Bereitschaftszeit = Arbeitszeit?

4. November 2009 um 06:14 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin, Rufbereitschaft | 1 Kommentar
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Bereitschaftszeit = Arbeitszeit?

In medizinischen Berufen (Ärzte, Krankenpfleger) , bei der Feuerwehr und auch in anderen Berufen besteht das Problem, dass häufig Bereitschaftszeiten vom Arbeitnehmer geleistet werden müssen. Der Arbeitnehmer ist zwar während dieser Zeiten häufig nicht am Arbeitsplatz, sondern überwiegend werden diese Zeiten zu Hause geleistet, allerdings kann der Arbeitnehmer in seiner „Freizeit“ nicht frei disponieren und muss immer erreichbar sein. Es stellt sich die Frage, ob diese Zeiten nun als Arbeitszeit zu werten sind, so dass der Arbeitgeber die Bereitschaftszeit zu vergüten hat.

Man muss grundsätzlich zwischen „echten“ Bereitschaftsdienst und der sog. „Rufbereitschaft“ unterscheiden.

der Bereitschaftsdienst/ Bereitsschaftszeit

Im Unterschied zur Vollarbeit liegt ein Bereitschaftsdienst vor, wenn der Arbeitnehmer sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitnehmer kann während des Bereitschaftsdienstes seine Zeit weitgehend frei gestalten und  sich ggfs. auch ausruhen. Der Arbeitnehmer muss jedoch stets in der Lage sein, unverzüglich seine Tätigkeit aufnehmen zu können. Er darf sich nicht vom Bereitschaftsort entfernen.

Bereitschaftszeit/ Rufbereitschaft und tatsächliche Arbeitszeit

Als vertragliche Grundlage der Bereitschaftszeiten kommt vor allem ein Tarifvertrag aber auch der Arbeitsvertrag in Betracht.

Der Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. Dies entspricht mittlerweile der ständigen Rechtsprechung. Sämtliche Zeiten des Bereitschaftsdienstes gehören zur Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG.

Mit der uneingeschränkten Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG hat der deutsche Gesetzgeber die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgenommene Auslegung des Begriffs der „Arbeitszeit“ in das deutsche Recht übernommen.

Die Bewertung das Bereitschaftszeit gleich Arbeitszeit ist, hat insbesondere für folgende Punkte Konsequenzen:

  • Höchstarbeitszeiten (Bereitschaftszeit =Arbeitszeit)
  • Ruhephasen (es gibt in der Regel keine Ruhezeitenwährend des Bereitschaftsdienstes)
  • Vergütung (der Bereitschaftsdienst ist zu bezahlen)

In Bezug auf die Vergütungspflicht ist aber auszuführen, dass die Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit nicht immer dazu führen muss, dass der Arbeitgeber den gleichen Lohn für die Bereitsschaftsstunden zahlen muss. Es können arbeitsvertraglich oder auch tarifvertraglich andere – also auch geringere – Stundensätze vereinbart werden.

die Rufbereitschaft – der etwas andere Bereitschaftsdienst

Vom Bereitschaftsdienst ist die Rufbereitschaft zu unterscheiden. Eine Rufbereitschaft liegt regelmäßig dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten hat, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Häufig wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer telefonisch (in der näheren Umgebung) erreichbar sein soll.

Der Arbeitnehmer ist bei der Wahl seines Aufenthaltsorts nur insoweit eingeschränkt, als er im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme gewährleisten muss.

Wichtig ist hier,dass eine Rufbereitschaft nicht zu einer unzulässigen Einschränkung des Arbeitnehmers führen darf, so dass ein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben wird oder eine sehr kurze Zeit für die Arbeitsaufnahme vorgeschrieben wird. In diesen Fällen liegt keine echte Rufbereitschaft vor, denn hier sind die Einschränkungen für den Arbeitnehmer vergleichbar mit dem echten Bereitschaftsdienst.

Die Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit. Es soll aber nochmals darauf hingewiesen werden, dass im Einzelfall sich die angebliche Rufbereitschaft als Bereitschaftsdienst herausstellen kann. Die Bezeichnung allein und die Tatsache, dass man nicht am Arbeitsort ist, sind nicht vollends ausschlaggebend für die Einordnung als Rufbereitschaft.

Im Fall des Abrufs ist die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme einschließlich eventueller Wegezeiten dagegen als Arbeitszeit anzurechnen.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin

EU-Mahnverfahren am Amtsgericht Wedding- lieber nicht!

2. November 2009 um 07:27 | Veröffentlicht in EU-Mahnverfahren, Rechtsanwalt Polen | 1 Kommentar
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EU-Mahnverfahren am Amtsgericht Wedding

Auf den ersten Blick erscheint das EU-Mahnverfahren eine vernünftige Alternative zur Klage oder zum Mahnverfahren im Ausland zu sein. Wer allerdings dieses Mahnverfahren beim Amtsgericht Berlin Wedding (zentrales Amtsgericht für das EU-Mahverfahren) schon einmal ausprobiert hat, weiß das dies alles andere als schnell und einfach ist.

Für das EU-Mahnverfahren (oder auch EU-Zahlungsbefehlsverfahren genannt) gibt Vordrucke derzeit nur im Internet. Mangels fehlende Software hierfür müssen diese per Hand ausgefüllt werden. Es gibt im Internet auch eine Seite, auf der man direkt -online- die Felder ausfüllen kann, allerdings funktioniert der Ausdruck nicht richtig, so dass nur ein Teil der ausgefüllten Felder auf den Ausdruck zu sehen sind.

Sendet man den Antrag dann an das Mahngericht Wedding – elektronisch geht dies auch noch nicht – muss man meist mehrere Wochen bis Monate nur auf die Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten warten (Beispiel: Antragseinreichung Anfang September bis heute keine Reaktion)!!!!

Darüber hinaus eröffnet das EU-Mahnverfahren keinen neuen Gerichtsstand. Man kann also nicht beim Gerichtsstand im Ausland – z.B. in Polen – in Deutschland das EU-Mahnverfahren betreiben. Da stellt sich die Frage, wozu brauche ich das EU-Mahnverfahren, wenn ich ohnehin in Deutschland sowohl das „normale Mahnverfahren“ betreiben oder klagen könnte. Nur der Umstand, dass das Verfahren einstufig ist und vielleicht die Zustellung (theoretisch) schneller geht, ist für mich kein Argument um ein „unreifes Verfahren“ zu betreiben.

Nach diesen Erfahrungen muss man eigentlich zur Geltendmachung vor Ort raten. Dies ist sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers aber die traurige Realität.

Anwalt A. Martin – Rechtsanwalt Polen

Kann man eine Abfindung pfänden?

1. November 2009 um 08:18 | Veröffentlicht in Abfindung Berlin, Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin | 4 Kommentare
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Kann man eine Abfindung pfänden?

Eine Abfindung wird meist hart vom Arbeitnehmer erkämpft und meistens ist diese auch immer mit dem Nachteil des Verlustes des Arbeitsplatzes verbunden. Um so ärgerlicher ist es, wenn Dritte den Abfindungsbetrag (siehe auch Fälligkeit der Abfindung) einfach pfänden könnten.

– Arbeitsrecht Berlin -

Pfändungsschutz/Abfindung

Gemäß der §§ 850 ff. ZPO unterliegt das Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist (dies ist der Normalfall), im gesetzlich bestimmtem Umfang dem Pfändungsschutz. Auch die Abfindung ist Arbeitseinkommen, da die  Abfindung ihrem Zweck nach die Sicherung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers gewährleisten soll. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die Abfindung genau, wie das übrige Arbeitseinkommen nur unter strengen Voraussetzungen pfändbar ist.

Pfändungsfreigrenzen anwendbar?

Wichtig ist, dass die Pfändungsfreigrenzen, des § 850 c ZPO, die für das Arbeitseinkommen gelten, für die Abfindung nicht anzuwenden sind, da diese immer auf das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers in einem fest umrissenen Zeitraum abstellen (pro Monat z.B.), die Abfindung aber einmalig gezahlt wird.

uneingeschränkte Pfändbarkeit der Abfindung?

Die  Abfindung ist von daher grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar. Für den Arbeitgeber heißt dies, dass er im Fall der Pfändung nicht ohne weiteres die Abfindung an den Arbeitnehmer auszahlen darf. Macht er dies trotzdem, dann macht er sich schadenersatzpflichtig.

Was kann der Arbeitnehmer machen, um die Pfändung der Abfindung abzuwenden?

Da es sich bei der  Abfindung um eine einmalige, nicht wiederkehrende Leistung handelt, kann der Arbeitnehmer die Pfändung der Abfindung – wenigstens zum Teil - abwenden, indem er einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 850i ZPO an das zuständige Vollstreckungsgericht stellt. Nach dieser Norm hat das Vollstreckungsgericht dem Arbeitnehmer soviel von der  Abfindung zu belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraums für seinen Lebensunterhalt benötigt.

Wichtig ist, dass dem Arbeitnehmer dieser Schutz nur gewährt wird, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt. Unterlässt er dies, dann kann die Abfindung voll gepfändet werden.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin

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