Sonderkündigungsschutz – Wer ist geschützt und wer nicht?
28. September 2009 um 04:26 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage Berlin, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin, Sonderkündigungsschutz | 1 KommentarTags: Abgeordnete, Azubis, Schwerbehinderte, Sonderkündigungsschutz - Wer ist geschützt und wer nicht?, Zivis
Sonderkündigungsschutz – Wer ist geschützt und wer nicht?
- Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin -
Außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes wird “die Luft für den Arbeitnehmer dünn”. Neben den Mindestkündigungsschutz, der nur selten greift, gibt es noch den Sonderkündigungsschutz der bestimmte Arbeitnehmergruppen schützt.
Sonderkündigungsschutz
Sonderkündigungsschutz genießen nicht alle Arbeitnehmer, sondern nur bestimmte Gruppen. Diese sind dann aber meist relativ stark geschützt. Der Arbeitgeber darf eben nicht der Arbeitsverhältnis einer Schwangeren kündigen.
Folgende Personengruppen haben Sonderkündigungsschutz (Aufzählung nicht abschließend):
- Schwangere/Mütter = ordentliche Kündigung während der Schwangerschaft und bis Ablauf von 4 Monaten nach Schwangerschaft ausgeschlossen, § 9 Mutterschutzgesetz
- Personen in Elternzeit = während der gesamten Elternzeit, § 18 BEEG
- Personen in Pflegezeit = während der Zeit der Pflege eines nahen Angehörigen, § 5 PflegeZG
- Schwerbehinderte = Behinderung von 50 % oder mehr, § 85 SGB IX (nur mit Zustimmung – Ausnahme Probezeit)
- Betriebsratsmitglieder / ‘Wahlbewerber = § 15 Kündigungsschutzgesetz – Ausschluss der ordentlichen Kündigung
- Wehr- und Zivildienst = von Einberufung bis zum Ende der Dienstzeit, § 2 ArbPlSchG
- Azubi´s =kündbar während Probezeit, später ordentlich unkündbar, § 22 BBiG
- Abgeordnete = Art. 48 GG
- Massenentlassungen = Anzeigeerstattung + Zustimmung, § 17 Kündigungsschutzgesetz
RA A. Martin – Berlin
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[...] spielt hier zunächst keine Rolle. Es handelt sich bei § 9 des Mutterschutzgesetzes um sog. Sonderkündigungsschutz. Unabhängig davon findet das Kündigungsschutzgesetz erst ab einem wenigstens 6 Monate bestehenden [...]
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