Aus und vorbei – Ausschlussklauseln in Tarifverträgen!

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Aus und vorbei – Ausschlussklauseln in Tarifverträgen!

Ausschlussklauseln in Tarifverträgen sind der Alptraum eines jeden Rechtsanwalts, der Arbeitnehmer vertritt. Diese Fristen sind schnell versäumt. Viele Arbeitnehmer haben keine Ahnung, wie weitreichend solche Ausschlussklauseln sind.

Ausschlussklausel und weg ist der Anspruch

Für viele Arbeitnehmer gelten Ausschlussklauseln, welche sich meist in allgemein verbindlichen Tarifverträgen verstecken. Vor allen in der Baubranche ist dies anzutreffen, da dort der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) gilt. Häufig schlägt die Ausschlussklausel zu, wenn es um Lohnansprüche geht und der Arbeitnehmer aus „Rücksicht“ auf den Arbeitgeber seinen Anspruch nicht schriftlich geltend gemacht hat oder einfach zu spät klagt.

Neben den normalen Lohnansprüchen umfassen viele Ausschlussklauseln (Ausnahme meistens Urlaubsansprüche) aber auch eine Vielzahl von weiteren Ansprüchen der Parteien.

So hat das LAG München (Urteil vom 30.04.2009 – 3 Sa 3/09) entschieden, dass eine Ausschlussklausel, die „alle beidseitigen Ansprüche der Parteien“ ausschließt auch Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung umfasst und damit Schadenersatzansprüche ausschließt.

Das Landesarbeitsgericht München führt aus:

„Wäre die Ausschlussfristklausel so zu verstehen, würden lediglich die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer sowie die Ansprüche der Arbeitgeber auf Arbeitsleistung unter die Ausschlussfristregelung fallen. Dies widerspricht sowohl dem Wortlaut als auch der Systematik und dem erkennbaren Zweck der Tarifnorm. Denn diese lässt eindeutig erkennen, dass – abgesehen von den einer Sonderregelung – § XVII Ziff. 1.2 – zugeführten Ansprüchen auf Zahlung von Zuschlägen und Entschädigungen für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, sämtliche sonstigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei Nichteinhaltung der Ausschlussfrist erlöschen sollen. …..Da dies nicht der Fall ist, bedeutet das Wort „beiderseitigen“ im Zusammenhang der hier in Frage stehenden tarifvertraglichen Ausschluss-klausel, dass die „wechselseitigen“ Ansprüche der Ausschlussfristregelung unterliegen sollen. Es wird demnach mit der genanten Formulierung klargestellt, dass sowohl Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber als auch Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer von der Ausschlussfristregelung erfasst werden sollen.“

Da dies nicht der Fall ist, bedeutet das Wort „beiderseitigen“ im Zusammenhang der hier in Frage stehenden tarifvertraglichen Ausschlussklausel, dass die „wechselseitigen“ An-sprüche der Ausschlussfristregelung unterliegen sollen. Es wird demnach mit der genann-
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ten Formulierung klargestellt, dass sowohl Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Ar-beitgeber als auch Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer von der Aus-schlussfristregelung erfasst werden sollen. Das Wort „beiderseitig“ hat nach allem in sei-ner umgangssprachlichen Bedeutung Eingang in den Tarifwortlaut gefunden mit der Fol-ge, dass Ansprüche einer Seite gegen die jeweils andere Seite gemeint sind.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Anwalt A. Martin

4 Gedanken zu „Aus und vorbei – Ausschlussklauseln in Tarifverträgen!

    Webnews-Team sagte:
    7. August 2009 um 11:30

    Hi Andreas! Großes Lob für die hilfreichen juristischen Tipps! P.S.: Wollten dich auf diesem Weg noch einmal auf unseren Punktezähler aufmerksam machen. Unter http://bit.ly/punktezaehler gibts mehr Infos, unterschiedliche Designs und direkt den vorgefertigten Quellcode zum Kopieren. Falls du Feedback für uns hast, her damit :-). Viele Grüße aus Köln, dein Webnews-Team

    Webnews-Team sagte:
    7. August 2009 um 11:31

    Hi Andreas! Großes Lob für die hilfreichen juristischen Tipps. P.S.: Wollten dich auf diesem Weg noch einmal auf unseren Punktezähler aufmerksam machen. Unter http://bit.ly/punktezaehler gibts mehr Infos, unterschiedliche Designs und direkt den vorgefertigten Quellcode zum Kopieren. Falls du Feedback für uns hast, her damit :-). Viele Grüße aus Köln, dein Webnews-Team

    […] des Arbeitgebers – Hinweis auf Ausschlussfristen des BRTV-Bau (Bundesrahmentarifvertrag […]

    […] nun ein Tarifvertrag einschlägig ist oder im Arbeitsvertrag Ausschlussfristen geregelt sind, dann stellt sich die Frage, ob die Erhebung der Kündigungsschutzklage schon […]

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