Kündigung Azubi – was ist zu beachten?

26. Juni 2009 um 05:36 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Ausbildungsverhältnis, Auszubildender, Azubi, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin, Rechtsanwalt Berlin | 4 Kommentare
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Kündigung Azubi – was ist zu beachten?

Für Berufsausbildungsverhältnisse gelten diverse Sondervorschriften; dies ist vielen Arbeitgebern unbekannt. Wichtig ist hier das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Unter welchen Voraussetzungen man doch ein Ausbildungsverhältnis kündbar ist, soll hier kurz dargestellt werden.

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Zeitablauf

Nach Ablauf der Ausbildungszeit endet das Berufsausbildungsverhältnis kraft Gesetzes (§ 21 Abs. 1 BBiG). Eine Kündigung ist nicht erforderlich. Entweder endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder auf jeden Fall aber mit dem Ende der Ausbildungszeit.

Beendigung durch Aufhebungsvertrag

Eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist auch durch Aufhebungsvertrag, der schriftlich geschlossen werden muss, möglich. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter zustimmen.

Kündigung vor Ausbildungsbeginn

Vor dem Ausbilungsbeginn kann das Berufsausbildungsverhältnis ordentlich gekündigt werden. Obwohl dies nicht gesetzliche geregelt ist, hat das Bundesarbeitsgericht dies entschieden. Eine außerordentliche Kündigung ist immer auch möglich, wenn ein außerordentlicher Grund vorliegt.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ordentlich gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG).  Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten. Die Kündigungsmöglichkeit gilt für beide Seiten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine außerordentliche Kündigung ist immer auch möglich, wenn ein außerordentlicher Grund vorliegt.

Kündigung nach der Probezeit während des Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbilder

Nach der Probezeit ist eine außerordentliche Kündigung – beim Vorliegen eines Kündigungsgrundes – möglich. Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Es muss für die außerordentliche Kündigung ein “wichtiger Grund” vorliegen. Daran sind hohe Anforderungen zu stellen.

Der Ausbilder kann von daher nicht ohne weiteres kündigen. Beim wichtigen Grund spielt auch die Dauer der Ausbildung eine Rolle. Bei fortgeschrittener Dauer sind die Anforderungen an den wichtigen Grund höher.

Wichtige Gründe können sein:

  • Straftaten zur Lasten des Ausbilders
  • wiederholte Verstöße trotz mehrmaliger Abmahnungen (hohe Anforderungen!)
  • wiederholtes Zuspätkommen trotz mehrmaliger Abmahnungen (hohe Anforderungen!)
  • wiederholtes Nichteinhalten der Zeitkontrollen trotz mehrmaliger Abmahnungen (hohe Anforderungen!)
  • widerholtes Zuspäteinreichen des Berichtsheftes trotz mehrmaliger Abmahnungen (hohe Anforderungen!)

Eine Kündigung aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen ist sehr schwierig.

Kündigung nach der Probezeit während des Ausbildungsverhältnisses durch den Azubi

Auch der Auszubilende kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich kündigen. Wichtige Gründe sind:

  • keine Berechtigung zur Ausbildung
  • mehrmalige Nichtzahlung der Vergütung trotz Abmahnung

Unter Umständen kann bei schuldhafter Beendigung ein Schadenersatzanspruch beim Ausbilder aber auch beim Auszubildenden entstehen, je nachdem ,wer die Beendigung verschuldet hat.

Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin

4 Kommentare »

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  1. [...] Kündigung Azubi – was ist zu beachten? [...]

  2. [...] Kündigung gegenüber einem Azubi: [...]

  3. Hallo, kann ich einen Azubi kündigen, wenn der Betrieb (Einzelfirma) kurz vor der Insolvenz steht? Auf was hat man da zu achten? Danke für die Antworten!

    • Bitte einen Anwalt vor Ort kontaktieren.


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