Kündigung in der Elternzeit möglich?

26. November 2009 um 10:50 | Veröffentlicht in 1, Elternzeit, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin | 4 Kommentare
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Kündigung in der Elternzeit möglich?

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

Wer sich in der Elternzeit befindet, ist sicher? Hört man doch immer oder nicht. Gilt dies nur für die Elternzeit und/oder auch danach?

Kündigung während der Elternzeit

Während der Elternzeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Die Vorschrift lautet wie folgt:

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen.

Kündigung nach der Elternzeit

Zum Ende der Elternzeit ist eine Kündigung nur mit einer Frist von 3 Monaten, ab dem Ende der Elternzeit möglich. Dies ergibt sich aus § 19 BEEG.

Die Vorschrift lautet wie folgt:

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

A. Martin – Anwalt Berlin

4 Kommentare »

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  1. Nur doof für alle, die keinen unbefristeten Vertrag haben; einen befristeten Arbeitsvertrag braucht man schließlich nicht kündigen, wenn er abläuft und vor Ablauf schützt die schöne Elternzeit dann auch nicht ;)

  2. Wie ist das dann, wenn man nur einen mündlichen Vertrag hatte, da besteht ja nur eine 4 wöchige Kündigungsfrist!!Verlängert sich das in dem Fall auf 3 Monate, nur weil man in Elternzeit ist?

  3. [...] verlangt – höchstens aber 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit – bis zum Ende der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nicht [...]

  4. [...] Während und auch (unter Bestimmten Voraussetzung schon) vor der Elternzeit ist eine Kündigung de… Dies ergibt sich aus dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Die Vorschrift lautet wie folgt: [...]


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