Aufhebungsvertrag häufige Fehler – Sperre vermeiden !
17. Juni 2009 at 04:11 | In Abfindung Berlin, Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht Berlin, Aufhebungsvertrag, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage Berlin | 3 CommentsTags: abfindung, Agentur für Arbeit, Arbeitsamt, Aufhebungsvertrag, Fehler, Kündigung, Kündigungsfristen, kündigungsschutz, Kündigungsschutzklage, Sperre
Aufhebungsvertrag – häufige Fehler!
Mit dem Aufhebungsvertrag kann der Arbeitnehmer erreichen, dass er z.B. gegen Zahlung einer Abfindung zu einem bestimmten Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dies hört sich ersteinmal vorteilhaft an, birgt aber diverse Gefahren in sich.
1. Wie kommt der Aufhebungsvertrag zustande?
Der Aufhebungsvertrag kommt – wie jeder Vertrag – durch Angebot und Annahme zustande. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
2. Welche Regelungen sollte der Aufhebungsvertrag enthalten?
Bestimmte Regelungen sollte der Aufhebungsvertrag schon enthalten. Dies sind:
- Bezeichnung der Parteien (Arbeitgeber/ Arbeitnehmer)
- Bezugnahme zum aufzuhebenden Arbeitsvertrag (Bezeichnung des Arbeitsvertrages)
- Beeindigungszeitpunkt
- Urlaubsgewährung/Abgeltung
- ggs. Freistellung
- Abfindung/ Abfindungshöhe (Angabe brutto oder netto)
- Erstellung Arbeitszeugnis
- Rückgabe von Arbeitsmitteln
- Ausgleichsklausel
- Angabe der Kündigungsfristen im Vertrag (Arbeitsamt!)
3. Muss bei Abschluss des Aufhebungsvertrages der Kündigungsschutz beachtet werden?
Wenn sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einig sind, dann müssen diese auch nicht den Kündigungsschutz beachten. Es muss keine Sozialauswahl vorgenommen werden und auch muss kein betrieblicher Grund vorliegen. Die Parteien müssen auch nicht die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen beachten, da sie ja eine Vereinbarung treffen und aufgrund dessen von den Fristen abweichen können. Für das Arbeitsamt wird dies aber schon interessant sein. Dazu aber mehr unten im Beitrag.
4. Welche Probleme können durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages für den Arbeitnehmer entstehen?
Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages gibt es häufig Probleme mit der Bundesangetur für Arbeit. Diese steht auf den Standpunkt, dass der Arbeitnehmer – der ja nicht zum Abschluss des Aufhebungsvertrages gezwungen wurde – seinen Arbeitsplatz „verkauft“ hat und damit freiwillig aufgegeben hat. Oft wird vom Arbeitsamt eine sog. Sperre verhangen. Insbesondere gilt dies dann, wenn die Parteien darüber hinaus auch die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht beachtet haben und der Vertrag eher als die zu beachtenden Fristen wirksam wird.
Der Aufhebungsvertrag ist häufig nachteiligt für den Arbeitnehmer. Es werden häufig die Kündigungsfristen umgangen und auch der Kündigungsschutz wird nicht beachtet. Für den Arbeitgeber ist der Aufhebungsvertrag eine gute Möglichkeit den Arbeitnehmer schnell loszuwerden. Häufig ist dies sogar der einzige Möglichkeit des Arbeitgebers ohne Prozess vor dem Arbeitsgericht und ohne Beachtung des Kündigungsschutzes einen bestimmten Arbeitnehmer zu entlassen.
Der Arbeitnehmer muss im Regelfall mit einer Sperre beim Arbeitsamt rechnen.
5. Aufklärungspflicht des Arbeitgebers?
Wie oben ausgeführt, kann der Aufhebungsvertrag erhebliche Nachteile haben.Im Allgemeinen geht man aber nicht von einer Aufklärungspflicht über diese Nachteile durch den Arbeitgeber aus. In Ausnahmefällen kann diese aber gegeben sein.
6. Alternative zum Aufhebungsvertrag
Eine Alternative zum Aufhebungsvertrag ist die Kündigung mit anschließender Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers. Im Prozess – Kündigungsschutzverfahren - vor dem Arbeitsgericht schließen die Parteien dann einen Vergleich mit dem wesentlichen Inhalt des Aufhebungsvertrages. Hier ist eine Sperre vom Arbeitsamt im Normfall nicht zu erwarten.
3 Kommentare »
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Nicht unproblematisch ist auch, dass Rechtschutzversicherungen bei der Beratung im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag gerne die Deckung verweigern, da ein Rechtsverstoß der Gegenseite nicht vorliege. Ich habe in einer solchen Sache seit zwei Monaten regen Briefverkehr.
Kommentar von John Miehler — 17. Juni 2009 #
Bei der Arbeitsagentur muss ein Formular ausgefüllt werden, wieso und warum man einen Aufhebungsvertrag gemacht hat. Dieses wird dann geprüft und danach richtet sich es, ob es eine Sperre gibt oder nicht.
Was viele auch vergessen: Hält man bei dem eingetragenen Austrittsdatum die Kündigungsfrist nicht ein, wird die Abfindung mit einberechnet zum Arbeitslosengeld. Die Agentur setzt nämlich voraus, dass dann in dieser Abfindung das Geld enthalten ist, was einem zustehen würde, hätte man die Kündigungsfrist eingehalten.
Kommentar von Wortman — 18. Juni 2009 #
[...] eines Arbeitsverhältnisses ist über verschiedene Wege möglich. Denkbar ist eine Kündigung, ein Aufhebungsvetrag, die Beendigung durch Zeitablauf (z.B. bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder bei [...]
Pingback von Arbeitsvertrag anfechten – wann geht dies? « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog — 28. Juni 2009 #