Tag: 15. August 2009

Zulässigkeit von tarifvertraglichen Differenzierungsklauseln

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Zulässigkeit von tarifvertraglichen Differenzierungsklauseln

Tarifvertragliche Differenzierungsklauseln, die für Mitglieder von Gewerkschaften bessere Leistungen (z.B. höhere Zahlungen) vorsehen, sind grundsätzlich als rechtlich problematisch anzusehen. Das LAG Hannover hat entgegen den „allgemeinen Trend“ eine einfache tarifliche Differenzierungsklausel für zulässig gehalten.

der Hintergrund

Tarifliche Differenzierungsklauseln sind deshalb problematisch, da diese auf  „Nichtgewerkschaftler“ Druck ausüben der Gewerkschaft beizutreten.

Das Bundesarbeitsgericht hatte dazu bereits allgemein entschieden.

„Das erstinstanzliche Gericht ist im Ergebnis der Rechtsprechung des Großen Senates des Bundesarbeitsgerichtes (29. November 1967, GS 1/67, BAGE 20, 175) gefolgt. In dieser Entscheidung hat sich der Große Senat des Bundesarbeitsgerichtes ganz allgemein gegen die Wirksamkeit von tarifvertraglichen Differenzierungsklauseln ausgesprochen, die Leistungen ausschließlich für Gewerkschaftsmitglieder vorsehen. Verfassungsrechtlich verletze eine solche Differenzierung das Grundrecht der positiven Koalitionsfreiheit der Anlass und der negativen Koalitionsfreiheit der nicht organisierten Arbeitnehmer aus Art. 9 Abs. 3 GG. Tarifrechtlich stellten die Differenzierungsklauseln eine Überschreitung der Tarifmacht dar. Eine Differenzierung nach der Gewerkschaftszugehörigkeit sei für die Arbeitgeberseite unzumutbar, die sich auf diese Weise in den Dienst des Koalitionsgegners spannen lassen müsse. Zudem verletze eine solche Differenzierung das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden der Außenseiter. Sie stelle einen sozialinadäquaten Druck auf die Außenseiter dar. Insbesondere dürften solche Beiträge oder Ausgleichsbelastungen in keinem Fall mittels einer undurchsichtigen Differenzierung bei der Gewährung von Urlaubsgeld oder bei der Bemessung sonstiger tariflicher Leistungen erhoben werden. Eine solche Differenzierung verletze das Gerechtigkeitsempfinden nachhaltig.“

„In einer Entscheidung vom 09.05.2007 (4 AZR 275/06, AP Nr. 23 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit = EzA Art. 9 GG Nr. 91, Randnummer 31) hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichtes offengelassen, ob dieser Auffassung des Großen Senates von der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Differenzierungsklauseln und ihrer Begründung uneingeschränkt zu folgen ist oder ob und gegebenenfalls mit welcher Regelungstechnik und in welchem Umfang zusätzliche Leistungen bestimmt werden können, die nur Gewerkschaftsmitglieder erhalten sollen. Für die dem 4. Senat zur Entscheidung vorliegende atypische Differenzierungsklausel, die auch noch innerhalb der Mitgliedschaft nach einer Stichtagsregelung differenzierte, ist der Senat dem Verdikt des Großen Senates gefolgt. Die Differenzierungsklausel stehe zudem für den Fall eines Gewerkschaftsbeitrittes nach dem Stichtag und den Fall des späteren Austrittes aus der tarifschließenden Gewerkschaft in Widerspruch zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 3 TVG. Zugleich werde durch den sofortigen Wegfall der tariflichen Leistungen bei einem Gewerkschaftsaustritt in die negative Koalitionsfreiheit eingegriffen (vgl. BAG, 09.05.2007, 4 AZR 275/06, a. a. O., Randnummer 32 – 35).“

In seiner Entscheidung führt das Landesarbeitsgericht Hannover (6.2.2009 Az 14 SA 1793/07) aus:

„Diese Rechtsprechung lässt sich auf die hier zur Entscheidung anstehende Differenzierungsklausel nicht ohne weiteres übertragen. Es handelte sich in dem vom 4. Senat des Bundesarbeitsgerichtes entschiedenen Fall um eine Regelung, der zufolge nur Arbeitnehmer eine Tariflohnerhöhung erhielten, die bis zu einem bei Tarifvertragsabschluss in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt in die Gewerkschaft eingetreten waren. Darüber hinaus sah die Differenzierungsklausel bei Austritt aus der Gewerkschaft einen sofortigen Wegfall und eine Rückzahlungsverpflichtung der zusätzlichen Vergütung vor. Diese Regelungstechnik ist in § 3 Abs. 3 TV AstD AGH nicht gewählt. Zwar sind hiernach nur die Beschäftigten anspruchsberechtigt, die ihre Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di für die zurückliegenden drei Monate bis zum Auszahlungstag glaubhaft zum 30. Juni des Auszahlungsjahres nachgewiesen haben. Der dreimonatige Karenzzeitraum lag jedoch bezogen auf den Abschluss des Tarifvertrages am 20.12.2006/ 02.01.2007 und dessen Inkrafttreten am 01.01.2007 nicht in der Vergangenheit, sondern so weit in der Zukunft, dass die Anspruchsvoraussetzungen durch einen späteren Gewerkschaftsbeitritt ohne weitere Einschränkungen erfüllt werden konnten.


Für den nicht gewerkschaftszugehörigen Kläger kann dahinstehen, ob die Regelung in § 3 Abs. 3 TV AstD AGH wegen des dort vorgesehenen dreimonatigen Karenzzeitraumes in Widerspruch zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG steht. Danach ist die Geltung von Rechtsnormen des Tarifvertrages hinsichtlich der Tarifgebundenheit allein von dem Beginn der Mitgliedschaft abhängig. Mit dem Beitritt zur Gewerkschaft wird also grundsätzlich gegenüber einem tarifgebundenen Arbeitgeber ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen begründet. Die Rechtswidrigkeit des § 3 Abs. 3 TV AstD AGH würde nach Auffassung der Kammer jedoch nicht ohne weiteres zu einem Wegfall der gesamten tariflichen Differenzierungsklausel führen. Entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB führt die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung in der Regel nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Vorschriften. Es kommt lediglich darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt (BAG, 09.05.2007, 4 AZR 275/06, a. a. O. Randnummer 37 m. w. N.).“

Diese Rechtsprechung lässt sich auf die hier zur Entscheidung anstehende Differenzierungsklausel nicht ohne weiteres übertragen. Es handelte sich in dem vom 4. Senat des Bundesarbeitsgerichtes entschiedenen Fall um eine Regelung, der zufolge nur Arbeitnehmer eine Tariflohnerhöhung erhielten, die bis zu einem bei Tarifvertragsabschluss in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt in die Gewerkschaft eingetreten waren. Darüber hinaus sah die Differenzierungsklausel bei Austritt aus der Gewerkschaft einen sofortigen Wegfall und eine Rückzahlungsverpflichtung der zusätzlichen Vergütung vor. Diese Regelungstechnik ist in § 3 Abs. 3 TV AstD AGH nicht gewählt. Zwar sind hiernach nur die Beschäftigten anspruchsberechtigt, die ihre Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di für die zurückliegenden drei Monate bis zum Auszahlungstag glaubhaft zum 30. Juni des Auszahlungsjahres nachgewiesen haben. Der dreimonatige Karenzzeitraum lag jedoch bezogen auf den Abschluss des Tarifvertrages am 20.12.2006/ 02.01.2007 und dessen Inkrafttreten am 01.01.2007 nicht in der Vergangenheit, sondern so weit in der Zukunft, dass die Anspruchsvoraussetzungen durch einen späteren Gewerkschaftsbeitritt ohne weitere Einschränkungen erfüllt werden konnten.
cc.
Für den nicht gewerkschaftszugehörigen Kläger kann dahinstehen, ob die Regelung in § 3 Abs. 3 TV AstD AGH wegen des dort vorgesehenen dreimonatigen Karenzzeitraumes in Widerspruch zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG steht. Danach ist die Geltung von Rechtsnormen des Tarifvertrages hinsichtlich der Tarifgebundenheit allein von dem Beginn der Mitgliedschaft abhängig. Mit dem Beitritt zur Gewerkschaft wird also grundsätzlich gegenüber einem tarifgebundenen Arbeitgeber ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen begründet. Die Rechtswidrigkeit des § 3 Abs. 3 TV AstD AGH würde nach Auffassung der Kammer jedoch nicht ohne weiteres zu einem Wegfall der gesamten tariflichen Differenzierungsklausel führen. Entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB führt die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung in der Regel nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Vorschriften. Es kommt lediglich darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt (BAG, 09.05.2007, 4 AZR 275/06, a. a. O. Randnummer 37 m. w. N.).

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