Kündigung mit falscher Kündigungsfrist – Kündigung unwirksam?
17. August 2009 um 07:54 | Veröffentlicht in 1, Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsgericht Berlin, Kündigung Berlin, Kündigungsfristen, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage Berlin, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin | 2 KommentareTags: Arbeitsrecht Berlin, Berlin, Kündigung, Kündigung mit falscher Kündigungsfrist - Kündigung unwirksam?, Kündigungsfristen, kündigungsschutz, Kündigungsschutzklage, Umdeutung der Kündigung
Kündigung mit falscher Kündigungsfrist – Kündigung unwirksam?
Bei den Kündigungsfristen und bei der Sozialauswahl passieren dem Arbeitgeber die meisten Fehler. Aufgrund der Vielzahl an Entscheidungen im Arbeitsrecht ist der Arbeitnehmer verunsichert welche Rechtsfolgen vorliegen, wenn der Arbeitgeber z.B. mit falscher Kündigungsfrist kündigt.
die Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen für Arbeitnehmeru und Arbeitgeber ergeben sich im Normalfall aus dem Gesetz (siehe Artikel: Kündigungsfristen im Arbeitsrecht). Wichtig ist, dass diese Fristen durch tarifvertragliche Regelungen überlagert werden können (siehe Artikel: Kündigungsfristen auf dem Bau – BRTV-Bau). Bei den Fristen nach den § 626 BGB ist derzeit stark umstritten, ob die Regelung, wonach kürzere Kündigungsfristen für Arbeitnehmer unter 25 Jahre vereinbart werden können, gegen geltendes Recht verstößt.
die Nichteinhaltung der Frist und das Arbeitsamt
Hält der Arbeitgeber die obigen Fristen nicht ein, dann stellt sich die Frage der Konsequenz dessen. Eine Folge kann die sein, dass das Arbeitsamt eine Sperrzeit (§ 144 SGB III) gegen den Arbeitnehmer verhängt, da dieser sich nicht gegen die Kündigung gewehrt hat. Letztendlich würde dies zu Lasten des Arbeitsamtes gehen, denn das Arbeitsamt müsste dann Leistungen erbringen, obwohl der Arbeitgeber noch verpflichtet wäre den Arbeitslohn zu zahlen.
Unwirksamkeit der Kündigung bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist?
Hat der Arbeitgeber die Kündigungsfristen nicht eingehalten, dann stellt sich die Frage, ob damit die Kündigung insgesamt unwirksam ist?
Die überwiegende Anzahlt der Arbeitsgerichte – auch das Arbeitsgericht Berlin – stehen auf den Standpunkt, dass eine solche Kündigung nicht unwirksam ist. Die Kündigungserklärung wird hier nach § 140 BGB ausgelegt. Im Normalfall steht bei einer solchen Kündigung fest, dass der Arbeitgeber auf jeden Fall eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen wollte und von daher die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet.
Von daher endet das Arbeitsverhältnis auch bei einer solchen Kündigung, allerdings zum “richtigen Zeitpunkt” unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
Erhebt der Arbeitnehmer aber keine Kündigungsschutzklage, dann entdet das Arbeitsverhältnis mit der “falschen Frist”, denn die “unberechtigte Kündigung” wird wirksam, wenn sich der Arbeitnehmer nicht dagegen wehrt.
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