Kündigung während der Probezeit – was ist zu beachten?
31. August 2009 um 04:18 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Probezeit, Probezeitkündigung, Rechtsanwalt Berlin | 39 KommentareTags: Arbeitsvertrag, Aufhebungsvertrag, Ausbildung Kündigung Probezeit, Ausbildungsverhältnis, Ausnutzen der Probezeit bis zum letzten Tag?, befristetes Arbeitsverhältnis, Berechnung Frist, Betriebsratsanhörung, Dauer Probezeit, F, Fälle, Kündigung Probezeit, Kündigung während der Probezeit - was ist zu beachten?, Kündigungsschutz Probezeit, Kündigungsschutz während der Erprobung, Kündigungsschutzgesetz, Länge, Länge Probezeit, Muster, Probezeit, Probezeitkündigung, Rechtsprechung, Schwangerschaft Probezeit, Schwerbehinderung Probezeit, Wartezeit
Kündigung während der Probezeit – was ist zu beachten?
- Rechtsanwalt A. Martin – Kanzlei Arbeitsrecht in Berlin Marzahn-Hellersdorf-
Die Probezeit ist von Arbeitnehmern gefürchtet. Viele Arbeitnehmer wissen so ungefähr, dass der Arbeitgeber während der Probezeit einfacher und schneller das Arbeitsverhältnis kündigen kann. Aber was gilt für eine Kündigung des Arbeitgebers während der Probezeit genau?
Probezeit – was ist das?
Im Normalfall schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, dass eine Probezeit beinhaltet. Viele Arbeitnehmer glauben, dass die Probezeit ein eigenes Arbeitsverhältnis ist und danach das “richtige Arbeitsverhältnis” gilt. Dem ist nicht so. Die Probezeit ist meistens nichts weiter als die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist, nämlich die Möglichkeit zur Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen (und nicht zum 15. oder zum Monatsende). Dass während der Probezeit meistens auch kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt, hat genaugenommen nichts mit der Probezeit zu tun, sondern einfach damit, dass für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes das Arbeitsverhältnis wenigstens 6 Monate bestehen muss (und der Schwellenwert von mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb muss erreicht werden); egal, ob eine Probezeit besteht oder nicht. Dies heißt auch, dass wenn keine Probezeit vereinbart wurde, der Arbeitgeber trotzdem das Arbeitsverhältnis – allerdings dann mit längerer Frist – kündigen kann.
Probearbeitszeitverhältnis
Möglich ist aber auch die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Die Erprobung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist ein Befristungsgrund. In der Praxis kommt dies immer häufiger vor, denn so kann der Arbeitgeber auch im befristeten Arbeitsverhältnis den Arbeitnehmer “testen”, aber auch der Arbeitnehmer kann schauen, ob ihm das Arbeitsverhältnis zusagt. In der Praxis kommt aber das reine “Probezeitarbeitsverhältnis” als befristetes Arbeitsverhältnis weitaus weniger häufig vor, als das unbefristete Arbeitsverhältnis mit vereinbarter Probezeit.
Länge der Probezeit
Die Probezeit kann maximal für 6 Monate vereinbart werden; so steht dies jedenfalls im Gesetz (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Vereinbarung eines kürzeren Zeitraumes ist unproblematisch möglich. Im Berufsausbildungsverhältnis beträgt die Probezeit minimal 1 Monat und maximal 4 Monate (§ 20 Berufsbildungsgesetz).
Ist eine Verlängerung der Probezeit über 6 Monate hinaus möglich?
Eine längerer – über 6 Monate hinausgehender Zeitraum – kann nur in Ausnahmefällen und innerhalb enger Grenzen vereinbart werden. Hier wäre denkbar, dass der Arbeitnehmer lange während der Probezeit krank war und deshalb eine kurze Verlängerung vereinbart wird. Auch hier kommt es auf den Einzelfall an, nämlich auch darauf, ob eine längere Erprobung wegen der Art der Tätigkeit nötig ist, wie z.B. bei komplizierten Tätigkeiten. Dem Arbeitgeber bringt dies aber nicht viel, da nach 6 Monaten – wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen – der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt und es dann viel schwerer für den Arbeitgeber wird den Arbeitnehmer zu kündigen.
faktische Verlängerung über einen Aufhebungsvertrag in der Probezeit mit Auslauffrist
Eine faktische Verlängerung kann der Arbeitgeber aber dadurch herbeiführen, dass er mit dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit einer Auslauffrist schließt und diesen für den Fall der Bewährung eine Wiedereinstellung zusagt. Die Auslauffrist darf allerdings nicht zu lang sein, da ansonsten eine Umgehung der gesetzlichen Regelungen durch die Arbeitsgerichte vermutet wird.
Manchmal wird auch diskutiert, ob eine Kündigung durch den Arbeitgeber am Ende der Probezeit mit einer langen Frist möglich ist, ebenfalls verbunden mit der Wiedereinstellung für den Fall der Bewährung. Zum Beispiel bei einer Kündigung 1 Tag vor Ende der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten, was grundsätzlich möglich ist, allerdings hier durchaus auch ein Problem wegen der Umgehung der kündigungsrechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften darstellen kann.
Muss eine Probezeit vereinbart werden?
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer müssen aber keine Probezeit vereinbaren und können das Arbeitsverhältnis auch ohne Probezeit beginnen. Wie gesagt, dies heißt nicht, dass keine Kündigung durch den Arbeitgeber mehr möglich ist. Das Kündigungsschutzgesetz findet erst nach 6 Monaten (wenn mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb in Vollzeit regelmäßig arbeiten) Anwendung, so dass eine gewisse Sicherheit vor einer ordentlichen Kündigung ohnehin erst nach 6 Monaten eintritt.
abweichende Regelungen im Berufsausbildungsverhältnis
Andere Grundsätze gelten beim Berufsausbildungsverhältnis. Hier muss eine Probezeit vereinbart werden, die wenigstens 1 Monat beträgt. Die Probezeit beim Auszubildenden darf maximal 4 Monate (also hier nicht 6 Monate) betragen, § 20 BBiG.
Kündigungsfrist während der Probezeit
Der Sinn und Zweck der Probezeit besteht in der kürzeren Kündigungsfrist, die währen der Probezeit gilt. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen und muss nicht zum Monatsende oder zum 15. eines Monats erklärt werden.
Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis während der Probezeit am 27.08.2011 und übergibt die Kündigung dem Arbeitnehmer auch an diesem Tag (dies ist wichtig, da der Anfang der Frist der Zugang der Kündigungserklärung ist und nicht das Datum auf der Kündigung !). Das Ende des Arbeitsverhältnis ist von daher der 9.09.2011.
Probezeit und Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
Wichtig ist, dass die Probezeit zunächst zu einer kürzeren Kündigungsfrist führt. Der allgemeine Kündigungsschutz - nach dem Kündigungsschutzgesetz - wird grundsätzlich nicht beeinflusst.
Ablauf der Probezeit = Beginn des Kündigungsschutzes ?
Dies heißt, dass auch während der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden kann, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen (länger als 6 Monate beschäftigt und mehr als 10 Arbeitnehmer). Ob und wann eine Probezeit vereinbart wurde, ist unerheblich. Der Umstand, dass meist am Anfang des Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart wird und daher meist die 6 Monate bei Kündigungen in der Probezeit noch nicht abgelaufen sind, führt aber dazu, dass dann meist auch das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet,was aber – rechtlich gesehen – nichts mit der Probezeit, sondern allein mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu tun hat.
Fazit: Nicht immer, aber meistens bedeutet das Ende der Probezeit auch der Beginn des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz, obwohl – rein rechtlich – beides nichts miteinander zu tun hat, nur beide mit einer 6-Monatsfrist enden (Probezeit) bzw. beginnen (Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz). Wichtig ist aber, dass neben der 6-Monatsfrist beim Kündigungsschutz noch mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig in Vollzeit im Betrieb beschäftigt sein müssen, damit der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht.
Besonderer Kündigungsschutz (Schwangere, Schwerbehinderte etc.) besteht auch während der Probezeit.
Kündigungserklärung während der Probezeit
Um die Probezeit einzuhalten, muss dem Arbeitnehmer die Kündigungserklärung noch vor Ablauf der Probezeit zugehen. Es kommt also nicht darauf an, wann der Arbeitgeber die Kündigung abschickt, sondern wann der Arbeitnehmer die Kündigung bekommt. Wann die Kündigungsfrist wirksam wird, ist unerheblich. Bekommen heißt hier juristisch “Zugang”.
Nach der Rechtsprechung des BAG setzt der Zugang unter Abwesenden zweierlei voraus:
- Schreiben gelangt in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers
- ist unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen
Da die Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der gewöhnlichen Kenntnisnahmemöglichkeit abstellt, ist es unerheblich wann die tatsächliche Kenntnisnahme erfolgt.
Faktisch heißt dies, dass ein Schreiben das über einen Zeugen beim Arbeitnehmer am letzten Tag der Probezeit um 10 Uhr in den Briefkasten geworfen wird, noch am gleichen Tag zugeht und damit für den Arbeitgeber die Frist gewahrt wird, auch wenn der Arbeitnehmer das Schreiben erst am nächsten Tag liest. Anders ist dies allerdings bei einem Einwurf um 19 Uhr; ein solches Schreiben wird erst am nächsten Tag zugehen, da man eben nicht damit rechnen kann, dass man abends um 19 Uhr noch den Briefkasten leert.
Ausnutzen der Probezeit bis zum letzten Tag?
Der Arbeitgeber darf die Probezeit grundsätzlich bis zum letzten Tag ausnutzen. Eine Kündigung am letzten Tag der Probezeit bedeutet nicht, dass eine solche Kündigung problematisch wäre; im Gegenteil, dass Gesetz räumt dem Arbeitgeber ja gerade das Recht ein die Probezeit auszunutzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber bereits lange vor Ablauf der Probezeit sicher ist, dass er den Arbeitnehmer später nicht weiterbeschäftigen will.
Anhörung des Betriebsrates während der Probezeit
Der Betriebsrat ist auch bei Kündigungen während der Probezeit anzuhören. Ohne Anörung ist die Kündigung unwirksam. Dies ist ein ganz wesentlicher Punkt. Manchmal ist eben nicht ordnungsgemäß der Betriebsrat angehört worden. Ob der Betriebsrat richtig angehört wurde, kann der Arbeitnehmer meist gar nicht selbst beurteilen, da ihm hier meist die rechtlichen Kenntnisse fehlen. Dies kann aber der “Notanker” im Kündigungsschutzrechtsstreit sein. Scheitert hieran die Kündigung und wird dies taktisch klug vom Arbeitnehmeranwalt verwendet (also recht spät gerügt), dann kann der Arbeitgeber meist nicht mehr erneut – unter Anhörung des Betriebsrates – kündigen, da dann meist die Probezeit schon abgelaufen ist und die erste Kündigung unwirksam war.
Kündigungsschutz während der Probezeit
Der Arbeitnehmer ist während der Probezeit vor Kündigungen in der Regel nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz geschützt (allgemeiner Kündigungsschutz), da dieses erst nach 6-monatiger Wartezeit Anwendung finden kann (auch wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen; Stichworte:Arbeitnehmer und Mindestmitarbeiterzahl).
Sonderkündigungsschutz
Völlig rechtlos ist der Arbeitnehmer aber nicht, da hier zum Beispiel schon der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten kann, wie z.B. für Schwangere, Betriebsratsmitglieder ect.. Man spricht hier vom sog. Sonderkündigungsschutz.
Mindestkündigungsschutz
Weiter gilt der sog. Mindestkündigungsschutz, der eben auch für Arbeitnehmer zur Anwendung kommt, auf deren Arbeitsverhältnis – auch nach der Probezeit – eben das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, wie zum Beispiel für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben (unter 10 Arbeitnehmern). Mindestkündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeitnehmer – auch außerhalb des allgemeinen und des Sonderkündigungsschutzes – einen Mindestschutz vor Kündigungen haben muss. Der Schutz beschränkt sich aber im Allgemeinen auf sittenwidrige (§ 138 BGB) und treuwidrige (§ 242 BGB) Kündigungen. Grundsätzlich kann man sagen, dass der Arbeitgeber auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes nicht völlig willkürlich kündigen darf. Gerade bei der Kündigung von Arbeitnehmern, die lange im Betrieb sind (dies ist bei einer Kündigung in der Probezeit natürlich nicht der Fall) muss der Arbeitgeber einen sachlichen und nachvollziehbaren Grund haben. Bei einer Kündigung während der Probezeit reicht es für den Vortrag des Arbeitgebers aber grundsätzlich aus, wenn dieser angibt, dass sich kein Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer gebildet hat. Der Arbeitnehmer muss dann dies widerlegen und nachweisen, dass die Kündigung auf unsachlichen Motiven beruht.
Sonderfälle und Probezeit:
Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis
Wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis (siehe hier: häufige Fehler im befristeten Arbeitsvertrag) geschlossen, so können die Parteien nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetzes die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung ausschließen oder aber auch zulassen. Wird die ordentliche Kündigungsmöglichkeiten nicht ausgeschlossen, dann wird der Arbeitgeber in der Regel – was zulässig ist – auch eine Probezeit vereinbaren. Während dieser Probezeit ist dann eine ordentliche Kündigung mit 2 -wöchiger Frist möglich.
Probezeit bei Auszubildenden
Das Berufsausbildungsverhältnis von Azubi´s beginnt stets mit einer Probezeit; sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Dies ist in § 20 BBiG geregelt. Während dieser Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Probezeit bei Schwerbehinderten
Das Arbeitsverhältnis eines Schwerbehinderten kennt ebenfalls eine Probzeit. Der besondere Kündigungsschutz des Schwerbehinderten besteht gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX erst mit Ablauf von sechs Monaten. Von daher kann das Arbeitsverhältnis eines Schwerbehinderten während der ersten sechs Monate noch ohne Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden.
Wichtig!: Die ausdrückliche Einstellung auf Probe hat der Arbeitgeber gemäß § 90 Abs. 3 SGB IX dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen anzuzeigen ist.
Wichtig!: Es gilt eine Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen (§ 86 SGB IX). Dies gilt nach dem BAG auch für das Probearbeitszeitverhältnis des Schwerbehinderten.
Kündigung einer Schwangeren in der Probezeit
Während der Schwangerschaft besteht Kündigungsschutz. Von daher kann der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres der Schwangeren kündigen; egal ob in oder außerhalb der Probezeit. Zum Thema “Kündigung einer Schwangeren während der Probezeit” hatte ich bereits gepostet. Hier sollte schnell seitens der schwangeren Arbeitnehmerin gehandelt werden und umgehend ein Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt werden.
Siehe auch den Artikel ” Krankheit während der Probezeit- was nun?“
Rechtsprechungsübersicht zur Kündigung während der Probezeit:
Da dieser Artikel sehr stark frequentiert wird, habe ich mich dazu entschlossen hier auch aktuelle Entscheidungen zur Kündigung während der Probezeit zu verlinken.
- LAG Schleswig-Holstein – Juni 2011 – Kündigung während der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin (Diskriminierung/ Schutz der Ehe)
- Arbeitsgericht Köln – Kündigung wegen Schweißgeruch in Probezeit wirksam!
- LAG Berlin-Brandenburg – Kündigung in Probezeit wegen HIV-Infektion nicht sittenwidrig
- BAG – Probezeitkündigung nach Arbeitsunfall und Mitverschulden des Arbeitgebers am Unfall kein Verstoß gegen Art. 30 GRC
weitere Artikel zur Probezeit:
- Krankheit während der Probezeit – was nun?
- Probezeitkündigung und Zugang der Kündigungserklärung!
- Probezeit und kurze Kündigungsfrist.
- Darf die Probezeit länger als 6 Monate sein?
- Vereinbarung über 2x Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis zulässig?
- Kündigung kurz vor Ablauf der Probezeit sittenwidrig?
- Muster einer Arbeitgeberkündigung in der Probzeit.
- Kündigungsschutz einer Schwangeren in der Probezeit.
- Probezeitkündigung und Personalratsanhörung.
- Aufhebungsvertrag in der Probezeit – die legale Möglichkeit die Probezeit zu verlängern!
- außerordentliche, fristlose Kündigung in der Probezeit ohne Kündigungsgrund?
Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht in Berlin (Marzahn)
39 Kommentare »
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[...] doch recht schlecht rieche. Der Arbeitnehmer-ein Architekt-wandte sich daraufhin gegen die Probezeitkündigung mittels Kündigungsschutzklage an das Arbeitsgericht [...]
Pingback von Kündigung wegen Schweißgeruchs (in der Probezeit) wirksam! « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 1. April 2010 #
echt supi infos……..lg
Kommentar von bornheld— 13. April 2010 #
Ich habe am 01.08.eine neue Arbeitstelle angetreten auf die ich mich allerdings auch selber Beworben habe. Nun habe ich allerdings festgestellt das diese Arbeit für mich überhaupt nichts ist und würde gerne das Arbeitsverhältnis wieder kündigen.Ich bin warhaftig nicht zu faul zum Arbeiten,aber hatte mir das ganze ewas anders vorgstellt.
Nun meine Frage:
Bekomme ich dann eine Sperre vom Arbeitsamt?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
C.Peters
Kommentar von frida— 19. August 2010 #
[...] In der Probezeit kann der Arbeitgeber mit verkürzter Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt hier nur 2 Wochen und muss nicht zum Monatsende oder zum 15. des Monats erfolgen (siehe auch den Artikel: Kündigung während der Probezeit, was ist zu beachten?). [...]
Pingback von Muster: Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitgeber « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 26. Januar 2011 #
ich habe im oktober 2010 eine arbeitsstelle angetreten. 6 monate probezeit. gestern, letzter tag der probezeit, bekam ich die kündigung per einschreiben.
“wir kündigen form- und fristgerecht zum 14.3.2011 im rahmen der probezeit.”
ich hab sie leider auch gestern angenommen. ist sie mit dieser komischen frist gültig? oder auch mit falscher frist gültig? und wann wäre mein letzter arbeitstag? ich habe noch 6 tage aktuellen und 2 tage alten urlaub. und über 10 stunden überstunden. wie verhält sich das damit.
Kommentar von usse— 1. April 2011 #
[...] Siehe auch den Artikel: „Kündigung in der Probezeit- was ist zu beachten!“ [...]
Pingback von Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer? « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 26. Januar 2011 #
[...] einer solchen Probezeit im unbefristeten Arbeitsverhältnis zu beachten wären. Zum Thema: Kündigung in der Probezeit – verweise sich auf den gleichlautenden [...]
Pingback von Probezeit im befristeten Arbeitsvertrag – zweimal vereinbaren oder länger als 6 Monate zulässig? « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 12. Februar 2011 #
[...] fällt, kommt der Arbeitgeber meistens noch mit einem „blauen Auge“ davon (z.B. Kündigungen in der Probezeit oder in Kleinbetrieben). Dies geschieht vor allem bei den meisten verhaltensbedingten [...]
Pingback von Arbeitsrecht für Arbeitgeber – Kündigungsschutzklage – was ist zu beachten? « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 15. Februar 2011 #
[...] im befristeten Arbeitsverhältnis eine eine Vereinbarung über die Probezeit möglich. Erfolgt die ordentliche Kündigung während der Probezeit kann der Arbeitgeber mit einer Frist von 2 Wochen [...]
Pingback von befristeter Arbeitsvertrag – Kündigung möglich? « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 17. Februar 2011 #
[...] der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ordentlich gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten. Die [...]
Pingback von Kündigung Azubi – was ist zu beachten? « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 20. Februar 2011 #
[...] Kündigung in der Probezeit ist von daher nur mit „normaler Frist“ [...]
Pingback von Darf die Probezeit im Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate sein? « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 20. März 2011 #
[...] Arbeitsvertrag nur die Vereinbarung einer Probezeit ohne das zusätzlich noch angegeben wird, dass innerhalb der Probezeit das Arbeitsverhältnis beidseitig mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann. Die Frage ist nun, ob trotzdem eine kurze Kündigungsfrist von 2 Wochen vereinbart [...]
Pingback von Muss der Arbeitgeber zusätzlich zur Probezeit auch eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren? « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 22. März 2011 #
Hallo.
Meine Frage bezieht sich, wie der Titel schon aussagt, auf eine Kündigung während der Probezeit.
Bei meinem (Noch-)Arbeitgeber habe ich eine Probezeit von zwei Monaten, wobei im Vertrag steht, daß eine zweiwöchige Kündigungsfrist eingehalten werden muss.
Im gegenseitigen Einverständnis sollte nun eine Probezeitkündigung ausgesprochen werden.
Angefangen hier zu arbeiten habe ich am 15.03. diesen Jahres, daher bin ich davon ausgegangen, daß die Probezeit und daher auch mein Arbeitsverhältnis zum 15.05. endet.
In meiner Kündigung die ich heute erhalten habe ist allerdings der 31.05. angegeben. Normalerweise würde man sich natürlich freuen, da man nun länger beschäftigt ist und Geld erhält, allerdings habe ich zum 16.05. schon eine neue Stelle…
Nun ist meine Frage: Kann ich meinerseits erneut kündigen, noch könnte ich die zwei Wochen ja einhalten bis zum 15.05. Oder bin ich jetzt nur noch auf den guten Willen angewiesen, damit ich unter Umständen freigestellt werde?
Vielen Dank schonmal für die Antwort!
Grüße
Kommentar von PatLa— 28. April 2011 #
[...] Kündigung während der Probezeit [...]
Pingback von Probezeitkündigung: Auf welchen Zeitpunkt kommt es an? Zugang der Kündigungserklärung oder Ablauf der Kündigungsfrist? « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 27. August 2011 #
Ich wurde in einer Filiale aufgenommen und war jetzt einen Monat in der Probezeit. Also ich fing am 1.9. an und wurde am 13.9. gekündigt und habe keine Kündigungsfrist oder sonst was. Geht das eigentlich?
Kommentar von BJ— 13. September 2011 #
Die Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit beträgt 2 Wochen.
Kommentar von rechtsanwaltarbeitsrechtberlin— 14. September 2011 #
frage.wie ist es eigentlich, wenn ich währen der probezeit einige wochen krank werde und z.b. der arbeitgeber vesucht mich nach z.b. einer woche der krankschreibung zukündigen? wie sieht es mit der lohnfortzahlungsverpflichtung des arbeitgebers bzw. der kv aus?
grüsse
paul
Kommentar von paul— 29. September 2011 #
Der Arbeitgeber kann natürlich in der Probezeit kündigen, die gilt auch dann, wenn man krank ist. Diesbezüglich gibt es keine Einschränkung. Wichtig ist, dass aber ein Anspruch auf Lohnfortzahlung erst nach 4 Wochen (Arbeitsverhältnis) besteht. Ansonsten gibt es nur ein geringes Krankengeld.
Kommentar von rechtsanwaltarbeitsrechtberlin— 12. Oktober 2011 #
hallo, das bedeutet die lohnfortzahlun im krankheitsfall durch die gesetzliche krankenversicherung besteht trotz kündigung weiter?
BEISPIEL: arbeitnehmer kündigt während probezeit. arbeitnehmer arbeitet bei schon ausgesprochener kündigung noch 2 wochen weiter und wird dann krank.hätte noch eine woche zu arbeiten.
arbeitgeber hat nun noch 1 wochen lohn zu bezahlen…da man aber noch länger krank ist, z.b, noch 3 monate muss gesetzl.kv den restlichen lohn weiterbezahlen oder rutscht man ins arbeitslosengeld ? wie veile prozent vom nettolohn?
danke für eine antwort.
Kommentar von paul— 12. Oktober 2011 #
Hallo, ich habe 6 Monate probezeit bis zum 09.11.
ich habe am 17.10 Kündigungsbrief abgegeben und kündige bis zum 31.10. ( also, 2 Wochen kündigungsfrist ).
aber der Arbeitsgeber hat mir darüber informiert, da ich neuen kündigungsdatum bis zum 09.11 soll. ( genau, der Tag , der End meiner probezeit ist ).
Warum ? gibt es einen Hintergründ ?
danke für eine antwort.
Kommentar von erka— 24. Oktober 2011 #
Es gibt keinen Hinderungsgrund. Die Kündigung wird zum 31.10.2011 wirksam. Eine erneute Kündigung muss nicht ausgesprochen werden.
Kommentar von rechtsanwaltarbeitsrechtberlin— 31. Oktober 2011 #
[...] auch für die Arbeitnehmerkündigung. Diesbezüglich wird diesbezüglich auf den Artikel „Kündigung in der Probezeit“ [...]
Pingback von Krankheit während der Probezeit – was nun? « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 29. Oktober 2011 #
Ich möchte gerne kündigen. Ich arbeite in der Hotellerie und die Frist läuft nicht gesetzlich, sondern nach Tarif. Sind 3tage Frist korrekt?
Kommentar von Steffi Gruber— 3. November 2011 #
Dann bitte in den Tarifvertrag schauen; hilfsweise zum nächstzulässigen Termin kündigen.
Kommentar von rechtsanwaltarbeitsrechtberlin— 4. November 2011 #
Ich arbeite in einer Kur-Klinik und ich bin bin mit einem unbefristeten Vertrag eingestellt wurden, 3 Wochen nach meinem ersten Arbeitstag habe ich zu hören bekommen, dass ich einen neuen Vertrag unterschreiben soll, einen befristeten für ein Jahr. Jetzt wollen sie mich Anfang Januar kündigen, nicht, weil sie mit meiner Arbeit nicht zufrieden sind, sondern weil ich nur eingestellt wurde, damit meine Arbeitskolleginnen ihre Ûberstunden abbauen können. Ich arbeite jetzt 4 Monate in der Klinik und bin also noch in der Probezeit. Dürfen die das einfach so machen? Ich weiss, in der Probezeit können sie mich jederzeit und ohne Grund kündigen, aber es war so geplant und ich wurde nur deswegen eingestellt.
Kommentar von Ines— 5. Dezember 2011 #
ich arbeite im Außendienst , durch Umstruckturierung ist mein Gebiet abgeschaft worden. Meine Probezeit geht noch bis zum 20.12.11, dann würde ich in ein Festes Arbeitsverhältnis wechseln. Meine Frage wie werden die 14 Tage berechnet. 5 Werktage oder Kalendertage?
Kommentar von Charlotte— 5. Dezember 2011 #
[...] Kündigungsschutz greift, wie z.B. Schwangerschaft oder Schwerbehinderung, so können auch Probezeitkündigungen sittenwidrig sein, wenn diese rechtsmissbräuchlich sind.Die Arbeitsgerichte überprüfen die [...]
Pingback von LAG Schleswig-Holstein: Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin zulässig? « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 6. Dezember 2011 #
Guten Abend!
Ich möchte gerne mein Arbeitsverhältnis in der Probezeit beenden und einen neuen Job beginnen.
In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich eine 14tätige Kündigungsfrist habe und dieses entweder zum 15. oder zum Ende des Monats erfolgen kann.
Dazu meine Frage ist das Rechtens???
Denn mein neuer Arbeitgeber meint, dass ich an dem Tag an dem ich die Kündigung einreiche bzw. übergebe, der Arbeitsvertrag noch 14 Tage gilt, egal was im Vertrag steht…als Beispiel, wenn meine Kündigung am 05.12.2011 mein Arbeitgeber erreicht – dann ist gleichbedeutend der 19.12.2011 mein letzter Arbeitstag.
Kann mir dahingehend jemand weiterhelfen bzw. mich aufklären
Vielen Dank im Voraus!
Kommentar von Steffi— 21. Dezember 2011 #
Grundsätzlich muss sich der Arbeitgeber an seinen eigenen Arbeitsvertrag halten.
Kommentar von rechtsanwaltarbeitsrechtberlin— 13. Januar 2012 #
[...] Kündigung während der Probzeit [...]
Pingback von Aufhebungsvertrag in der Probezeit « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 26. Dezember 2011 #
[...] Kündigung während der Probezeit [...]
Pingback von Darf der Arbeitgeber während der Probezeit automatisch außerordentlich kündigen? « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 1. Januar 2012 #
Hallo,
wie Verhält es sich eigentlich bei einer befristeten Anstellung (1Jahr mit 6Mo Probezeit) wo durch den Arbeitgeben vorab (4-6Wo vor Ablauf der Probezeit) eine mündliche Aussage getroffen wird: “Ihre Stelle wird gekündigt da Frau X von Ihrem Mutterschutz wieder zurück kommt!”
Ohne das dies mir bei der Anstellung oder im Vorstellungsgespräch gesagt wurde?
Ist das rechtens???
Danke und Gruß
Kommentar von S.Y.— 13. Januar 2012 #
Bei Kündigung zum Anwalt vor Ort, alles andere ist Spekulation.
Kommentar von rechtsanwaltarbeitsrechtberlin— 15. Januar 2012 #
[...] Urteil Gestern (am 13.01.2012) befasste sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit einer Probezeitkündigung eines Pharmaunternehmens aus Berlin gegenüber einem HIV-infizierten Arbeitnehmer. Das LAG [...]
Pingback von LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung wegen HIV-Infektion in Probezeit zulässig! « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 14. Januar 2012 #
[...] Mißbrauchskontrolle, Sittenwidrigkeit, Treuwidrigkeit, Wartezeit Die „Kündigung in der Probezeit des Arbeitgebers“ ist ein häufig diskutiertes Problem und für viele Arbeitnehmer besonders misslich, da bei [...]
Pingback von BAG: Probezeitkündigung – keine Überprüfung nach Unionsrecht/ Art. 30 GRC « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 17. Januar 2012 #
[...] Faktisch kann auch nicht beim Probearbeitsverhältnis wirksam gekündigt werden. Eine Kündigung in der Probezeit ist ebenfalls nicht [...]
Pingback von Gilt der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft auch schon in der Probezeit? « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 1. Februar 2012 #
Ich bin noch in der Probezeit in einer Leiharbeitsfirma beschäftigt. Nun sollte ich einen Änderungs Vertrag unterzeichene. Da ich aber darauf bestanden habe, diesen Vertrag vor der Unterzeichnung erst einmahl mit zu nehmen um ihn Überprüfen zu lassen, ist mir die Kündigung ins Haus geflattert. Ich bin aber schon seit einer Woche Krankgeschrieben, ist die Kündigung dann überhaupt rechtens?
Kommentar von Beatrix Tamoschus— 3. Februar 2012 #
Siehe Artikel:
Kommentar von rechtsanwaltarbeitsrechtberlin— 5. Februar 2012 #
Ich habe gestern meine Kündigung des Arbeitsvertrages erhalten. Im Arbeitsvertrag wurde eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Mein erster Arbeitstag war der 31.08.2011 (und nicht der 01.09.2011) und wurde zum 29.02.2012 gekündigt. Ist es eine Kündigung in der Probezeit? Schließlich habe ich nicht am 01.09.2011 die Stelle angetreten.
Kommentar von Kiwi— 11. Februar 2012 #