Abfindung bei Kündigung – gibt es eine Höchstgrenze?
1. Juli 2009 at 08:53 | In Abfindung Berlin, Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsgericht Berlin, Kündigung Berlin | Leave a CommentTags: abfindung, Abfindungsrechner, Berechnung Abfindung, Grenze Abfindung, Höchstgrenze Abfindung
Abfindung bei Kündigung – gibt es eine Höchstgrenze?
In Zeiten der Wirtschaftskrise weiß niemand so genau, wie sicher sein Arbeitsplatz eigentlich ist. Wer mit einer Kündigung – z.B. aus betriebsbedingten Gründen – rechnen muss, der möchte sich natürlich informieren, ob er einen Anspruch auf Abfindung hat und wie hoch diese wäre.
Ich verweise diesbezüglich auf meine Artikel „Bekommt man für jede Kündigung des Arbeitgebers eine Abfindung“ und „Kündigung und Abfindung, die häufigsten Fehler„.
Abfindung und Anspruch auf Abfindung
Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung – sebst bei einer völlig unberechtigten Kündigung – hat der Arbeitnehmer selten. Klassische Fälle – bei denen ein Anspruch besteht – der Anspruch auf Abfindung aber dennoch besteht sind z.B.
- beim Bestehen eines Sozialplanes,
- beim Angebot des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung und
- beim sog. Auflösungsantrag vor dem Arbeitsgericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.
Höchstgrenzen bei der Abfindung
Zunächst besteht ein häufiges Mißverständnis darin, dass es eine feste Regelabfindung gibt. Diese gibt es in den meisten Fällen nicht.
Warum nicht?
In den meisten Fällen läuft der Sachverhalt vor Zahlung einer Abfindung wie folgt ab:
- der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt
- der Arbeitnehmer erhebt innerhalb der 3-Wochenfrist Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht
- das Gericht setzt den sog. Gütetermin an
- im Gütetermin verhandeln die Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffen eine Vereinbarung über eine zu zahlende Abfindung
- der Vergleich wird gerichtlich protokolliert
- die Gegenseite zahlt die Abfindung oder (selten)
Die Abfindung ist also in diesen Fällen reine Verhandlungssache. Das Gericht schlägt meist die Abfindungsformel ein halben Bruttomonatsgehalt pro volles Arbeitsjahr vor. Daran ist aber niemand gebunden, da der Vergleich allein zwischen den Parteien ausgehandelt wird. In diesen Fällen gibt es keine Grenze in Bezug auf die Abfindungshöhe die Parteien können hier auch eine weitaus höhere Abfindung – als die vom Gericht angebotene – vereinbaren.
Abfindungshöhe und dessen Grenze bei der Gerichtsentscheidung
Zu unterscheiden ist der obige Fall (Aushandeln der Abfindung vor Gericht zwischen den Rechtsanwälten) vom Fall, dass man sich vor dem Arbeitsgericht nicht einigen kann. Hier entscheidet das Gericht bei einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers dann im Normalfall nicht über die Abfindung, sondern über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Zu einer – dann vom Arbeitsgericht – auszuurteilenden Abfindung kommt man aber über Umwege – wenn auch sehr schwer – doch, wenn nämlich der Arbeitnehmer einen sog. Auflösungsantrag stellt. Dies ist nur dann zulässig, wenn es den Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar ist beim Arbeitgeber weiterzuarbeiten. Meinungsverschiedenheiten reichen hier nicht aus, aber z.B. Drohungen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer.
Entscheidet das Arbeitsgericht aufgrund des Auflösungsantrages hat, muss das Gericht auch über eine Abfindung des Arbeitnehmers entscheiden, sofern die Kündigung unwirksam war. Und nun ist die Abfindungshöhe keine reine Verhandlungssache mehr, sondern das Gericht muss gesetzliche Bestimmungen beachten, wonach die Abfindungshöhe ggfs. nach oben hin beschränkt ist. Solche Regelungen enthält das Kündigungsschutzgesetz, gnau § 10 des Kündigungsschutzgesetzes.
Danach gibt es folgende Grenzen:
- Normafall = Grenze = 12 x Bruttomonatslohn
- bei Arbeitnehmer ab 50 Jahre + wenigstens 15 Jahre Betriebszugehörigkeit = 15 x Bruttomonatslohn
- bei Arbeitnehmer ab 55 Jahre + wenigstens 20 Jahre Betriebszugehörigkeit = 18 x Bruttomonatslohn
- bei Arbeitnehmer ab 65 Jahre Grenze = 12 x Bruttomonatslohn
Bitte nicht verwechseln, dies ist nicht die Höhe der Abfindung, sondern die Grenze der Abfindungshöhe. Im Normalfall wird das Gericht die Abfindung nach folgender Formel berechnen:
1/2-Bruttomonatsgehalt x 1 Jahr der Betriebszugehörigkeit
Es gibt auch auch einige Arbeitsgericht, wie z.B. das Arbeitsgericht Neubrandenburg, welche nur 1/4 Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr ansetzen.
Arbeitsrecht Berlin – Rechtsanwalt A. Martin
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