Muss der Arbeitgeber Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume zur Verfügung stellen?

11. November 2009 at 08:28 | In Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsstättenverordnung, Bundesarbeitsgericht, Gleichbehandlung, Rechtsanwalt Berlin Marzahn | 1 Comment
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Muss der Arbeitgeber Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume zur Verfügung stellen?

Regelungen darüber was der Arbeitgeber an Sanitärräumen für die Arbeitnehmer zur Verfügung stellen muss, findet man in der Arbeitsstättenverordnung.

§ 6 Abs. 2 S. 1 Arbeitsstättenverordnung verpflichtet den Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmer zur Bereitstellung von Toilettenräumen.

Die Toilettenräume müssen in der Nähe des Arbeitsplatzes sein. Pausen-, Bereitschafts-, Wasch- und Umkleideräume müssen eingerichtet werden und mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken sowie Handwaschgelegenheiten ausgestattet sein.

Waschräume müssen nach § 6 Abs. 2 S. 2 ArbStättV nur vorhanden sein, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern. Man darf hier den Begriff “Waschraum” nicht mit den Handwaschgelegenheiten in den Toiletten verwechseln. In den Toiletten muss es selbstverständlich die Gelegenheit zum Waschen geben.

Umkleideräume sind nach § 6 Abs. 2 S. 3 ArbStättV zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen.

Nach § 6 Abs. 2 S. 4 ArbStättV schreibt vor, dass Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume entweder für Männer und Frauen getrennt einzurichten sind oder eine nach Geschlechtern getrennte Nutzung ermöglicht werden muss.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin

1 Kommentar »

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  1. “oder eine nach Geschlechtern getrennte Nutzung ermöglicht werden muss.”

    Ernsthafte Frage –
    Wie sieht die denn praktisch aus ?
    Ich denke da gerade an die Räumlichkeiten meiner ersten Kanzleisozietät in Schwabing, bei der ein Umbau aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, um einen 2. Toilettenraum zur Verfügung zu stellen.


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