Amerikanische Dienstleistungsgesellschaft – wo bist du?
30. Dezember 2009 um 15:35 | Veröffentlicht in USA | Hinterlasse einen KommentarTags: Amerikanische Dienstleistungsgesellschaft - wo bist du?, Dienstleistung USA, Dienstleistungwüste USA, USA
Amerikanische Dienstleistungsgesellschaft – wo bist du?
Was hält man uns Deutschen alles vor. Wir lieben unsere Autos mehr als unserer Kinder. „Reservieren“ uns im Urlaub schnell mal per Handtuch die besten Plätze und gehen dann gemütlich frühstücken. Sind gnadenlose Pessimisten („Wie geht´s? – Man kann nicht klagen!“). Und überhaupt sind wir Deutsche doch die totalen Dienstleistungsmuffel.
Wer in Berlin mal Bus gefahren ist, kommt nicht umhin, zuzugeben, dass ein Dienstleister nicht im Befehlston mit seinem Auftraggeber sprechen sollte. Ich verweise hier auf meinen Artikel „Schlag nie den Busfahrer!„.
Wie sieht es nun mit der Dienstleistungsbereitschaft im Mutterland der Dienstleistungsgesellschaft, in den USA aus?
Mehr schlecht als recht! Unmotivierte und schlecht (oder gar nicht) ausgebildete Verkäufer.
Beispiele:
Ich frage in einem Fotogeschäft nach einen Film mit hoher Belichtungsintensität. Die Verkäuferin fragt darauf, welche „Geschwindigkeit denn meine Kamera hätte“. Fast überall wird man an der Kasse leidenschaftslos gefragt: „Cash or Credit?“; meist spart man sich dabei auch noch das „How are you?“. Im Elektronik-Markt macht sich die Verkäuferin noch nicht einmal die Mühe stehen zu bleiben, als ich sie anspreche. Auf der Suche nach einem Konverter sind die Verkäufer völlig überfordert. Ich werde in 4 verschiedene Abteilungen des Kaufhauses geschickt. Der letzte Verkäufer sucht den Konverter, kommt aber nicht wieder! Nach einer Viertelstunde finden wir unseren Verkäufer; er steht gelangweilt an einem Regal gelehnt. Seine Antwort: „Oh, den Konverter habe nicht nicht gefunden!“.
Frohes Fest und guten Rutsch!
Entschädigung wegen Diskriminierung – auch bei vermuteter Behinderung
29. Dezember 2009 um 12:09 | Veröffentlicht in BAG, Diskriminierung, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin | 1 KommentarTags: AGG, Behinderung Arbeitsrecht, Diskriminierung, Diskriminierung und Entschädigung, Vorstellungsgespräch Diskriminierung
Entschädigung wegen Diskriminierung – auch bei vermuteter Behinderung
Das BAG setzt sich immer häufiger mit sog. Diskriminierungsfällen bei Stellenbesetzungen auseinander. Nun war die Frage zu entscheiden,ob eine Diskriminierung bereits vorliegt, wenn beim Vorstellungsgespräch nicht konkret nach einer Behinderung gefragt wurde, aber gezielt im Gespräch nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt wurde, die auf eine Behinderung schließen lassen.
Das Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - dazu aus:
Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist die Benachteiligung eines Beschäftigten auch dann untersagt, wenn der Benachteiligende ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Die in einem Bewerbungsgespräch gestellten Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, schließen lassen.
Der Beklagte ist Arzt und Inhaber einer in der Forschung und Entwicklung im Medizinbereich tätigen Firma. Er hatte über die Bundesagentur für Arbeit eine Stelle für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien und in der klinischen Forschung ausgeschrieben. Der Kläger - ein promovierter Diplom-Biologe - hat sich erfolglos darauf beworben. Während eines der Bewerbungsgespräche wurde der Kläger gefragt, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde und aufgefordert zu unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Außerdem äußerte der Beklagte, dass bestimmte Anzeichen beim Kläger auf Morbus Bechterew (eine chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung) schließen ließen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Der Argumentation des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe mit seinen Fragen und Äußerungen nur auf das Vorliegen einer Krankheit und nicht einer Behinderung gezielt, ist der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Anwalt A. Martin
Datenschutz in den USA oder Ihre Telefonnummer bitte!
28. Dezember 2009 um 13:12 | Veröffentlicht in Datenschutz, Rechtsanwalt Berlin | Hinterlasse einen KommentarTags: daten usa, datenschutz usa, einkauf usa, new jersey, urlaub usa
Datenschutz in den USA oder Ihre Telefonnummer bitte!
Weihnachtsurlaub in New Jersey – ein bisschen Entspannung muss sein. Schön ist, dass viele Geschäfte – mit Ausnahme am 25.12.2009 – geöffnet sind. Von daher also ab in den Elektronikmarkt und mal schauen. Die Preise sind ungefähr vergleichbar mit Deutschland. LCD-Fernseher sind aber extrem billig. Ein Router zum Teilen der Internetverbindung soll es sein für $ 59,00 (stolzer Preis). An der Kasse angekommen, wird die Kreditkarte gern genommen. Aber was mussten meine Ohren höhren?
Die nette Verkäuferin wollte sogleich – und dies fragte sie mit eine erstaunlichen Selbstverständlichkeit – meine kompletten Daten, wie Name, Anschrift und Telefonnummer haben. Meine Antwort, dass ich die Daten nicht geben will, schien gar nicht zu interessieren. Stattdessen schrieb sie fleißig den Namen von der Kreditkarte ab. Na, da hatten wir schon den Namen und jetzt brauchen wir noch die Adresse und die Telefonnummer. Schließlich soll man doch als Kunde immer bestens informiert sein und ja keinen Werbeanruf (per Tonband macht man dies hier) oder Prospekt verpassen. Also was ist nun mit den übrigen Daten? So viel Widerstand weckte das Interesse der Verkäuferin. Jetzt schien diese den Grund für meinen Widerstand erkannt zu haben, wie Schuppen viel es ihr von den Augen und sie fragte, ob meine Daten denn schon im System waren, dann war ja alles klar. 2 x brauchte man ja nicht die Daten aufnehmen. Und schon checkte die fleißige Verkäuferin nochmals den Datenbestand, konnte aber immer noch keinen Eintrag finden!!! Langsam wurde es mir zu Bunt und ich machte abschließend klar, dass ich meine Daten nicht rausgeben würde. Die Verkäuferin schaute in Richtung der noch wartenden Kunden und beendete die Konversation mit einem kurzen „Next!“.
Rechtsanwalt Berlin - A. Martin
“Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.”
9. Dezember 2009 um 10:32 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht Berlin, Verzicht Kündigungsschutzklage | 1 KommentarTags: Arbeitsrecht Berlin, “Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.”, Kündigungsschutzklage Verzicht
“Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.”
Ein Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage ist fast immer für den Arbeitnehmer problematisch. Das Arbeitsamt macht meist Probleme und der Arbeitnehmer verschenkt die Möglichkeit sich gegen die Kündigung zu wehren oder zumindest noch eine Abfindung zu erstreiten. Ein Verzicht ist aber grundsätzlich möglich, allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer „überrumpelt“ wird.
Verzicht auf Kündigungsschutzklage und BAG:
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, der ebenfalls den Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage beinhaltete. Der Arbeitgeber händigte einer Arbeitnehmerin, die wohl für den Verlust von anvertrautem Geld im Tresor verantwortlich gewesen sein soll (Verdachtskündigung), ein Kündigungsformular aus, dass diese unterschreiben sollte.
Dort stand: “Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.”
Danach unterschrieb der Arbeitgeber die Erklärung. Das BAG hielt den Verzicht für eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers und damit für unwirksam, da dieser faktisch ohne Gegenleistung auf das Recht der Überprüfung der Kündigung verzichtete.
„Die unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, der formularmäßig auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, liegt aber in dem Versuch des Arbeitgebers, seine Rechtsposition ohne Rücksicht auf die Interessen des Arbeitnehmers zu verbessern, indem er dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Kündigung entzieht. Die Belange des Arbeitnehmers werden nicht ausreichend berücksichtigt, da diesem durch den Verzicht ohne jede Gegenleistung das Recht einer gerichtlichen Überprüfung der Kündigung genommen wird. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Rahmen der arbeitgeberseitig veranlassten Beendigung von Arbeitsverhältnissen auch der Grundrechtsschutz des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht leerlaufen darf. Ohne eine Kompensation für den Verzicht auf den eigentlich bestehenden gesetzlichen Kündigungsschutz benachteiligt der Klageverzicht den Arbeitnehmer regelmäßig unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der reine Klageverzicht ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation (etwa in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, Zahlung einer Entlassungsentschädigung, Verzicht auf eigene Ersatzansprüche, etc.) ist unangemessen. „
Arbeitsrecht Berlin – A. Martin – Rechtsanwalt
Muster: Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitgeber
7. Dezember 2009 um 11:55 | Veröffentlicht in 1, Kündigung in Probezeit, Muster, Probearbeitsverhältnis, Probezeit, Probezeitkündigung, Rechtsanwalt Berlin, Rechtsberatung Arbeitsrecht | 2 KommentareTags: Muster Kündigung, Muster Kündigung Arbeitgeber, Muster Kündigung Probezeit, Muster: Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitgeber, Probezeit Kündigung Muster
Muster: Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitgeber – Verwendung auf eigene Gefahr
-Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin-
In der Probezeit kann der Arbeitgeber mit verkürzter Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt hier nur 2 Wochen und muss nicht zum Monatsende oder zum 15. des Monats erfolgen (siehe auch den Artikel: Kündigung während der Probezeit, was ist zu beachten?).
Das Kündigungsschutzgesetz findet in der Regel keine Anwendung, da dies ein wenigstens 6 Monate bestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzt. Dies ist aber während der Probezeit eben nicht der Fall. Trotzdem kann der Arbeitnehmer sich in manchen Fällen gegen die Kündigung erfolgreich mittels Kündigungsschutzklage wehren, wenn z.B. die Arbeitnehmerin schwanger ist.
Belehrung am Schluss der Kündigung
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich nach § 38 SGB III schon vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur für Arbeit nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitsuchend melden. Die Verletzung dieser Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, Abs. 6 SGB III zu einer Sperrzeit von 1 Woche beim Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Arbeitgeber soll darüber informieren. Da es sich um eine Sollvorschrift handelt, verneint das BAG (derzeit) einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, wenn dieser den Hinweis unterlassen hat.
Muster: Probezeitkündigung
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der (maximal 6-monatigen Probezeit) kann so aussehen:
Arbeitnehmer XY
per Übergabe
Kündigung
Sehr geehrter Herr …………………………………………(Name des Arbeitnehmer),
hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis vom ….. ordentlich – innerhalb der Probezeit- mit gesetzliche Frist zum ….. (2 Wochen ab Zugang):
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass Sie sich zur Vermeidung der Minderung von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld unverzüglich gem. § 38 III SGB nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden haben.Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.
Ort, Datum
Unterschrift des Arbeitgebers
siehe auch weitere Muster für Arbeitgeber:
Muster einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers mit Abfindungsangebot an den Arbeitnehmer
Vorstellungskosten müssen immer vom Arbeitgeber übernommen werden?
5. Dezember 2009 um 08:00 | Veröffentlicht in Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin, Vorstellungsgespräch, Vorstellungskosten | Hinterlasse einen KommentarTags: einladung vorstellungsgespräch kosten, Fahrkosten Vorstellungsgespräch, Vorstellungsgespräch, Vorstellungskosten müssen immer vom Arbeitgeber übernommen werden?
Vorstellungskosten müssen immer vom Arbeitgeber übernommen werden?
- Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin -
Ein häufiger Irrtum von Arbeitnehmern ist, dass sie immer einen Anspruch auf die Übernahme der sog. Vorstellungskosten haben. Dem ist nicht so!
Was sind Vorstellungskosten?
Vorstellungskosten sind die Kosten, die der eingeladene Bewerber eines Vorstellungsgespräches aufgrund der Einladung zum Vorstellungsgespräch hat.
Was fällt unter die Vorstellungskosten?
Unter den Vorstellungkosten fällt in der Regel:
- Reisekosten
- Übernachtungskosten (bei weiter Entfernung)
Müssen die Vorstellungskosten immer vom Arbeitgeber übernommen werden?
In der Regel schon, es sei denn, dass der Arbeitgeber vor dem Gespräch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er die Vorstellungskosten nicht übernimmt.
Anwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin
Schauen Sie auch hier: Fahrkosten zum Vorstellungsgespräch
A-Jur – kostenlose Anwaltssoftware?
4. Dezember 2009 um 07:08 | Veröffentlicht in 1, a-jur, Anwaltssoftware | 7 KommentareTags: a-jur, Anwaltssoftware, kostenlose Anwaltssoftware, test anwaltsoftware
kostenlose Anwaltssoftware?
Anwälte greifen meist tief in die Tasche, wenn es um Anwaltssoftware für den Büroalltag geht. Word und Co. reichen hier meist nicht aus. Die Softwarefirmen, die solche Bürosoftware für Anwälte anbieten, verdienen mittlerweile nicht nur am Verkauf der Software, sondern auch immer stärker am Support.
Eine kostengünstige Alternative könnte hier die Anwaltssoftware a-jur sein.
Wir haben bei uns in der Kanzlei einen Weg gesucht die Kosten für den Support zukünftig zu vermeiden, da mit jedem neuen Arbeitsplatz diese anstiegen. Seit ungefähr 3 Monaten läuft nun A-Jur auf einen Rechner im polnischen Bereich der Kanzlei.
Das Programm ist erstaunlich vielfältig und einfach zu bedienen. Man kann Akten verwalten, die Buchhaltung führen, Schreiben fertigen und auch elektronische Mahnbescheide erstellen. Eigentlich bietet das Programm vom Funktionsumfang her alles, was man in einer durchschnittlichen Anwaltskanzlei braucht.
Funktionen:
- Dokumentenmanagement
- Verwendung von Textbausteinen
- Adressverwaltung
- Terminkalender
- Führen von Forderungskonten
- Erstellung von Rechnungen
- Durchführung des elektronischen Mahnverfahrens
- Zwangsvollstreckung
- Zeiterfassung
- Finanzbuchhaltung
Positiv ist, dass man sehr einfach Schreiben an alle Beteiligte (mit nur einen Mausklick) erstellen kann. Man klickt hierzu einfach den jeweiligen Beteiligten der Akte an und schon wird das Schreiben geladen. Die Dokumente werden übersichtlich in eigenen Ordnern gespeichert und sind auch in der jeweiligen elektronischen Akte präsent.
Das Programm ist kostet, wenn man mehr als 100 Akten anlegt. € 100,00 pro Jahr. Im Vergleich dazu haben wir beim letzten Anbieter € 150,00 pro Monat bezahlt.
Vorteile:
- kostenloser Download und Test bis 100 Akten
- ständige Aktualisierung
- einfache Installation (auf Einzelarbeitsplatz)
- einfache Bedienung
Das Programm hat aber nicht nur Vorteile. Ein Problem ist, dass der Support natürlich nicht vergleichbar ist mit dem anderer Anbieter, die Anwaltssoftware im größeren Umfang anbieten. Eine Beschreibung des Programms und der Funktionen ist im Internet vorhanden. Es gibt ein Supportforum. Eine Hotline gibt es – meines Wissens – nicht. Dies ist auf jeden Fall ein Manko, da man als Anwalt darauf angewiesen ist, dass die Software tadellos funktioniert. Fällt diese aus, dann ist „Feierabend“!
Welche Probleme traten auf?
Genau genommen hatten wir bei der Erstinstallation auf einen Einzelrechner zunächst keine Probleme. Das Programm ist auf einen Einzelplatzrechner einfach zu installieren. Später – nach einigen Tagen der Verwendung des Programms – fehlten auf einmal einige Daten zu den angelegten Akten (z.B. angelegte Beteiligte). Der Fehler wurde durch ein Update behoben.
Wer jahrelang mit anderer Anwaltssoftware gearbeitet hat, braucht am Anfang eine kurze Einarbeitungszeit, stellt dann aber fest, dass das Programm einfacher zu bedienen ist und sehr schnell arbeitet. Beim vorherigen Anbieter bestand für uns nicht nur das Problem des immer teurer werdenden Supports, sondern auch darin, dass die Speicherung der Word-dokumente im Programm und das Ausdrucken über die Schnittstelle der Software sehr lange gedauert hat. Dies geht in a-jur sehr viel schneller.
Probleme im Netzwerk
Was aber wirklich problematisch ist, ist die Einrichtung und die Verwendung der Software im Netzwerk. Die Beschreibung hierzu ist zu kurz und setzt doch sehr gute Computer-Kenntnisse voraus. Bis heute habe ich die Installation nicht hinbekommen, was auch daran liegt, dass wir auf einigen Rechnern Windows XP Home und auf anderen Windows XP Prof. installiert haben. Trotz intensiver Suche scheiterte die Installation im Netzwerk bis heute. Hier besteht auf jeden Fall Handlungsbedarf, da für die meisten Anwälte gerade die Netzwerkinstallation interessant ist.
Fazit:
Die Software a-jur ist eine brauchbare und gute Alternative zu herkömmlichen – teuren – Büroprogrammen für Anwälte. Am Support und vor allem an der Beschreibung in Bezug auf die Installation im Netzwerk sollte sich aber noch etwas tun.
Wir haben uns entschieden, a-jur weiter zu nutzen.
Das Programm ist konzipiert, programmiert und produziert durch:
Rechtsanwälte Carlos Claussen und Dr. Joachim Granzow
Auslöse Bau nach dem BRTV-Bau – Was muss der Arbeitgeber zahlen?
3. Dezember 2009 um 06:46 | Veröffentlicht in 1, Auslöse, Bau, BRTV-Bau, Bundesrahmentarifvertrag Bau, Fahrkosten Bau | 9 KommentareTags: Abwesenheitsgeld Bau, Auslöse Bau, BRTV-Bau, Bundesrahmentarifvertrag Bau, Fahrkosten Bau, Höhe Auslöse Bau, Tarifvertrag Bau Auslöse
Auslöse Bau nach dem BRTV-Bau – Was muss der Arbeitgeber zahlen?
Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) enthält wichtige Regelungen für Arbeitnehmer, die im Baubereich tätig sind.Unter anderem ist dort auch geregelt, welche Zahlung der Arbeitnehmer erhält, wenn er auf einer auswärtigen Baustelle tätig ist. Man spricht hier von der so genannten Auslöse.
Wichtig ist, dass es hier trotzdem noch eine Vielzahl anderer Tarifverträge mit Spezialregelungen gibt, so ist z.B. im Malertarifvertrag eine andere Regelung über die Auslöse enthalten als im BRTV-Bau.
BRTV-Bau – Auslöse für Bauarbeiter:
Die Auslöse ist geregelt in § 7 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau).
Wie hoch ist die Auslöse pro Tag?
Die auslöse beträgt pro Tag 34,50 €.
Wird die Auslöse gekürzt, wenn der Arbeitgeber die Übernachtung zahlt?
In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Auslöse pro Übernachtung um 6,50 € kürzen. Von daher würde diese Auslöse nur noch 28 € pro Tag betragen.
Sind in der Auslöse bereits die Fahrkosten enthalten?
Nein, die Fahrtkosten sind nicht enthalten. Wenn der Arbeitnehmer mit dem eigenen Kfz vom Wohnort zur Arbeitsstelle oder zurückfährt, hatte ein Anspruch auf eine Erstattung in Höhe von 0,15 € pro gefahrenen Kilometer. Zu beachten ist allerdings,dass kein Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten besteht,wenn der Arbeitnehmer eine kostenlose Beförderungsmöglichkeit hat. Für Fahrten zwischen den Baustellen ist sogar eine Erstattung in Höhe von 0,30 € pro Kilometer vorgesehen. Der gleiche Satz, also 0,30 € pro Kilometer, ist auch vorgesehen, bei Wochenendheimfahrten des Arbeitnehmers.
Bestehen noch weitere Ansprüche neben der Auslöse?
Neben der Auslöse kann der Arbeitnehmer -nicht nur Fahrkosten- sondern auch einen (zusätzlichen) Tag der bezahlten Freistellung erhalten, wenn er wenigstens 8 Wochen ununterbrochen auf einer Baustelle tätig ist,die mehr als 250 km vom Betrieb entfernt ist. Ist die Baustelle mehr als 500 km vom Betrieb entfernt, erhält der Arbeitnehmer pro 8 Wochen sogar zwei Tage bezahlt frei.
Gelten die obigen Ausführungen für alle Arbeitnehmer im Baubereich?
Zu beachten ist hier, dass es im Bundesrahmentarifvertrag Bau weitere Ausnahmen und Einschränkung gibt. Eine wichtige Ausnahme ist die,dass es für den Raum Berlin eine Sonderregelung in Bezug auf die Wegekostenerstattung gibt. Hierüber wird zu einem späteren Zeitpunkt berichtet. Darüber hinaus gibt es für weitere Branchen (z.B. Maler) auch andere Regelungen für die Auslöse auf dem Bau, sofern ein eigener allgemeinverbindlicher Tarifvertrag existiert.
Arbeitsrecht Berlin – Rechtsanwalt A. Martin
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