Abfindung noch versteuern?
12. Mai 2009 um 16:17 | Veröffentlicht in Abfindung Berlin, Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht Berlin, Kündigung Berlin | 1 KommentarTags: Abfindung Berlin, Abfindung Kündigung Berlin, Abfindungsrechner, Arbeitslohn Berlin, Besteuerung von Abfindungen, Kündigung und Abfindung, Kündigungsschutzklage und Abfindung, Rechtsanwalt Abfindung Berlin, Steuern und Abfindung
Abfindung noch versteuern?
Vielen Mandanten fragen sich, ob sie tatsächlich auch das an Abfindung bekommen, was vor Gericht (zum Beispiel vor dem Arbeitsgericht Berlin) im Rahmen der Kündigungsschutzklage ausgehandelt worden ist. Was bleibt übrig? Und muss die Abfindung - häufig wird ja ausdrücklich im Vergleichstext aufgenommen, das die Abfindung brutto zu zahlen ist – noch versteuert werden?
Besteuerung der Abfindung:
Ab dem 1.1.2006 ist gesetzlich geregelt worden, dass Abfindungen grundsätzlich zu versteuern sind. In der Regel sind aber keine Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen.
Dies ist schon „bitter“ für viele Mandanten. Von daher sollte immer beachtet werden, dass die Abfindungssumme im Enddefekt nicht in voller Höhe beim Arbeitnehmer verbleibt. Beim Arbeitslohn ist dies ja auch nicht der Fall.
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Der Arbeitgeber zahlt nicht, welche Verzugszinsen kann ich geltend machen?
11. Mai 2009 um 13:51 | Veröffentlicht in 1 | 1 KommentarTags: anwalt arbeitslohn, anwalt arbeitslohn berlin, Arbeitslohn, fälligkeit arbeitslohn, fälligkeit lohn, klage auf arbeitslohn, lohn, lohnanspruch, lohnklage, lohnklage zinsen, rechtsanwalt arbeitslohn, rechtsanwalt arbeitslohn berlin, Verzinssung Arbeitslohn, verzug arbeitslohn, zahlungsklage lohn, zinsen arbeitslohn, zinsen lohn, zinsen verzugslohn
Der Arbeitgeber zahlt nicht, welche Verzugszinsen kann ich geltend machen?
Zahlt der Arbeitgeber den Lohn nicht, dann bleibt dem Arbeitnehmer häufig nichts weiter übrig als eine Zahlungsklage auf den ausstehenden Arbeitslohn vor dem Arbeitsgericht – zum Beispiel vor dem Arbeitsgericht Berlin - zu erheben.
Eine Fehler, der hier häufig gemacht wird, ist der, dass der Arbeitnehmer vergisst neben seinem Lohnanspruch auch die Verzugszinsen gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.
Aber wie hoch sind die Zinsen, die der Arbeitnehmer geltend machen kann?
Die Zinshöhe beträgt mindestens 5-Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 BGB) über den Basiszinssatz der Europäischen Zintralbank. Derzeit sind dies ausgerechnet 6,62 % pro Jahr.
Liegt ein Handelsgeschäft vor?
Bei Handelsgeschäften sind sogar 8-Prozentpunktüber den Basiszinssatz der Europäischen Zintralbank zu zahlen. Früher war strittig, ob der Arbeitsvertrag ein Handelsgeschäft ist. Heute gehen die meisten Arbeitsgerichte - auch das Arbeitsgericht Berlin - davon aus, dass dies nicht so ist, so dass nur 5-Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 BGB) über den Basiszinssatz der Europäischen Zintralbank an Zinsen vom Arbeitgeber zu zahlen sind.
Ab wann sind die Zinsen zu zahlen?
Die Antwort hierauf ist einfach, nämlich ab dem Zeitpunkt, in welchem sich der Arbeigeber mit der Zahlung des Arbeitslohnes in Zahlungsverzug befindet. Dies 1 Tag nach Fälligkeit des Arbeitslohnes ohne das es einer Mahnung in Bezug auf den ausstehenden Arbeitslohn bedarf.
Wann der Lohn fällig wird, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Wird der Lohn am 10. fällig, befindet sich der Arbeitgeber mit der Zahlung des Arbeitslohnes bereits am 11. im Zahlungsverzug.
Gibt es keine verbindliche Vereinbarung in Bezug auf die Fälligkeit wird der Lohn am letzten Tag des Monats fällig, so dass am 1. Tag des nächsten Monats dann der Zahlungsverzug mit dem Lohn eintritt (Beispiel: Lohn ist am 31.05.2009 fällig, dann befindet sich der Arbeitgeber bereits am 1.06.2009 im Verzug mit dem Arbeitslohn).
Mehr Informationen hier.
Kostenlose Rechtsberatung durch Rechtsanwälte erlaubt?
9. Mai 2009 um 08:54 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht Berlin, Rechtsberatung Arbeitsrecht | 8 KommentareTags: Beratung Arbeitsrecht Berlin, Beratung durch Anwalt kostenlos, kostenlose Rechtsberatung Berlin?, kostenlose Rechtsberatung?, Rechtsberatung, Rechtsberatung Arbeitsrecht Berlin, Rechtsberatung Berlin, Rechtsberatung kostenlos
Kostenlose Rechtsberatung durch Rechtsanwälte erlaubt?
Wenn man in den USA Fernsehen schaut, dann fällt auf, dass in jedem 3. Werbespot amerikanische Rechtsanwälte damit werben, dass sie Ihre Rechte mit allen erdenklichen Mitteln wahrnehmen werden und die (erste) Rechtsberatung kostenlos sei. Weiter kommt dann auch meist noch der Satz „Wenn Sie nichts bekommen, bekommen wir auch nichts!“ (also reine Erfolgshonorare), aber dies ist eine andere Geschichte, zu der später noch gepostet wird.
Nun fragt sich der deutsche Mandant, weshalb geht dies in Deutschland nicht oder gehts doch?
Um das Ergebnis vorweg zu nehmen:
Die Rechtsberatung durch Rechtsanwälte in Deutschland ist grundsätzlich kostenpflichtig. Selbst die Werbung eines Rechtsanwalts die Rechtsberatung kostenlos durchzuführen, wäre bereits – auch ohne spätere Rechtsberatung – ein Verstoß gegen die anwaltlischen Berufspflichten. Selbst die Beratung zu besonders geringen Gebühren -ohne Differenzierung nach dem Gegenstandswert und die Schwierigkeit der Sache, z.B. „Jede Beratung € 20,00!“ wäre eine Problem.
Warum ist dies so?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die anwaltliche Rechtsberatung kein Billigprodukt ist. Dies hängt damit zusammen, dass der Rechtsanwalt für eine falsche Auskunft auch voll haftet. Dies kann bei hohen Streitwerten existienzgefährend sein. Die Vergütung für die Beratung ist zumindest ein geringer Ausgleich für die Haftung.
Gibt es Ausnahmen?
An einige Amtsgerichten sind Beratungshilfestellen eingerichtet worden. Dort beraten Rechtsanwälte sozial schwache Mandanten kostenlos.
Weiter gibt es die Möglichkeit bei den Amtsgerichten einen sog. Beratungshilfeschein zu beantragen. Mit diesem Beratungshilfeschein kann man dann zum Rechtsanwalt seiner Wahl gehen und zahlt dort maximal € 10,00.
Ein Anwalt kann – nach der Durchführung des Auftrages – unter bestimmten Umständen auf sein Honorar verzichten. Dies ist aber ein Ausnahmetatbestand.
Rechtsanwälte, die sich nicht daran halten?
In unserer Kanzlei in Berlin melden sich häufig in arbeitsrechtlichen Fällen Mandanten, die telefonisch eine kostenlose Rechtsauskunft haben wollen. Dabei wird häufig darauf verwiesen, „dies sei ja in Berlin üblich.“. Diese Angabe ist natürlich falsch. Kein seriöser Rechtsanwalt -auch nicht in Berlin – wird einer unbekannten Person am Telefon eine Rechtsauskunft geben, gerade wenn es „um etwas geht„. In vielen Fällen tut man den Mandanten keinen Gefallen damit, da sich häufig erst im persönlichen Gespräch nach Durchsicht der Unterlagen herausstellt, dass der Sachverhalt schon vom Mandanten nicht richtig erfasst wurde.
gesetzliche Grundlagen:
§ 49 b der Berufsordnung der Rechtsanwälte lautet:
„Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.“
Arbeitgeber zahlt nicht – selbst kündigen, aber wie?
8. Mai 2009 um 12:18 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitslohn Berlin, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin | Hinterlasse einen KommentarTags: Arbeitslohn, Arbeitslohn Berlin, Kündigung, Kündigung Arbeitnehmer Verzug Arbeitgeber, Kündigung Berlin, Kündiung Arbeitnehmer Verzug Arbeitgeber, Verzug
Arbeitgeber zahlt nicht – selbst kündigen, aber wie?
Zahlt der Arbeitgeber nicht, dann stellt sich häufig die Frage für den Arbeitnehmer, ob er nicht selbst das Arbeitsverhältnis beenden soll.
Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB berechtigt, wenn der Arbeitgeber für einen erheblichen Zeitraum mit der Lohnzahlung in Rückstand ist oder häufig zu spät zahlt.
Auf jeden Fall ist aber eine Abmahung erforderlich. Eine Ausnahme gilt dann, wenn diese schon deshalb entbehrlich ist, das zum Beispiel der Arbeitgeber vor vornherein angekündigt hat, „er werde nicht zahlen“!
Das Bundesarbeitsgericht hatte entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers wegen Verzug von 6 Tagen des Arbeitslohnes ohne Abmahung noch nicht möglich ist.
Kurzabeitergeld wird auf 24 Monate verlängert
7. Mai 2009 um 07:33 | Veröffentlicht in 1, Kurzarbeitergeld, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin | Hinterlasse einen KommentarTags: Kurzarbeitergeld, Verlängerung des Kurzarbeitergeldes
Kurzabeitergeld wird auf 24 Monate verlängert
Die Bezugsdauer desKurzarbeitergeldes wird von zurzeit 18 auf 24 Monate verlängert. Den Arbeitgebern werden zudem nach sechs Monaten Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Konkret ist geplant das Kurzarbeitergeld zu verlängern, die Arbeitgeber von den Sozialversicherungsbeträgen zu befreien (ab 6 Monate Kurzarbeit) und zudem sollen Erleichterungen beim Verfahren über die Benatragung und Gewährung des Kurzarbeitergeldes stattfinden.
Auch sollen Auszubildende und kurzfristig Beschäftigte direkt in die Kurzarbeit gehen können.
Die Mindestlöhne kommen!
6. Mai 2009 um 10:26 | Veröffentlicht in Arbeitslohn Berlin, Arbeitsrecht Berlin, Rechtsanwalt Berlin | Hinterlasse einen KommentarTags: Anspruch auf Mindestlohn, Mindestlöhne, Mindestlohn, Mindestlohn Berlin
Die Mindestlöhne kommen!
Das neue Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) ist am 28.04.2009 in Kraft getreten.
Danach soll die Einführung von Mindestlöhnen in Branchen mit einer Tarifbindung von unter 50 Prozent erleichtert werden.
Für die Einführung weiterer Mindestlöhne nach dem obigen Gesetz gibt es nun ein spezielles Verfahren, dass so abläuft, dass – in einer 1. Stufe, eine Expertenkommision Mindestlöhne für bestimmte Branchen vorschlägt. Dabei sollen besonders die Branchen ins „Visier“ genommen werden, in den es „soziale Verwerfungen“ gibt. Hier besteht ein Bedarf für Mindestlöhne.
Einigt man sich auf bestimmte Branchen werden widerum Fachausschüsse eingesetzt, die dann in einer zweiten Stufe die Höhe der Mindestlöhne vorschlagen sollen.
In einer 3. Stufe soll dann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die Mindestlöhne verbindlich festsetzen.
Es bleibt abzuwarten,
a. wie lange dies dauert
und
b. welche Branchen weiterhin unantastbar bleiben.
Jetzt steht schon fest, dass die Mindestlöhne kommen …… aber wann ist noch nicht klar.
Schlägerei unter Arbeitskollegen – Kündigung für beide!
6. Mai 2009 um 08:13 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht Berlin, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage Berlin, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin | 2 KommentareTags: außerordentliche kündigung, fristlose Kündigung, Kündigung Berlin, Kündigungsschutzklage, RA Arbeitsrecht in Berlin, Rechtsanwalt Kündigung Berlin, Schlägerei Arbeitskollegen, verhaltensbedingte Kündigung
Schlägerei unter Arbeitskollegen – Kündigung für beide!
Es ist anerkannt, dass bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen nicht nur eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers in Betracht kommt, der den ersten Schlag geführt hat oder der den Streit begonnen hat.
Eine Kündigung ist schon dann möglich, wenn sich herausstellt, dass eine erhebliche aktive Beteiligung vorliegt.
Auch eine Abmahnung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Auch ein Verhalten im Vorfeld der Schlägerei kann schon eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wie zum Beispiel eine schwere Beleidigung des Arbeitskollegen. Der Arbeitgeber wird in dieser Situation meist eine fristlose, verhaltensbedingte, außerordentliche Kündigung aussprechen. Der Arbeitnehmer kann sich dann gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage wehren.
Das Bundesarbeitsgericht führt zu einem Fall (Schlägerei zwischen zwei Cargo-Mitarbeiter) aus:
„Im Fall einer Schlägerei unter Arbeitnehmern liegt nicht in jeder auch unfreiwilligen Verwicklung eines Arbeitnehmers eine Pflichtverletzung. Jedoch kann wegen des beträchtlichen Gefährdungspotentials die erhebliche, aktive Beteiligung des Arbeitnehmers an der tätlichen Auseinandersetzung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen. Es ist nicht entscheidend, ob der Arbeitnehmer als unmittelbarer Angreifer die Schlägerei angezettelt hat. Für die Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers an einem ungestörten Betriebsablauf und die durch das gezeigte Verhalten indizierte zukünftige Gefährdung schutzwürdiger Rechtsgüter anderer Arbeitnehmer ist es - soweit nicht eine Notwehrlage bestanden hat - regelmäßig unerheblich, wer den ersten Schlag ausführt und welche Handlung ggf. zu einer Körperverletzung führt. „
Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig?
5. Mai 2009 um 10:23 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht Berlin | 1 KommentarTags: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Videoüberwachung, Videoüberwachung am Arbeitsplatz, Zulässigkeit der Videoüberwachung
Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig?
Diese Frage stellen sich vor allem Arbeitnehmer in größeren Betrieben/ Firmen.
Das Bundesarbeitsgericht hat diesbezüglich einige Grundsätze aufgestellt:
Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit richtet sich allerdings nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Angemessenheit der Videoüberwachung richtet sich nach deren Eingriffsintensität, nämlich in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers.
Kriterien:
- Anzahl der beobachteten Personen,
- Dauer der Überwachung
- Anlass für die Beobachtung
Im zu entscheidenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht eine Angemessenheit der Überwachung per Video bejaht.
Erzieherin klebt Pflaster auf Kindermund – außerordentliche Kündigung!
4. Mai 2009 um 15:59 | Veröffentlicht in Arbeitsrecht Berlin, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage Berlin, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin | Hinterlasse einen KommentarTags: Erzieherin Gewalt, Kündigung Berlin, Kündigung verhaltensbedingt, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage Berlin, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin, Rechtsanwalt Kündigung Berlin, Rechtsanwalt Kündigungsschutzklage Berlin, verhaltensbedingte Kündigung
Erzieherin klebt Pflaster auf Kindermund – außerordentliche Kündigung!
Mit diesem Fall hatte sich widerum das Arbeitsgericht Cottbus zu beschäftigen. Eine Erzieherin einer Kita in Cottbus drohte einem Kind, dass sie – wenn das Kind nicht ruhig sei – ein Plaster holen werde. Gemeint war damit und dies hat das Kind auch so verstanden, dass die Erzieherin dem Kind drohte ein Pflaster auf dessen Mund zu kleben.
Einige Tage später pfiff eines der Kinder in der Kita vor sich hin. Die Pflegerin sagte dem Kind, es solle doch damit aufhören. Als das Kind nicht aufhörte, holte die Erzieherin ein Pflaster und klebte dieses auf dem Mund des Kindes.
Der Arbeitger kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Angestellten fristlos und aus außerordentlichen Grund. Der außerordentliche Grund sei in der körperlichen Mißhandlung des Kindes zu sehen.
Die Angestellte erhob dann eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Cottbus und wehrte sich gegen die ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigung.
Dabei führte sie aus, dass das Pflaster ja nur sehr klein (2 x 2 cm) gewesen sein soll und zudem das Kind auch durch das Pflaster atmen konnte.
Das Arbeitsgericht Cottbus gab dem Arbeitgeber recht. Schon die Ausführungen der Angestellten im Kündigungsschutzverfahren zeigen, dass diese die Problematik nicht verstanden habe. Kleinen – 2 bis 3 jährigen Kindern – könne man nicht mit einem Pflaster den Mund zukleben; dies könne bleibende psychische Schäden hinterlassen (hier die Entscheidung zum Nachlesen).
Kündigungsschutzklage, des zum Geschäftsführer bestellten Arbeitnehmers?
3. Mai 2009 um 18:41 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsgericht Berlin, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage Berlin, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin | Hinterlasse einen KommentarKündigungsschutzklage, des zum Geschäftsführer bestellten Arbeitnehmers?
Ist ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt worden, mit der Konsequenz, dass der die Gesellschaft vertreten kann, dann ist seine erhobene Kündigungsschutzklage unzulässig, da er kein Arbeitnehmer mehr ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin entschieden (LAG Berlin vom 26.01.2009 -6 Ta 174/09).
Der Hintergrund der Entscheidung ist der, dass in § 5 des ArbGG geregelt ist, dass Arbeitnehmer eben nicht Personen sind, die juristische Personen vertreten.
Damit konnte im obigen Fall der ehemalige Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage (damals in Berlin) mehr erheben.
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