Kündigung während der Probezeit – was ist zu beachten?

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Kündigung in der Probezeit - was ist zu beachten?
Probezeitkündigung

Kündigung in der Probezeit – was ist zu beachten?

– Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Berlin Marzahn-Hellersdorf-

Viele Arbeitnehmer wissen so ungefähr, dass der Arbeitgeber während der Probezeit einfacher und schneller das Arbeitsverhältnis kündigen kann. Eine Probezeitkündigung ist für Mitarbeiter ungefähr das Letzte, was Sie innerhalb der ersten 6 Monate ihres Arbeitsvertrags erhalten möchten. Aber was gilt für eine ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers während der Probezeit genau? Dies erfahren Sie hier.

Das Wichtigste vorab:

Die Probezeit ist die Vereinbarung einer beidseitigen 2-wöchigen Kündigungsfrist. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können während der maximal 6-monatigen Probezeit das Arbeitsverhältnis grundlos kündigen, es sei denn, dass Sonderkündigungsschutz besteht. Dies hängt damit zusammen, dass nach dem Kündigungsschutzgesetz, selbst eine 6-monatige Wartezeit vorsieht. Es besteht noch kein allgemeiner Kündigungsschutz. Sonderkündigungsschutz kann aber schon bestehen, wie z.B. bei einer schwangeren Arbeitnehmerin. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung bei der Gegenseite und gilt taggenau. Das Ende der Probezeit beendet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern es bedarf einer ausdrücklichen Kündigung für eine Ende des Arbeitsvertrags. Die Probezeit ist die Vereinbarung einer beidseitigen 2-wöchigen Kündigungsfrist.


Inhaltsverzeichnis


Probezeit – was ist das?

Im Normalfall schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das eine Probezeit beinhaltet. Viele Arbeitnehmer glauben, dass die Probezeit ein eigenständiges Arbeitsverhältnis ist und danach das „richtige Arbeitsverhältnis“ beginnt. Diest stimmt nicht.

Achtung!

Die Probezeit ist die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist!

Die Probezeit ist meistens nichts weiter als die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist. Während dieser haben nämlich beide Seiten – also Arbeitnehmer und Arbeitgeber – die Möglichkeit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von 2 Wochen auf den Tag genau ohne dass das Arbeitsverhältnis zum 15. oder zum Monatsende enden muss, sondern es endet taggenau 2 Wochen nach Zugang der Kündigung. 

Beispiel: Im Arbeitsvertrag ist eine Probezeit von 6 Monaten mit 2 wöchiger Kündigungsfrist vereinbart. Der Arbeitgeber kündigt nach 3 Monaten dem Arbeitnehmer am 6. April 2021 das Arbeitsverhältnis mit (ordentlicher 2-wöchiger Kündigungsfrist). Die Kündigung wird dem Arbeitnehmer am gleichen Tag übergeben (zugestellt). Dann endet das Arbeitsverhältnis am 20. April 2021 (2 Wochen später) tatgenau, also nicht zum 15. oder zum Monatsende.

Anmerkung: Noch einfacher kann man sich dies merken, wenn man beachtet, dass sich die Wochentage für den Fristbeginn und das Fristende entsprechen müssen. Im obigen Beispiel ist der 6. April 2021 ein Dienstag (Fristbeginn) und der 20. April 2021 ebenfalls (Fristende).

Ein weiteres Beispiel der Berechnung der Kündigungsfrist sehen Sie unten. Dazu sollte man in der Regel einen Kalender benutzen.

unbefristetes Arbeitsverhältnis

Die Vereinbarung einer Probezeit im unbefristeten Arbeitsverhältnis begründet von daher ein ganz normales (unbefristetes) Arbeitsverhältnis mit den „normalen“ Pflichten der Arbeitsvertragsparteien.

Keinesfalls liegt hier eine Kombination aus befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnis vor. Dies sieht man auch schon daran, dass der Arbeitgeber nach dem Ablauf der Probezeit nicht nochmals einen neuen Vertrag mit den Arbeitnehmer abschließen muss, das Arbeitsverhältnis läuft einfach weiter; selbst dann, wenn der Arbeitgeber der Meinung ist, dass der Arbeitnehmer die Probezeit „nicht bestanden hat“, denn wenn er nicht kündigt, dann setzt sich das Arbeitsverhältnis einfach fort.

Fazit: Die Probezeit ist im Normalfall kein besonderes Arbeitsverhältnis, sondern nur die Vereinbarung einer kürzeren (beidseitigen) Kündigungsfrist im unbefristeten Arbeitsverhältnis für eine begrenzte Dauer (meist bis 6 Monate).

Gilt der allgemeiner Kündigungsschutz in der Probezeit?

Wenn der allgemeine Kündigungsschutz gilt, dann braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund. Diesen muss er aber nicht in der Kündigungserklärung angeben. Es stehen ihm hierfür die betriebsbedingte Kündigung als auch die verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung zur Verfügung.

Dass während der Probezeit meistens auch kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt, hat genaugenommen nichts mit der Probezeit zu tun, sondern einfach damit, dass für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes das Arbeitsverhältnis wenigstens 6 Monate (Wartezeit) bestehen muss (und der Schwellenwert von mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb muss erreicht werden); egal, ob eine Probezeit besteht oder nicht. Die vereinbarte Probezeit ist unabhängig von der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes. Dies heißt auch, dass wenn keine Probezeit vereinbart wurde, der Arbeitgeber trotzdem das Arbeitsverhältnis – allerdings dann mit längerer Frist – kündigen kann.

Wichtig!: Probezeit und allgemeiner Kündigungsschutz (Wartezeit) sind zwei verschiedene „Schuhe“. Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Wartezeit von 6 Monaten vorgeschrieben (weitere Voraussetzung: mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit; in Altfällen mehr als 5 AN!); auch wenn die Probezeit eher endet (z.B. bei 3 Monaten Probezeit); gilt dann noch kein allgemeiner Kündigungsschutz, es gilt dann nur eine längere Kündigungsfrist (4 Wochen , § 622 I 1 BGB). Wichtig: Es gibt also eine eigenständige Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz (6 Monate) und die Probezeit.

Von daher braucht der Arbeitgeber – im Gegensatz zu einer regulären Kündigung – für die Probezeitkündigung keinen Kündigungsgrund. Mit betriebsbedingter Kündigung muss z.B. der Arbeitgeber in der Probezeit nicht kündigen. Er braucht keinen Grund nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Wie schreibe ich eine Kündigung in der Probezeit/ Muster für Kündigung?

Ein Muster einer Kündigungserklärung einer Probezeitkündigung finden Sie hier.

Probearbeitszeitverhältnis – befristeter Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG

Möglich ist aber auch die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Die Erprobung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist ein Befristungsgrund (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz). In der Praxis kommt dies immer häufiger vor, denn so kann der Arbeitgeber – anders als im festen Arbeitsverhältnis- im befristeten Arbeitsverhältnis den Arbeitnehmer „testen“, aber auch der Arbeitnehmer kann schauen, ob ihm das Arbeitsverhältnis zusagt. In der Praxis kommt aber das reineProbezeitarbeitsverhältnis“ als Befristung weitaus weniger häufig vor, als das unbefristete Arbeitsverhältnis mit vereinbarter Probezeit.

befristetes – sachgrundloses – Arbeitsverhältnis mit Probezeit und anschließender Abschluss eines befristeten Probearbeitszeitverhältnis möglich?

Auch im befristeten Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG) kann eine Probezeit vereinbart werden. Theoretisch kann sogar zunächst ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag für z.B. 3 Monate geschlossen werden und anschließend eine befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Sachgrund der Erprobung. Dies ist grundsätzlich möglich; allerdings wird es hier Probleme geben, wenn die Erprobung dann faktisch über 6 Monate hinaus geht und nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine Erprobung im ersten Arbeitsverhältnis nicht möglich gewesen sein soll. Denkbar wäre aber, dass sich zum Beispiel die Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers geändert haben und von daher eine „zweite“ Erprobung notwendig war. Dies ist aber schwierig zu begründen.

Probezeit auch ohne Vereinbarung im Arbeitsvertrag möglich?

Grundsätzlich muss die Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart sein; es sei denn es gibt bereits anwendbare Tarifverträge, die eine Probezeit im Arbeitsverhältnis grundsätzlich regeln. Im öffentlichen Dienst ist die Probezeit ist z.B. in § 5 BAT und § 2 Abs. 4, Satz 1 TvÖD geregelt. Außerhalb des öffentlichen Dienstes , also in der Privatwirtschaft, ist es in der Praxis aber so, dass man in fast jeden Arbeitsvertrag eine Vereinbarung über die Probezeit findet. Teilweise sogar mit einem geringeren Lohn für die Dauer der Erprobung. Die Vereinbarung der Probezeit findet man in unbefristeten als auch in befristeten Arbeitsverhältnissen.

Kündigungsschreiben
Kündigung in der Probezeit – was ist zu beachten?

Wie lang ist die Probezeit / Wartezeit?

Die Probezeit kann maximal für 6 Monate vereinbart werden; so steht dies jedenfalls im Gesetz (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Vereinbarung eines kürzeren Zeitraumes ist unproblematisch möglich. So findet man nicht selten Arbeitsverträge, in den nur 3 oder 4 Monate Probezeit vereinbart werden. Im Berufsausbildungsverhältnis beträgt die Probezeit minimal 1 Monat und maximal 4 Monate (§ 20 Berufsbildungsgesetz). Beim Azubi ist nach dem Ablauf der Probezeit einer ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen; anders als beim Arbeitnehmer. Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung nicht mehr als 6 Monate bestanden hat.

Ist eine Verlängerung der Probezeit über 6 Monate hinaus möglich?

Eine längere Probezeit kann nur in absoluten Ausnahmefällen und innerhalb enger Grenzen vereinbart werden. Hier wäre denkbar, dass der Arbeitnehmer lange während der vorgesehen Probezeit krank war und deshalb eine kurze Verlängerung vereinbart wird. Auch hier kommt es auf den Einzelfall an, nämlich auch darauf, ob eine längere Erprobung wegen der Art der Tätigkeit nötig ist, wie z.B. bei komplizierten Tätigkeiten. Dem Arbeitgeber bringt dies aber nicht viel (ausser der kürzeren Kündigungsfrist), da nach 6 Monaten – wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen – der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt und es dann viel schwerer für den Arbeitgeber wird den Arbeitnehmer zu kündigen. Die Verlängerung der Probezeit heisst also nicht, dass der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (dann kann braucht der Arbeitgeber für die Kündigung einen Kündigungsgrund und die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein) damit hinausgeschoben wird. Dieser tritt nach 6 Monaten ein (siehe Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz). Besser wäre es für den Arbeitgeber wenn er statt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit abzuschließen ein befristetes Arbeitsverhältnis mit sachgrundloser Befristung abschließt; hier kann er bis zur Dauer von 2 Jahren befristen.

faktische Verlängerung über einen Aufhebungsvertrag in der Probezeit mit Auslauffrist

Eine faktische Verlängerung kann der Arbeitgeber aber dadurch herbeiführen, dass er mit dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit einer Auslauffrist schließt und diesen für den Fall der Bewährung eine Wiedereinstellung zusagt. Die Auslauffrist darf allerdings nicht zu lang sein, da ansonsten eine Umgehung der gesetzlichen Regelungen durch die Arbeitsgerichte vermutet wird.

Kündigung am Ende der Probezeit möglich?

Manchmal wird auch diskutiert, ob eine Kündigung durch den Arbeitgeber am Ende der Probezeit mit einer langen Frist möglich ist, ebenfalls verbunden mit der Wiedereinstellung für den Fall der Bewährung. Zum Beispiel bei einer Kündigung 1 Tag vor Ende der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten, was grundsätzlich möglich ist, allerdings hier durchaus auch ein Problem wegen der Umgehung der kündigungsrechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften darstellen kann.

Aber!: Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer noch wenigstens am letzten Tag der Probezeit

Grundsätzlich kann also der Arbeitgeber auch am letzten Tag der Probezeit kündigen, wenn dies nicht völlig treuwidrig oder willkürlich wäre; wichtig ist aber, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer auch noch am letzten Tag der Probezeit (oder vorher) zugehen muss!

Wie schnell kann man in der Probezeit kündigen?

Bereits am 1 Tag der Probezeit kann sowohl der Arbeitnehmer als auch das Arbeitgeber mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 14 Tagen das Arbeitsverhältnis kündigen.

Ist eine mündliche Kündigung wirksam?

Nein, eine mündliche Kündigung ist nicht, da diese gegen das gesetzliche Formgebot der Kündigung, § 623 BGB verstößt.

Muss eine Probezeit vereinbart werden?

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer müssen aber keine Probezeit vereinbaren und können das Arbeitsverhältnis auch ohne Probezeit beginnen. Wie gesagt, dies heißt nicht, dass keine Kündigung durch den Arbeitgeber mehr möglich ist. Das Kündigungsschutzgesetz findet erst nach 6 Monaten (wenn mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb in Vollzeit regelmäßig arbeiten) Anwendung, so dass eine gewisse Sicherheit vor einer ordentlichen Kündigung ohnehin erst nach 6 Monaten eintritt. Man spricht hier vom allgemeinen Kündigungsschutz, der eben eine eigenständige Wartezeit von 6 Monaten voraussetzt.

Gibt es im Berufsausbildungsverhältnis andere Regelungen?

Andere Grundsätze gelten beim Berufsausbildungsverhältnis. Hier muss eine Probezeit vereinbart werden, die wenigstens 1 Monat beträgt. Die Probezeit beim Auszubildenden darf maximal 4 Monate (also hier nicht 6 Monate) betragen, § 20 BBiG.

Gibt es abweichende Regelungen in Tarifverträgen?

Auch Regelungen in auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträgen sind zu beachten. Es gibt Tarifverträge, die Näheres zur Dauer und Ausgestaltung  der Probezeit regeln; oder die sogar eine Probezeit in bestimmten Fällen ausschließen.


Welche gesetzliche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?

Kündigungsfrist in der Probezeit
Kündigungsfrist

Der Sinn und Zweck der Probezeit besteht in der kürzeren gesetzlichen Kündigungsfrist, die während der Probezeit gilt. Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt genau 2 Wochen (taggenau) und muss nicht zum Monatsende oder zum 15. eines Monats erklärt werden. Die Frist gilt taggenau und beginnt mit dem Zugang (dem Erhalt) der Kündigung beim Arbeitnehmer. Am besten sieht man den Fristablauf auf einen Kalender. Die Rede ist hier von der ordentlichen Kündigung. Bei einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung braucht man überhaupt keine Frist zu wahren, man braucht aber einen außerordentlichen Grund,

Wie wird die Kündigungsfrist in der Probezeit berechnet? Welches Beispiel kann man hier nehmen? Was bedeutet 2 Wochen Kündigungsfrist in der Probezeit?

Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis während der Probezeit am 04.01.2021 und übergibt die Kündigung dem Arbeitnehmer auch an diesem Tag (dies ist wichtig, da der Anfang der Frist der Zugang der Kündigungserklärung ist und nicht das Datum auf der Kündigung !). Das Ende des Arbeitsverhältnis ist von daher der 18.01.2021. Die Frist berechnet sich als vom 4.1. + 14 Tage, also zum 18.1.2021. Am einfachsten ist, wenn man am Kalender den gleichen Wochentag nach 14 Tagen sucht (hier Montag).

Was heißt gesetzliche Kündigungsfrist von 14 Tagen?

Dies besagt nur, dass die Kündigungsfrist nicht arbeitsvertraglich vereinbart ist, sondern kraft Gesetztes gilt, also hier 2 Wochen beträgt. Die Frist beträgt also 14 Tage ab dem Zugang der Kündigung.

Bedeutet die Kündigungsfrist von 2 Wochen das Gleiche, wie 14 Tage?

Ja, 14 Tage und 2 Wochen sind juristisch das Gleiche. Die Berechnung der Frist für die reguläre Kündigung während der Probezeit ist die Gleiche.

Wie berechnet man am besten die Kündigungsfrist?

Am besten kann man die Kündigungsfrist berechnen, wenn man den Kalender benutzt. Wenn am 4.01.2021 die Kündigung zugeht, sind 2 Wochen abzuzählen, so dass der Fristablauf auf den gleichen Wochentag (hier Montag) liegt. An diesem Tag um 24 Uhr endet das Arbeitsverhältnis (letzter Arbeitstag). Am Dienstag den 19.01.2021 wäre der Arbeitnehmer arbeitslos.

Berechnung der Frist für eine Probezeitkündigung mittels Kalender
Fristberechnung mittels Kalender – siehe das obige Beispi#berechnungsbeispiel-kuendigungsfristel

Gibt es auch eine Kündigungsfrist in der Probezeit zum Monatsende?

Nein, gesetzlich ist die Frist mit 2 Wochen angegeben. Allenfalls könnte man daran denken im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag die Frist zu verlängern, was aber keinen Sinn macht. Dann kann man gleich die Regelung über die Probezeit weglassen. Nach dem Ende der Probezeit bestimmt § 622 BGB dann längere Kündigungsfristen. Die Grundkündigungsfrist beträgt dann 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Diese Frist verlängert sich dann nach 2 Jahren des bestehenden Arbeitsvertrags allein für den Arbeitgeber. Möglich ist aber, dass arbeitsvertraglich vereinbart wird, dass die Verlängerung der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber gleichermaßen auch die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers verlängert. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. 

Gilt in der Probezeit der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz?

Wichtig ist, dass die Probezeit zunächst zu einer kürzeren Kündigungsfrist führt. Der allgemeine Kündigungsschutz – nach dem Kündigungsschutzgesetz – wird grundsätzlich nicht beeinflusst.

Kann der Arbeitgeber auch mit kürzerer Kündigungsfrist als 2 Wochen kündigen?

Eine kürzere Kündigungsfrist als 2 Wochen ist gesetzlich für eine Probezeitkündigung nicht vorgesehen. Allerdings kann eine solche Frist aufgrund eines Tarifvertrags vereinbart werden.

Habe ich nach dem Ablauf der Probezeit automatisch Kündigungsschutz ?

Dies heißt, dass auch während der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden kann, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen (länger als 6 Monate beschäftigt und mehr als 10 Arbeitnehmer). Ob und wann eine Probezeit vereinbart wurde, ist unerheblich. Der Umstand, dass meist am Anfang des Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart wird und daher meist die 6 Monate bei Kündigungen in der Probezeit noch nicht abgelaufen sind, führt aber dazu, dass dann meist auch das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet,was aber – rechtlich gesehen – nichts mit der Probezeit, sondern allein mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu tun hat.

Fazit: Nicht immer, aber meistens bedeutet das Ende der Probezeit auch der Beginn des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz, obwohl – rein rechtlich – beides nichts miteinander zu tun hat, nur beide mit einer 6-Monatsfrist enden (Probezeit) bzw. beginnen (Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz). Wichtig ist aber, dass neben der 6-Monatsfrist beim Kündigungsschutz noch mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig in Vollzeit im Betrieb beschäftigt sein müssen, damit der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht.

Besonderer Kündigungsschutz (Schwangere, Schwerbehinderte etc.) besteht auch während der Probezeit.

Wann muss die Kündigungserklärung zugehen?

Um die Probezeit einzuhalten, muss dem Arbeitnehmer die Kündigungserklärung noch vor Ablauf der Probezeit zugehen. Es kommt also nicht darauf an, wann der Arbeitgeber die Kündigung abschickt, sondern wann der Arbeitnehmer die Kündigung bekommt. Wann die Kündigungsfrist wirksam wird, ist unerheblich. Bekommen heißt hier juristisch „Zugang“. Nach der Rechtsprechung des BAG setzt der Zugang unter Abwesenden zweierlei voraus:

  • Schreiben gelangt in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers
  • ist unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen

Da die Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der gewöhnlichen Kenntnisnahmemöglichkeit abstellt, ist es unerheblich wann die tatsächliche Kenntnisnahme erfolgt. Faktisch heißt dies, dass ein Schreiben das über einen Zeugen beim Arbeitnehmer am letzten Tag der Probezeit um 10 Uhr in den Briefkasten geworfen wird, noch am gleichen Tag zugeht und damit für den Arbeitgeber die Frist gewahrt wird, auch wenn der Arbeitnehmer das Schreiben erst am nächsten Tag liest. Anders ist dies allerdings bei einem Einwurf um 19 Uhr; ein solches Schreiben wird erst am nächsten Tag zugehen, da man eben nicht damit rechnen kann, dass man abends um 19 Uhr noch den Briefkasten leert.


Darf der Arbeitgeber die Probezeit bis zum letzten Tag ausnutzen?

Der Arbeitgeber darf die Probezeit grundsätzlich bis zum letzten Tag ausnutzen. Eine solche Kündigung wird in der juristischen Rechtsprechung / Literatur als vorfristige Kündigung bezeichnet. Eine Kündigung am letzten Tag der Probezeit bedeutet nicht, dass eine solche Kündigung problematisch wäre; im Gegenteil, dass Gesetz räumt dem Arbeitgeber ja gerade das Recht ein die Probezeit auszunutzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber bereits lange vor Ablauf der vorgesehenen Probezeit sicher ist, dass er den Arbeitnehmer später nicht weiterbeschäftigen will. Wie oben aber ausgeführt wurde, muss die Kündigung dem Arbeitnehmer auch noch am letzten Tag zugehen. Dabei ist unerheblich, ob das Ende der Kündigungsfrist erst nach dem Ende der Probezeit ist (BAG, Urteil vom 24.01.1966- 2 AZR 264/65). Nach dem Bundesarbeitsgericht liegt in einem solchen Fall eine rechtmäßige Kündigung vor. Der Arbeitgeber darf also am letzten Tag der Probezeit / Wartezeit kündigen, auch wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses erst nach dem Ablauf der Probezeit/ Wartezeit liegt. Es spielt nur der Tag des Zugangs der Kündigung eine Rolle!

willkürliche Kündigung – ohne sachlichen Grund – am letzten Tag der Probezeit

Trotzdem kann unter Umständen eine solche Kündigung für den Arbeitgeber problematisch sein, wenn eine solche Kündigung willkürlich erfolgt (treuwidrig oder sittenwidrig). Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast aber beim Arbeitnehmer. Die Chancen hier aber gegen die Kündigung vorzugehen sind gering, wenn man als Arbeitnehmer nicht die Willkürlichkeit nachweisen kann. Der Arbeitgeber braucht – wenn er sich rechtfertigen muss  (siehe Mindestkündigungsschutz nach dem Bundesverfassungsgericht) nur irgendeinen sachlichen Grund. Es reicht schon aus, wenn er ausführt, dass sich ein Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer nicht aufbauen konnte.

Kündigung um Eintritt des Kündigungsschutzes zu verhindern

Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits entschieden, dass eine Kündigung am letzten Tag der Probezeit (hier gleichzeitig letzter Tag der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz) in Ausnahmefällen treuwidrig sein kann, wenn der Arbeitgeber in treuwidriger Weise den Eintritt des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz verhindern will. Es ging hier also nicht nur um die Verhinderung des Eintrittes des Kündigungsschutzes, sondern um dessen Verhinderung in treuwidriger Weise! Dabei geht es vor allem um Kündigungen mit langer Kündigungsfrist ohne das es dafür einen Grund gibt. So könnte der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer auch noch über die Wartezeit hinaus beschäftigen möchte, diesen z.B. kurz vor Ablauf der Wartezeit / Probezeit z.B. mit einer Frist von 3 Monaten das Arbeitsverhältnis kündigen. Damit würde er dann erreichen, dass der Arbeitnehmer auch noch nach Ablauf der Probezeit  / Wartezeit bei ihm arbeitet und trotzdem das Arbeitsverhältnis beendet wird ohne dass der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG eintritt. Das BAG hält solche Kündigungen nur für zulässig, wenn der Arbeitgeber hierfür einen nachvollziehbaren Grund hat, z.B. wenn er den Arbeitnehmer noch eine 2. Chance geben möchte.

Können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch eine längere Kündigungsfrist während der Probezeit vereinbaren?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht können die Arbeitsvertragsparteien auch eine längere Kündigungsfrist als 2 Wochen für den Fall der Kündigung während der Probezeit vereinbaren (BAG, Urteil 23.03.2017, 6 AZR 705/15).

Kann in einem Tarifvertrag auch eine kürzere Kündigungsfrist für die Kündigung als 2 Wochen vereinbart werden?

Ja, im Tarifvertrag ist dies zulässig. Im Arbeitsvertrag kann keine kürzere Frist als 2 Wochen vereinbart werden.

Muss der Betriebsrat bei einer Kündigungen anhört werden?

Der Betriebsrat ist auch bei Kündigungen während der Probezeit anzuhören (§ 102 BetrVG). Ohne Anörung ist die Kündigung unwirksam. Dies ist ein ganz wesentlicher Punkt. Manchmal ist eben nicht ordnungsgemäß der Betriebsrat angehört worden. Ob der Betriebsrat richtig angehört wurde, kann der Arbeitnehmer meist gar nicht selbst beurteilen, da ihm hier meist die rechtlichen Kenntnisse fehlen. Dies kann aber der „Notanker“ im Kündigungsschutzrechtsstreit sein. Scheitert hieran die Kündigung und wird dies taktisch klug vom Arbeitnehmeranwalt verwendet (also recht spät gerügt), dann kann der Arbeitgeber meist nicht mehr erneut – unter Anhörung des Betriebsrates – kündigen, da dann meist die Probezeit schon abgelaufen ist und die erste Kündigung unwirksam war.

Muss der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung einen Grund angeben?

Bei der Probezeitkündigung muss der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund in der Kündigung angeben. Auch eine andere normalen ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund nicht angeben.


Welchen Kündigungsschutz gibt es während der Probezeit?

Die entscheidende Frage für den gekündigten Arbeitnehmer ist, ob während der Probezeit irgendein Kündigungsschutz besteht. Im Arbeitsrecht unterscheidet man zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, dem Sonderkündigungsschutz für bestimmte Personengruppen und dem sog. Mindestkündigungsschutz. In der Regel ist hier selbst eine grundlose und anlasslose Kündigung zulässig.

allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG

Der Arbeitnehmer ist während der Probezeit vor Kündigungen in der Regel nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz geschützt (allgemeiner Kündigungsschutz), da dieses erst nach 6-monatiger Wartezeit Anwendung finden kann (auch wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen; Stichworte:Arbeitnehmer und Mindestmitarbeiterzahl). Wie bereits ausgeführt, hat das Kündigungschutzgesetz eine eigene Wartezeit (6 Monate) und auch die Probezeit (aber auch z.B. das Bundesurlaubsgesetz).

Beispiel: Wird also z.B. eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart, besteht ab dem 4. Monat noch kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, da dieser erst nach 6 Monaten besteht und darüber hinaus auch mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit abzüglich der Auszubildenden im Betrieb beschäftigt sein müssen (anderer Schwellenwert bei Verträge vor 2004).

Corona und Covid19-Pandemie und Kündigungsschutz

Der Arbeitnehmer hat leider keinen besonderen Schutz, der eine Kündigung in der Probezeit während der COVID-19 Pandemie verhindern würde. Auch während und sogar bei Erkrankung/ Infizierung mit dem Corona-Virus besteht kein solcher Kündigungsschutz vor Ablauf von 6 Monaten.

Kann man eine Kündigung während der Probezeit wegen Krankheit bekommen?

Wie oben ausgeführt, braucht der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund. Er muss also nicht krankheitsbedingt / personenbedingt kündigen. Allerdings dürfte eine Erkrankung des Arbeitnehmers oft der Anlass für eine Kündigung sein.

Ist bei einer Kündigung in der Probezeit eine Abfindung vorgesehen?

Bei einer Kündigung in der Probezeit ist eine Abfindung recht schwer für den Arbeitnehmer zu erreichen. Der Grund dafür ist der, dass der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren – und dies fast immer der Einstieg zum Erhalt einer Abfindung – meist schlechte Karten hat, da ja das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung findet.

Was ist der Unterschied zwischen Wartezeit und Probezeit?

Die „Probezeit“ ist die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist während der Erprobung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Der Begriff „Wartezeit“ wird benutzt zur Beschreibung der Zeitspanne, ab welcher das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet (nach 6 Monaten).

Gilt der Sonderkündigungsschutz?

Völlig rechtlos ist der Arbeitnehmer aber nicht, da hier zum Beispiel schon der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten kann, wie z.B. für Schwangere, Betriebsratsmitglieder ect.. Man spricht hier vom sog. Sonderkündigungsschutz.

Beispiel: Der schwangeren Arbeitnehmerin wird während der Probezeit nach 3 Monaten des Arbeitsverhältnis gekündigt. Hier gilt zwar das Kündigungsschutzgesetz noch nicht, aber es besteht Sonderkündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz und die Kündigung ist von daher unwirksam (wobei hier zur Feststellung der Unwirksamkeit eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden muss – 3- Wochenfrist).


Mindestkündigungsschutz und Kündigungsgrund

Weiter gilt der sog. Mindestkündigungsschutz, der auch für Arbeitnehmer zur Anwendung kommt, auf deren Arbeitsverhältnis – auch nach der Probezeit – eben das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, wie zum Beispiel für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben (unter 10 Arbeitnehmern). Mindestkündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeitnehmer – auch außerhalb des allgemeinen und des Sonderkündigungsschutzes – einen Mindestschutz vor Kündigungen haben muss. Der Schutz beschränkt sich aber im Allgemeinen auf sittenwidrige (§ 138 BGB) und treuwidrige (§ 242 BGB) Kündigungen. Grundsätzlich kann man sagen, dass der Arbeitgeber auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes nicht völlig willkürlich kündigen darf. Gerade bei der Kündigung von Arbeitnehmern, die lange im Betrieb sind (dies ist bei einer Kündigung in der Probezeit natürlich nicht der Fall, sondern bei Kündigungen im Kleinbetrieb) muss der Arbeitgeber einen sachlichen und nachvollziehbaren Grund haben. Die allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gebieten ebenfalls den Mindestkündigungsschutz des Arbeitnehmers.

Mindestkündigungsschutz während der Probezeit

Bei einer Kündigung während der Probezeit reicht es für den Vortrag des Arbeitgebers aber grundsätzlich aus, wenn dieser angibt, dass sich kein Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer gebildet hat. Der Arbeitnehmer muss dann dies widerlegen und nachweisen, dass die Kündigung auf unsachlichen Motiven beruht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht – auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – bereits mehrfach entschieden. Von daher hat der Arbeitnehmer mit den Vorwurf einer sittenwidrigen oder treuwidrigen Kündigung gegen den Arbeitgeber es schwierig, da er dies im vollen Umfang darlegen und beweisen muss.


Kann die Kündigung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen?

Selbstverständlich hat auch der Arbeitnehmer das Recht zur ordentlichen Kündigung in der Probezeit mit der gleichen Frist von 14 Tagen, wie der Arbeitgeber.

Selbst kündigen in der Probezeit- welche Frist gilt?

Bei der Eigenkündigung des Arbeitnehmers gilt die Frist von 2 Wochen. Er muss keine Grund für die Kündigung haben, noch muss er diese gegenüber dem Arbeitgeber begründen. Sinnvoll kann aber sein, hier mit offenen Karten zu spielen und dem Arbeitgeber ein Feedback zu geben, um ggfs. spätere nachteilige Reaktionen zu vermeiden.

Kann der Arbeitnehmer während der Probezeit kündigen?

Selbstverständlich hat auch der Arbeitnehmer das Recht zur Kündigung in der Probezeit mit der gleichen Frist von 14 Tagen. Er kann von daher hier seine Kündigung schreiben, muss aber unter Umständen mit Sanktionen von der Arbeitsagentur rechnen.

Wenn ich als Arbeitnehmer selbst in der Probezeit kündige, bekomme ich dann eine Sperre?

In der Regel wird die Agentur für Arbeit eine Sperre beim Arbeitslosengeld vornehmen, wenn der Arbeitnehmer ohne Grund sein Arbeitsverhältnis kündigt. Dies gilt auch bei der Kündigung des Arbeitnehmers in der Probezeit.



Darf der Arbeitgeber mich während der Krankheit kündigen?


Es gibt nach deutschem Recht kein grundsätzliches Verbot der Kündigung während der Erkrankung. Also auch während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden. Dies gilt auch einer Kündigung während der Krankheit des Arbeitnehmers in der Probezeit. Bei der personenbedingten Kündigung während der Probezeit braucht der Arbeitgeber keinen Grund. Ein häufiger Fall der Kündigungen innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsvertrags ist der, dass der Arbeitnehmer erkrankt ist und keine Arbeitsleistung erbringen kann.


Kann ich in der Probezeit fristlos kündigen?


Eine fristlose Kündigung, besser eine außerordentliche Kündigung, ist auch in der Probezeit möglich, wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Danach muss derjenige, der außerordentlich das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden will, immer einen außerordentlichen Kündigungsgrund haben. Ansonsten ist eine vorzeitige Kündigung nicht möglich. An eine solche Kündigung aus außerordentlichem Grund sind hohe Anforderung zu stellen. Ein paarmal zu spät zur Arbeit zu kommen, reicht hier als Grund für den Arbeitgeber nicht aus. Dieser kann dann aber ordentliche kündigen. Diese Ausführungen gelten auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Kann ich als Arbeitnehmer fristlos kündigen, wenn ich einen besseren Job gefunden habe?

Nein, nur dann, wenn Sie einen außerordentlichen Grund haben. Ein neuer Job ist nicht einmal ansatzweise ein Grund für eine außerordentliche und fristlose Kündigung. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aber durch den Arbeitnehmer – ohne Grund – mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen möglich.

Braucht der Arbeitgeber einen Grund bei der Kündigung in der Probezeit?

Der Arbeitgeber braucht weder einen Grund, noch muss er den Grund in der Kündigungserklärung angeben.


Besteht ein Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitgeber die Kündigung in der Wartezeit vornimmt?

Auch während der Probezeit erwirbt man Urlaubsansprüche. Allerdings erwirbt man diese immer nur pro vollen Monat. Geregelt ist dies im Bundesurlaubsgesetz. Wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht nehmen kann, kann er nach Beendigung des Arbeitsverhältnis die Abgeltung, also eine zur Auszahlung, des Urlaubs verlangen.


Wo bekomme ich ein Muster einer Kündigung in der Probezeit?

Ein Muster eine Probezeitkündigung durch den Arbeitgeber könnte ungefähr so aussehen:

An den Arbeitnehmer, Anschrift

per Übergabe oder Einwurf/Einschreiben

Kündigung in der Probezeit

Sehr geehrter Herr …………………………………………(Name des Arbeitnehmers),

hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis, welches mit Arbeitsvertrag vom …..begründet wurde,  ordentlich – innerhalb der Probezeit- mit gesetzliche Frist von 2 Wochen zum ….. . Hilfsweise kündige ich zum nächstmöglichen Zeitpunkt:

Ich weise vorsorglich darauf hin, dass Sie sich zur Vermeidung der Minderung von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden haben.

Ort, Datum

Unterschrift Ihres Arbeitgebers Kündigung erhalten am ……. (Datum)


Was ist beim Muster der Probezeitkündigung zu beachten?

Da die Probezeitkündigung taggenau ist, muss man natürlich einkalkulerien, wann der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber (wenn der Arbeitnehmer kündigt) die Kündigung erhalten wird. Ab diesem Zeitpunkt beginnt nämlich die Kündigungsfrist (siehe oben den Kalender nebst Beispiel zur Fristberechnung). Der Arbeitnehmer muss den Zugang der Kündigung nicht bestätigen. Wenn er dies aber doch macht, erleichtert dies den Beweis der Zustellung erheblich.


Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis

Wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis (siehe hier: häufige Fehler im befristeten Arbeitsvertrag) geschlossen, so können die Parteien nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetzes die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung ausschließen oder aber auch zulassen. Wird die ordentliche Kündigungsmöglichkeiten nicht ausgeschlossen, dann wird der Arbeitgeber in der Regel – was zulässig ist – auch eine Probezeit vereinbaren. Während dieser Probezeit ist dann eine ordentliche Kündigung mit 2 -wöchiger Frist möglich. Greift hier ein besonderer Kündigungsschutz, wie z.B. nach dem Mutterschutzgesetz (Schwangere), so ist eine Kündigung nicht möglich. Das Arbeitsverhältnis endet aber mit der Befristung ohne das es einer Kündigung bedarf, so dass der besondere Kündigungsschutz der Schwangeren hier nicht viel nutzt.

echtes Probearbeitsverhältnis

Manchmal wird in der Praxis das so genannte echte Probearbeitsverhältnis geschlossen. Es handelt sich dabei um Arbeitsverhältnis, das zum Zwecke der Erprobung dient und von daher ein befristetes Arbeitsverhältnis nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Das unechte Probearbeitsverhältnis ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit „vorgeschalteter Probezeit“, so wie oben beschrieben. Beim echten Probearbeitsverhältnis bzw. bei der echten Probezeitvereinbarung wird das Arbeitsverhältnis auf die Dauer der vereinbarten Probezeit befristet und endet automatisch mit dem Ende der Probezeit ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dies darf aber nicht irgendwo im „Kleingedruckten“ des Arbeitsvertrages stehen, sondern muss ausdrücklich und eindeutig geregelt sein. Weiter muss ein Probebedürfnis bestehen und der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden, ansonsten ist er unwirksam.


Probezeit ohne Hinweis auf die 2-Wochenkündigungsfrist

Manchmal sieht man in Arbeitsverträgen nur die Regelung:

„für die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses wird eine Probezeit vereinbart“

Ein Hinweis darauf, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann, fehlt. Dies ist aber nicht problematisch, da sich dies aus dem Gesetz ergibt. Von daher wäre auch in diesen Fällen eine Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen von beiden Seiten möglich.

Ein Problem für den Arbeitgeber besteht aber dann, wenn er an anderer Stelle die Kündigungsfristen regelt und dort z.B. schreibt, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 6 Wochen von beiden Seiten gekündigt werden kann ohne auf die kurze Frist für die Kündigung während der Probezeit hinzuweisen. Dann liest sich der Arbeitsvertrag so, dass generell das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 6 Wochen gekündigt werden kann. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23. März 2017 – 6 AZR 705/15) hat hier entschieden, dass dann sich der Arbeitgeber nicht auf die kurze Kündigungsfrist von 2-Wochen berufen kann.

Probezeit bei Auszubildenden

Das Berufsausbildungsverhältnis von Azubi´s beginnt stets mit einer Probezeit; sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Dies ist in § 20 BBiG geregelt.  Während dieser Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Der Arbeitgeber braucht für die Kündigung auch keinen Grund.

Danach ist im Berufungsausbildungsverhältnis eine ordentliche Kündigung nicht mehr möglich. Der Arbeitgeber darf nur noch außerordentlich kündigen, wenn er einen entsprechenden Grund (§ 626 BGB) hat. Ab die Beendigung mittels außerordentlicher Kündigung sind hohe Anforderungen zu stellen. Wichtig ist dabei nicht, dass oft Ausbildungsverträge die Anrufung einer Gütestelle vorschreiben.


Probezeit bei Schwerbehinderten

Das Arbeitsverhältnis eines Schwerbehinderten kennt ebenfalls eine Probzeit.  Der besondere Kündigungsschutz des Schwerbehinderten besteht gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX erst mit Ablauf von sechs Monaten.  Von daher kann das Arbeitsverhältnis eines Schwerbehinderten während der ersten sechs Monate noch ohne Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden. Die Anzeigeverpflichtung beim Integrationsamt ist nur eine Ordnungsvorschrift. Ein Verstoß dagegen führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Dies wurde schon mehrfach entschieden. Das BAG hat auch (siehe Rechtsprechung unten) entschieden, dass der Arbeitgeber bei einer Kündigung in der Probzeit kein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX  durchgeführen muss.

Wichtig!: Die ausdrückliche Einstellung auf Probe hat der Arbeitgeber gemäß § 90 Abs. 3 SGB IX dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen anzuzeigen ist. Wichtig!: Die Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen (§ 86 SGB IX) gilt nicht im Probearbeitsverhältnis, sondern erst nach Ablauf von 6 Monaten.

Kündigung einer Schwangeren in der Probezeit

Während der Schwangerschaft besteht besonderer Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Von daher kann der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres rechtmäßig der Schwangeren kündigen; egal ob in oder außerhalb der Probezeit. Zum Thema „Kündigung einer Schwangeren während der Probezeit“ hatte ich bereits gepostet. Hier sollte schnell seitens der schwangeren Arbeitnehmerin gehandelt werden und umgehend ein Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt werden. Die Schwangere muss sich gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage wehren, um zu verhindern, dass die Rechtmäßigkeitsfiktion nach § 7 KSchG eintritt. Siehe auch den Artikel “ Krankheit während der Probezeit- was nun?“ Es sollte immer nochmals die Schwangerschaft (nachweisbar) umgehend dem Arbeitgeber angezeigt werden.

Massentlassungen nach § 17 Kündigungsschutzgesetz

Bei Massenentlassungen nach § 17 des Kündigungsschutzgesetzes zählen auch Kündigungen während der Probezeit mit. Im übrigen – und dies wird häufig übersehen – zählen zu den für die Massenentlassungen relevanten Kündigungen auch Änderungskündigungen. Hier muss der Arbeitgeber eine entsprechende Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit abgeben, wenn die einschlägigen Entlassungszahlen erreicht sind. Dies allein kann schon – wenn dies fehlerhaft – zur einer unwirksamen Kündigung führen.


Diskriminierung und Wartezeitkündigung/ Probezeitkündigung (HIV)

Das BAG (siehe unter Entscheidungsübersicht) hat Ende 2013 entschieden, dass die HIV-Infektion eine Behinderung nach dem AGG (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) darstellt. Eine Kündigung während der Probezeit bzw. vor der Vollendung der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz (Wartezeitkündigung) ist unwirksam, wenn es für die Benachteiligung des Behinderten hier keinen sachlichen Grund gibt. In vorliegendem Fall wurde einem Laboranten kurz nach Antritt der Arbeit wegen einer symthomlosen HIF-Infektion gekündigt mit der Begründung, dass er nicht im „Reinlabor“ mit der Infektion arbeiten könne. Das BAG stellt klar, dass die Kündigung nur dann sittenwidrig ist, wenn es tatsächlich keine Beschäftigungsmöglichkeit für den HIV-Infizierten gibt, ansonsten wäre die Kündigung unwirksam. Trotzdem stellt sich aber immer noch das Problem, dass der Diskriminierte die Diskriminierung auch nachweisen muss. Kündigt  der Arbeitgeber z.B. einen Schwerbehinderten während der Probezeit muss dieser nachweisen, dass die Kündigung aufgrund der Behinderung erfolgt ist, was schwierig sein dürfte. Zu beachten ist aber, dass das AGG (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) immer stärkere Auswirkungen nun auch auf Kündigungen hat. Das BAG war bisher sehr zurückhaltend bei Kündigungen während der Probezeit /Wartezeit, trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Zusammenfassung:

Die Kündigung in der Probezeit ist für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer meistens unproblematisch mit einer Frist von taggenau 2 Wochen möglich. Die Frist beginnt am Tag des Zugangs der Kündigung. Während der Probezeit / Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz gibt es keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Sofern kein Sonderkündigungsschutz greift (wie z.B. bei einer Schwangeren) dürfte es in den meisten Fällen schwierig sein sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers zu wehren. Es besteht dann nämlich nur ein sog. Mindestkündigungsschutz (eine art Mißbrauchsgkontrolle der Arbeitsgerichte). Ist aber eine Kündigung gleichzeitig eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz (z.B. Kündigung wegen des Alters, Geschlecht oder Ethnie des Arbeitnehmers) oder kündigt der Arbeitgeber, weil der Arbeitnehmer seine Rechte wahrnimmt (z.B. verlangt vom Arbeitgeber den Mindestlohn) steigen die Chancen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess wieder. Allerdings muss hier der Arbeitnehmer den Mißbrauch (Treuwidrigkeit/ Sittenwidrigkeit) der Kündigung nachweisen.


Erstberatung bei Kündigung

Für eine Rechtsberatung bei einer Probezeitkündigung stehe ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht gern zur Verfügung!

Rechtsprechungsübersicht zur Kündigung während der Probezeit:

Urteile zur Kündigung in der Probezeit

Da dieser Artikel sehr stark frequentiert wird, habe ich mich dazu entschlossen hier auch aktuelle Entscheidungen zur Kündigung während der Probezeit zu verlinken.

  1. LAG Schleswig-Holstein – Juni 2011 – Kündigung während der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin (Diskriminierung/ Schutz der Ehe)
  2. Arbeitsgericht Köln – Kündigung wegen Schweißgeruch in Probezeit wirksam!
  3. LAG Berlin-Brandenburg – Kündigung in Probezeit wegen HIV-Infektion nicht sittenwidrig (vom BAG aufgehoben)
  4. BAG – Probezeitkündigung nach Arbeitsunfall und Mitverschulden des Arbeitgebers am Unfall kein Verstoß gegen Art. 30 GRC
  5. BAG: Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz – Probezeitkündigung – es können auch ausländische Beschäftigungszeiten zählen
  6. Arbeitsgericht Saarlouis – Probezeitkündigung unwirksam am ersten Arbeitstag nach 2 Stunden wegen „Rauchgeruchs“ (bei Rauchverbot)
  7. BAG: Kündigung aufgrund HIV – Infektion ohne Rechtfertigung ist sittenwidrig 
  8. LAG MV: Kündigung in der Probezeit – letzter Tag = Sonntag
  9. LAG B-W: Kündigung in Wartezeit mit überlanger Kündigungsfrist – zulässig, wenn 2. Chance für Arbeitnehmer
  10. BAG:Kündigung in der Probezeit eines Schwerbehinderten auch ohne vorheriges Präventionsverfahren möglich
  11. BAG: kurze Kündigungsfrist in der Probezeit nur eindeutiger Klausel

weitere Artikel zur Probezeit:

  1. Krankheit während der Probezeit – was nun? 
  2. Probezeitkündigung und Zugang der Kündigungserklärung!
  3. Probezeit und kurze Kündigungsfrist.
  4. Darf die Probezeit länger als 6 Monate sein?
  5. Vereinbarung über 2x Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis zulässig?
  6. Kündigung kurz vor Ablauf der Probezeit sittenwidrig?
  7. Muster einer Arbeitgeberkündigung in der Probzeit. 
  8. Kündigungsschutz einer Schwangeren in der Probezeit.
  9. Probezeitkündigung und Personalratsanhörung.
  10. Aufhebungsvertrag in der Probezeit – die legale Möglichkeit die Probezeit zu verlängern!
  11. Was ist ein Abwicklungsvertrag?

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Berlin

129 Gedanken zu „Kündigung während der Probezeit – was ist zu beachten?

    […] doch recht schlecht rieche. Der Arbeitnehmer-ein Architekt-wandte sich daraufhin gegen die Probezeitkündigung mittels Kündigungsschutzklage an das Arbeitsgericht […]

      Markus Rode sagte:
      28. August 2017 um 15:43

      frage wurde zum 30 gekündigt während der probezeit zum 15 ging noch die kündigungsfrist bis zum 15 hatte ich urlaub frage ist nun habe ich noch gehaltsansprüche bis zum 15 da bis jetzt noch nix gekommen ist an gehalt

    bornheld sagte:
    13. April 2010 um 21:01

    echt supi infos……..lg

    frida sagte:
    19. August 2010 um 10:36

    Ich habe am 01.08.eine neue Arbeitstelle angetreten auf die ich mich allerdings auch selber Beworben habe. Nun habe ich allerdings festgestellt das diese Arbeit für mich überhaupt nichts ist und würde gerne das Arbeitsverhältnis wieder kündigen.Ich bin warhaftig nicht zu faul zum Arbeiten,aber hatte mir das ganze ewas anders vorgstellt.
    Nun meine Frage:
    Bekomme ich dann eine Sperre vom Arbeitsamt?

    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen
    C.Peters

    […] In der Probezeit kann der Arbeitgeber mit verkürzter Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt hier nur 2 Wochen und muss nicht zum Monatsende oder zum 15. des Monats erfolgen (siehe auch den Artikel: Kündigung während der Probezeit, was ist zu beachten?). […]

      usse sagte:
      1. April 2011 um 10:23

      ich habe im oktober 2010 eine arbeitsstelle angetreten. 6 monate probezeit. gestern, letzter tag der probezeit, bekam ich die kündigung per einschreiben.
      „wir kündigen form- und fristgerecht zum 14.3.2011 im rahmen der probezeit.“
      ich hab sie leider auch gestern angenommen. ist sie mit dieser komischen frist gültig? oder auch mit falscher frist gültig? und wann wäre mein letzter arbeitstag? ich habe noch 6 tage aktuellen und 2 tage alten urlaub. und über 10 stunden überstunden. wie verhält sich das damit.

    […] Siehe auch den Artikel: „Kündigung in der Probezeit- was ist zu beachten!“ […]

    […] einer solchen Probezeit im unbefristeten Arbeitsverhältnis zu beachten wären. Zum Thema: Kündigung in der Probezeit – verweise sich auf den gleichlautenden […]

    […] fällt, kommt der Arbeitgeber meistens noch mit einem „blauen Auge“ davon (z.B. Kündigungen in der Probezeit oder in Kleinbetrieben).  Dies geschieht vor allem bei den meisten verhaltensbedingten […]

    […] im befristeten Arbeitsverhältnis eine eine Vereinbarung über die Probezeit möglich. Erfolgt die ordentliche Kündigung während der Probezeit kann der Arbeitgeber mit einer Frist von 2 Wochen […]

    […] der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ordentlich gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG).  Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten. Die […]

    […] Kündigung in der Probezeit ist von daher nur mit „normaler Frist“ […]

    […] Arbeitsvertrag nur die Vereinbarung einer Probezeit ohne das zusätzlich noch angegeben wird, dass innerhalb der Probezeit das Arbeitsverhältnis beidseitig mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann. Die Frage ist nun, ob trotzdem eine kurze Kündigungsfrist von 2 Wochen vereinbart […]

    PatLa sagte:
    28. April 2011 um 10:57

    Hallo.

    Meine Frage bezieht sich, wie der Titel schon aussagt, auf eine Kündigung während der Probezeit.

    Bei meinem (Noch-)Arbeitgeber habe ich eine Probezeit von zwei Monaten, wobei im Vertrag steht, daß eine zweiwöchige Kündigungsfrist eingehalten werden muss.
    Im gegenseitigen Einverständnis sollte nun eine Probezeitkündigung ausgesprochen werden.
    Angefangen hier zu arbeiten habe ich am 15.03. diesen Jahres, daher bin ich davon ausgegangen, daß die Probezeit und daher auch mein Arbeitsverhältnis zum 15.05. endet.

    In meiner Kündigung die ich heute erhalten habe ist allerdings der 31.05. angegeben. Normalerweise würde man sich natürlich freuen, da man nun länger beschäftigt ist und Geld erhält, allerdings habe ich zum 16.05. schon eine neue Stelle…

    Nun ist meine Frage: Kann ich meinerseits erneut kündigen, noch könnte ich die zwei Wochen ja einhalten bis zum 15.05. Oder bin ich jetzt nur noch auf den guten Willen angewiesen, damit ich unter Umständen freigestellt werde?

    Vielen Dank schonmal für die Antwort!

    Grüße

    BJ sagte:
    13. September 2011 um 21:38

    Ich wurde in einer Filiale aufgenommen und war jetzt einen Monat in der Probezeit. Also ich fing am 1.9. an und wurde am 13.9. gekündigt und habe keine Kündigungsfrist oder sonst was. Geht das eigentlich?

    paul sagte:
    29. September 2011 um 17:12

    frage.wie ist es eigentlich, wenn ich währen der probezeit einige wochen krank werde und z.b. der arbeitgeber vesucht mich nach z.b. einer woche der krankschreibung zukündigen? wie sieht es mit der lohnfortzahlungsverpflichtung des arbeitgebers bzw. der kv aus?

    grüsse
    paul

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      12. Oktober 2011 um 16:59

      Der Arbeitgeber kann natürlich in der Probezeit kündigen, die gilt auch dann, wenn man krank ist. Diesbezüglich gibt es keine Einschränkung. Wichtig ist, dass aber ein Anspruch auf Lohnfortzahlung erst nach 4 Wochen (Arbeitsverhältnis) besteht. Ansonsten gibt es nur ein geringes Krankengeld.

        paul sagte:
        12. Oktober 2011 um 17:07

        hallo, das bedeutet die lohnfortzahlun im krankheitsfall durch die gesetzliche krankenversicherung besteht trotz kündigung weiter?

        BEISPIEL: arbeitnehmer kündigt während probezeit. arbeitnehmer arbeitet bei schon ausgesprochener kündigung noch 2 wochen weiter und wird dann krank.hätte noch eine woche zu arbeiten.
        arbeitgeber hat nun noch 1 wochen lohn zu bezahlen…da man aber noch länger krank ist, z.b, noch 3 monate muss gesetzl.kv den restlichen lohn weiterbezahlen oder rutscht man ins arbeitslosengeld ? wie veile prozent vom nettolohn?

        danke für eine antwort.

    erka sagte:
    24. Oktober 2011 um 11:39

    Hallo, ich habe 6 Monate probezeit bis zum 09.11.
    ich habe am 17.10 Kündigungsbrief abgegeben und kündige bis zum 31.10. ( also, 2 Wochen kündigungsfrist ).

    aber der Arbeitsgeber hat mir darüber informiert, da ich neuen kündigungsdatum bis zum 09.11 soll. ( genau, der Tag , der End meiner probezeit ist ).

    Warum ? gibt es einen Hintergründ ?

    danke für eine antwort.

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      31. Oktober 2011 um 08:14

      Es gibt keinen Hinderungsgrund. Die Kündigung wird zum 31.10.2011 wirksam. Eine erneute Kündigung muss nicht ausgesprochen werden.

    […] auch für die Arbeitnehmerkündigung. Diesbezüglich wird diesbezüglich auf den Artikel „Kündigung in der Probezeit“ […]

    Steffi Gruber sagte:
    3. November 2011 um 08:52

    Ich möchte gerne kündigen. Ich arbeite in der Hotellerie und die Frist läuft nicht gesetzlich, sondern nach Tarif. Sind 3tage Frist korrekt?

    Ines sagte:
    5. Dezember 2011 um 08:59

    Ich arbeite in einer Kur-Klinik und ich bin bin mit einem unbefristeten Vertrag eingestellt wurden, 3 Wochen nach meinem ersten Arbeitstag habe ich zu hören bekommen, dass ich einen neuen Vertrag unterschreiben soll, einen befristeten für ein Jahr. Jetzt wollen sie mich Anfang Januar kündigen, nicht, weil sie mit meiner Arbeit nicht zufrieden sind, sondern weil ich nur eingestellt wurde, damit meine Arbeitskolleginnen ihre Ûberstunden abbauen können. Ich arbeite jetzt 4 Monate in der Klinik und bin also noch in der Probezeit. Dürfen die das einfach so machen? Ich weiss, in der Probezeit können sie mich jederzeit und ohne Grund kündigen, aber es war so geplant und ich wurde nur deswegen eingestellt.

    Charlotte sagte:
    5. Dezember 2011 um 12:42

    ich arbeite im Außendienst , durch Umstruckturierung ist mein Gebiet abgeschaft worden. Meine Probezeit geht noch bis zum 20.12.11, dann würde ich in ein Festes Arbeitsverhältnis wechseln. Meine Frage wie werden die 14 Tage berechnet. 5 Werktage oder Kalendertage?

    […] Kündigungsschutz greift, wie z.B. Schwangerschaft oder Schwerbehinderung, so können auch Probezeitkündigungen sittenwidrig sein, wenn diese rechtsmissbräuchlich sind.Die Arbeitsgerichte überprüfen die […]

    Steffi sagte:
    21. Dezember 2011 um 21:39

    Guten Abend!
    Ich möchte gerne mein Arbeitsverhältnis in der Probezeit beenden und einen neuen Job beginnen.
    In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich eine 14tätige Kündigungsfrist habe und dieses entweder zum 15. oder zum Ende des Monats erfolgen kann.

    Dazu meine Frage ist das Rechtens???

    Denn mein neuer Arbeitgeber meint, dass ich an dem Tag an dem ich die Kündigung einreiche bzw. übergebe, der Arbeitsvertrag noch 14 Tage gilt, egal was im Vertrag steht…als Beispiel, wenn meine Kündigung am 05.12.2011 mein Arbeitgeber erreicht – dann ist gleichbedeutend der 19.12.2011 mein letzter Arbeitstag.

    Kann mir dahingehend jemand weiterhelfen bzw. mich aufklären 🙂
    Vielen Dank im Voraus!

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      13. Januar 2012 um 22:47

      Grundsätzlich muss sich der Arbeitgeber an seinen eigenen Arbeitsvertrag halten.

      BearnHeart sagte:
      29. September 2015 um 20:19

      „14 Tage“ heißt immer „mindestens 14 Tage“. In diesem Fall ist laut AV der 15. Dezember überschritten, und nach meiner laienhaften Meinung würde der AV zum 31.12. enden.

    […] Kündigung während der Probzeit […]

    S.Y. sagte:
    13. Januar 2012 um 14:50

    Hallo,

    wie Verhält es sich eigentlich bei einer befristeten Anstellung (1Jahr mit 6Mo Probezeit) wo durch den Arbeitgeben vorab (4-6Wo vor Ablauf der Probezeit) eine mündliche Aussage getroffen wird: „Ihre Stelle wird gekündigt da Frau X von Ihrem Mutterschutz wieder zurück kommt!“
    Ohne das dies mir bei der Anstellung oder im Vorstellungsgespräch gesagt wurde?

    Ist das rechtens???

    Danke und Gruß

    […] Urteil Gestern (am 13.01.2012) befasste sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit einer Probezeitkündigung eines Pharmaunternehmens aus Berlin gegenüber einem HIV-infizierten Arbeitnehmer. Das LAG […]

    […] Mißbrauchskontrolle, Sittenwidrigkeit, Treuwidrigkeit, Wartezeit Die „Kündigung in der Probezeit des Arbeitgebers“ ist ein häufig diskutiertes Problem und für viele Arbeitnehmer besonders misslich, da bei […]

    […] Faktisch kann auch nicht beim Probearbeitsverhältnis wirksam gekündigt werden. Eine Kündigung in der Probezeit ist ebenfalls nicht […]

    Beatrix Tamoschus sagte:
    3. Februar 2012 um 16:01

    Ich bin noch in der Probezeit in einer Leiharbeitsfirma beschäftigt. Nun sollte ich einen Änderungs Vertrag unterzeichene. Da ich aber darauf bestanden habe, diesen Vertrag vor der Unterzeichnung erst einmahl mit zu nehmen um ihn Überprüfen zu lassen, ist mir die Kündigung ins Haus geflattert. Ich bin aber schon seit einer Woche Krankgeschrieben, ist die Kündigung dann überhaupt rechtens?

    Kiwi sagte:
    11. Februar 2012 um 16:03

    Ich habe gestern meine Kündigung des Arbeitsvertrages erhalten. Im Arbeitsvertrag wurde eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Mein erster Arbeitstag war der 31.08.2011 (und nicht der 01.09.2011) und wurde zum 29.02.2012 gekündigt. Ist es eine Kündigung in der Probezeit? Schließlich habe ich nicht am 01.09.2011 die Stelle angetreten.

    Matthias sagte:
    9. März 2012 um 16:47

    Hallo,
    ich bin in Probezeit ( habe angefangen am 01.11.2011 zu arbeiten und habe 6 Monate Probezeit, Ich bin seit heute bis Mittwoch krank, ich möchte Kündigen.
    Meine Chefin ist bis 23.03.2012 im Urlaub. Unser Personalabteilung ist in ganz anderer Stadt. Ich weiß gar nicht wer der Chef von meiner Chefin ist. Können Sie mir bitte sagen wie ich Kundigen kann? Und noch eine Frage, wie ist es mit den 2 Wochen Kündigungszeit? Muss ich da ins Büro? Ich habe Diesjahr noch keinen Urlaub gehabt, also 7,5 Stehen mir für Januar-März zu, Kann man dann die 2,5 Tage als Unbezahlten Urlaub machen?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen und Danke Ihnen im Voraus!

    Anonymous sagte:
    29. März 2012 um 11:17

    […] […]

    Jan sagte:
    16. April 2012 um 05:47

    Hallo,
    bin ebenfalls noch in einer Probezeit.Da ich aus privaten Gründen so schnell wie möglich in eine andere Stadt ziehe,lautet meine Frage: muss man die 2 Wochen Kündigungsfrist einhalten oder gibt es da eine Sonderregelung?
    Um eine schnelle Antwort würde ich mich freuen.

    Birgit sagte:
    23. April 2012 um 16:55

    Hallo, bin in der Probezeit gekündigt worden. Steht mir ein Zeugnis des Arbeitgebers zu ?

    […] Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate bestanden hat. Die Probezeit (siehe auch Artikel: Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitgeber) hat damit nichts zu tun. Dies kann – unter Umständen – länger als 6 Monate […]

    laura berisha sagte:
    24. Mai 2012 um 14:10

    Hallo, meine Probezeit endet am 31.07 und ich habe am 01.2 angefangen. Jedoch möchte ich dort kündigen, habe aber ab Juli ca.3 Wochen Urlaub genommen ( zählen ja nur die Werktage also ca. 15 Tage urlaub sind das ) Kann ich während des Urlaubes 2 Wochen bevor mein Urlaub am 22.07 endet kündigen? Und wenn ja krieg ich mein Lohn noch ausgezahlt oder nicht?? Hoffe kann mir einer helfen
    DAnke

    Axel Dance sagte:
    6. Juni 2012 um 08:27

    Hallo, ich befinde mich ebenfalls noch in der Probezeit (6 Monate) hier gelten ja gesetzlich zwei Wochen Kündigungsfrist. In meinem Vertrag ist allerdings festgehalten, dass während der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende eingehalten werden muss.

    Heisst dies, dass ich in jedemfall bis zum Monatsende weiterarbeite! Oder ist es eine unwirksame pseudo klausel ?

    Vielen Dank

    kalle1987 sagte:
    26. August 2012 um 19:08

    hallo, ich möchte auch gerne kündigen bin auch noch in der probezeit und befristet das mit den 2 zwei wochen steht auch in meinem vertrag. Indem nächsten absatz steht aber auch was ich nicht verstehe, weil ich finde es ist ein wiederspruch! Der Arbeitsvertrag kann beiderseits mit einer frist von drei Monaten zum ende eines Kalender Monats gekündigt werden Verländerung / Veränderungen der kündigungsfrist termin aufgrund längerer unternehmenszugehörigkeitszeiten gelten auch für eigenkündigungen. der vertrag kann auch während der befristung ordentlich beiderseits unter einhaltung der vorbezeichneten fristen gekündigt werden.

    an was muss ich mich jetzt halten an die 2 wochen oder drei monate ?

    1 Frage: kann ich jetzt zb am 1st. Kündigen und am 14st ist das arbeit Verhältnis beendet. oder muss ich mich jetzt an die drei monaten halten kündige zb am 1.1. und am 1.4. ist das arbeitsverhältniss beendet?!!

    ich natürlich sagte:
    27. August 2012 um 18:06

    bin in der Probezeit und wurde am 24.08.2012 gekündigt, in ihrem Blog steht, das Schwerbehinderte nach BAG trotz dessen eine vier wöchige Kündigungsfrist haben. Mein Arbeitgeber räumte mir aber nur eine zwei wöchige ein. Was heißt denn nach BAG, welches Urteil in dem Fall ist denn an zu wenden?

    Peter Pan sagte:
    1. September 2012 um 21:58

    Servus,
    Ich habe am 01 April eine neue Stelle angetreten. Die Arbeit gefällt mir nicht, deswegen habe ich mich während der Probezeit nach einer anderen Stelle umgesehen und auch gefunden! Meiner Probezeit endet am 01 Oktober der letzte Freitag (Arbeitstag) davor ist der 28 September. Kündigungsfrist 14 Tage.

    Nun zu meinen Fragen:
    Kann ich ohne weiteres am letzten Arbeitstag vor probezeitende einfach kündigen?

    Ich erarbeite mir während er Probezeit ja Urlaub, steht mir der Urlaub nach der Kündigung noch zu?

    Wenn ich am 28 September kündige, kommen ja noch ab dem Tag der Kündigung 14 Tage oben darauf, heisst doch, dass ich den Vertag mit der neuen Arbeit zum 15 Oktober abschliessen könnte?

    Ich habe einen Firmennamen, darf ich den bis zum letzten Tag verwenden, er wird von mir mit der 1% Regel versteuert.

    Vielen Dank für die Auskunft

    Zwei Kündigungen - welche zählt nun? - JuraForum.de sagte:
    8. September 2012 um 12:28

    […] welche Kündigung denn nun zählt. Zumindest die beiden Internetseiten teilen Deine Ansicht: http://rechtsanwaltarbeitsrechtberli…t-zu-beachten/ http://www.anwalt.de/rechtstipps/die…er_003818.html Und im alten Schwerbehindertengesetz gab es […]

    Biggi sagte:
    27. September 2012 um 18:43

    hallo habe vor kurzem eine neue Arbeitstelle angefangen und einen befristeten Arbeitsvertrag von 3 Monaten mit 2 Monaten Probezeit.Der Vertrag wurde auf bestimmte Dauer geschlossen und endet ohne weitere Kündigung am 16.12.2012.
    Habe eine andere Stelle in Aussicht wie lange wäre meine Kündigungsfrist wenn ich selbst kündigen möchte?danke

    […] zu kommen. Die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz hat zunächst nichts mit der Probezeit zu tun. Selbst wenn keine Probezeit vereinbart wird, besteht jedoch die Wartezeit von sechs Monaten […]

    […] der Wartezeit vom Arbeitgeber innerhalb der Wartezeit gekündigt (Arbeitsgebiet der 14.10.2012; Kündigung innerhalb der Probezeit am 12.11.2012 zum 26.11.2012). Rund zwei Monate später wird erneut ein Arbeitsvertrag zwischen den […]

    […] ist und so der Arbeitnehmer sogar außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes – z.B. in der Probezeit oder im Kleinbetrieb – sich gegen eine solche Kündigung erfolgreich wehren […]

    […] bis zum letzten Tag vor Beginn der nächstmöglichen Kündigungsfrist oder bis zum letzten Tat vor Ablauf der Probezeit wartet und erst dann die Kündigung ausspricht; also faktisch eine Kündigung “im letzten […]

    Simone Knab sagte:
    23. November 2012 um 17:53

    Hallo,
    ich bin bis 31.11. noch in der Probezeit, habe aber jetzt einen Job in Aussicht, der am 2.1. 2013 beginnen würde.
    Ab Dezember wäre ich festangestellt in meiner jetzigen Firma, jedoch müsste ich noch diesen November kündigen um die neue Stelle antreten zu können.
    Ich brauche aber eigtl. – um Miete etc. bezahlen zu können- meinen jetzigen Job im Dezember noch. Wenn ich also jetzt für 31.12.2012 kündigen würde, kann es mir passieren, dass mich mein Arbeitgeber im Dezember nicht mehr beschäftigt?
    Bräuchte dringend eine Antwort.
    Danke schonmal

    Jörg Reinkemeyer sagte:
    16. Dezember 2012 um 16:45

    Hallo
    Die Freundin meines Sohnes ist noch bis zum 16.01.2013 in der Probezeit.( Probrzeit 6 Monate)
    In Ihrem Vertrag ist eine Kündigungfrist von 3Monaten angegeben. Da Sie ein Angebot bekommen hat, welches Sie gerne annehmen möchte, will Sie jetzt kündigen. Ist die Klausel “ Kündigen in der Probezeit 3Monate“ rechtens.
    wie kann Sie Ihren alten Vertrag schnellstens kündigen.

    gisi33@freenet.de sagte:
    17. Dezember 2012 um 20:43

    Hallo! Bei mir ist es so, daß ich in der Probezeit 3 Monate krankheitsbedingt ausfiel. Dafür aber verzichtete ich jetzt auf meinen Urlaub, sowie arbeitete in 2 Schichten, was nachhaltig – Chef u. alle bestätigten mir das auch – sehr gut für die Abteilung war. Nun kommte es, daß mein Betrieb nicht verlängert. Ich erhielt eine Nichtübernahmeerklärung. Wir verfügen über einen „starken“ Betriebsrat. Das dieser eingeweiht ist bezweifle ich, da nur der Chef und der AL-Leiter unterschrieben. Beide möchten mich nicht mehr, wegen des Risikos einer Neuerkrankung. Außerdem habe ich wegen dieser Erkrankung auch eine nachweisliche Behinderung von 20 Punkten, vom Amt. Das nur vorübergehend – es wird mir ja wieder besser gehen, zukünftig. Wie soll ich nun vorgehen? Vielen Dank für eine rasche und gute Antwort!

    Grosch Friedrich sagte:
    26. Januar 2013 um 19:26

    Frage:Kann ich nach 3 Wochen mein Arbeitsverhältnis ohne Gründe anzugeben kündigen. Und wie lange dauert dann die Kündigungszeit?

      Ronny sagte:
      9. Juni 2013 um 18:21

      ja kannst du, und die Kündigungsfrist dauert nach Gesetz zwei Wochen ab Kündigungsdatum.

    […] http://rechtsanwaltarbeitsrechtberli…t-zu-beachten/ __________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine […]

    Marianne Pfetzing sagte:
    26. März 2013 um 11:13

    Hallo, ich habe die Kündigung in der Probezeit bekommen obwohl ich krangeschrieben bin.Wie verhält sich das ?
    Außerdem hat mein Chef mir vom 22.3 zum 05.04 gekündigt ich dachte die Zeit zählt nach Erhalt der Kündigung und die hab ich erst am 25.03. bekommen.

    Bruno sagte:
    20. April 2013 um 15:59

    Frage: Wenn ich mein (unbefristetes) Arbeitsverhältnis kündige und eine Arbeit in einer anderen Firma aufnehme, dieses neue Arbeitsverhältnis aber während der Probezeit durch den neuen Arbeitgeber gekündigt wird, entsteht für mich dann eine Sperrzeit beim Bezug von ALG? Schließlich könnte die AA argumentieren, dass ich einen „sicheren“ Job aufgegeben und durch einen zeitlich „unsicheren“ ersetzt habe und dafür selbst verantwortlich bin. Könnte das einem Beendigen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer (also durch mich) gleich gesetzt werden und dadurch zu einer Sperre führen?

      Ronny sagte:
      9. Juni 2013 um 18:20

      Wenn der neue Arbeitgeber kündigt, musst du nichts befürchten. und selbst wenn du in der Probezeit kündigst kann so argumentiert werden das einfach die Arbeit nicht in deinem Sinne war, und so entsteht dir auch keine Sperrzeit. Dafür ist schließlich eine Probezeit vereinbart. Diese Zeit gilt für beie Vertragspartner.

    bume sagte:
    23. April 2013 um 14:04

    hallo Frag ich alle bitte helfen, anfach 1 Mai probzeit und sieht bis 6 Monat Probzeit. wenn ich nicht zufrieden arbeit. Wann muss ich genau Kundingung ?.Oktober.2013???? bitte helfen mir danke

      bume sagte:
      23. April 2013 um 14:50

      helfe helfe helfe

      Ronny sagte:
      9. Juni 2013 um 18:17

      du kannst in der Probezeit, jederzeit kündigen mit einer Frist von zwei Wochen. Musst nicht das Ende deiner Probezeit abwarten.

        Anhchi sagte:
        9. September 2013 um 09:59

        Hallo Ronny,
        kannst Du mir auch sagen, ob wenn es im Vertrag drin steht, dass man eine Kündigungsfrist von 4 Wochen in der Probezeit hat, trotzdem die 2 Wochen angesetzt werden können?

    Lukas sagte:
    12. Mai 2013 um 09:07

    Hallo,
    in meinem Arbeitsvertrag steht, dass innerhalb der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann.
    Was bedeutet dies nun konkret?
    Bei einer Probezeit von 6 Monaten:
    Bedeutet das, wenn ich das Kündigungsschreiben am 28.6. abgebe, läuft die Kündigung dann bis zum 31.7. oder 14.7.?
    Wenn ich die Kündigung am 10.6. abgebe, läuft der Arbeitsvertrag dann bis zum 24.6. oder 30.6.?

    Vielen Dank

      Ronny sagte:
      9. Juni 2013 um 18:16

      offiziell läuft deine Arbeitszeit bis 31.7., zur zweiten Frage, da läuft dann der Vertrag noch bis 30.6.

    herber sagte:
    9. Juni 2013 um 10:55

    Hi,
    kann rechtlich eine Probezeit von 3 Monaten mit Kündigungsfrist von 4 Wochen statt 2 vereinbart werden

    Schmidt, Antje sagte:
    14. Juni 2013 um 12:54

    Hallo,

    meine Tochter (22 Jahre) arbeitet seit 2 Jahren in einer kleinen Handwerksfirma 30h/Wo. Sie möchte aber gern Vollzeit arbeiten und hat nun geplant, sich auf entsprechende Stellenangebote zu bewerben. Was geschíeht nun, wenn sie während oder nach der Probezeit gekündigt wird. In die alte Stellung kann sie ja schlecht zurück gehen. Hat sie dann Anspruch auf ALG (wo sie doch ihre Teilzeitstelle gekündigt hat, um sich zu verändern)?
    Kann ich ihr wirklich zu diesem Schritt raten?

    Spam Versand im Auftrag AG - GmbH - JuraForum.de sagte:
    28. August 2013 um 17:49

    […] Gegen eine Kündigung aus anderen Gründen in der Probezeit kann der AN wenig machen. Siehe: http://rechtsanwaltarbeitsrechtberli…t-zu-beachten/ Dritte Frage: Das deutet darauf, dass der AG den AN behalten und decken will. Es nimmt den AN erst […]

    […] Sie mehr bei Rechtsanwalt-Arbeitsrecht-Berlin, Experto und […]

    […] beachten ist dabei, dass eine Kündigung in der Probezeit für den Arbeitgeber in der Regel reicht einfach ist, da hier das Kündigungsschutzgesetz nicht […]

    […] der Wartezeit / Probezeit bis zum Eintritt des Kündigungsschutzgesetzes  ist eine Probezeitkündigung aber trotzdem nach § 242 BGB bzw. § 138 BGB unwirksam,  wenn diese sittenwidrig bzw. treuwidrig […]

    Susi sagte:
    23. Januar 2014 um 06:19

    Hallo, ich bin noch in der Probezeit, in meinem Arbeitsvertrag (AVR) steht, dass ich in der Probezeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende hin habe. Ist das rechtswidrig? Kann ich auf 2 Wochen Kündigunsfrist bestehen? Denn ich habe bereits eine neue Arbeit…

      Andre sagte:
      24. Januar 2014 um 09:41

      Hallo Susi, da der AVR Vertrag tariflich geregelt ist würde ich mal in den Tariflichen Regelungen nachschauen im Internet was dort so steht. Dort ist es Tariflich geregelt und muss eingehalten werden. Ansonsten habt Ihr bestimmt einen Betriebsrat, den kann man zur Not auch fragen.

    Erik sagte:
    5. März 2014 um 14:49

    Hallo, ich habe am 1.2.2014 eine neue Stelle in einem kleinen Familienunternehmen (Gastronomie) angetreten nachdem ich dort, im Januar, schon 2 Tage Probearbeiten war. Am 9.2.2014 erhielt ich meine Kündigung, da ich nicht ins Team passen würde.
    Nun meine Verwunderung: bis jetzt habe ich für diese 8 Tage (5 Arbeitstage) noch kein Gehalt gesehen und meine Frage: Steht mir das zu?

    […] im unbefristeten Arbeitsverhältnis für eine begrenzte Dauer (meist bis 6 Monate)." Quelle: http://rechtsanwaltarbeitsrechtberli…t-zu-beachten/ Es wurde ja ein Arbeitsvertrag ausgehandelt und beiderseits unterzeichnet, der ab dem Tag des […]

    […] Der besondere Kündigungsschutz beginnt also auch hier – wie z.B. bei Kündigungen nach dem Kündigungsschutzgesetz – nach einer bestimmten Wartezeit. […]

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      22. September 2014 um 18:15

      Der Kündigungsschutz nach dem SGB IX beginnt für Schwerbehinderte leider erst nach 6 Monaten.

    […] Von daher verkürzt die Probezeit die ordentliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber um 2 Wochen auf 2 Wochen. Beide Seiten können ordentlich das Arbeitsverhältnis in der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. […]

    […] Begriffe Probezeit und Wartezeit werden oft synonym verwendet. Gerade im Zusammenhang mit Kündigungen des […]

    […] Arbeitnehmer wurde während der Probezeit gekündigt und bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt. Bei der Übergabe der firmeneigenen […]

    Nina sagte:
    7. Februar 2015 um 15:59

    Hallo. Ich habe am 03.02 eine neue Beschäftigung angefangen leider kam der Chef weder mit mir klar noch kam ich mit ihm klar und so habe ich gleich am 06.02 eine Kündigung von erhalten. Wo jedoch eine 14 tätige Frist eingetragen wurde. Diese ist auch im Vertrag vereinbart worden. 6 Monate Probezeit und 14 Tage Kündigungsfrist. Meine Frage ist, da der Chef ja eh nicht mit mir klar kommt und auch mit meiner Arbeit nicht zu frieden ist, muss ich wirklich bis zum 20.02 weiter für ihn arbeiten?
    Bitte um dringende Mitteilung. Da ich sonst Montag mir etwas einfallen lassen müsste. Lg

    […] Auszubildenden) muss auch die sog. Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG erfüllt sein. Bei einer solche Wartezeitkündigung (Arbeitnehmer sprechen häufig von einer Probezeitkündigung) kommt es entscheidend darauf an, ob  nicht vielleicht vorherige Beschäftigungszeiten des […]

    Nadine sagte:
    30. März 2015 um 15:44

    Hallo. Ichbin in der Probezeit und mir wurde nun gekündigt da ich mich vertragswidrig verhalten habe. Bedarf das nicht erst einer Abmahnung? Und Betrug wollen Sie mir auch vorwerfen was sie aber nicht beweisen können. Lohnt es sie dagegen anzugehen? Bitte helft mir

    […] Kündigung in der Probezeit beschäftigt immer wieder Arbeitsgerichte. Oft wird übersehen, dass die Probezeit allein die […]

    […] auch für die Arbeitnehmerkündigung. Diesbezüglich wird diesbezüglich auf den Artikel “Kündigung in der Probezeit” verwiesen. Mit der Probezeit vereinbaren also die Arbeitsvertragsparteien eine kürzere […]

    […] Landesarbeitsgericht Baden – Württemberg (Urteil vom 6.5.2015, 4 Sa 94/14) hatte über eine Kündigung in der Wartezeit zu […]

    […] ist der Arbeitnehmer nur nach den Grundsätzen des Mindestkündigungsschutzes geschützt. Dieser Mindestkündigungsschutz ist keinesfalls vergleichbar mit dem umfangreichen allgemeinen Kündigungss…. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nur vor einer sittenwidrigen und/oder treuwidrigen Kündigung […]

    […] Arbeitgeberin wollte eine Arbeitnehmerin kündigen und zwar während der 6-monatigen Probezeit. Dies überlegte diese sich aber recht spät und nutzte die 6-Monatsfrist bis zum letzten Tag aus. […]

    […] als beim Arbeitnehmer ist beim Auszubildenden gesetzlich geregelt, dass eine Probezeit zwingend am Anfang des Berufsausbildungsverhältnis stattfindet. Dies ist in § 20 Satz 1 BBiG […]

    […] (Urteil vom 21. April 2016 – 8 AZR 402/14) sah keine Diskriminierung der Klägerin wegen der Probezeitkündigung und führte in seiner Pressemitteilung (Nr. 19/16) […]

    Klaus Günter sagte:
    27. Oktober 2016 um 14:36

    Ich suche eine Rat zu einer Kündigung in der Probezeit. Ich habe nach ca. 3/4 der Probezeit ein sehr gutes Zwischenzeugnis von meinem Vorgesetzten erhalten. Bin aber ohne Vorwarnung am letzten möglichen Tag gekündigt worden – mit der Begründung „Allgemeine Unzufriedenheit“ – da ich 59 Jahre als bin, drängt sich der Verdacht auf, der AG hatte es von Beginn an geplant. Wie stehen meine Chancen bei einer Kündigungsschutzklage? Im Netz habe ich hier leider nichts gefunden.
    Danke

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      28. Oktober 2016 um 15:35

      Suchen Sie hier nicht im Netz „nach Ihrem Chancen in einem Prozess“. Dies macht wenig Sinn, da Sie kein Jurist sind. Besser ist es, wenn Sie sich einen Anwalt vor Ort / Fachanwalt für Arbeitsrecht suchen und sich beraten lassen.

    […] Problematik der Kündigung in der Probezeit hatte ich ja bereits Ausführungen gemacht. Grundsätzlich ist es für den Arbeitnehmer sehr […]

    […] macht es – um Streitigkeiten vorzubeugen – oft Sinn, wenn man sich – z.B. im Kündigungsschutzverfahren – gleich auf den Inhalt des Arbeitszeugnisses […]

    Kev sagte:
    24. Januar 2017 um 10:18

    Ich habe eine Frage zur Kündigung in der Probezeit. Ich war innerhalb des ersten monats meiner neuen Anstellung jetzt längere Zeit krank und mein AG hat mir die Kündigung inerhalb der Probezeit ausgesprochen (das war während meiner Ausfallzeit schon zu erwarten) dies hat er mir am 23.01.2017 mitgeteilt und gesagt er würde das ganze gerne zum 31.01.2017 beenden. also quasi eine verkürzung der Kündigungsfrist. Muss ich wenn ich darauf eingehe mit einer Sperrzeit beim ALG 1 rechnen? Ich habe die Kündigung ja nicht selbst herbeigeführt sondern würde nur annehmen dass wir die Frist auf den 31.01 setzen. vielen Dank schonmal.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      25. Januar 2017 um 09:57

      Auf die Einhaltung der Kündigungsfrist sollten Sie auf jeden Fall bestehen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung bei Ihnen.Für die Agentur für Arbeit macht dies schon ein Unterschied, denn der Arbeitgeber muss bis zum Ablauf der Frist ja noch den Lohn zahlen.

    […] kündigte der Beklagten dem Klägerin -während der Probezeit – noch am gleichen Tag das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher arbeitgeberseitige […]

    […] September 2014 – also während der Probezeit – kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich mit ein…. Dagegen wehrte sich der Kläger und führte aus, dass hier  nur mit einer 6-wöchigen Frist […]

    Trifon Atanassov sagte:
    28. August 2017 um 17:27

    Ich habe eine frage in verbindung mit „Kündigung wärend der Probezeit“.
    Wenn ich wie Arbeitnehmer in meine 6 Monaten Probezeit entscheide die Arbeitsumfeld passt nicht wie versprochen, keine Nachtsarbeit Zuschlag bezahlt ist und wegen Personlichen Grunden Kündige mit begrundung „Personliche Grunden“ — solle ich dazu eine Erklärung für Geschäftsleitung schreiben warum genau ich kündige (zum Beispil – Ich bin als Pflegehelfer eingestellt in Einrichtung mit Behinderten Menschen und meine Kollegen mahen schwerigkeiten in meine Arbeit. Dass reflektiert in Kunden bezuheungsweise und ganze Arbeitsprozess, oder dazu kommt plötzlich eine Verletzung auf den Handgelenk in Arbeitsprozess auch eine ‚verpflichtung‘ von PDL – Pflegedienstleiter dass ich meine Krankschreiben stoppen muss und die Schefin fragt für Erklärung warum genau ich kündige..
    Darf die Pflegedienstleitung und die Schefin solche verpflichtungen mahen oder ist nicht richtig?)??

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      31. August 2017 um 09:44

      Lassen Sie sich persönlich vor Ort durch einen Rechtsanwalt (am besten Fachanwalt für Arbeitsrecht) beraten. Eine Anfrage online bringt hier nichts.

    Marco Hanke sagte:
    17. Januar 2018 um 13:18

    Wenn ich in einem Unternehmen arbeite was sich bei Lohnzahlungen an eine Tarif bindet, bindet es sich automatisch auch an den jeweiligen Tarifvertrag? Z.B. Gebäudereinigung, die ersten 14 Tage ist eine Kündigung innerhalb 1 Werktages möglich, im AV steht Probezeit mit 14 Tagen. Was gilt??

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      20. Januar 2018 um 09:09

      Dann ist ein Günstigkeitsvergleich anzustellen. Die für den Arbeitnehmer günstigere Variante gilt dann. Dies ist aber nicht immer so einfach. Am besten Sie lassen sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Ort beraten.

    […] für den Arbeitgeber in den ersten 2 Jahren des Arbeitsverhältnisses 4 Wochen (Ausnahme: Wenn eine Probezeit vereinbart ist, dann nur 2 Wochen innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses), dann ab […]

    […] Aus meiner Erfahrung kann ich sagen, dass mit Abstand die meisten außerordentlichen Kündigungen von Arbeitgebern unwirksam sind. Auch für die ordentliche Kündigung braucht der Arbeitgeber einen Grund, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet (mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit abzüglich der Auszubildenden arbeiten in der Firma und der Arbeitnehmer ist zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits länger als 6 Monate beschäftigt – zur Kündigung in der Probezeit siehe hier). […]

    […] Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2015. Die Stadt ging davon aus, dass die Wartezeit für den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung nach § 34 TVöD (15 Jahre) noch nicht erfüllt […]

    Ruppersberg sagte:
    24. Januar 2019 um 11:23

    Sehr geehrter Herr RA Martin,

    leider finde ich keinen Paragraphen bzgl. der Tatsache, dass bei einer Kündigung während der Probezeit nicht die Fristen zur Mitte bzw. zum Ende des Monats eingehalten werden müssen, sondern auf den Tag genau gerechnet wird.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      27. Januar 2019 um 09:23

      Dies steht in § 622 Abs. 3 BGB.

    […] Eine taggenaue Kündigung ist nur in der Probezeit vorgesehen, die aber vereinbart sein muss. […]

    […] der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber 2 Wochen. Die Frist muss nicht zum 15. oder zum Monatsende […]

    […] auch bei einer Kündigung in der Probezeit kann diese treuwidrig sein und damit der Notanker des Arbeitnehmers doch noch etwas mit seiner […]

    […] verlängert sich die Kündigungsfrist mit der Länge des Arbeitsverhältnisses (§ 622 Abs. 2 BGB). Während der Probezeit kann mit einer Frist von 2 Wochen taggenau gekündigt werden. Dies ist oft nicht […]

    […] Kündigung während der Probezeit – was ist zu beachten? […]

    […] (taggenau) und muss nicht zum Monatsende oder zum 15. des Monats erfolgen (siehe auch den Artikel: Kündigung während der Probezeit, was ist zu beachten?). Bitte beachten Sie, dass es in Tarifverträgen Sonderregelungen zur Probezeit geben kann. Es gibt […]

    […] Kündigung, genauso, wie eine verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung noch möglich. Während der Probezeit kann mit einer Frist von 2 Wochen ohne Grund gekündigt […]

    […] beachten ist dabei, dass eine Kündigung in der Probezeit für den Arbeitgeber in der Regel reicht einfach ist, da hier das Kündigungsschutzgesetz nicht […]

    […] festgestellt wird. Man muss also zwingend Kündigungsschutzklage erheben, wenn man gegen eine Kündigung während der Probezeit (Wartezeit) oder im Kleinbetrieb anzweifeln […]

    […] den meisten Fällen besteht bei einer **Kündigung in der Probezeit** kein Kündigungsschutz. Das hat aber nichts mit der Probezeit an sich zu tun. Dies hängt aber […]

    […] Arbeitnehmer keine Chance gegen die Kündigung hat, wie zum Beispiel im Kleinbetrieb oder bei der Kündigung in der Probezeit/Wartezeit, dann wird der Arbeitgeber in der Regel keine Abfindung anbieten. Dies muss man […]

    […] nach dem Kündigungsschutzgesetz – § 1 Abs. 1 – beträgt 6 Monate und hat mit der Probezeit nichts zu tun. Es spielt keine Rolle, ob eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht oder auch wie […]

    […] dies oft mit dem sogenannten Beamtenverhältnis auf Probe. Das Gegenstück im Arbeitsrecht ist die Probezeit im […]

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