Was ist Mobbing? Brauche ich einen Anwalt?
19. Mai 2009 um 08:05 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsrecht Berlin, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage Berlin, Mobbing, Rechtsanwalt Berlin, Rechtsberatung Arbeitsrecht | 4 KommentareTags: Abwehr- Schadenersatz- und/oder Schmerzensgeldanspräche, allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, allgemeine Persönlichkeitsrecht, Anfeindung, Anspruch, Anspruchsgrundlage, Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsgericht, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsgerichte, Arbeitsgerichtsprozess, Arbeitskollegen, Arbeitsleistung, außerordentliches und fristloses Kündigungsrech, Ausschluss des Arbeitnehmers von Informationen und Kommunikation, Belästigung, Benachteiligung, Betroffenen, Beweiserleichterungen, Beweislast, Beweislastumkehr, Bundesarbeitsgericht, Demütigungen, Diskrminierung, Ehre, Ehrverletzungen, Fürsorgepflicht, gemobbt, gemobbten Arbeitnehmer, Gesundheit, Gesundheitsbeeinträchtigung, Gesundheitsverletzung, Isolierung, Kausalität, Klage auf Schmerzensgeld, klagenden Arbeitnehmer, Mobbing, Mobbing Berlin, Mobbingopfer, Persönlichkeitsrecht, Problem, Prozess, Prozess vor dem Arbeitsgericht, RA Arbeitsrecht Berlin, Rechtsanwalt, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin, Schaden, Schikane, Schikanieren und die Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder duch Vorgesetzte, systematisches Anfeinden, Tätlichkeiten, unbegründete Ungleichbehandlungen, unsinnige und schikanöse Arbeitsanweisungen, Ursächlichkeit, Verfahren vor dem Arbeitsgericht, Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Was ist Mobbing? Brauche ich einen Anwalt?, Würde der betreffenden Person verletzt u, Welche Verhaltensweisen sind konkret Mobbing?, Widerruf ehrverletzender Behauptungen, zeitlicher Zusammenhang, zukünftige Unterlassung, Zurückbehaltungsrecht
Was ist Mobbing? Brauche ich einen Anwalt?
Unter dem Begriff Mobbing kann man sich schon etwas vorstellen, wenn man aber danach fragt “Mobbing” zu beschreiben, dann wird´s meistens nichts. Eventuell kann ja das Bundesarbeitsgericht weiterhelfen, die befassen sich ja berufsmäßig mit den Erstellen aller erdenklichen Definitionen, so auch hier.
Nach dem BAG ist Mobbing Folgendes:
Mobbing ist ein” systematisches Anfeinden, Schikanieren und die Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder duch Vorgesetzte” (BAG Enscheidung vom 15.01.1997 – 7 ABR 14/96 NZA 1997,781).
Zugegeben etwas schwammig, aber wir haben noch die einzelnen Arbeitsgerichte, die sich ebenfalls an der Definition des Mobbings versucht haben.
Nach den meisten Landesarbeitsgerichten ist Mobbing folgendes:
Mobbing ist die” fortgesetzten aufeinander aufbauenden und ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskrminierung dienenden Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall eine übergeordneten, von der Rechtsprechung nicht gedeckte Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.” (Zitat aus ZAP Formularbuch Arbeitsrecht, Meixner, Seite 313 mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung).
Nun gut, da ist die Definition des BAG durch etwas handlicher.
Ansatzweise definiert auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in § 3 Abs. 3 ein Verhalten, dass als Mobbing bezeichnet werden kann (ohne den Begriff “Mobbing” zu verwenden).
Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Welche Verhaltensweisen sind konkret Mobbing?
In Betracht kommen hiebei Tätlichkeiten, Ehrverletzungen, Demütigungen, Isolierung, auch unsinnige und schikanöse Arbeitsanweisungen vom Arbeitgeber, unbegründete Ungleichbehandlungen, Ausschluss des Arbeitnehmers von Informationen und Kommunikation.
Welche Rechte hat das Mobbing-Opfer?
Zunächst soll klargestellt werden, dass das soziale Phänomen des Mobbings nicht als eigenständige Anspruchsgrundlage vom Gesetzgeber geregelt wurde. Selbstverständlich haben aber die gemobbten Arbeitnehmer Ansprüche, die sich mittels allgemeiner Vorschriften durchsetzen lassen (z.B. §§ § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 und 2 BGB).
Welche Ansprüche bestehen beim Mobbing?
Der Arbeitnehmer kann Abwehr- Schadenersatz- und/oder Schmerzensgeldanspräche haben. Diese Ansprüche können sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber Arbeitskollegen bestehen. Darüber hinaus kann ein außerordentliches und fristloses Kündigungsrecht des Mobbingopfers bestehen. Auch kann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Widerruf ehrverletzender Behauptungen und auf zukünftige Unterlassung haben. Weiter kann ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bestehen.
Welche Verpflichtung trifft den Arbeitgeber in Mobbingfällen?
Den Arbeitgeber trifft eine Fürsorgepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Er ist verpflichtet das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus gegen Eingriffe durch Belästigungen Dritter, insbesondere anderer Arbeitnehmer zu schützen. Natürlich darf auch der Arbeitgeber nicht selbst das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen. Der Arbeitgeber muss seinen Betrieb so organisieren, dass ein Mobbing von Arbeitnehmern ausgeschlossen ist.
Was macht die Durchsetzung der obigen Ansprüche des Mobbingopfers so schwer?
Das Problem ist die Beweislast, die liegt nämlich beim Arbeitnehmer. Eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen greifen grundsätzlich nicht. Der Arbeitnehmer muss das Mobbing und auch den Schaden und die Kausalität des Mobbings für den Schaden nachweisen. Der Schaden ist hier z.B. die Gesundheitsverletzung des Arbeitnehmers (z.B. bei Klage auf Schmerzensgeld).
Der Arbeitnehmer kann aber (dies ist aber keine Besonderheit des Mobbing-Prozesses) als Partei angehört oder vernommen werden. Dies sind keine Beweiserleichterungen, sondern die “normalen” Mittel des Zivil- und Arbeitsgerichtsprozesses, die hier aber eine besondere Bedeutung haben. Faktisch heisst dies, dass Gericht hört hier verstärkt den klagenden Arbeitnehmer an und kann dann entscheiden, ob die Behauptungen glaubhaft sind ober nicht. In Bezuga auf die Ursächlichkeit von Mobbing und Schaden (z.B. Gesundheitsbeeinträchtigung) kann ein Indiz für einen Zusammenhang angenommen werden, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
Im übrigen reicht es auf keinen Fall ist, wenn der Arbeitnehmer im Prozess vor dem Arbeitsgericht vorträgt, dass er “gemobbt” wurde. Es müssen immer ganz konkret die einzelnen Umstände und Verhaltensweisen dargelegt werden.
Aufgrund der obigen Problematik sind Probleme im Verfahren vor dem Arbeitsgericht schon vorprogrammiert, wenn sich der Arbeitnehmer hier selbst vertritt. Von daher kann eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nur nahegelegt werden.
4 Kommentare »
RSS-Feed für Kommentare zu diesem Artikel. TrackBack URI
Kommentar verfassen
Bloggen Sie auf WordPress.com. | Theme: Pool von Borja Fernandez.
Einträge und Kommentare Feeds.


[...] ist Mobbing ein Problem in vielen Betrieben. Nicht dass es früher keine Mobbingfälle gab; man ist damit aber [...]
Pingback von Anschreien durch Vorgesetzen = € 2.000,00 Schmerzensgeld « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 23. Juli 2009 #
[...] Mobbing (ggfs. nach Abmahnung) [...]
Pingback von Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer? « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 3. März 2010 #
[...] nachhaltiges Mobbing [...]
Pingback von fristlose Kündigung – typische Fälle und Trends « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 5. Mai 2010 #
[...] Mobbing (kann aber problematisch nachzuweisen sein) [...]
Pingback von Wann gibt es trotz Eigenkündigung des Arbeitnehmers keine Sperrzeit vom Arbeitsamt (Agentur für Arbeit)? « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog— 3. September 2011 #