BRTV-Bau – Kündigungsfristen auf dem Bau – dies sollten Sie wissen!

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BRTV-Bau -Kündigungsfristen auf dem Bau – dies sollten Sie wissen!

Jeder Arbeitnehmer auf dem Bau hat schon einmal etwas vom Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe – kurz BRTV-Bau – gehört. Dass in diesem Tarifvertrag auch etwas über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses steht, kann man sich denken. Aber was steht dort in Bezug auf die Kündigung genau?

Bundesrahmentarifvertrag Bau

Der Bundesrahmentarifvertrag Bau geht grundsätzlich den Regelungen über die Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag vor, da er höherrangiges Recht ist. Da es sich um einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag handelt, gilt der BRTV-Bau ohne dass es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied oder der Arbeitgeber Mitglied in der Arbeitgebervereinigung ist. Von daher ist nicht so sehr der Arbeitsvertrag maßgeblich, sondern der Tarifvertrag.

Kündigungsfristen des BGB vs. BRTV-Bau

Die obigen Ausführungen gelten auch für die Kündigungsfristen des BGB (§ 626 BGB). Die Regelung des BRTV-Bau verdrängt diese. Ansonsten wäre die tarifliche Regelung sinnlos. Vom Ergebnis macht dies allerdings (fast) nur einen Unterschied bei den kurzen Kündigungsfristen, also wenn der Arbeitnehmer unter 3 Jahre beschäftigt ist.

BRTV-Bau die Kündigungsfristen

§ 12 des BRTV-Bau enthält folgende Regelung:

Grundsatz

1.2 Verlängerte Kündigungsfristen
Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht sich, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben
Betrieb oder Unternehmen
3 Jahre bestanden hat, auf 1 Monat zum Monatsende,
5 Jahre bestanden hat, auf 2 Monate zum Monatsende,
8 Jahre bestanden hat, auf 3 Monate zum Monatsende,
10 Jahre bestanden hat, auf 4 Monate zum Monatsende,
12 Jahre bestanden hat, auf 5 Monate zum Monatsende,
15 Jahre bestanden hat, auf 6 Monate zum Monatsende,
20 Jahre bestanden hat, auf 7 Monate zum Monatsende.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25.
Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.
Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn die
Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger als sechs
Monate gedauert hat.

1.1 Allgemeine Kündigungsfristen

Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von 6 Werktagen, nach

sechsmonatiger Dauer von 12 Werktagen, gekündigt werden.

Dies heißt, dass bei einem Arbeitsverhältnis, dass bis zu 6 Monate gedauert hat, die Kündigungsfrist 6 Werktage beträgt. Ab 6 Monaten beträgt die Kündigungsfrist 12 Werktage.

Wichtig: Werktage sind nicht Arbeitstage oder Wochentage. Werktage sind die Tage von Montag bis einschließlich Sonnabend. Die Kündigung muss weder zum Monatsende, noch zum 15. des Monats erfolgen.

Weiter heißt es im BRTV Bau:

Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht sich, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben

Betrieb oder Unternehmen

3 Jahre bestanden hat, auf 1 Monat zum Monatsende,

5 Jahre bestanden hat, auf 2 Monate zum Monatsende,

8 Jahre bestanden hat, auf 3 Monate zum Monatsende,

10 Jahre bestanden hat, auf 4 Monate zum Monatsende,

12 Jahre bestanden hat, auf 5 Monate zum Monatsende,

15 Jahre bestanden hat, auf 6 Monate zum Monatsende,

20 Jahre bestanden hat, auf 7 Monate zum Monatsende.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25.

Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.

Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn die

Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger als sechs

Monate gedauert hat.

Die längeren Kündigungsfristen bestimmen sich also ebenfalls nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Im Gegensatz zu den kurzen Fristen muss die Kündigung zum Monatsende erfolgen. Dies entspricht weitesgehend der gesetzlichen Regelung ist § 622 Abs. 2 BGB.

Die Klausel für Jungarbeitnehmer (unter 25 Jahre) ist bedenklich und es bestehen hier erhebliche Bedenken,ob diese Klausel nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt (dies gilt natürlich auch für § 622 Abs. 2, Satz 2 BGB, auf dieser Vorschrift beruht nämlich hier die Regelung im BRTV-Bau.

Witterungsbedingt darf das Arbeitsverhältnis nicht im Zeitraum vom 1. November bis 31. März gekündigt werden.

Zugang und Kündigungsfristen

Die Berechnung der Kündigungsfrist ist nicht vom Datum der Kündigungserklärung des Arbeitgebers abhängig, sondern allein vom Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Wenn die Kündigungsfrist z.B. 1 Monat zum Monatsende beträgt und der Arbeitgeber schreibt am 26.04.2019 eine Kündigung zum 31.05.2019 und verschickt diese an den Arbeitnehmer und dieser bekommt die Kündigung aber erst am 1. Mai 2019, dann läuft die Kündigungsfrist erst zum 30.06.2019 ab ( + 1 Monat = der 1. Juni + zum Monatsende = 30.Juni). Wenn aber der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt, dass bleibt es bei der in der Kündigung angegebenen Kündigungsfrist (§ 7 KSchG).

unterschiedliche Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag

Manchmal kommt es vor, dass im Arbeitsvertrag andere Kündigungsfristen stehen als im BRTV-Bau. Dann wird ein sog. Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 3 TVG vorgenommen. Es gilt dann die für einen objektiven Arbeitnehmer günstigere Regelung. Dies eine solche nicht klar ermittelt werden kann, bleibt es bei der Regelung im Tarifvertrag.

Dies ist nicht ganz einfach. In der Regel wird man aber davon ausgehen, dass für den Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist günstiger ist als eine kurze. Wenn also im Arbeitsvertrag die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber länger sind, dann gilt die Frist im Arbeitsvertrag.

Ausschlussfristen im Arbeitsrecht (Bau) beachten!

Wichtig ist noch, dass der Arbeitnehmer z.B. beim ausstehenden Lohn immer auf die Ausschlussfristen des BRTV-Bau achten sollte.

Anwalt Arbeitsrecht Berlin – Rechtsanwalt A. Martin

28 Gedanken zu „BRTV-Bau – Kündigungsfristen auf dem Bau – dies sollten Sie wissen!

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      U.P. sagte:
      14. März 2015 um 15:55

      Hallo !
      Ich möchte , mein Arbeitsverhältniss am 06.04.2015 beenden. Meine Kündigungsfrist beträgt 12 Werktage (Brtv – Bau ).Dieser Tag ist Ostermontag- Feiertag. Ich bin mir nicht sicher, ob ich diesen Tag als letzten Tag angeben kann(kein Werktag ) ?

    […] auch: BRTV-Bau – Kündigungsfristen auf dem Bau und Ausschlussfristen des BRTV-Bau sowie Auslöse nach dem […]

    […] siehe auch „Kündigungsfristen auf dem Bau„ […]

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    […] AW: AG kündigt AN während Krankheit ! HELP ! 2 Tage ausserhalb der Probezeit kann ich mir jetzt auch nicht vorstellen, aber die Kündigungsfristen des BRTV sind auch überraschend kurz. http://rechtsanwaltarbeitsrechtberli…en-sie-wissen/ […]

    Marco T sagte:
    3. August 2012 um 18:55

    Hallo Leute, hab da eine Frage. Ich will die Firma wechseln bin schon seit 5 jahren da. Gild die Regelung mit den 2 Monaten Kündigungsfrist nach 5 Jahren nur für den Arbeitgeber oder auch für mich als Arbeitnehmer.

      Bernd Roth sagte:
      8. März 2020 um 09:37

      Bin seit 10 Jahren in der Firma.Gilt die Regelung mit den 4Monaten Kündigungsfrist nach10 Jahren auch für mich als Arbeitnehmer

        Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
        15. März 2020 um 08:37

        Die Kündigungsfristen nach § 11 des BRTV-Bau gelten auch für die Kündigung durch den Arbeitgeber und zwar die unter dem Punkt 1.2 (abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit).

    >Michael Block sagte:
    18. November 2013 um 11:52

    Ich bin 2,5 Jahre in einer Firma beschäftigt und bin 55 Jahre alt, hat mein Arbeitgeber eine längere Kündigungsfrist einzuhalten?

    Furgol sagte:
    17. Februar 2016 um 14:53

    ich kann eine besser bezahlte Stelle im GALA-Bau erhalten, aber mein Chef (Baugewerbe) lässt mich nicht gehen. Kennt jemand die Kündigungsfristen. Ich arbeite da seit fast 5 Jahren.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      17. März 2016 um 14:48

      Gehen Sie am besten zum Anwalt oder schauen Sie im aktuellen BRTV-Bau, wenn dieser auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

    Daniel Mechernich sagte:
    28. Februar 2017 um 15:46

    Hallo, ich arbeite seit November 2016 in einen Bauunternehmen und möchte die Firma wechseln . Ich habe eine Probezeit von 6 Monaten. Geplanten und gebuchten Urlaub habe ich Ende märz.
    Wie lange ist meine Kündigungsfrist und kann mein Arbeitgeber mir den Urlaub streichen ?

    Mit freundlichen Grüßen

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      1. März 2017 um 07:35

      Bitte lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt vor Ort beraten. Dieser muss auch den Arbeitsvertrag einsehen.

    Steffen Schneider sagte:
    10. Juli 2018 um 10:22

    Was für eine Kündigungsfrist habe ich als Arbeitnehmer nach 18 Jahren .

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      15. Juli 2018 um 09:24

      Einfach in den aktuellen BRTV-Bau unter Kündigungsfristen schauen.

    Karabulut sagte:
    17. Januar 2019 um 20:31

    Hab eine frage über das Thema BRTV-Bau Kündigungsfrist.

    Ich habe bei der Firma X eine 3 jährige Ausbildung erfolgreich als Rohrleitungsbauer beendet und wurde danach direkt aufgenommen. Bin ungefähr seit mitte Juni 2018 festangestellt.
    In meinen vertrag steht und ich zitiere.

    „Das Arbeitsverhältnis endet im Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Rentenalter erreicht hat, ohne dass es eine Kündigung bedarf.
    Im Übrigen gelten die Kündigungsregelungen des Bundesrahmentarifvertrages für das Bauhauptgewerbe BRTV“

    Jetzt werde ich bei einer andere Firma Y anfangen und zwar anfang März.

    Muss ich 4 wochen oder 12 Tage vorher Kündigen und wie lange muss ich nach der Kündigung abgabe noch in der Firma X bleiben?

    Und zählt Samstag auch zu Werktag?
    Hab es leider nicht so richtig verstanden.

    Danke im voraus.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      20. Januar 2019 um 09:53

      Ganz einfach, im BRTV-Bau stehen doch die Kündigungsfristen. Samstag ist ein Werktag.

    Stroeming sagte:
    16. März 2019 um 09:36

    Ich habe meine Kündigung zum 31.3.19 bekommen,habe aber 4 Monate Kündigungsfrist.Ist das Rechtens.Müste es nicht heißen fristgerecht zum 31.7.19?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      17. März 2019 um 09:02

      Wenn es nicht rechtmäßig ist, dann suchen Sie einen Anwalt vor Ort auf und lassen sich beraten.

    Mario Kämpf sagte:
    27. April 2019 um 09:54

    Hallo

    Bin seit dem 6.2013 Arbeitnehmer in einem Straßenbau Unternehmen angestellt . Würde jetzt gern kündigen bin mir aber nicht so sicher was meine Kündigungsfrist angeht ( wie viel Tage oder Monate) .
    Kann mir da einer helfen.
    danke

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      28. April 2019 um 07:32

      Zuerst schauen, ob es ein Tarifvertrag gibt, wenn nicht dann im Arbeitsvertrag schauen. Meist gilt dann § 622 BGB.

    Jonel sagte:
    9. Dezember 2019 um 16:10

    Hallo,
    mein Chef hat mir eine Kündigung wegen Schlechtwetter ausgestellt. Er hat mir zum 06.12.19 gekündigt, das Kündigungsschreiben aber erst am 09.12.19 ausgehändigt. Ist dies überhaupt zulässig? Er beruft sich auf § 46 RTV Maler- und Lackiererhandwerk.
    Mein Problem ist auch, dass ich bis heute keine schriftlichen Arbeitsvertrag habe. Bei Schlechwetterkündigungen beruft er sich immer auf den RTV, zahlt aber nicht den Lohn nach RTV. Wie ist denn hier die Regelung. Ist die Kündigung dann überhaupt wirksam und müsste er dann nicht auch den Lohn gemäß RTV zahlen?
    Vielen Dank!

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      15. Dezember 2019 um 08:56

      Sie sollten sich vor Ort durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

    Detlef Wischnewski sagte:
    11. Dezember 2019 um 17:12

    Darf im Baugewerbe
    Im oder Ab Dezember gekündigt werden
    Bin Arbeitnehmer

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      15. Dezember 2019 um 08:57

      Es gibt kein zeitliches Kündigungsverbot. Lassen Sie sich dazu am besten vor Ort anwaltlich beraten.

    Nicole sagte:
    13. April 2021 um 14:24

    Hallo, ich habe mal eine Frage zu den Kündigungsfristen im Baugewerbe.
    Mein Arbeitgeber hat im Arbeitsvertrag den § 11 des Bundesrahmentarifvertrag übernommen, allerdings hat er die verlängerten Fristen, die nur für den Arbeitgeber zählen, für beide Parteien festgelegt.
    Gilt für mich jetz die Frist von 12 Tagen weiterhin, oder auch die verlängerte?

    PS. Günstiger für mich wären die 12 Tage, da ich ein deutlich besseres Angebot habe.

    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      18. April 2021 um 13:06

      Guten Tag, beim Günstigkeitsvergleich kommt es nicht auf die jetzige Situation (besseres Angebot) an, sondern darauf, was für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer günstiger wäre. Dazu müsste man sich einmal den Arbeitsvertrag anschauen. Gehen Sie am besten zum Anwalt vor Ort.

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