“Rücknahme” der Kündigung – Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers?

1. März 2010 um 05:41 | Veröffentlicht in Arbeitgeber, Arbeitgeberkündigung, Arbeitnehmerkündigung, Kündigung, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage Berlin, Rücklnahme Kündigung, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin, Rechtsberatung Arbeitsrecht | 1 Kommentar
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“Rücknahme” der Kündigung – Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers?

Erklärt der Arbeitgeber im laufenden Kündigungsschutzprozess die “Rücknahme” der Kündigung, dann ist in dieser Erklärung rein rechtlich entweder

  • ein Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages oder
  • ein Angebot auf Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses

Die Rücknahme der Kündigung ist nämlich rein rechtlich nicht möglich, da diese eine unwiderrufliche Gestaltungserklärung ist.

Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers?

Viele Arbeitnehmer sind überrascht, wenn der Arbeitgeber die Kündigung zurücknimmt. Sie wollen meist nicht mehr beim Arbeitgeber arbeiten und lieber eine Abfindung aushandeln. Wie kann der Arbeitnehmer reagieren?

Grundsätzlich beendet die Kündigungsrücknahme den Kündigungsschutzprozess nicht einfach. Der Arbeitnehmer steht aber z.B. beim dann folgenden Anerkenntnis des Arbeitgebers unter Zugzwang.

Er kann wie folgt reagieren:

  • er setzt das Arbeitsverhältnis fort
  • er beruft sich auf ein vorhandenes Zurückbehaltungsrecht (z.B. aufgelaufende Zahlungsansprüche)
  • er trägt vor, dass ihm eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist (Auflösungsantrag)

Der Arbeitgeber kann dann natürlich die Zahlungsrückstände befriedigen und damit das Zurückbehaltungsrecht “aushebeln”.

Bei der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist problematisch, dass ein solcher Vortrag widersprüchlich ist, wenn der Arbeitnehmer in der Kündigungsschutzklage bereits einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt hat. Dann hat er ja selbst vorgetragen, dass er selbst die Weiterbeschäftigung wünscht. Hier kann der Arbeitnehmer nur dann erfolgreich sein, wenn er daraufhin vorträgt, dass nach Erhebung der Kündigungsschutzklage die Unzumutbarkeit eingetreten ist. Dies wäre dann der Fall, wenn z.B. der Arbeitgeber zusammen mit der Rücknahme der Kündigung dem Arbeitnehmer gedroht hat.

Arbeitsrecht Berlin Rechtsanwalt A. Martin

1 Kommentar »

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  1. Guten Tag,

    Wie würde die Situation aussehen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Restrukturierungsmaßnahme (Wegfall des Arbeitsplatzes) die schriftliche Kündigung ausgesprochen hat und im Sozialplan eine Abfindung angeboten wurde.

    Zwischenzeitlich kündigt ein anderer nicht betroffener Mitarbeiter freiwillig und der Arbeitgeber will die Kündigung anschließend wieder zurücknehmen.

    Der gekündigte Mitarbeiter will aber nicht mehr dort arbeiten. Wie stehen die Chancen auf die Abfindung aus dem Sozialplan?


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