Selbst als Arbeitnehmer kündigen – aber wie?
4. Juni 2009 um 04:06 | Veröffentlicht in Arbeitnehmerkündigung, außerordentliche kündigung, Eigenkündigung, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Rechtsanwalt Berlin | 11 KommentareTags: Arbeitgeber, Arbeitnehmerkündigung, Arbeitsamt, Arbeitsgericht, Arbeitsplatz, Arbeitsverhältnis, § 622 BGB:, Betriebszugehörigkeit, Eigenkündigung, Erhalt der Kündigung, Erklärung auslegen, Firmenbriefkasten, Form, Formulierung der Kündigung, gesetzlichen oder vertraglichen oder tarifvertraglichen Frist, Grundkündigungsfrist, Kündigung, Kündigung des Arbeitnehmer, Kündigungen, Kündigungsfrist, Kündigungsfrist bei der Kündigung, Kündigungsgrund, mündliche Kündigung, Probleme mit dem Arbeitsamt/Agentur für Arbeit, Schriftform, schriftlich, Selbst als Arbeitnehmer kündigen - aber wie?, Sperre, Sperrfrist, vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende, Zahlungsverzug, zum nächstmöglichen Zeitpunkt
Selbst als Arbeitnehmer kündigen – aber wie?
Wer selbst sein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber beenden will (Stichwort: “Eigenkündigung des Arbeitnehmers”), hat hierfür meistens gute Gründe. Diese sind dann aber oft nicht das Problem, sondern die Frage, wie formuliert man eine eigene “Arbeitnehmerkündigung” und welche Formalien sind zu beachten. Darüber hinaus befürchtet der Arbeitnehmer, dass er bei einer Eigenkündigung Probleme (nämlich eine Sperre) mit der Agentur für Arbeit/Arbeitsamt bekommen wird.
1. Schriftform
Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Schriftform vorgesehen. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Von daher muss die Kündigung auf jeden Fall schriftlich erfolgen. Dies wird manchmal übersehen.
2. Konkrete Angaben!
Viele Kündigungen - auch außerhalb des Arbeitsrechts – haben den Fehler, dass sie zu ungenau sind. In der Juristerei ist man “übergenau”; dies sollte man beachten. Das heißt die Kündigung sollte genaue Angaben zum Arbeitsverhältnis, wie
- genaue Bezeichnung der Parteien (Arbeitnehmer + Arbeitgeber nebst Anschrift )
- Bezugnahme zum Arbeitsvertrag (Arbeitsvertrag vom …..)
enthalten.
Wenn eine Kündigung des Arbeitnehmers einfach nur – ohne Anschrift und Bezug auf den Arbeitsplatz- aus einen Satz besteht “Ich kündige.”, stellt sich zwangsläufig die Frage, was hier gekündigt werden soll, das Arbeitsverhältnis oder der Internetanschluss? Das Arbeitsgericht muss dann die Erklärung auslegen usw; also diverse Probleme sind vorprogrammiert. Meist kommt der Arbeitnehmer dennoch mit der Kündigung durch, aber man will ja gerade spätere Probleme vermeiden.
Formulierung der Kündigung/ Eigenkündigung
Neben dem genauen Angaben – wer kündigt, wem und was (!) – soll natürlich auch das Wort kündigen vorkommen, auch wenn die Arbeitsgerichte hier relativ großzügig sind. Die Kündigungsfrist muss nicht zwingend angegeben werden; sollte aber nicht fehlen. Da es hier viele Unsicherheiten gibt, sollte man die Formulierung verwenden, dass man hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigt.
Beispiel:
Ort, Datum ………………………………………………………………..
Frau/Herrn Arbeitgeber …………………………………………………………………
im Hause / Anschrift……………………………………………………..
Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom …..
Sehr geehrte/r Frau/Herr …………………………………………,
hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis,welches durch den Arbeitsvertrag vom …… begründet wurde, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zum ……………….. , hilfsweise zum nächstmöglich zulässigen Termin.
Der Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden.Da es aber zu Problemen mit dem Arbeitsamt kommen kann (Sperrfrist bei Eigenkündigung) sollte auch der Grund – wenn es denn einen für das Arbeitsamt relevanten Grund gibt – nicht fehlen.
Zum Beispiel:
Der Grund meiner Kündigung besteht darin, dass Sie meinen Arbeitslohn ständig zu spät / nicht zahlen. Zum heutigen Tag stehen folgende Löhne aus:
………….
…………
………….
Ich bin nicht gewillt länger ohne Gegenleistung meine Arbeitsleistung zu erbringen. Ich hatte den ausstehenden Arbeitslohn bereits mit Schreiben vom ………….. und mit Schreiben vom ……………. angemahnt.
Probleme mit dem Arbeitsamt/Agentur für Arbeit
Gerade bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers ist – für das Arbeitsamt - nachvollziehbare Grund vor. Man darf hier aber nicht verwechseln, dass der Arbeitnehmer - meist anders als der Arbeitgeber – keinen “Grund” für die Kündigung haben muss, wenn er ordentlich (also unter Einhaltung der Kündigungsfrist) kündigt. Er kann einfach innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen oder tarifvertraglichen Frist -aus welchen Gründen auch immer – kündigen.
Kündigungsfrist bei der Kündigung
Die Kündigungsfrist ergibt sich – sofern keine andere Vereinbarung besteht (Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag) aus dem Gesetz, nämlich aus § 622 BGB:
In § 622 BGB gibt es seine Grundkündigungsfrist (nach Ablauf der Probezeit,w enn vereinbart) von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Diese Frist muss einhalten werden.
Die verlängerten Kündigungsfristen, die je nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt sind, gelten nur für eine Kündigung durch den Arbeitgeber und nicht für den Arbeitnehmer. Sicherhaltshalber sollte der Arbeitnehmer die Kündigung auch immer hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt vornehmen.
Siehe dazu auch den Artikel “Kündigungsfristen für Arbeitnehmer“.
Zustellung der Kündigung
Der Arbeitgeber muss den Erhalt der Kündigung nicht bestätigen. Von daher kann es Sinn machen die Kündigung über einen Zeugen in den Firmenbriefkasten einwerfen zu lassen. Diese fertigt dann eine Notiz, dass er die Kündigung (die er natürlich vorher sehen muss, also nicht nur den Briefumschlag) um …. am … in den Firmenbriefkasten der Firma … eingworfen hat. Der Einwurf sollte zu den normalen Öffnungszeiten geschehen. Wenn der Brief zum Beispiel erst um 19 Uhr eingeworfen wird, wird man nicht vom Zugang am gleichen Tag ausgehen können, da niemand den Briefkasten um 19 Uhr kontrollieren wird.
11 Kommentare »
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[...] Weitere Informationen – was bei der Arbeitnehmerkündigung noch zu beachten ist, finden Sie im Blog unter „Selbst kündigen, aber wie?„. [...]
Pingback von Muster: Arbeitnehmerkündigung wegen Lohnverzug des Arbeitgebers « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 29. Oktober 2009 #
Ich komme aus Ungarn habe ab den 15.05.2009 Jahresvertrag in der Gastronomie. Ich arbeite als Kellnerin. Ich habe gekündigt, aber meine Arbeitsgeber möchten mich nicht kündigen lassen. Ich sollte bis mai bleiben. Ich möchte aber wieder nach Ungarn. Können Sie mich mit Arbeitsvertrag nicht kündigen lassen?
Was wird passieren wenn ich troztdem gehe?
Kommentar von Kati— 6. Februar 2010 #
[...] Zahlungsverzuges des Arbeitgebers außerordentlich und fristlos das Arbeitsverhältnis kündigte (Eigenkündigung). Später machte die Arbeitnehmerin -die in einen Betrieb arbeitete, der mehr als 10 Arbeitnehmer [...]
Pingback von Abfindung bei Eigenkündigung? « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 11. Oktober 2010 #
Ich habe meinem jetzigem Arbeitgeber gekündigt.Muß noch bis Ende Februar anwesend sein imd ,eine Arbeit verrichten.
Nun meine Frage, was kann schlimmstenfals passieren wenn ich Mehrarbeit(Überstunden) verweigere inkl. Samstagsarbeit?
Kommentar von Meyer— 24. Januar 2011 #
Der Arbeitgeber kann ggfs. Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn Sie zur Arbeit verpflichtet wären. Beim Anwalt vor Ort beraten lassen.
Kommentar von rechtsanwaltarbeitsrechtberlin— 24. Januar 2011 #
Ich bin Arbeitnehmer und möchte mein Anstellungsverhältnis kündigen.
Da ich durch meinen Arbeitsvertrag an die gleichen Kündigungsfristen
gem. §622 BGB wie mein Arbeigeber gebunden bin, hätte ich eine Kündigungsfrist von drei Monaten (Arbeitsverhältnis besteht seit 8Jahren und 9Monaten einschl. Ausbildung). Da ich schnellstmöglich aus meinem Anstellungsverhältnis raus möchte ist es möglich die Regelung mit dem nicht anrechnen der Jahre vor dem 25. Lebensjahr (Ich bin 26 Jahre)anzuwenden auch wenn diese durch den europäischen Gerichtshof gekippt wurde?
Kommentar von Andreas O.— 9. Mai 2011 #
[...] Eigenkündigung des Arbeitnehmers stellt in der Regel ein versicherungswidriges Verhalten dar. Dies allein entscheidet aber noch nicht [...]
Pingback von Wann gibt es trotz Eigenkündigung des Arbeitnehmers keine Sperrzeit vom Arbeitsamt (Agentur für Arbeit)? « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 3. September 2011 #
Danke ! Will aus Deutschland raus weil es kotz mich alles an .
Kommentar von Michael— 12. Januar 2012 #
Sollet man bei der Kündigung seine noch offenen Forderungen wie Urlaub und Überstunden erwähnen .
Kommentar von silvia— 30. Januar 2012 #
Kann man machen. Auch hier sollte man die Ausschlussfristen beachten.
Kommentar von rechtsanwaltarbeitsrechtberlin— 1. Februar 2012 #
[...] Selbst als Arbeitnehmer kündigen – aber wie? [...]
Pingback von Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer? « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 11. Februar 2012 #