Arbeitslohn einklagen – die häufigsten Fehler!

19. Juni 2009 at 04:10 | In Arbeitspapiere, Arbeitsrecht Berlin, Gehaltsbescheinigung, Lohnabrechnung, Rechtsanwalt Berlin, Rechtsanwalt Berlin Marzahn, Rechtsberatung Arbeitsrecht, lohnklage | 1 Comment
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Arbeitslohn einklagen – die häufigsten Fehler!

Wer arbeitet, möchte auch seinen Lohn erhalten. Dies ist selbstverständlich, manchmal aber nicht für den eigenen Arbeitgeber. Wie verhält man sich in dieser Situation und was kann man bei der Lohnklage falsch machen?

1. Brutto statt Nettolohn

Als Anwalt klagt man fast immer den Bruttolohn ein und nicht den Nettolohn. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung des Bruttolohnes auch wenn die Sozialversicherungsabgaben nicht direkt an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Klagt nun der Arbeitnehmer den Nettolohn ein, was rechtlich natürlich möglich ist, kann es durchaus sein, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsabgaben nicht abgeführt hat, was für den Arbeitnehmer nachteiligt ist. Von daher geht man auf “Nummer sicher” und kann bei der Bruttolohnklage selbst die Sozialversicherungsabgaben abführen.

Weitere Informationen hier: “Bruttolohn statt Nettolohn einklagen!”

2. Mindestlohn nicht eingeklagt

In einigen Branchen gibt es Mindestlöhne, so z.B. im Baugewerbe – BRTV-Bau. Die Mindestlöhne sind vom Arbeitgeber zu zahlen, egal was im Arbeitsvertrag steht. Fällt das Arbeitsverhältnis unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrages – der allgemeinverbindlich ist – dann muss der Arbeitgeber den Mindestlohn entrichten. Die Differenz zwischen den Mindestlohn und den Lohn der tatsächlich gezahlt wurde, kann der Arbeitnehmer einklagen.

3. Ausschlussfristen nicht beachtet

Wenn der Arbeitnehmer nun aufgrund des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages, der einen Mindestlohnanspruch enthält – wie z.B. nach dem Bundesrahmentarifvertrag Bau – den Mindestlohn einklagt, muss er auf sog. Ausschlussfristen achten. Wenn der Lohn nicht in einer bestimmen Zeit eingeklagt wird – meist 2 Monate oder 2 x2  Monate), dann verfällt dieser und kann nicht mehr geltend gemacht werden. Dies wird häufig übersehen!

Ich verweise hier auf meinen Artikel “Ausschlussfristen beim Arbeitslohn“.

3. Zinsen vergessen

Der Arbeitnehmer hat nicht nur einen Anspruch auf Arbeitslohn, sondern auch auf die Verzugszinsen, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig zahlt. Die Verzugszinsen sind in Höhe von 5 – Prozentpunkten über den Basisiszinssatz der europäischen Zentralbank zu entrichten. Im Verzug befindet sich der Arbeitgeber automatisch – ohne Mahnung – am Tag nach Fälligkeit des Arbeitslohnes. Fällig ist der Arbeitslohn am letzten Tag des Monats, es sei denn aus dem Arbeitsvertrag ode aus einem anwendbaren Tarifvertrag ergibt es etwas anderes.

Näheres auch dazu unter “Der Arbeitgeber zahlt nicht, welche Verzugszinsen kann ich geltend machen?”

4.  fehlende Lohnbescheinigung nicht eingeklagt

Hat der Arbeitgeber noch nicht einmal den Lohn abgerechnet, sollte auch die Lohnbescheinigung eingeklagt werden. Für eine ordnugnsgemäße Abrechnung wird diese benötigt. Wichtig dabei ist, dass der Antrag nicht lauten soll “eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung zu erteilen”, da dies nicht vollstreckungsfähig ist. Was ist “ordnungsgemäß”? Darauf weisen die Gerichte aber meist hin.

Näheres finden Sie auch im Beitrag: “Was kann ich machen, wenn mein Arbeitgeber mir immer noch keine Lohnabrechnung übersandt hat!”

Mehr Informationen zum Thema – häufige Irrtümer beim Arbeitslohn - finden Sie auch hier.

Arbeitsrecht Berlin – Rechtsanwalt A. Martin

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