Selbst als Arbeitnehmer kündigen – aber wie?

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Wie kündigt man sicher als Arbeitnehmer?

Wer selbst sein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber beenden will (Stichwort: „Eigenkündigung des Arbeitnehmers„),  hat hierfür meistens gute Gründe. Diese sind dann aber oft nicht das Problem, sondern die Frage, wie formuliert man eine eigene „Arbeitnehmerkündigung“ und welche Formalien sind zu beachten.

Darüber hinaus befürchtet der Arbeitnehmer, dass er bei einer Eigenkündigung Probleme (nämlich eine Sperre) mit der Agentur für Arbeit/Arbeitsamt bekommen wird.

Arbeitnehmerkündigung

1. Schriftform

Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Schriftform vorgesehen. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Dies gilt sowohl für die Arbeitnehmer- als auch für die Arbeitgeberkündigung. Von daher muss die Kündigung auf jeden Fall schriftlich erfolgen. Dies wird manchmal übersehen.

§ 126  BGB-Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Kündigungen per

  • SMS
  • Fax oder
  • E-Mail
  • Whats ups – Nachricht

oder mündliche Kündigungen wahren die Schriftform nicht und führen von daher auch nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies ist ein Problem, da das Arbeitsverhältnis dann fortbesteht und nicht beendet wurde. Hieraus können sich unter Umständen Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmer ergeben, sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringt.

Auch ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden, um Wirksamkeit zu erlangen. Auch hier hat der Gesetzgeber die Schriftform vorgeschrieben, eben um Rechtssicherheit zu schaffen, ob das Arbeitsverhältnis beendet wurde oder nicht.

2. Konkrete Angaben!

Viele Kündigungen – auch außerhalb des Arbeitsrechts – haben den Fehler, dass sie zu ungenau sind. Dies kann zu unnötigen Problemen führen, denn dann muss man faktisch ermitteln, was der Kündigende tatsächlich gemeint hat. Die Kündigung wäre dann auszulegen.

In der Juristerei ist man „übergenau“; dies sollte man beachten. Das heißt die Kündigung sollte genaue Angaben zum Arbeitsverhältnis, wie

  • genaue Bezeichnung der Parteien (Arbeitnehmer + Arbeitgeber nebst Anschrift )
  • Bezugnahme zum Arbeitsvertrag (Arbeitsvertrag vom …..)

enthalten.

Wenn eine Kündigung des Arbeitnehmers einfach nur – ohne Anschrift und Bezug auf den Arbeitsplatz– aus einen Satz besteht „Ich kündige.“, stellt sich zwangsläufig die Frage, was hier gekündigt werden soll, das Arbeitsverhältnis oder der Internetanschluss?

Zum Beispiel auch die Erklärung: „Das Arbeitsverhältnis ist beendet.“, kann problematisch sein. Hier steht nichts von einer Kündigung.

Das Arbeitsgericht muss dann die Erklärung auslegen usw; also diverse Probleme sind vorprogrammiert. Meist kommt der Arbeitnehmer dennoch mit der Kündigung durch, aber man will ja gerade spätere Probleme vermeiden.

Der Arbeitgeber muss genau und richtig bezeichnet sein. Zu beachten ist, dass es einen erheblichen Unterschied macht, ob man schreibt „XY-GmbH“ oder Firma „XY“. Bei Einzelfirmen; ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, also der Inhaber der Einzelfirma.

Beispiel:

Wenn Karl Meier eine Firma hat, die „Pflegedienst – schnell und gründlich“; dann ist der Arbeitgeber nicht der Pflegedienst, sondern Karl Meier als Inhaber der Firma Pflegedienst – schnell und gründlich. Dies wird in der Praxis aber von den meistens falsch gemacht. Wird aber meistens zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgelegt, da sich häufig die Arbeitgeber selbst nicht exakt bezeichnen.

Formulierung der Kündigung/ Eigenkündigung

Neben dem genauen Angabenwer kündigt, wem und was (!) – soll natürlich auch das Wort kündigen vorkommen, auch wenn die Arbeitsgerichte hier relativ großzügig sind. Die Kündigungsfrist muss nicht zwingend angegeben werden; sollte aber nicht fehlen. Da es hier viele Unsicherheiten gibt, sollte man die Formulierung verwenden, dass man hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigt.

Beispiel:

Ort, Datum ………………………………………………………………..

Frau/Herrn Arbeitgeber …………………………………………………………………

im Hause / Anschrift……………………………………………………..

Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom …..

Sehr geehrte/r Frau/Herr …………………………………………,

hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis,welches durch den Arbeitsvertrag vom …… begründet wurde, unter Einhaltung der (gesetzlichen) Kündigungsfrist zum ……………….. , hilfsweise zum nächstmöglich zulässigen Termin.

Bitte beachten Sie, dass die Angabe „gesetzliche Kündigungsfrist“ nicht immer richtig sein muss, denn nicht immer kann der Arbeitnehmer mit der gesetzlichen (§ 622 I BGB) von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen. Hiervon können nämlich abweichende Regelungen getroffen werden, zum Beispiel durch den Arbeitsvertrag (die Frist für den Arbeitnehmer darf aber nicht länger sein als für den Arbeitgeber) oder zum Beispiel aufgrund eines Tarifvertrages. Dann ist eben die tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Kündigungsfrist zu beachten (siehe dazu die Ausführungen unten).

Der Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden. Da es aber zu Problemen mit dem Arbeitsamt kommen kann (Sperrfrist  bei Eigenkündigung) sollte auch der Grund – wenn es denn einen für das Arbeitsamt relevanten Grund gibt – nicht fehlen.

Zum Beispiel:

Der Grund meiner Kündigung besteht darin, dass  Sie meinen Arbeitslohn ständig zu spät / nicht zahlen. Zum heutigen Tag stehen folgende Löhne aus:

………….

…………

………….

Ich bin nicht gewillt länger ohne Gegenleistung meine Arbeitsleistung zu erbringen. Ich hatte den ausstehenden Arbeitslohn bereits mit Schreiben vom ………….. und mit Schreiben vom ……………. angemahnt. Leider ohne Erfolg. So dass mir – aufgrund Ihr vertragswidriges Verhalten – nur die Kündigung des Arbeitsvertrages bleibt.

 

……………………………………………

Unterschrift

Probleme mit dem Arbeitsamt/Agentur für Arbeit

Gerade bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers ist – für das Arbeitsamt – nachvollziehbare Grund vor. Der Arbeitnehmer sollte aber zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vorliegen und sich hier ggfs. anwaltlich beraten lassen. Grundsätzlich sollte vor jeder außerordentlichen Kündigung sicherheitshalber der Arbeitgeber zuvor abgemahnt werden. Hier macht auch – zuvor – die Beratung beim Rechtsanwalt Sinn.

Kündigungsgrund aber für die ordentliche Kündigung selbst nicht erforderlich

Man darf hier aber nicht verwechseln, dass der Arbeitnehmer – meist anders als der Arbeitgeber (wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt)- für die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung  keinen“Grund“ haben muss, wenn er ordentlich (also unter Einhaltung der Kündigungsfrist) kündigt. Er kann einfach innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen oder tarifvertraglichen Frist -aus welchen Gründen auch immer – kündigen.

Für die außerordentliche (meist als fristlose Kündigung erklärt) Kündigung braucht der Arbeitnehmer aber sehr wohl einen Kündigungsgrund (siehe oben – z.B. bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers), den er aber in der Kündigung nicht angeben muss. Wie oben aber ausgeführt, kann die Angabe des Kündigungsgrundes in der Eigenkündigung des Arbeitnehmers aber – um Probleme mit der Agentur für Arbeit (Stichwort: Sperrzeit) – sinnvoll sein.

Befindet sich der Arbeitgeber zum Beispiel mit mehreren Monatslöhnen im Zahlungsverzug ist auch daran zu denken, dass nun der Arbeitnehmer -sofern er vorher den Arbeitgeber abgemahnt und auch die Kündigung nebst Schadenersatz angekündigt hat – auch einen Anspruch auf Schadenersatz neben der Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung haben kann (Stichwort: Auflösungsverschulden des Arbeitgebers)! Dies wird in der Praxis oft übersehen.

Kündigungsfrist bei der Kündigung

Die Kündigungsfrist ergibt sich – sofern keine andere Vereinbarung besteht (Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag) aus dem Gesetz, nämlich aus § 622 BGB:

In § 622 BGB gibt es seine Grundkündigungsfrist (nach Ablauf der Probezeit,w enn vereinbart) von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Diese Frist muss einhalten werden. Wichtig ist, dass die Kündigungsfrist nicht vom Zeitpunkt der Ausstellung der Kündigung zu berechnen ist, sondern vom Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung beim Arbeitgeber (also vom Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber die Kündigung erhält).

Die verlängerten Kündigungsfristen, die je nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt sind, gelten nur für eine Kündigung durch den Arbeitgeber und nicht für den Arbeitnehmer. Sicherhaltshalber sollte der Arbeitnehmer die Kündigung auch immer hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt vornehmen.

Siehe dazu auch den Artikel „Kündigungsfristen für Arbeitnehmer„.

Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer kann u.U. wiederum Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auslösen. Dazu ist aber auszuführen, dass derartige Schadenersatzansprüche schwierig durchzusetzen sind.

Zustellung / Zugang der Kündigung

Es nützt nichts eine Kündigung „auszusprechen“. Die Kündigung / Kündigungserklärung muss dem Arbeitgeber auch zugehen. Zugegangen ist diese Kündigungserklärung (unter Abwesenden) dann, wenn diese in den Machtbereich des Arbeitgebers gelangt, so dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist (z.B. Einwurf in den Briefkasten / Abgabe im Büro etc). Ob der Arbeitgeber die Kündigung dann tatsächlich liest ist eine andere Frage.

Der Arbeitgeber muss den Erhalt der Kündigung nicht bestätigen. Dies gilt im Übrigen auch für Kündigungserklärungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer; auch der Arbeitnehmer muss den Erhalt der Kündigung nicht bestätigen. Von daher kann es Sinn machen die Kündigung über einen Zeugen in den Firmenbriefkasten einwerfen zu lassen. Diese fertigt dann eine Notiz (am besten auf eine Kopie der Kündigungserklärung), dass er die Kündigung (die er natürlich vorher sehen muss, also nicht nur den Briefumschlag) um …. am … in den Firmenbriefkasten der Firma … eingworfen hat. Der Einwurf sollte zu den normalen Öffnungszeiten geschehen. Wenn der Brief zum Beispiel erst um 19 Uhr eingeworfen wird, wird man nicht vom Zugang am gleichen Tag ausgehen können, da niemand den Briefkasten um 19 Uhr kontrollieren bzw. entleeren wird.

Rechtsanwalt A. Martin – Berlin

RA Martin Berlin - Arbeitsrecht
RA Martin Berlin – Arbeitsrecht

77 Gedanken zu „Selbst als Arbeitnehmer kündigen – aber wie?

    […] Weitere Informationen – was bei der Arbeitnehmerkündigung noch zu beachten ist, finden Sie im Blog unter „Selbst kündigen, aber wie?„. […]

      haihappen sagte:
      15. Mai 2014 um 15:44

      Wie sieht es eigentlich aus, wenn der AN selbst kündigt und diese per Mail versendet, der AG jedoch diese per Mail bestätigt und keine schriftliche Kündigung erfordert und sich mit der Kündigung zufrieden gibt. Ist diese Kündigung dann auch rechtswirksam?

    Kati sagte:
    6. Februar 2010 um 14:54

    Ich komme aus Ungarn habe ab den 15.05.2009 Jahresvertrag in der Gastronomie. Ich arbeite als Kellnerin. Ich habe gekündigt, aber meine Arbeitsgeber möchten mich nicht kündigen lassen. Ich sollte bis mai bleiben. Ich möchte aber wieder nach Ungarn. Können Sie mich mit Arbeitsvertrag nicht kündigen lassen?

    Was wird passieren wenn ich troztdem gehe?

    […] Zahlungsverzuges des Arbeitgebers außerordentlich und fristlos das Arbeitsverhältnis kündigte (Eigenkündigung). Später machte die Arbeitnehmerin -die in einen Betrieb arbeitete, der mehr als 10 Arbeitnehmer […]

    Meyer sagte:
    24. Januar 2011 um 16:55

    Ich habe meinem jetzigem Arbeitgeber gekündigt.Muß noch bis Ende Februar anwesend sein imd ,eine Arbeit verrichten.
    Nun meine Frage, was kann schlimmstenfals passieren wenn ich Mehrarbeit(Überstunden) verweigere inkl. Samstagsarbeit?

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      24. Januar 2011 um 19:38

      Der Arbeitgeber kann ggfs. Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn Sie zur Arbeit verpflichtet wären. Beim Anwalt vor Ort beraten lassen.

    Andreas O. sagte:
    9. Mai 2011 um 20:08

    Ich bin Arbeitnehmer und möchte mein Anstellungsverhältnis kündigen.
    Da ich durch meinen Arbeitsvertrag an die gleichen Kündigungsfristen
    gem. §622 BGB wie mein Arbeigeber gebunden bin, hätte ich eine Kündigungsfrist von drei Monaten (Arbeitsverhältnis besteht seit 8Jahren und 9Monaten einschl. Ausbildung). Da ich schnellstmöglich aus meinem Anstellungsverhältnis raus möchte ist es möglich die Regelung mit dem nicht anrechnen der Jahre vor dem 25. Lebensjahr (Ich bin 26 Jahre)anzuwenden auch wenn diese durch den europäischen Gerichtshof gekippt wurde?

      Sonne sagte:
      30. Januar 2014 um 10:06

      hallo ich hoffe ich bin hier richtig und jemand kann mir helfen. Ich habe folgendes Problem. am 07.01 hat mein Arbeitgeber mir und den restlichten Angestellten die mündliche Kündigung ausgesprochen, schriftliche soll folgen wenn die Sekretärin aus dem Urlaub ist.(17.01) Wir alle haben am 07.01 unseren Firmenschlüßel abgegeben und waren über eine Woche daheim. Ich habe auch beim der KomBa bescheid gegeben das ich eine mündliche Kündigung erhalten habe, da ich aufstockend ALG2 beziehe ( bin sozialvers.pflichtig eingestellt aber nicht in Vollzeit) Nach über einer Woche erfolgenten Gespräche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, er fragte ob wir im Monat Januar noch normal zu ende arbeiten würden. Meine Antwort darauf war, uns bleibt ja nichts anderes über, wenn er uns für januar noch bezahlt hat er natürlich auch das Recht unsere Arbeitskraft zu fordern…… wie dem auch sein, das Problem ist dies, die Sekretärin kam mit einigen Tagen verspätung auf Arbeit (bedingt durch Krankheit) wir klärten alles und sie machte die schrifltche Kündigung fertig, kündigung zum 31.01 und legte diese dem Chef vor. Nun beginnt laut Dienstplan, heute mein letzter Arbeitstag für diesen Monat und mein Chef hat bis heute die Kündigung nicht unterschrieben obwohl er weiß das ich sie brauch. nun die Frage wenn er mir die Kündigung auch heute nicht unterschreibt muss ich dann im Februar weiter zur arbeit gehen ??? ich meine der kann uns doch nicht alle mündlich kündigen und dann sagen auch doch nicht!!!!( in der einen woche wie wir zu hause waren, hab ich mich um andere arbeit gekümmert und auch eine vollzeitstelle ab 01.04 angeboten bekommen) oder bleibt mir dann nichts anderes über als selbst zu kündigen auch auf die Gefahr hin vom amt eine Sperre zu erhalten. Bitte echt um Hilfe weiss nicht was ich machen soll.

        Waldemar sagte:
        31. Januar 2014 um 19:08

        Hi, was mir schon merkwürdig vorkommt, ist die mündliche Kündigung, die ist nicht wirksam, siehe:

        Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen
        Aber das BGB ist da eindeutig und bietet in § 623 BGB keinerlei Raum für irgendwelche Rechtsirrtümer. Im Arbeitsrecht ist jede – und d. h. wirklich ausnahmslos jede – Kündigung nur wirksam, wenn sie schriftlich erklärt ist.

        Weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen können sich z. B. aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ergeben. Aber bei einer mündlichen Kündigung oder einer Kündigung per SMS ist alles zu spät und die Kündigung ist alleine schon aus diesem Grund unwirksam.

        Jetzt ist halt die Frage ob Du die Firma verlassen willst oder musst. Ist die Firma pleite und rechnest Du damit kein Geld mehr zu erhalten, würde ich auf die Kündigung pochen. Wenn es der Firma gut geht, dann würde ich´s so laufen lassen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, bedeutet, erst wenn die Kündigung schriftlich vorliegt, läuft die Kündigungsfrist.

        Du könntest auch selbst kündigen und zwar so, dass Du dann pünktlich zum 1.4.2014 die neue Stelle antreten kannst.

        Es ist nunmal ein komplexes Thema und leider bin ich kein Anwalt. Nach den gefundenen Berichten im Internet aber, scheint es aktuell so zu sein wie ich oben geschrieben hab. Alles Gute noch!

        Gruß

    […] Eigenkündigung des Arbeitnehmers stellt in der Regel ein versicherungswidriges Verhalten dar. Dies allein entscheidet aber noch nicht […]

    Michael sagte:
    12. Januar 2012 um 12:14

    Danke ! Will aus Deutschland raus weil es kotz mich alles an .

    silvia sagte:
    30. Januar 2012 um 09:11

    Sollet man bei der Kündigung seine noch offenen Forderungen wie Urlaub und Überstunden erwähnen .

    […] Selbst als Arbeitnehmer kündigen – aber wie? […]

    kerstin sagte:
    10. Mai 2012 um 15:58

    was mach ich wenn ich nicht kündigen will da sonst eine sperre droht vom jobcenter aber mein arbeitgeber darauf besteht bin seid 7. 5 .krank und mein arbeitgeber hat mich rückwirkend zum 3.5 bei der krankenkasse abgemeldet habe aber keine kündigung erhalten.

      kerstin sagte:
      10. Mai 2012 um 16:05

      kann mir jemand helfen

        Waldemar sagte:
        30. Mai 2012 um 09:44

        Hi, entweder seine Forderung ignorieren, oder ihm sagen er soll Sie kündigen, dann bekommen Sie keine sperre, er hat nur angst das Sie vor das Arbeitsgericht gehen werden. Wenn Sie aber ihm anbieten, nicht gegen die Kündigung vorzugehen, dann wird er Sie evtl. kündigen und der Ärger ist vorbei. Gruß

    tamara sagte:
    31. Mai 2012 um 19:47

    ich möchte gerne meine job kündigen habe wohl gerade von der firma einen lehrgang bezahlt bekommen wir haben schrieftlich nichts festgehalten das ich nach verlassen der firma den lehrgang bezahlen muss habe ja auch schliesslich meinen urlaub dafür opfern müssen muss ich das jetzt trotzdem bezahlen oder wie läuft das und welche kündigungsfrist habe ich hab in meinem vertrag nichts dazu gefunden hab nen ganz normalen festvertrag

    Tanja sagte:
    17. Juli 2012 um 12:55

    Hallo,
    wer kann mir helfen, ich bin Angestellte in einem Büro und möchte mein Anstellungsverhältnis kündigen.
    Da ich durch meinen Arbeitsvertrag an die gleichen Kündigungsfristen
    gem. § 622 BGB wie mein Arbeigeber gebunden bin und nun fast 6 Jahre am 01.09.2012 im Büro tätig bin, bin ich mir bezüglich der Kündigungsfrist nicht ganz sicher, ob es nun zwei Monate oder drei Monate Kündigungsfrist ist. Da sich das nicht ganz aus dem § 622 BGB ergibt.
    Gruß

      The-MIB sagte:
      21. Juli 2012 um 13:05

      Hi, also laut dieser Seite (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html), ist ab dem fünften Jahr, zwei Monate Kündigungsfrist. Erst ab dem achten Jahr sind es drei Monate. Wenn in Deinem Vertrag steht, dass bei Dir die selben Regeln gelten, wie beim Arbeitgeber, dann sollte Deine Kündigungsfrist wirklich „nur“ zwei Monate betragen. Im Einzelfall kann man immer noch einen Aufhebungsvertrag unterzeichen, kommt aber darauf an ob man das will und ob der Arbeitgeber einem nicht Steine in den Weg legen möchte. Gruß

        tanja sagte:
        25. Juli 2012 um 06:49

        Vielen Dank für die Antwort
        Gruß Tanja

    Kelly von Salzen sagte:
    23. August 2012 um 17:52

    Hallo, ich möchte meinen Arbeitsvertrag kündigen.
    Vertraglich geregelt ist, dass für mich die selbe Kündigungsfrist gilt, wie für den Arbeitgeber. Durch meine lange Betriebszugehörigkeit sind es bei mir fünf Monate. Gibt es eine Möglichkeit früher aus dem Vertrag zu kommen, wenn der Arbeitgeber keinen Aufhebungsvertrag akzeptiert? Ich habe gehört, dass ich in der Kündigung schreiben könnte, dass ich nach z. B. drei Monaten gehe, der Arbeitgeber dann aber mit Schadensersatz drohen kann. Was kann da dann im schlimmsten Fall auf mich zukommen? Ich arbeite im Büro als kaufmännische Angestellte.

    Vielen Dank für eine Info.

    Gruß Kelly

      Waldemar sagte:
      24. August 2012 um 16:46

      Hi, wie das Wort „Schadensersatz“ schon sagt, kann es passieren dass man für den entstehenden Schaden aufkommen muss. Bedeutet: Er kann behaupten, dass es nicht genug Zeit wäre einen qualifizierten Ersatz zu finden und dann behaupten, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden sei, weil ihm die Arbeitskraft vorzeitig fehlte und darum z.B. die Bestellungen nicht aufgenommen werden konnten. Ist wie gesagt nur ein Beispiel. Es kann teuer werden, zumindest bedeutet dies viel Aufwand. Ich bin mir nicht sicher in wie weit dies problematisch ist, aber wenn der Arbeitgeber sagt, er akzeptiert keinen Aufhebungsvertrag, dann würde ich ihn fragen, ob es ihm lieber wäre, dass ich 5 Monate krank bin, natürlich ohne Zeugen. Alternativ kann man eine fristlose Kündigung abgeben, wenn es unzumutbare Verhältnisse in der Arbeit gibt, z.B. Mobbing, Beleidigungen, körperliche Gewalt oder ähnliches, es muss aber ein besonderer Grund vorhanden sein! Ansonsten fällt zumindest mir keine Andere Möglichkeit ein den Arbeitsvertrag legal vorzeitig zu beenden. Zur Info: Die Auskunft, die ich gebe, ist natürlich nicht rechtsverbindlich. Ich bin auch kein Anwalt und somit kann es keine Rechtsberatung sein.

        rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
        11. Oktober 2012 um 17:46

        Auch jemand, der nicht Anwalt ist, kann eine Rechtsrat erteilen, ob dies zulässig ist, ist eine andere Frage …. . Trotzdem kann man ja allgemein über Rechtsfragen diskutieren. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist und dies kann z.B. eine teurere Ersatzkraft sein für den Zeitraum der Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist.

    Kelly von Salzen sagte:
    27. August 2012 um 17:03

    Danke für die schnelle Antwort. Dann werde ich mal sehen, was sich machen lässt…

    Sabrina sagte:
    28. August 2012 um 13:29

    Hallo , bitte um hilfe!!
    Ich möchte gern meinen Arbeitsvertrag mit meiner derzeitigen Firma kündigen. Grund dessen sind, ich bin seid 2 Wochen Krankgeschrieben ständig wird bei mir angerufen wegen nichtigkeiten, weiterhin werde ich fertig gemacht bei den anrufen zwecks meiner Krankheitszeit. Da sind noch mehr dinge die mich davon abbringen in diese Firma zurück zukehren. Was kann ich tun um keine Sperre vom Arbeitsamt zubekommen???
    Mfg

      Waldemar sagte:
      28. August 2012 um 17:47

      Hi, solche Arbeitgeber kenne ich. Ich hab gelernt, dass man solche erziehen muss, damit die lernen das die was falsch machen. Es wäre nicht schlecht gewesen zu erfahren warum Sie krankgeschrieben wurden, dies geht uns aber auch nichts an, genauso wenig wie den Arbeitgeber. Wenn eine Krankschreibung vorliegt und Sie bis zum Datum XY krankgeschrieben sind, dann hat er sie auch nicht anzurufen, vor allem nicht für Nichtigkeiten. Ich würde gar nicht mehr ans Handy gehen, aber ich verstehe Ihre Sorgen, hatte auch mal so einen Arbeitgeber. Wenn Sie nicht mehr ans Handy gehen, dann kann man Sie auch nicht mehr wegen der Krankheitszeit belästigen. Wenn er jammert, verweisen Sie ihn an Ihren Arzt. Wie gesagt, gehen Sie einfach nicht mehr ans Handy, kann mir nicht vorstellen das Sie Vertraglich verpflichtet sind ständig erreichbar zu sein. Wenn er fragt warum Sie nicht ans Handy gehen, dann sagen Sie einfach das es im anderen Zimmer war, oder Akku leer, oder was auch immer. Wenn Sie ernsthaft kündigen wollen, dann müssen Sie sich im klaren sein, dass Sie nur noch 60% Ihres Nettogehaltes als arbeitslose erhalten werden, dies ist Ihnen aber sicherlich schon bewusst. Wenn Sie wissen, dass Sie voraussichtlich noch länger krankgeschrieben sein werden, dann würde ich persönlich noch nicht kündigen, denn solange Sie krank sind, werden Sie weiterhin Ihr Gehalt bekommen. Sie können mit dem Arbeitsamt schon jetzt darüber sprechen und denen mitteilen, dass Sie in Ihrem Unternehmen gemobbt werden und dies extrem auf Ihre Psyche geht. In der Regel wird das Arbeitsamt Sie hier unterstützten. Alternativ können Sie ja wie bereits oben geschrieben, Ihrem Chef anbieten, dass er Sie kündigt. Jetzt kommt es natürlich auch darauf an seit wann Sie im Unternehmen angestellt sind. Solche Informationen wären nicht schlecht, damit Ihnen richtig geholfen und nicht ein falscher Ratschlag gegeben wird. Wenn Sie wirklich nicht mehr in die Firma wollen, dann haben Sie wie gesagt die Möglichkeit sich kündigen zu lassen, oder wegen Mobbing und Einschüchterungen zu kündigen. Am besten wäre es wenn Sie für letzteres Zeugen nennen können. Wie schon in meiner letzten Antwort: Zur Info: Die Auskunft, die ich gebe, ist natürlich nicht rechtsverbindlich. Ich bin auch kein Anwalt und somit kann es keine Rechtsberatung sein.

    Aesha K. sagte:
    19. September 2012 um 11:35

    Also ich habe auch ein riesen Problem. Ich habe bei einer Firma angefangen und wurde von den dortigen schon seit längerer Zeit beschäftigten Mitarbeiterinen ständig gemobbt (also so fühlte ich mich). Ich wurde ignoriert, obwohl ich wochenlang immer freundlich und nett Guten Tag, Auf wiedersehen usw gesagt habe. Mir wurde unterstellt, ich würde meine Arbeit nicht richtig ausführen. Ich habe dies alles dem Objektleiter gesagt, der sagte aber immer: ich solle dies ignorieren und meine Arbeit machen. Als ich krank wurde, war bei mir das Gleich wie in dem Beitrag oben, ständig wurde angerufen, wann ich wieder gesund wäre und das sie keine Aushilfen hätten usw. Letzten Mittwoch wurde von der einen Arbeitskollegin meine Kammer und mein Reinigungswagen durch wühlt. Freitags als ich im Urlaub war, von ihr un dem Objektleiter. Daraufhin bekam ich Montags als ich dies bemerkte als ich wieder zur Arbeit ging, fast einen Nervenzusammenbruch, ich lies alles was ich hatte, zugangskarte, schlüssel usw. in dem Objekt und fuhr heulend nach Hause. Ich rief gleich im Büro an und sagte das ich da nicht mehr hin kann, das ich nervlich am Ende bin, das der Objektleiter schon seit Monaten weiß das ich mit Magenschmerzen dahin gehe das ihm alles egal ist und er jetzt auch noch alles mit unterstützt. Kurz darauf rief mich dieser Objektleiter an und machte mir nur Vorwürfe, nun bin ich die Schuldige nicht mehr die Personen die mir die ganze Zeit alles im Betrieb so schwer machen. Ich sagte das ich fristlos kündige da meine Gesundheit mittlerweile unter diesem Zustand leidet. Ich habe auch das Arbeitsamt angerufen und die haben gesagt das ich unter diesen Umständen dort nicht weiter arbeiten muss. Ich befinde mich noch in der Probezeit, habe vom Arzt ein Attest bekommen, das ich aufgrund meines jetzigen Gesundheitzustandes davon abzuraten ist, weiterhin dort zu arbeiten. Nun habe ich meine Kündigung schriftlich mit einhaltung der vertraglichen Bestimmungen per Einschreiben mit Rückantwort und der Krankmeldung des Arztes (vom 17.9 (tag des vorfalles) bis 26.9) weitere AU´s sind vorgesehen, abgeschickt. Heute bekam ich Post von der Firma das die mündliche fristlose Kündigung angenommen wurde jedoch wurde ich aber auf §1 meines Vertrages verwiesen, das ich 2 Wochen kündigungsfrist habe. Was soll ich nun tun? Meine Kündigung schriftlich mit den 2 Wochen ist am 17.9. abends rausgeschickt worden.

      Waldemar sagte:
      20. September 2012 um 10:05

      Was mich verwundert ist, dass Ihr Arbeitgeber sagt, die FRISTLOSE Kündigung anzunehmen, Sie müssen aber noch die zwei Wochen Kündigungsfrist einhalten. Erklären Sie doch Ihrem Arbeitgeber was das Wort „fristlos“ bedeutet, es bedeutet, OHNE einer Frist! Eine fristlose Kündigung kann sowohl der Arbeitgeber, sowie der Arbeitnehmer aussprechen, aber nur in besonderen Fällen, z.B. bei Diebstahl, sexueller Belästigung, Körperverletzung oder auch bei Mobbing. Haben Sie auch schriftlich, fristlos gekündigt oder mit einer Frist? Auch wenn Sie noch eine Kündigungsfrist von 2 Wochen haben, diese Zeit können Sie sich locker beim Arzt krankschreiben lassen und müssen voraussichtlich nie wieder einen Fuß in diese Firma stellen. Sie hätten sogar die Möglichkeit die Firma wegen Mobbings zu verklagen (hier ein Link: http://www.anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/mobbing/mobbing_urteile_schmerzensgeld_schadensersatz.htm). Schade das Sie diese Erfahrung machen mussten, aber ich hoffe das Ihr nächster Arbeitgeber besser zu Ihnen ist.

      Zur Info: Die Auskunft, die ich gebe, ist natürlich nicht rechtsverbindlich. Ich bin auch kein Anwalt und somit kann es keine Rechtsberatung sein.

        Aesha K. sagte:
        21. September 2012 um 17:20

        Erst einmal herzlichen Dank für die Antwort. Also ich habe bei der Arbeitsagentur angerufen und denen das Schreiben gefaxt, die sagte, das ich alles richtig gemacht habe. Also ich habe am 17.9. ein Schreiben mit der 2 wöchigen Kündigsfrist abgeschickt. Da die mündliche fristlose Kündigung ohnehin nicht wirksam war (eine mündliche kündigung ist nicht wirksam sagte mir die Frau vom AA).Auch sagte diese, ich solle mich weiterhin krank schreiben lassen, bis die Kündigungsfrist vorbei ist, vorher soll ich da nicht mehr hin gehen. Bisher habe ich nichts mehr von der Firma gehört. Ja ich hoffe auch das ich einen anderen guten Arbeitgeber finde. Ich weiß das ich die verklagen könnte, aber ich glaube nicht das ich dies nervlich verkraften könnte, zumal auch alle die in diesem Objekt über die Firma arbeiten alle gegen mich gegen sind, da würde keine zugeben das ich im Recht bin bzw. was da abgelaufen ist. Ich bin froh das ich jetzt ein wenig zur Ruhe kommen kann und das ich auch das Arbeitsamt in dieser Sache hinter mir stehen haben und diese mir so gut es geht helfen und Antworten geben. Noch einmal ein Herzliches Dankeschön Waldemar, werde Sie hier weiterhin auf dem laufenden halten. (Vielleicht dachten die auch noch, das ich da noch die 2 wochen bis zur kündigsfrist arbeite, das sie ja eh so gut wie keine Aushilfen haben) 😉

    […] Schriftform ist eine zwingende Wirksamkeitsvorraussetzung für jede arbeitsrechtliche Kündigung, egal von welcher Seite. Eine Kündigung per E-Mail wahrt von daher die Schriftform nicht. Die […]

    Marcus Knaffla sagte:
    20. November 2012 um 18:55

    Habe ein Vertrag seit 08.2009 nun ist es so das Mein Arbeitgeber mir eine Tatigkeit gegeben hat die nicht Meinen Fähigkeiten und Kenntnissen entspicht kann ich nun Meinen Vertrag Kündigen ohne das ich eine Sperre beim Arbeitsamt bekomme?? bitte um Rat

      Waldemar sagte:
      20. November 2012 um 21:44

      Ein wenig mehr Informationen wäre nicht schlecht, nur so kann richtig geholfen werden. Ich hab ein wenig gegooglet und auf diesen Seiten gute Antworten gefunden. Bitte lesen Sie sich die Beiträge durch. Dann können Sie sich überlegen, was am ehesten zutrifft und entsprechend entscheiden. Alternativ können Sie beim Arbeitsamt anrufen und die Situation schildern.

      (Anmerkung RA Martin: beide Links wurden gelöscht, da diese nichts mit dem Artikel zu tun haben, und schon gar nicht zusätzliche Informationen enthalten).

      Gruß

    Claudia Baumert sagte:
    24. November 2012 um 09:26

    Hallo. Ich habe auch eine Frage.
    Am Donnerstag habe ich neben meiner Krankmeldung die bis heute läuft auch meine Kündigung eingereicht. (Fristgerecht zum 31.12.) In dieser habe ich Resturlaub von 8 Tagen und Freizeitausgleich ab sofort (wegen 240 Überstunden) beantragt.
    Mein Chef hat nach den gründen gefragt, und ich habe wahrheitsgemäß geantwortet, das ich ein Stellenangebot bekommen hätte, dem ich nicht widerstehen könne (Geregeltere Arbeitszeiten, nur noch 2 Km zur Arbeitsstelle und bei gleichem Gehalt… wobei die Gehaltsfrage geschwindelt war, ich bekomme 50cent mehr).
    Gestern habe ich mich per e-mail wieder Arbeitsfähig ab Montag gemeldet, da ich im Krankenfahrdienst nicht mit ansteckenden Krankheiten arbeiten darf und ich Erkältung mit Fieber hatte. Gleichzeitig habe ich um die Zusendung des Dienstplanes gebeten.
    Bis jetzt habe ich keinen Dienstplan erhalten. (Diesen bekommen wir immer Do oder Freitags für die Folgewoche. Wer Urlaub hat bekommt keinen.)

    Wie gehe ich weiter vor, wenn bis Montag früh kein Dienstplan vorliegt? Von Kollegen weiß ich, das diese gestern nachmittag versendet wurden, und ich nicht drin stehe.

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    C.Ba.

      Waldemar sagte:
      24. November 2012 um 12:16

      Hallo, was ich nicht ganz verstehe ist, wenn Sie noch 240 Überstunden haben UND auch noch 8 Tage Resturlaub und Sie zum 31.12.2012 kündigen, dann würde dies bei einer Arbeitswoche von 40 Stunden allein für die Überstunden 6 Wochen bedeuten, oder hab ich mich irgendwo verrechnet? Zusätzlich mit den 8 Tagen sind das ja mehr als 7 Wochen Urlaub. Dann könnten Sie ja von jetzt bis in den Januar hinein Urlaub machen. Von dem her würde es mich nicht verwundern wenn Sie der Arbeitgeber bereits im Urlaub sieht, oder hab ich irgendwo einen Denkfehler?

      Gruß

        Claudia Baumert sagte:
        24. November 2012 um 12:38

        Hallo 🙂 Nein, sie haben sich nicht verrechnet. Es ist sogar noch schlimmer, ich habe nur eine 50% Stelle bei 97,5 Std im Monat 🙂 Ich könnte also rein rechnerisch zu Hause bleiben , und es bleiben noch ca. 140 Std zum auszahlen übrig.
        Aber… darf ich das, ohne eine Aussage vom Chef zu bekommen, oder darf er mich dann wegen Arbeitsverweigerung fristlos entlassen? Er kann ja auch sagen, aus Betrieblichen Gründen zahlt er komplett aus.
        Ich möchte eben keine Fehler machen.

        Waldemar sagte:
        24. November 2012 um 17:32

        In so einem Fall würde ich einfach am Montag in der Arbeit erscheinen und mich dann nachhause schicken lassen. Das ist die sicherste Variante und niemand kann Sie wegen Arbeitsverweigerung belangen. Sollte man von Ihnen verlangen zu arbeiten, muss im Vorfeld geklärt werden, wie die Überstunden und Urlaubstage ausgezahlt werden. Alles Gute!

        Gruß

        Claudia Baumert sagte:
        25. November 2012 um 06:10

        Guten morgen Herr Waldemar.
        Ich habe da doch noch eine Frage 🙂
        Wie sieht es denn mit § 12 TzBfG aus?
        Kann ich durch diesenParagraphen nicht davon ausgehen, das ich frei habe? Seit meinem ersten Arbeitstag bekommen die Kollegen und ich die Dienstpläne wöchentlich per e-mail, Änderungen auch mal per SMS.
        Für mich ist das gerade Kindergartenverhalten meines Vorgesetzten.( du willst nicht mehr mein Eimerchen haben, dann bekommst du auch das Schüppchen nicht).

        Liebe Grüße

        Waldemar sagte:
        25. November 2012 um 14:22

        Hallo, nur zur Richtigstellung. Waldemar ist mein Vorname und falls der Eindruck entstanden ist, ich sei Antwalt, so will ich das richtigstellen und sagen, dass ich selbst ein ganz normaler Arbeitnehmer bin (der eine Weile selbst Geschäftsführer einer Firma war), der ebenfalls mal auf der Suche nach Antworten für dieses Thema war und hier in diesem Beitrag Fragestellenden nur helfen möchte. Zur Frage: Ist in Ihrem „noch“ Unternehmen es üblich, dass jeder der KEINE Infos erhält, automatisch als „in Urlaub“ gilt? Der § 12 TzBfG klingt für mich eher für Teilzeit Arbeitskräften wichtig, die z.B. in Kaufhäusern und Co. auf Abruf verfügbar sein müssen. Ich kenne Ihre Tätigkeit nicht, aber müssen Sie auch „nur“ auf Abruf verfügbar sein? Alternativ hierfür, können Sie Ihrem „noch“ Chef schriftlich mitteilen, dass Sie bis jetzt keinen Dienstplan erhalten haben und daher ausgehen, von der Firma in Urlaub geschickt worden zu sein. Auf jedenfall würde ich dies nicht stillschweigend hinnehmen. Nicht das es zu Ihrem Nachteil wird. Aber wie gesagt, ich bin kein Anwalt und kann darum nur Ratschläge geben.

        Gruß

        Claudia Baumert sagte:
        25. November 2012 um 14:32

        Hallo 🙂
        Also ich bin im Krankenfahrdienst tätig.
        Arbeitszeiten sind zwischen 5:30 Uhr und 21:00. Mal fängt man um 5:30 an, mal um 12, mal um 14:00.. mal hatte man frei, so wie es eben im Dienstplan stand. Kurzfristige Änderungen wurden per SMS oder Anruf geklärt.
        Seit dem 1.5. bekamen wir alle wöchentlich eine e-mail mit unseren Arbeitszeiten der Folgewoche, die jeden Tag, jede Woche unterschiedlich waren. Wenn man mal eine Woche Freizeitausgleich hatte, oder krank war, hat man auch keinen Dienstplan bekommen.
        Mitlerweile habe ich von einem Kollegen unseren Dienstplan bekommen, in dem ich aber nicht eingeteilt wurde.

        Nachdem ich jetzt 2 e-mails an den Chef und seinem Stellvertreter geschickt habe und um den Dienstplan gebeten habe, werde ich jetzt noch eine 3. Verfassen und das so schreiben, das ich anhand vom fehlenden Dienstplan davon ausgehen das meinem Antrag auf Freizeitausgleich statt gegeben wurde und ich bis zum Ende der Kündigungsfrist zu Hause bleiben kann. Das Sie mir noch einen Termin zur Rückgabe von Dienstkleidung und Schlüssel mitteilen sollen. Ich hoffe das e-mail reicht.

        Liebe Grüße und Danke schön für Ihre Mühe und Hilfe.
        Claudia

        Claudia Baumert sagte:
        25. November 2012 um 14:55

        Hat sich dann wohl gerade erledigt:

        E.mail, gerad erhalten
        Hallo Frau Baumert,

        bezgl. Ihrer Nachfrage möchten wir Sie bitten, am Mittwochvormittag um 09:30 auf die Wache zu kommen.
        Es gibt noch ein paar Sachen zu klären.

        Bitte bringen Sie alle Kleidungsstücke und Schlüssel mit.

        Ein Einsatz für Montag und Dienstag entfällt.

        Mfg

        M. Sxxxxxxxxxx

    Phil sagte:
    5. Dezember 2012 um 16:13

    Hallo. habe da nun auch mal eine frage…
    Ich bin zurzeit noch Lehrling, als landwirt. und hatte letztes jahr im juli ca. prüfung. habe sie aber nicht komplett geschaft, und musste nun praktisch noch einen teil machen, den ich leider wieder nicht bestanden habe. nun habe ich am 22.1 noch meine theorie prüfung… so. und nun möchte ich aber so schnell wie es geht aus dem betrieb da raus, weil ich da einfach nix lerne, aber mein verlängerungsvertrag geht noch bis 28.2.2013.. und bis dahin sollte ich eigntlich noch da bleiben, will ich aber nicht! da ich die prüfung eh nicht schaffe am 22.1.2013 müsste ich zwar noch bis 28.2. da bleiben, aber da wurde mir gesagt das ich auch kündigen kann. da ich da aber eine sperre i-wie bekomme, oder halt kein geld bekomme, weil meine eltern ja auch verdienen… und nun weiß ich halt nicht weiter.. ich will aber nicht mehr in diesem betrieb bleiben… am liebsten schon nach der prüfung am 22.1.2013 kündigung abgeben, und gut ist. aber was ist dann, zwecks geld?

    würde mich über eine antwort freuen, da ich nicht mehr weiter weiß… danke schonmal.

    mfg. 🙂

    dasspro sagte:
    11. Dezember 2012 um 12:58

    ich habe eine frage ich habe seit 2 monaten eine Arbeit gefunden als Ingenieur mit einer Leistungsfirma aber dass Problem ist , ich habe nicht gearbeitet die 2 Monaten nicht gearbeitet aber ich habe eine Vorstellung gemacht und habe eine andere Stelle gefunden für Januar und will kündigen.Gibt es ein Problem ?
    danke

      Claudia Baumert sagte:
      11. Dezember 2012 um 16:25

      Ich denke mal, das Sie noch in der Probezeit sind und deshalb eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Ende des Monats haben. (steht im Arbeitsvertrag) Schnell Kündigen und gut ist.

    Steven sagte:
    21. Dezember 2012 um 13:14

    Hallo, ich arbeite in der Metall und Elektroindustrie bei einer großen Firma, die ich zum 31.03.2013 zwecks Jobwechsel verlassen möchte. Laut Tarifvertrag der IG Metall habe ich als Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von vier Wochen. Stimmt das auch wenn man, so wie ich schon 13Jahre in dieser Firma ist?

    Die nächste Frage, falls der Arbeitgeber die Kündigung ankzeptiert, habe ich ein das Problem mit meinem negativen Zeitkonto, habe ca 40Stunden minus, in wie fern kann mir da der Arbeitgeber Steine in den Weg legen? Kann ich ihm den Vorschlag machen, diese Stunden einfach vom Lohn abzuziehen?

    leipziger sagte:
    2. Februar 2013 um 14:53

    Wenn ich als Arbeitnehmer nicht mehr am 26.04.bei den alten Arbeitgeber arbeiten möchte, wann müßte da mein alter AG die Kündigung erhalten ?

    Angela sagte:
    22. Februar 2013 um 17:20

    Guten Tag,
    ich bin in meiner jetzigen Firma seit dem 10.11.2006 als Mitarbeiterin im Aussendienst beschäftigt und möchte jetzt schrftl. kündigen.
    Wann ist mein Arbeitsverhältnis beendet.
    Nach 4 Wochen zum Monatsende oder nach 2 Monaten zum Monatsende.
    Im Vertrag steht nichts über Kündigungsfristen, nur das
    „Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen“.
    Ich bitte um Ihre Hilfe.
    Vielen Dank im voraus.

    MARIO sagte:
    28. Februar 2013 um 04:55

    HALLO BIN SEIT 25 JAHREN IN DER FIRMA ALS SCHLOSSER EINGESTELLT WORDEN HABE AUCH KEIN VERTRAG
    HATTE GERADE JUBILÄUM !!!!
    ABER DAS KLIMA HAT SICH SEIT JAHREN IMMER MEHR VERSCHLECHTERT
    ES GEFÄLLT MIR NICHT WIE ES GERADE LÄUFT BIN VIEL UNTERWEGS MONTAGEN AUCH AUSLAND
    FRÜHER GING DAS MANN WIRD ÄLTER BIN 45 KANN EINFACH NICHT MEHR
    SO ABSCHALTEN WIE FRÜHER SCHLAFE NUR WENIGE STUNDEN AM STÜCK DAS GEHT SO AUF DAUER NICHT MEHR DESHALB HABE ICH VOR ZU KÜNDIGEN
    NACH ABGABE MEINER KÜNDIGUNG MUSS ICH DANN AUCH NOCH RAUS BIN JA EIGENTLICH ALS SCHLOSSER INTERN EINGESTELLT WORDEN NACH UND NACH IST DIE FIRMA GEWACHSEN MUSSTE AUCH AUF MONTAGE WAR FRÜHER GANZ
    GUT ABER ICH WILL DAS NICHT MEHR VIEL WEG VON ZUHAUSE AB APRIL SOLL EINE NEUE BAUSTELLE MONTIERT WERDEN !!!!
    FRAGE ??
    WENN ICH ALSO KÜNDIGEN WÜRDE WEIL ICH WO ANDERS UNTER KOMMEN KÖNNTE ABER NOCH NICHT FEST IST WIE LANGE IST MEINE FRIST UND WELCHE ARBEITEN/MONTAGE MUSS ICH DANN NOCH MACHEN ????
    MFG

    Silke sagte:
    26. März 2013 um 18:21

    Am 1. Mai würde ich 10 jahre in meinem Betrieb arbeiten und hätte dann eine Kündigungsfrist von 4 Monaten, wenn ich vorher kündigen wöllte um „nur“ 3 Monate Küfri zu bekommen zum wievielten muss ich dann kündigen, zum 15.04? oder 31.03? mein Arbeitsverhältnis laut Vertrag begann an einem 01.05. Vielen Dank für die Antwort 🙂

    Käferwillswissen sagte:
    26. April 2013 um 19:22

    Gilt §190BGB bei der Berechnung einer Frist im Rahmen der Kündigungsfrist bei Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses? Wenn ja, heißt das, dass ich bei 5 Monaten Kündigungsfrist = 150 Tage einhalten muss? Das wiederum würde bei mir bedeuten, dass ich als Beispiel zum 30.09. aus dem Unternehmen ausscheiden möchte und somit spätestens am 03.05. meine Kündigungs beim AG abgegeben haben muss? Ist das richtig?

    Andreas sagte:
    16. Mai 2013 um 12:52

    Schönen guten Tag, @ all
    Ich hab da mal eine frage….. Ich will mein arbeitsvertag Kündigen, weil ich zur zeit noch Schule mache, ich weiß das es kein wichtiger grund ist.
    Jetzt meine frage … Kann ich Kündigen wegen Vertragsbruch ? In meinen Vertrag steht das ich ca. eine 40 Stunden woche habe die ich aber noch nie hatte nicht mal eine 30 stunden woche, kann ich jetzt wegen Vertragsbruch Kündigen ??
    Ich hab schon mit meinen Chef geredet aber er weigert sich mir zu kündigen, er meinte zu mir wenn ich weg möchte muss ich selber Kündingen !!
    Was mach ich jetzt ?
    LG Andy

    Alex sagte:
    7. Juni 2013 um 12:47

    Guten Tag,
    soll ein Arbeitsverhältnis unbedingt zum ersten oder zum letzten tag des monats gekündigt, oder kann ich auch zb. zum10.06 mein Arbeitsverhältnis kündigen. Wenn nichts im Arbeitsvertrag steht

    Wasi sagte:
    4. Juli 2013 um 12:09

    Schöner Artikel.
    Eine Willenserklärung stellt nur dann eine Kündigung dar, wenn sich daraus eindeutig der Wille des Kündigenden ergibt, dass dieser das Arbeitsverhältnis für die Zukunft von sich aus beenden möchte. Dies ergibt sich aus dem Bestimmtheitsgebot.
    Eindeutige und konkrete Aussagen sind in einer Kündigung Pflicht. Aber auch Unnötiges soll nicht enthalten sein. Zum Beispiel bei einer Kündigung während der Probezeit muss kein Kündigungsgrund enthalten sein, steht doch einer da kann es auch hier zu rechtlichen Problemen kommen.

    Gruß,
    W.

    Deoxys sagte:
    23. Juli 2013 um 20:44

    „Kündigungen per SMS, Fax oder E-Mail waren die Schriftform nicht […]“. Macht natürlich sehr viel Sinn der Satz. Was so ein H doch ausmachen kann. Bitte schreibt doch „wahren“ anstelle von „waren“. Danke

    Marianne sagte:
    2. April 2014 um 00:54

    Was ist wenn ich zwei Stellen beim Arbeitgeber habe und eine davon kündige und der Arbeitgeber dann. Darauf besteht dass beide Verhältnisse gekündigt wurden, obwohl in der Kündigung extra geschrieben wurdr, dass die Andere Stelle von dieser Kündigung ausgeschlossen wird?

    Patrick T. sagte:
    27. April 2014 um 22:00

    Guten Tag , ich habe auf ende Mai gekündigt. Mit meinen Urlaubstagen und Überstunden müsste ich nur noch bis Dienstag 6.5. ca 14 Uhr Arbeiten. Darf ich pünktlich aufhören oder muss ich den Wunsch meines Arbeitgebers bis zum 9.5. durcharbeiten. Was passiert mit den Überstunden , wenn ich diese nicht ausgezahlt haben will , sondern abbauen möchte , und eben wie geschrieben am 6.5. ca 14 Uhr aufhören möchte ?

    Danke für die Antwort
    Patrick

    Ilka sagte:
    13. November 2014 um 12:50

    Ich habe 6 Wochen vor Quartalsende schriftlich meine Arbeit gekündigt. Also zum 31.12. Habe die Kündigung per Einwurf-Einschreiben zustellen lassen. Was ist wenn meine Chefin die Kündigung zwar gelesen hat und dann aber weg wirft. Reicht da der Postbote der das bestätigen kann das die Kündigung zugestellt wurde und die Sendungsnummer vom Einschreiben aus?

      The MIB sagte:
      26. November 2014 um 20:39

      Am besten wäre hier noch ein Zeuge, der den Text gelesen hat und gesehen hat wie der Brief in den Umschlag gesteckt und verschickt wurde. Wenn die Chefin behauptet nichts bekommen zu haben, dann einfach ohne Emotion sagen, dass 3 Leute gesehen haben wie die Kündigung geschrieben und verschickt wurde. Von solchen netten Chefs einfach nicht mehr ärgern lassen. Die lernen es schon irgendwann…

    Kolster sagte:
    26. November 2014 um 08:51

    Ich habe gekündigt aber die Kündigung hab ich nicht geschrieben sondern mein freund. Ich hab aber unterschrieben. Ist das dann gültig?

      The MIB sagte:
      26. November 2014 um 20:40

      Nicht böse nehmen, aber was ist das den für eine Frage. Wenn Sie den Text gelesen und unterschrieben haben, dann gilt das natürlich!

    webdesign agentur münchen sagte:
    29. Dezember 2014 um 14:12

    webdesign agentur münchen

    Selbst als Arbeitnehmer kündigen – aber wie? | Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog

    Mussa sagte:
    30. Januar 2015 um 12:34

    Hallo bekomme seid 3 monaten kein gehalt kann ich mich auf eine abfindung und urlaubsansprüche bekommen und wie bekomme ich die letzen 3 gehälter danke im vorraus

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      31. Januar 2015 um 08:30

      Am besten sofort zum Anwalt vor Ort gehen, der wird dann den Lohn einklagen.

    Jane sagte:
    7. Februar 2015 um 17:21

    Hallo Herr Martin,

    ich (45) befinde mich in der Probezeit (Angestelltenverhältnis seit 5,5 Monaten) und bin seit 4 Wochen wegen Erschöpfungssyndrom krankgeschrieben. Verlängerung des Krankheitsstandes folgt. Da Job und Arbeitgeber mich krank machen, halte ich eine Rückehr am Arbeitsplatz ausgeschlossen. Im Interesse meiner Genesung und auf ärztliche Rat bemühe ich mich während meiner Krankschreibung um einen neuen Job (Downshifting mit weniger Verantwortung). Bislang leider ohne Erfolg. Meine Erfahrung zeigt, dass Arbeitgeber Downshifter selten einstellen, da sie überqualifiziert sind (Arbeitgebersicht). Auch mein Alter spielt eine negative Rolle (Arbeitgebersicht). Wenn ein Downshifter jedoch mit viel Glück eingestellt würde, dann überwiegend aus einer Zeitnot heraus, da der Arbeitsgeber dringend gut qualifizierte und billige Arbeitskraft braucht. D.h. der neue Job müsste innerhalb von max. 2 Wochen angetreten werden.

    Nun befindet ich mich in der Zwickmühle:
    1. Wenn ich meinen bestehenden Arbeitsvertrag in der Probezeit nicht ordentlich kündigte (zum Ende der Porbezeit), würde mein Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Verhältnis mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten übergehen. Diese Frist ist einfach zu lang. Die Chance auf einen neuen Job wäre aus den oben dargestellten Gründen verwirkt. Außerdem würde das Arbeitsamt eine Sperrfrist von ca. 3 Monaten nach erfolgter Genesung verhängen.

    2. Wenn ich meinen bestehenden Arbeitsvertrag in der Probezeit kündigte und weiterhin im Krankenstand verbleiben würde, könnte ich mich „in aller Ruhe“ um meine Gesundheit kümmern, mich gleichzeitig nach einem neuen Job umschauen und diesen zeitlich flexibel annehmen (vorherige Genesung vorausgesetzt). Nachteil: evtl. Probleme mit der Krankenkasse wegen langem Krankheitsstand sowie Sperrfrist durch das Arbeitsamt, falls die Krankenkasse mich vor Antreten des neuen Jobs aussteuern würde.

    Welche Entscheidung ist Ihrer Meinung nach sinnvoll wenn man alle Vor- und Nachteile erwägt?

    Im Voraus vielen Dank für Ihre Rückanwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    Jane

    A. Grashuber sagte:
    24. März 2015 um 17:44

    Kann mir jemand sagen ob ich das richtige getan habe!?!

    Hallo, ich habe einen Arbeitgeber der seit ca. 2 Jahren ganz selten das ganze Gehalt überweist, sondern meistens in 2 oder sogar 3 Teilen, wie der die Zahlungseingänge von seinem Kunden bekommt mal ganz abgesehen davon das von pünktlicher Gehaltszahlung gar keine Rede sein kann. Da ich 2004 schon einen Burnout hatte was auch damals mit Existenznöten zusammen hing, habe ich meinen Arbeitgeber mehrmals darauf aufmerksam gemacht das ich durch sein nicht Einhalten der Gehaltszahlungen selbst immer wieder in Schwierigkeiten mit meinen Zahlungen komme und ich das psychisch so nicht mehr lange durchhalten kann. Nach dem imir jetzt das Heizöl ausging (ich habe neben bei gesagt ein behindertes Kind und einen Herzkranken Mann) und ich ohne mein Gehlat auch kein Heizöl bestellen kann (seit dem 16.03.) habe ich am 18.3. nach gefragt ob es möglich wäre mir zumindest einen Teilbetrag von € 500,- von meinem Februar Gehalt zu überweisen. Zur Antwort habe ich bekommen das sie durch die technischen Probleme im Moment keine Abrechnungen machen können und sie somit auch nichts auszahlen können. Daraufhin bekam ich einen Nervenzusammenbruch und bin seitdem Krankgeschrieben, weil ich durch meine Angstzustände und Panik Atacken gar nicht mehr in der Lage bin klar zu denken, gewscheige denn zu arbeiten. Bis heute, 24.3. ist nach wie vor kein Gehaltseingang da, so das ich mich nach nicht einhalten einer gegebenen schriftlichen Zahlungfrist gezwungen sah, mein Gehalt beim Arbeitsgericht einzuklagen.
    Trotdem ich noch weiter krankgeschrieben bin, sehe ich mich nicht mehr in der Lage für diese Firma zu arbeiten, da es sich in absehbarer Zeit mit den Gehaltszahlungen sicher nicht ändern wird und somit mittlerweile nicht nur meine Gesundheit in Gefahr ist sonder auch die meines Herzkranken Mannes, da er sich über diese Situation dementsprechend auch immer wieder sehr aufregen muß.
    Heute habe ich auf anraten meiner Ärztin aus psychischen Gründen und nach Absprache mit dem Arbeitsamt und Arbeitsgericht mein Sonderkündigungsrecht wahr genommen und bis zum 31.03.2015 gekündigt.
    Da ich aber bis zum 9.04.2015 krankgeschreiben bin, weis ich jetzt nicht mehr ob ich da richtig gehandelt habe.
    Kann mir diesbezüglich jemand einen Rat geben? Dafür wäre ich sehr dankbar. Mit den Besten Grüßen Alex

      The MIB sagte:
      31. März 2015 um 19:28

      Ich hätte meine Kündigung ggf. noch etwas nach hinten verzögert, aber lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende… Dann hast Du es zumindest hinter Dir und musst das Psychospiel mit Deinem Arbeitgeber nicht mehr mitmachen…

    Träger melissa sagte:
    31. Juli 2016 um 14:30

    Ich bin zur zeit krankgeschrieben und wollte sowieso kündigen. Darf ich auch kündigen wenn ich krankgeschrieben bin um die Frist einhalten zu können?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      1. August 2016 um 11:51

      Ob man krank ist oder nicht, spielt für die Kündigung keine Rolle.

        Träger melissa sagte:
        2. August 2016 um 12:49

        Darf mir der Chef das Gehalt kürzen wenn ich kündige und in der Frist krank geschrieben bin

        Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
        2. August 2016 um 13:12

        Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt vor Ort beraten,da Sie ja mehrere Fragen zur Sache haben.

    rodman01rodman sagte:
    22. Oktober 2016 um 09:11

    Hallo Zusammen,
    ich habe eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende und mein neuer Chef will mich schnellsmöglich haben. Mündlich vereinbart ist im Moment und im neuen Vetragsentwurf steht es auch so, dass ich spätestens zum 1.2.17 anfange. Mein derzeitiger Arbeitgeber ist informiert, will mir keine Steine in den Weg legen und stimmt einem Wechsel bereits zum 1.1.17 zu. Jetzt bekam ich die Tage die Aufforderung meine Kündigung zum 31.12.16 einzureichen oder zu schicken. Aber ist die Kündigung dann eigentlich wirksam, weil ja nicht fristgerecht? Sollte es, oder muss es nicht sogar, nicht mit einem Aufhebungsvertrag gemacht werden? Danke und Grüße rod

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      23. Oktober 2016 um 08:18

      Eine Kündigung zum 31.12.2016 wäre problematisch, da die vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Wenn der Arbeitgeber aber hier nicht gegen vorgeht, gibt es keine Probleme mit dem alten Arbeitgeber, aber vielleicht mit der Agentur für Arbeit.

    curitiba sagte:
    15. Dezember 2016 um 21:48

    Hallo und bitte um Hilfe!

    ich arbeite bei einer Firma für circa 4 Jahren und habe den gesetzlichen Kündigungsfrist. Ich habe mich fristgemäß und ordentlich zum 15.01.2017 gekündigt (mit meinem Chef habe ich am 14.12.2016 geredet und ihn persönlich den Kündigungsbrief gegeben). Ich habe auch angeboten, dass ich eventuell bis zum 20.01. arbeiten könnte (da ich bis zum 16.01. im Ausland bin). Jetzt hat er mich ein einen Aufhebungsvertrag angeboten. Folgende Fragen habe ich:

    Ist es in meiner Interesse einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, wenn ich mich schon gekündigt habe? Gibt es yum Beispiel ein Unterschied im Zeugnis, dass ich bekommen werde oder andere rechtlichen Themen?

    Mein Arbeitsgeber meinte, dass ich kein Anspruch auf Urlaubstage von 2017 habe, da ich nicht den ganzen Januar 2017 arbeiten werde. Deswegen sollte ich die 3 Tage, die schon genehmigt sind als unentgeltlice Urlaubstage nehmen. Stimmt es?

    Ich habe nur angeboten bis zum 20.01. zu arbeiten um die Übergabe zu vereinfachen. Es ist also kein Muss.

    Wenn ich einen halben Monat ohne Arbeit bin um Stadt zu wechseln etc, gibt es irgendwelche Probleme mit Rentenversicherung etc.?

    Kann mir diesbezüglich jemand einen Rat geben? Dafür wäre ich sehr dankbar. Mit den Besten Grüßen

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      17. Dezember 2016 um 08:47

      Dies ist keine Frage für ein Online-Forum. Sie brauchen hier umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt, am besten durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht bzw. Sozialrecht.

    […] Schriftform ist eine zwingende Wirksamkeitsvorraussetzung für jede arbeitsrechtliche Kündigung, egal von welcher Seite. Eine Kündigung per E-Mail wahrt von daher die Schriftform nicht. Die […]

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