sich” geeignet ist, eine Kündigung auszusprechen, stellt das LAG gar nicht in Abrede. Dass hier aber eine Abmahnung genügen soll, ist das Ergebnis der Interessenabwägung, bei der weniger die 17 Jahre BZ, als der Umstand entscheidend gewesen sein dürfte, dass die Maultaschen eben weg sollten (Müll). Das Ergebnis stimmt. Die Pfandons von Emmely sind deshalb interessanter, weil die ja keiner wegschmeißen wollte.

    • Herr Kollege die Abfindungssumme habe ich gestern im Deutschlandfunk gehört, dort war ausdrücklich die Rede von € 32.000,00. Ich habe nun – aufgrund des Kommentars von RA Melchior – habe ich dann mir die Meldungen im Internet angeschaut und dort ist tatsächlich die Rede von €42.500,00 (in ein oder zwei Beträgen steht auch die Summe von € 42.000,00). Auf der Internetseite des LAG steht nichts von der Höhe des Vergleichs. Ich gehe von daher auch davon aus, dass wohl die Abfindungssumme € 42.500,00 betragen haben wird.

      In Bezug auf die Argumentation des Gerichts ist diese für mich nicht ganz nachvollziehbar. Die Pfandbons von Emmely haben zwar einen Wert, aber auch dieser ist nur minimal gewesen (unter € 2,00). Auch Emmely war langjährig beschäftigt. Rein wertmäßig ist der Unterschied minimal. Als Argument wird immer das belastete Vertrauen angeführt. Aber die Belastung des Vertrauens resultiert doch aus der begangenen Straftat und dabei spielt der Wert der Sache keine Rolle. Beim Diebstahl muss ich nur eine fremde bewegliche Sache wegnehmen in der Absicht der rechtswidrigen Zueignung, mehr nicht.

      Ehrlicherweise muss man sagen, dass ich Sachen Emmely auch eine Rolle gespielt hat, wie sich diese nach der Tat verhalten hat. Sie hatte nämlich andere AN beschuldigt, dass diese die Bons genommen hätten.


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