Nichterscheinen zum Termin vor dem Arbeitsgericht kann teuer werden!
6. Juni 2009 um 07:29 | Veröffentlicht in 1, Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsrecht Berlin, Gütetermin, Ordnungsgeld, persönliches Erscheinen | 3 KommentareTags: 00 Ordnungsgeld, anordnen, Anwalt den Sachverhal, Anwalt den Termin, Anwalt vor Ort, anwaltlich, anwaltlich vertreten, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsgericht, Arbeitsgericht Berlin, Aufklärung des Sachverhalts, € 250, eine Partei nicht vor Ort, Güteverhandlung, gütliche Einigung, Gegenseite, Gericht, Hörensagen, Ladung des Gerichtes, Landesarbeitsgericht, Nichterscheinen zum Termin vor dem Arbeitsgericht kann teuer werden!, Nichterscheinens, Ordnugnsgeld, Ordnungsgeld, persönliche Erscheinen, Rechtsanwälte vor Ort, Sachverhalt, Termin, Vergleich auf Widerruf, Vergleichsmöglichkeiten, Vergleichsschluss, Vertreter der Partei, Vorschlag, Weshalb wird der persönliche Erscheinen angeordnet?, widerrufen, Widerwillen, Willen des Gesetzgebers
Nichterscheinen zum Termin vor dem Arbeitsgericht kann teuer werden!
- Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin-
€ 250,00 Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens zum Termin trotz Anwalts! Glauben Sie nicht?
Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein entschieden (Beschluss vom 17.01.2005, Aktenzeichen 2 Ta 37/05).
In vielen Fällen ordnet das Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen einer Partei oder meist sogar beider Parteien (als Parteien werden der Kläger und der Beklagte bezeichnet) an. Der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist dann immer verunsichert, da er häufig anwaltlich vertreten ist und dann sich fragt, ob es nicht ausreichend ist, wenn der Anwalt den Termin für ihn wahrnimmt.
Diese Überlegung ist zunächst nachvollziehbar (ist dann ja wenigstens eine Person der jeweiligen Partei vor Ort) aber rechtlich falsch.
Weshalb wird der persönliche Erscheinen angeordnet?
Der Grund dafür besteht darin, dass das Gericht den Sachverhalt schon in der Güteverhandlung aufklären kann. Der Anwalt vor Ort kennt den Sachverhalt nur vom „Hörensagen“ und kann mit Sicherheit nicht alle Fragen zum Fall beantworten. Die Einzelheiten kennen meist nur die Parteien. Dies ist ein Grund.
Der Hauptgrund dürfte aber wohl sein, dass das Arbeitsgericht häufig den Fall durch gütliche Einigung in der Güteverhandlung erledigen möchte, was ja auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Wenn nun aber eine Partei fehlt,wirkt sich dies meist negativ auf einen evtl. Vergleichsschluss aus. Es ist nicht möglich vorher alle Vergleichsmöglichkeiten mit dem Mandanten zu besprechen. Das Gericht oder auch die Gegenseite schlagen machmal einen Vergleich vor, der vorher nicht erörter wurde. Sind beide Seiten da, ist dies kein Problem man kann den Vorschlag kurzfristig erörtern. Ist wenigstens eine Partei nicht vor Ort, schließt der Rechtsanwalt dieser Partei meistens nur einen Vergleich auf Widerruf, der dann später – erfahrungsgemäß – auch oft widerrufen ist. Das Ergebnis ….. eine gütliche Einigung wird erschwert.
Häufig verweisen die Rechtsanwälte vor Ort dann darauf, dass sie auch als Vertreter der Partei vor Ort sind und zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage sind. Viele Arbeisgerichte (so meist auch das Arbeitsgericht Berlin) lassen dies zunächst – wenn auch mit Widerwillen - zu. Stellt sich aber heraus, dass der Anwalt den Sachverhalt nicht aufklären kann, dann kann das Gericht das Ordnugnsgeld und zwar bis zu € 1.000,00 anordnen.
Von daher sollte man sich die Ladung des Gerichtes genau durchlesen. Es wird aber nicht in allen Fällen das persönliche Erscheinen angeordnet. Der Normalfall ist, dass wenn der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber selbst (ansonsten bekommt nur der Anwalt eine Ladung) eine Ladung des Gerichtes bekommt, ist immer das persönliche Erscheinen angeordnet; dies muss aber auch ausdrücklich so niedergeschrieben sein.
Verhältnisse am Arbeitsplatz mit Kz verglichen – fristlose Kündigung!
5. Juni 2009 um 03:40 | Veröffentlicht in Abfindung Berlin, Abmahnung, Anwalt Arbeitsrecht Berlin, außerordentliche kündigung, Beleidigung Arbeitgeber, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage Berlin, Rechtsanwalt Berlin, verhaltensbedingte Kündigung | 3 KommentareTags: abfindung, Abmahnung, Abmahnung anzunehmen, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsgericht, Arbeitsplatz, Auffassung des Gerichts, Beleidigung des Arbeitgebers, betrieblichen Verhältnisse, fristlose Kündigung, fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber., kündigte außerordentlich und fristlos, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzprozess, Kritik, Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Meinungsfreiheit, Personalgespräches, Verhältnisse am Arbeitsplatz mit Kz verglichen - fristlose Kündigung!
Verhältnisse am Arbeitsplatz mit Kz verglichen – fristlose Kündigung!
Es kommt schon mal vor, dass Arbeitnehmer mit den Verhältnissen am Arbeitsplatz unzufrieden sind. Diesen Unmut kann man durchaus auch gegenüber dem Arbeitgeber äußern, sofern die Kritik sachlich und nachvollziehbar ist.
Wer aber seinen Arbeitsplatz mit den Verhältnissen im Konzentrationslager vergleicht, riskiert die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.
Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 29.08.2006 – Az.: 6 Sa 72/06):
Ein Arbeitnehmer hat während eines Personalgespräches eine Abmahnung überreicht bekommen. Er weigerte sich die Abmahnung anzunehmen, worau hin im der Arbeitgeber „die Abmahnung über den Tisch zugeworfen habe“, daraufhin äußerte der Arbeitnehmer „Ist das hier Konzentrationslager oder was?“ und damit die betrieblichen Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen System und den verbrecherischen Verhältnissen in einem Konzentrationslager verglichen.
„Dies stellte nach Auffassung des Gerichts eine grobe, durch die Meinungsfreiheit nicht gedeckte Beleidigung des Arbeitgebers dar. Derartige Beleidigungen berechtigten den Arbeitgeber regelmäßig auch ohne vorherige Abmahnung zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung.„
Auch eine spätere Äußerung des Arbeitnehmers „Er habe dies nicht so gemeint.“ führte nicht mehr dazu, dass der Arbeitgeber sein Meinung ändert, er kündigte außerordentlich und fristlos. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und unterlage im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht. Eine Abfindung hat der Arbeitnehmer natürlich nicht erhalten.
Rechtsanwalt A. Martin – Berlin
siehe auch hier Kündigung Berlin
Selbst als Arbeitnehmer kündigen – aber wie?
4. Juni 2009 um 04:06 | Veröffentlicht in Arbeitnehmerkündigung, außerordentliche kündigung, Eigenkündigung, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Rechtsanwalt Berlin | 8 KommentareTags: Arbeitgeber, Arbeitnehmerkündigung, Arbeitsamt, Arbeitsgericht, Arbeitsplatz, Arbeitsverhältnis, § 622 BGB:, Betriebszugehörigkeit, Eigenkündigung, Erhalt der Kündigung, Erklärung auslegen, Firmenbriefkasten, Form, Formulierung der Kündigung, gesetzlichen oder vertraglichen oder tarifvertraglichen Frist, Grundkündigungsfrist, Kündigung, Kündigung des Arbeitnehmer, Kündigungen, Kündigungsfrist, Kündigungsfrist bei der Kündigung, Kündigungsgrund, mündliche Kündigung, Probleme mit dem Arbeitsamt/Agentur für Arbeit, Schriftform, schriftlich, Selbst als Arbeitnehmer kündigen - aber wie?, Sperre, Sperrfrist, vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende, Zahlungsverzug, zum nächstmöglichen Zeitpunkt
Selbst als Arbeitnehmer kündigen – aber wie?
Wer selbst sein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber beenden will (Stichwort: „Eigenkündigung des Arbeitnehmers“), hat hierfür meistens gute Gründe. Diese sind dann aber oft nicht das Problem, sondern die Frage, wie formuliert man eine eigene „Arbeitnehmerkündigung“ und welche Formalien sind zu beachten. Darüber hinaus befürchtet der Arbeitnehmer, dass er bei einer Eigenkündigung Probleme (nämlich eine Sperre) mit der Agentur für Arbeit/Arbeitsamt bekommen wird.
1. Schriftform
Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Schriftform vorgesehen. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Von daher muss die Kündigung auf jeden Fall schriftlich erfolgen. Dies wird manchmal übersehen.
2. Konkrete Angaben!
Viele Kündigungen - auch außerhalb des Arbeitsrechts – haben den Fehler, dass sie zu ungenau sind. In der Juristerei ist man „übergenau“; dies sollte man beachten. Das heißt die Kündigung sollte genaue Angaben zum Arbeitsverhältnis, wie
- genaue Bezeichnung der Parteien (Arbeitnehmer + Arbeitgeber nebst Anschrift )
- Bezugnahme zum Arbeitsvertrag (Arbeitsvertrag vom …..)
enthalten.
Wenn eine Kündigung des Arbeitnehmers einfach nur – ohne Anschrift und Bezug auf den Arbeitsplatz- aus einen Satz besteht „Ich kündige.“, stellt sich zwangsläufig die Frage, was hier gekündigt werden soll, das Arbeitsverhältnis oder der Internetanschluss? Das Arbeitsgericht muss dann die Erklärung auslegen usw; also diverse Probleme sind vorprogrammiert. Meist kommt der Arbeitnehmer dennoch mit der Kündigung durch, aber man will ja gerade spätere Probleme vermeiden.
Formulierung der Kündigung/ Eigenkündigung
Neben dem genauen Angaben – wer kündigt, wem und was (!) – soll natürlich auch das Wort kündigen vorkommen, auch wenn die Arbeitsgerichte hier relativ großzügig sind. Die Kündigungsfrist muss nicht zwingend angegeben werden; sollte aber nicht fehlen. Da es hier viele Unsicherheiten gibt, sollte man die Formulierung verwenden, dass man hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigt.
Beispiel:
Ort, Datum ………………………………………………………………..
Frau/Herrn Arbeitgeber …………………………………………………………………
im Hause / Anschrift……………………………………………………..
Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom …..
Sehr geehrte/r Frau/Herr …………………………………………,
hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis,welches durch den Arbeitsvertrag vom …… begründet wurde, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zum ……………….. , hilfsweise zum nächstmöglich zulässigen Termin.
Der Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden.Da es aber zu Problemen mit dem Arbeitsamt kommen kann (Sperrfrist bei Eigenkündigung) sollte auch der Grund – wenn es denn einen für das Arbeitsamt relevanten Grund gibt – nicht fehlen.
Zum Beispiel:
Der Grund meiner Kündigung besteht darin, dass Sie meinen Arbeitslohn ständig zu spät / nicht zahlen. Zum heutigen Tag stehen folgende Löhne aus:
………….
…………
………….
Ich bin nicht gewillt länger ohne Gegenleistung meine Arbeitsleistung zu erbringen. Ich hatte den ausstehenden Arbeitslohn bereits mit Schreiben vom ………….. und mit Schreiben vom ……………. angemahnt.
Probleme mit dem Arbeitsamt/Agentur für Arbeit
Gerade bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers ist – für das Arbeitsamt - nachvollziehbare Grund vor. Man darf hier aber nicht verwechseln, dass der Arbeitnehmer - meist anders als der Arbeitgeber – keinen „Grund“ für die Kündigung haben muss, wenn er ordentlich (also unter Einhaltung der Kündigungsfrist) kündigt. Er kann einfach innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen oder tarifvertraglichen Frist -aus welchen Gründen auch immer – kündigen.
Kündigungsfrist bei der Kündigung
Die Kündigungsfrist ergibt sich – sofern keine andere Vereinbarung besteht (Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag) aus dem Gesetz, nämlich aus § 622 BGB:
In § 622 BGB gibt es seine Grundkündigungsfrist (nach Ablauf der Probezeit,w enn vereinbart) von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Diese Frist muss einhalten werden.
Die verlängerten Kündigungsfristen, die je nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt sind, gelten nur für eine Kündigung durch den Arbeitgeber und nicht für den Arbeitnehmer. Sicherhaltshalber sollte der Arbeitnehmer die Kündigung auch immer hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt vornehmen.
Zustellung der Kündigung
Der Arbeitgeber muss den Erhalt der Kündigung nicht bestätigen. Von daher kann es Sinn machen die Kündigung über einen Zeugen in den Firmenbriefkasten einwerfen zu lassen. Diese fertigt dann eine Notiz, dass er die Kündigung (die er natürlich vorher sehen muss, also nicht nur den Briefumschlag) um …. am … in den Firmenbriefkasten der Firma … eingworfen hat. Der Einwurf sollte zu den normalen Öffnungszeiten geschehen. Wenn der Brief zum Beispiel erst um 19 Uhr eingeworfen wird, wird man nicht vom Zugang am gleichen Tag ausgehen können, da niemand den Briefkasten um 19 Uhr kontrollieren wird.
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz durch Worte – außerordentliche Kündigung unrechtmäßig!
3. Juni 2009 um 08:21 | Veröffentlicht in Abmahnung, Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht Berlin, außerordentliche kündigung, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage Berlin, Rechtsberatung Arbeitsrecht, sexuelle Belästigung, verhaltensbedingte Kündigung | Hinterlasse einen KommentarTags: Abmahnung, Arbeitsgericht, Arbeitsrecht, außerordentliche kündigung, Kündigung, kündigungsschutz, Kündigungsschutzklage, sexuelle Belästigung, sexuelle Belästigung durch Worte - außerordentliche Kündigung unrechtmäßig!
sexuelle Belästigung durch Worte – außerordentliche Kündigung unrechtmäßig!
Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz führt in der Regel zur einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies muss aber nicht immer sein, wie die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zeigt ( Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 4. März 2009, 3 Sa 410/08).
Ein langjährig beschäftigter Krankenpfleger belästigte mit Worten zwei Krankenschwestern. Der einen zeigte er ein Bild einer nackten Frau; der anderen schlug er per Telefon die Vornahme von sexuellen Handlungen vor. Der Arbeitgeber erfuhr davon und kündigte sofort das Arbeitsverhältnis aus außerordentlichem Grund, hilfsweise ordentlich.
Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab. Der Landesarbeitsgericht hob das Urteil teilweise mit der Begründung auf, dass eine außerordentliche Kündigung nicht notwendig war, da der Arbeitnehmer schon aufgrund der ordentlichen Kündigung sein Verhalten ändern würde. Faktisch heißt dies, eine ordentliche Kündigung ist aufgrund dieses Verhalten möglich, eine außerordentliche nur dann, wenn zu befürchten ist, dass der Arbeitnehmer auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin Mitarbeiterinnen belästigen wird.
Für den Arbeitnehmer ist dies allerdings ein geringer Trost; den Arbeitsplatz hat er auf jeden Fall verloren.
Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz?
2. Juni 2009 um 03:44 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsrecht Berlin, Bundesarbeitsgericht, Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | 1 KommentarTags: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsplatz, § 618 Abs. 1 BGB i. V. m. § 5 ArbStättV, Berlin, beschränktes Rauchverbot, Bundesarbeitsgericht, geraucht, Hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz?, Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Neuregelungen, Nichtraucherschutz, Pflichten des Arbeitgebers, Raucherbereich
Hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz?
Diese fragte stellt sich vor allem dann, wenn ein Arbeitnehmer an einem Arbeitsplatz vom Arbeitgeber eingesetzt wird, an dem noch geraucht werden darf. Dies können – selbst nach den Neuregelungen zum Nichtraucherschutz – Bereiche in Gaststätten oder in anderen Räumen sein, in denen vom Publikum geraucht werden darf.
Ein Arbeitnehmer aus Berlin, der in einem Casino – gerade in einem solchen Raucherbereich tätig war – hatte vor dem Arbeitsgericht Berlin geklagt. Das Verfahren ging dann weiter über das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zum Bundesarbeitsgericht.
Letztendlich hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 19.05.2009, 9 AZR 241/08) entschieden, dass ein Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz besteht.
Nach § 618 Abs. 1 BGB i. V. m. § 5 ArbStättV steht dem Arbeitnehmer ein rauchfreier Arbeitsplatz zu.
Zur Durchsetzung dieses Anspruches auf einen rauchfreien Arbeitsplatz hat der Arbeitgeber ein beschränktes Rauchverbot zu erlassen, da es zählt zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört, Räume so einzurichten und zu unterhalten sowie Dienstleistungen so zu regeln, dass seine Arbeitnehmer bestmöglich vor Gefahren für Leib und Leben geschützt sind.
Vergütung der Freizeit für Personal auf Schiff?
1. Juni 2009 um 18:24 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitslohn Berlin, Rechtsanwalt Berlin, Rechtsberatung Arbeitsrecht, TVöD | Hinterlasse einen KommentarTags: Arbeitgeber, BAG, Bundesarbeitsgericht, Freizeit, Schiff, Sondereinsätzen, Tarifvertrag öffentlicher Dienst, TVöD, Vergütung, Vergütung der Freizeit, Vergütung der Freizeit für Personal auf Schiff?
Vergütung der Freizeit für Personal auf Schiff?
Was as macht ein Bordingenieur in seine Freizeit? Besser wäre wohl die Frage, wo verbringt ein Bordingenieur seine Freizeit?
Die Antwort ist das Problem: Auf dem Schiff!
Da die Freizeit nicht so verbracht werden kann, wie der Ingenieur es sich vorstellt, kann sich schnell die Frage stellen, ob nicht die Freizeit die ohnehin auf dem Schiff -mangels Landgang – zu verbringen ist, nicht vom Arbeitgeber (der öffentlichen Hand) nach dem TVöD (Tarifvertrag öffentlicher Dienst) zu vergüten ist. Der Bordingenieur meinte auch, dass die Freizeit faktisch auchein Bereitschaftsdienst ist, da er nimmer mit Sondereinsätzen rechnen müsse.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich damit zu beschäftigen (BAG Urteil vom 28. Mai 2009 – 6 AZR 141/08 ) und entschied, dass eine Vergütung der Freizeit hier ausscheidet.
Das BAG wies – wie alle Vorinstanzen auch – die Klage zurück, da eine Anordnung auf Verbleib an Bord durch den Arbeitgeber nie getroffen wurde.
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