“Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.”
9. Dezember 2009 um 10:32 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht Berlin, Verzicht Kündigungsschutzklage | 1 KommentarTags: Arbeitsrecht Berlin, “Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.”, Kündigungsschutzklage Verzicht
“Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.”
Ein Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage ist fast immer für den Arbeitnehmer problematisch. Das Arbeitsamt macht meist Probleme und der Arbeitnehmer verschenkt die Möglichkeit sich gegen die Kündigung zu wehren oder zumindest noch eine Abfindung zu erstreiten. Ein Verzicht ist aber grundsätzlich möglich, allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer “überrumpelt” wird.
Verzicht auf Kündigungsschutzklage und BAG:
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, der ebenfalls den Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage beinhaltete. Der Arbeitgeber händigte einer Arbeitnehmerin, die wohl für den Verlust von anvertrautem Geld im Tresor verantwortlich gewesen sein soll (Verdachtskündigung), ein Kündigungsformular aus, dass diese unterschreiben sollte.
Dort stand: “Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.”
Danach unterschrieb der Arbeitgeber die Erklärung. Das BAG hielt den Verzicht für eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers und damit für unwirksam, da dieser faktisch ohne Gegenleistung auf das Recht der Überprüfung der Kündigung verzichtete.
“Die unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, der formularmäßig auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, liegt aber in dem Versuch des Arbeitgebers, seine Rechtsposition ohne Rücksicht auf die Interessen des Arbeitnehmers zu verbessern, indem er dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Kündigung entzieht. Die Belange des Arbeitnehmers werden nicht ausreichend berücksichtigt, da diesem durch den Verzicht ohne jede Gegenleistung das Recht einer gerichtlichen Überprüfung der Kündigung genommen wird. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Rahmen der arbeitgeberseitig veranlassten Beendigung von Arbeitsverhältnissen auch der Grundrechtsschutz des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht leerlaufen darf. Ohne eine Kompensation für den Verzicht auf den eigentlich bestehenden gesetzlichen Kündigungsschutz benachteiligt der Klageverzicht den Arbeitnehmer regelmäßig unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der reine Klageverzicht ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation (etwa in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, Zahlung einer Entlassungsentschädigung, Verzicht auf eigene Ersatzansprüche, etc.) ist unangemessen. “
Arbeitsrecht Berlin – A. Martin – Rechtsanwalt
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