Was ist ein Kammertermin und was ein Gütetermin beim Arbeitsgericht?

27. Mai 2009 um 08:17 | Veröffentlicht in 1, Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsrecht Berlin, Gütetermin, Kammertermin, Kündigungsschutzklage Berlin, Rechtsanwalt Berlin, Rechtsberatung Arbeitsrecht | 10 Kommentare
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Was ist ein Kammertermin und was ein Gütetermin beim Arbeitsgericht?

Im Internet tauchen bein Anwälten, die Blogs zum Thema Arbeitsrecht oder entsprechende Internetseiten betreiben immer wieder Begriffe wie “Gütetermin” oder “Kammertermin” auf. Dies mag für den normalen Internetsurfer meist nicht von großem Interesse sein, kann aber ganz schnell aktuell werden, wenn ein solcher Termin vor dem Arbeitsgericht ansteht. Spätestens dann sollte man aber wissen, was in diesen Terminen geschieht, um sich entsprechend vorzubereiten.

1. Was ist ein Gütetermin beim Arbeitsgericht?

Der Gütetermin oder Güteverhandlung ist der erste Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht. Im Normalfall werden hier keine Zeugen vernommen. Der Termin läuft z.B. vor dem Arbeitsgericht Berlin so ab, dass der Richter kurz den Sachverhalt darstellt und dann ggfs. noch Fragen an die Parteien stellt. Dies ist schon deshalb häufig notwendig, da z.B. bei einer Kündigungsschutzklage, die der Arbeitnehmer erhebt sich in Berlin häufig die Gegenseite noch gar nicht zur Sache vor dem Gütetermin äußert. Dies hat grundsätzlich auch noch keine Nachteile für den Arbeitgeber, da – sofern keine Einigung im Gütetermin stattfindet – dieser noch bis zum Kammertermin sich zum Sachverhalt äußern kann. Nachdem das Gericht - meist nur kurz – Fragen gestellt hat (der Gütetermin wird vor dem Einzelrichter verhandelt), versucht der Richter die Parteien zur gütlichen Einigung, also zum Abschluss eines Vergleiches zu bewegen. Für Zuhörer und auch für den unvorbereiteten Arbeitnehmer ist meist erstaunlich mit welcher “Hartnächkigkeit” einige Richter die Parteien mehr oder weniger zum Vergleichsschluss drängen” wollen. Darauf sollte man sich einstellen. Nichts gegen einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht, allerdings nicht um jeden Preis.

Gibt es keinen Vergleich dann kündigt der Richter an, dass der Kammertermin meist erst in mehreren Monaten stattfinden kann (“die Parteien sind ja selbst schuld, wenn sie hier keinen Vergleich schließen”) und setzt dann dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer Fristen um sich zur Sache nochmals mit Beweisangeboten (also z.B. mit der Benennung von Zeugen) schriftlich zu äußern. Die Güteverhandlung ist dann gescheitert und die Parteien stellen die Anträge, die sich ohnehin in den Schriftsätzen bereits angekündigt haben. 

Beim Arbeitsgericht Berlin kann man sich das Protokoll - die Niederschrift der Verhandlung - gleich mitnehmen, da dies noch vor Ort gefertigt und ausgedruckt wird. Dies ist aber nicht bei allen Arbeitsgerichten so. Beim Arbeitsgericht Neubrandenburg z.B. wird das Protokoll einige Tage nach der Verhandlung gefertigt und verschickt. Das Protokoll ist deshalb wichtig, da darin die Fristen für die Erwiderung angegeben sind.

3. Was ist ein Kammertermin beim Arbeitsgericht?

Der Kammertermin folgt dem Gütetermin beim Arbeitsgericht. Leider mehr sehr großem zeitlichen Abstand. Während der Gütetermin schnell anberaumt wird, meist innerhalb weniger Wochen, muss man auf den Kammertermin meist mehrere Monate warten. Dies ist für beide Parteien,also für den Arbeitgeber (dieser weiß nicht,ob der den Arbeitslohn bei einer Kündigungsschutzklage noch nachzahlen muss) und auch für den Arbeitnehmer (dieser weiß nicht,ob er sich einen neuen Job suchen muss oder später beim alten Arbeitnehmer weiter arbeitet). Anders als beim Gütetermin sitzt nun beim Kammertermin nicht mehr ein Einzelrichter, sondern 3 Personen, nämlich ein Berufsrichter (Vorsitzender) und 2 ehrenamtliche Richter (jeweils einer aus dem Arbeitgeberlager und ein Arbeitnehmer), also die Kammer.

Zu Beginn des Kammertermin versucht meist der Richter nochmals “auszuloten”, ob nun eine Vergleichsbereitschaft der Parteien besteht, wenn nicht, dann macht das Gericht schnell deutlich, ob es die Sache bereits entscheiden kann oder eine Beweisaufnahme notwendig ist. Im Termin selbst kann man meist nicht mehr alzuviel “reißen”. Viel wichtiger als jeder Vortrag im Termin sind meist die Schriftsätze davor. Das Gericht tendiert meist bereits zu einer Seite, was man relativ schnell merkt. Wenn das Gericht selbst noch nicht entscheiden kann; dies geschieht nicht sofort, sondern in einem Verkündungstermin (Achtung: zum Verkündungstermin muss man nicht erscheinen; hier wird einfach nur die Entscheidung/Ureil verlesen!). 

Erfolgt eine Beweisaufnahme wird diese dann im nächsten Termin durchgeführt, es sei denn die Zeugen wurden geladen und ein Beweisbeschluss verkündet, was eher selten ist.

Nach der Beweisaufnahme erfolgt dann die Verkündigung des Urteils (im Verkündigungstermin natürlich).

 

Rechtsanwalt Martin - Kanzlei Berlin

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10 Kommentare »

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  1. Danke! Sehr gut Erklärung :)

  2. [...] heißt dies nicht, dass keine Abfindung gezahlt wird. Sehr häufig einigt man sich in der sog. Güteverhandlung auf die Zahlung einer Abfindung. Dies meist deshalb, da der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber nicht mehr [...]

  3. [...] Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Berlin ließ sich der Richter zu dieser Äußerung hinweisen und führte [...]

  4. [...] überzeugen kann. Im Normalfall ist es so, dass der Fall in vielen Fällen bereits vor dem Kammertermin “entschieden” worden ist. Das hängt damit zusammen, dass die Schriftsätze den [...]

  5. [...] beginnt, nämlich der schwierige Teil des Verfahrens, nämlich die Vorbereitung des Kammertermins. Hierzu muss der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber innerhalb bestimmter Fristen auf den gegnerischen [...]

  6. [...] zum Beispiel der Arbeitgeber nicht, dann kann das Arbeitsgericht-auch schon vor dem Kammertermin-ein Versäumnisurteil (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG)  gegen den Arbeitgeber erlassen. Im Normalfall [...]

  7. [...] Die Fristen werden dann nach der gescheiterten Güteverhandlung durch das Arbeitsgericht zur Vorbereitung des Kammertermins gesetzt. [...]

  8. [...] in der Angelegenheit gegeben hat, dann wir der Richter „enttäuscht“ das Scheitern der Güteverhandlung zu Protokoll diktieren und einen Kammertermin (streitigen Termin mit einem Richter und 2 Beisitzern) anberaumen. Manchmal gibt es meisten auch [...]

  9. [...] § 61 a Abs. 3 ArbGG soll sich an die gescheiterte Güteverhandlung der Kammertermin anschließen. In der Praxis kommt dies aber so gut, wie nie vor. Aufgrund starker Überlastung der [...]

  10. [...] – neben dem eigenen Rechtsanwalt – vor dem Arbeitsgericht – egal, ob Güte- oder Kammertermin – immer erscheinen muss, wenn sein persönliches Erscheinen vom Arbeitsgericht angeordnet wurde. In [...]


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