Vorsicht! Kündigung kann zurückgenommen werden!

29. Mai 2009 um 09:40 | Veröffentlicht in Abfindung Berlin, Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsrecht Berlin, außerordentliche kündigung, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage Berlin, Rechtsberatung Arbeitsrecht | 4 Kommentare
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Vorsicht! Kündigung kann zurückgenommen werden!

Viele Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten, wehren sich dagegen und erheben eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Die Arbeitnehmer sind meist aufgrund der Kündigung vom Arbeitgeber entäuscht und möchten dort nicht mehr arbeiten. So stellen sich viele Arbeitnehmer – besonders dann, wenn auch zu warten ist, dass die Kündigung vom Arbeitsgericht als unrechtmäßig beurteilt wird – schon auf den Erhalt einer Abfindung ein und schauen sich meist noch während des Kündigungsschutzverfahrens nach einen neuen Arbeitsplatz um.

Aber Vorsicht dies kann auch nach hinten losgehen!

Viele Arbeitgeber sind von vornherein gar nicht bereit eine Abfindung zu zahlen. Sie spekulieren darauf, dass der Arbeitnehmer sich nicht gegen die Kündigung wehrt und keine Kündigungsschutzklage erhebt. Wehrt sich der Arbeitnehmer doch und merkt der Arbeitgeber, dass er nicht mit seiner Argumentation von dem Arbeitsgericht durchkommt, dann wird häufig die Kündigung zurückgenommen. Rein juristisch ist dies zwar keine Rücknahme der Kündigung, da diese als Gestaltungsrecht nicht mehr zurückgenommen werden kann, aber rein faktisch heißt dies für den Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Für den Arbeitnehmer heißt dies, dass die Angelegenheit beim Arbeitsgericht (ggfs. wird der Arbeitgeber noch die Klage anerkennen) erledigt ist und er beim alten Arbeitgeber wieder arbeiten muss. Und eine Abfindung gibt es auch nicht.

Dies ist eine Möglichkeit des Verlaufes einer Kündigungsschutzklage, die der Arbeitnehmer bedenken sollte.


4 Kommentare »

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  1. Eine Kündigung kann also nicht zurückgenommen werden, wird sie aber doch, oder wie? Da ist der Beitrag nicht verständlich. Das müsste weiter erklärt werden, wie die “Rücknahme” vor Gericht genau ablaufen soll.

    • Vielleicht war dies wirklich ein bisschen umständlich ausgedrückt.

      Also nochmals:
      Juristisch gesehen kann man eine Kündigung nicht zurücknehmen. Wenn der Arbeitgeber in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht oder im Schriftsatz ankündigt: “Ich nehme die Kündigung vom …. gegenüber dem Arbeitnehmer …. zurück”, dann legt das Gericht dies dahingehend aus, dass er damit dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbietet. Genaugenommen müsste er also sagen: ” Ich erkenne hiermit an, dass die Kündigung unwirksam ist und biete Herr … die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den gleichen Bedingungen an”. Da es aber häufig vorkommt, dass sich der juristische Laie nicht richtig ausdrückt (was ja auch völlig normal ist, wer versteht schon die Juristensprache) legt das Gericht dann die entsprechende “falsche” Erklärung meist “laiengünstig” aus. Das Gericht weiß ja eigentlich, dass der Arbeitgeber damit ausdrücken will, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll.

      Ich hoffe, dies war verständlich. Manchmal fällt es auch den Juristen schwer sich verständlich auszudrücken.

  2. [...] Mehr Informationen “Vorsicht, die Kündigung kann zurückgenommen werden!“. [...]

  3. [...] der Arbeitnehmer im laufenden Kündigungsschutzprozess die “Rücknahme” der Kündigung, dann ist in dieser Erklärung rein rechtlich [...]


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