Der Arbeitgeber zahlt nicht, welche Verzugszinsen kann ich geltend machen?
11. Mai 2009 um 13:51 | Veröffentlicht in 1 | 1 KommentarTags: anwalt arbeitslohn, anwalt arbeitslohn berlin, Arbeitslohn, fälligkeit arbeitslohn, fälligkeit lohn, klage auf arbeitslohn, lohn, lohnanspruch, lohnklage, lohnklage zinsen, rechtsanwalt arbeitslohn, rechtsanwalt arbeitslohn berlin, Verzinssung Arbeitslohn, verzug arbeitslohn, zahlungsklage lohn, zinsen arbeitslohn, zinsen lohn, zinsen verzugslohn
Der Arbeitgeber zahlt nicht, welche Verzugszinsen kann ich geltend machen?
Zahlt der Arbeitgeber den Lohn nicht, dann bleibt dem Arbeitnehmer häufig nichts weiter übrig als eine Zahlungsklage auf den ausstehenden Arbeitslohn vor dem Arbeitsgericht – zum Beispiel vor dem Arbeitsgericht Berlin - zu erheben.
Eine Fehler, der hier häufig gemacht wird, ist der, dass der Arbeitnehmer vergisst neben seinem Lohnanspruch auch die Verzugszinsen gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.
Aber wie hoch sind die Zinsen, die der Arbeitnehmer geltend machen kann?
Die Zinshöhe beträgt mindestens 5-Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 BGB) über den Basiszinssatz der Europäischen Zintralbank. Derzeit sind dies ausgerechnet 6,62 % pro Jahr.
Liegt ein Handelsgeschäft vor?
Bei Handelsgeschäften sind sogar 8-Prozentpunktüber den Basiszinssatz der Europäischen Zintralbank zu zahlen. Früher war strittig, ob der Arbeitsvertrag ein Handelsgeschäft ist. Heute gehen die meisten Arbeitsgerichte - auch das Arbeitsgericht Berlin - davon aus, dass dies nicht so ist, so dass nur 5-Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 BGB) über den Basiszinssatz der Europäischen Zintralbank an Zinsen vom Arbeitgeber zu zahlen sind.
Ab wann sind die Zinsen zu zahlen?
Die Antwort hierauf ist einfach, nämlich ab dem Zeitpunkt, in welchem sich der Arbeigeber mit der Zahlung des Arbeitslohnes in Zahlungsverzug befindet. Dies 1 Tag nach Fälligkeit des Arbeitslohnes ohne das es einer Mahnung in Bezug auf den ausstehenden Arbeitslohn bedarf.
Wann der Lohn fällig wird, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Wird der Lohn am 10. fällig, befindet sich der Arbeitgeber mit der Zahlung des Arbeitslohnes bereits am 11. im Zahlungsverzug.
Gibt es keine verbindliche Vereinbarung in Bezug auf die Fälligkeit wird der Lohn am letzten Tag des Monats fällig, so dass am 1. Tag des nächsten Monats dann der Zahlungsverzug mit dem Lohn eintritt (Beispiel: Lohn ist am 31.05.2009 fällig, dann befindet sich der Arbeitgeber bereits am 1.06.2009 im Verzug mit dem Arbeitslohn).
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