Zu spät kommen/verschlafen – außerordentliche Kündigung?
23. Juni 2009 at 03:46 | In Abmahnung, Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Rechtsanwalt Berlin, Rechtsanwalt Berlin Marzahn, verhaltensbedingte Kündigung | 1 CommentTags: Abmahnung, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, außerordentliche kündigung, Kündigung, ordentliche Kündigung, sofortige Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, Verschlafen, Verspätung, Zuspätkommen
Zu spät kommen/verschlafen – außerordentliche Kündigung?
Wer ist nicht schon einmal zu spät zur Arbeit gekommen? Es gibt eben Situationen, in denen man eine Verspätung nicht vermeiden kann. Wann kann eigentlich der Arbeitgeber hier eine Kündigung aussprechen?
Einmalige Verspätung = Kündigung
Häufig hört man, dass ein einmaliges Verspäten die “sofortige Kündigung” rechtfertigt. Dies ist so nicht richtig. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass im Normalfall zuvor wegen einer Verspätung abgemahnt werden muss.
Unpünktlichkeit und Kündigung
Wiederholte Verspätungen des Arbeitnehmers an sich sowie unentschuldigtes Fehlen kommen – nach vorheriger Abmahnung - durchaus als Gründe für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung in Betracht (BAG Urteil vom 13. März 1987 – 7 AZR 601/85 ). Auch eine außerordentliche Kündigung kann hier gerechtfertigt sein.
Durch das unentschuldigtes Fehlen oder durch die verspätete Arbeitsaufnahme verletzt der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten. Erscheint der Arbeitnehmer ohne Entschuldigung überhaupt nicht oder verspätet zur Arbeit, erbringt er die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht oder – sofern diese nachholbar ist – jedenfalls nicht zur rechten Zeit. Dies ist ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglich geschuldete Pflicht, die Arbeitsleistung zu erbringen. Im Normalfall wirken sich die Fehlzeiten auch negativ auf den Betriebsablau aus. Der Arbeitgeber rechnet mit der Erbringung der Arbeitskraft des Arbeitsnehmers zur rechten Zeit und muss dann ggfs. Ersatz schaffen.
Verspätung und Abmahnung
Eine einmalige Verspätung rechtfertigt im Normalfall noch keine verhaltensbedinte Kündigung. Der Arbeitgeber muss zuvor den Arbeitnehmer abmahnen. Durch die Abmahnung wird dem Arbeitnehmer vor Augen geführt, dass er gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen hat und im Wiederholungsfall mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen muss.
außerordentliche Kündigung beim Zuspätkommen?
Obwohl es immer auf den Einzelfall ankommt, ist es in der Regel so, dass die zweite kurzfristige Verspätung des Arbeitnehmers – auch nach einer Abmahnung – im Normalfall noch keine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Kommt der Arbeitnehmer aber unentschuldigt zum zweiten Mal einen ganzen Arbeitstag nicht zur Arbeit, so kommt eine außerordentliche Kündigung – verhaltensbedingt nach Abmahnung – in Betracht (BAG Urteil vom 15.03.2001 – 2 AZR 147/00). Viele kleine Verstöße können auch zur außerordentlichen Kündigung führen. Jeder einzelne Verstoß führt dabei zu einer stärkeren Belastung des Arbeitsverhältnisses.
Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin
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