Tag: 20. August 2009

WARTA die II. oder ich weiß nicht!

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Warta die II. oder ich weiß nicht!

Über das Regulierungsverhalten polnischer Versicherungen in deutsch-polnischen Unfallsachen hatte ich ja bereits gepostet.

Ein gutes Beispiel ist die polnische Warta.

Am 16.07.2009 hatte ich ein Regulierungsschreiben an diese zur Hauptadresse nach Warschau gesendet (auf Polnisch mit allen erforderlichen Unterlagen) soeben kam die telefonische Rückmeldung der Warta aus Warschau mit folgenden Inhalt:

WARTA: „Mir liegt Ihr Schreiben vom 16.07.2009 vor. Sie haben dies an die falsche Adresse geschickt. Wir sind nicht zuständig. Zuständig ist unsere Schadenabteilung.“

WIR: „Wie lautet die Adresse Ihrer Schadenabteilung?“

WARTA: „Ich weiß nicht.“

WIR: „Wo befindet sich Ihre Schadenabteilung ?“

WARTA: „Ich weiß nicht.“

Endlich mal eine ehrliche Antwort von einer Versicherung.

Zumindest wusste die Mitarbeiterin aber noch, für wen Sie arbeitet.

RA A. Martin – Anwalt Polen

Kann mein Chef den Arbeitsvertrag mündlich ändern?

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Kann mein Chef den Arbeitsvertrag mündlich ändern?

In der Frage stecken zwei Problemkreise. Zum einen das einseitige Abändern des Arbeitsvertrages und zum anderen, die Frage, ob dies schriftlich erfolgen muss.

einseitige Änderung des geltenden Arbeitsvertrages

Der Arbeitsvertrag kommt durch die Zustimmung durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber zu Stande. Er verpflichtet beide Seiten, also wäre es doch seltsam, wenn nun eine Seite einseitig den Vertrag nach Belieben ändern könnte. Von daher gilt auch hier der Grundsatz, dass eine Änderung des Vertrages nur mit beidseitiger Zustimmung möglich ist. Welche Form diese Zustimmung dann bedarf (schriftlich oder mündlich), ist eine andere Frage. Jedenfalls kann der Arbeitgeber nicht einseitig die Bestimmungen des Arbeitsvertrages ändern. Für jede Änderung braucht er die Zustimmung des Arbeitgebers.

Form von Änderungen des Arbeitsvertrages

Wenn nun aber beide Seiten einer Änderung des Arbeitsvertrages zustimmen, kann es trotzdem ein „böses Erwachen geben“, wenn diese Änderunge trotzdem nicht wirksam ist, weil die dafür erforderliche Form nicht eingehalten wurde. Hier ist zu unterscheiden:

keine Schriftformklausel im Arbeitsvertrag

Ohne Vereinbarung, dass alle Änderungen des Arbeitsvertrages schrifltich erfolgen müssen, können grundsätzlich Änderungen des Vertrages wirksam auch mündlich vorgenommen werden. Der Umstand, dass alle wesentlichen Änderungen eigentlich nach dem Nachweisgesetz vom Arbeitgeber dokumentiert werden müssen, führt nicht dazu, dass mündliche Änderungen unwirsam sind. Das Nachweisgesetz selbst schreibt nämlich die Unwirksamkeit bei Verstoß gegen den Nachweis nicht vor. Von daher wären die mündlichen Änderungen wirksam. Ob der Arbeitnehmer dies dann später beweisen kann, ist eine andere Frage. Hier kann das Nachweisgesetz dann helfen und evtl. die Beweislast umkehren.

Schriftformklausel ist vorhanden

Ist im Vertrag aber eine Schriftformklausel vorhanden, die vorschreibt, dass Änderungen schriftlich erfolgen müssen und ggfs. selbst die Abbedingung der Schriftform ebenfalls schriftlich erfolgen muss (doppelte Schriftformklausel), dann sind Änderungen trotzdem weiterhin mündlich möglich. Der Grund ist der, dass die Indiviualabrede immer dem Kleingedrucktem im Arbeitsvertrag vorgeht.

Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin