Ist Ihr Arbeitslohn schon sittenwidrig (Lohnwucher)?
29. April 2009 um 10:08 | Veröffentlicht in Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Arbeitslohn Berlin, Arbeitsrecht Berlin, Sittenwidrigkeit, Sittenwidrigkeit | 4 KommentareTags: Arbeitgeber, Arbeitslohn, Arbeitslohn zu gering, § 138 BGB, BAG, BAG Entscheidung zur Sittenwidrigkeit des Arbeitslohnes, Dumpinglohn, Entscheidung Bundesarbeitsgericht, Lohn im Arbeitsvertrag, Lohnwucher, sittenwidriger Arbeitslohn, sittenwidriger Lohn, Sittenwidrigkeit, Tariflohn, Wucher
Ist Ihr Arbeitslohn schon sittenwidrig (Lohnwucher)?
Diese Frage stellt sich so mancher Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht ( BAG PM Nr.38 vom 22.04.2009) musste sich mit diesem Thema nun erneute auseinandersetzen und hat Stellung bezogen und wie folgt entschieden:
“Ein unzulässiger Lohnwucher im Sinn von § 138 Abs.2 BGB liegt vor, wenn der Arbeitslohn (hier: 3,25 Euro pro Stunde) den in der entsprechenden Branche und Region üblichen Tariflohn um mehr als ein Drittel unterschreitet.”
Faktisch heisst dies, dass man einen Vergleich zwischen dem branchenüblichen Lohn mit dem erhaltenen Lohn anstellen muss.
Auch wenn so manchen Arbeitnehmer beim Blick in die Lohntüte die Augen tränen, muss nicht immer der Lohnwucher des Arbeitgebers dahinterstecken.
Wenn aber eine Unterschreitung um 1/3 vorliegt,dann hat dies zur Folge, dass die Vergütungseinbarung im Arbeitsvertrag wegen des Verstoßes gegen eine gesetzliches Verbot unwirksam ist und der Arbeitnehmer den ortüblichen Lohn verlangen kann.
Dabei wird man sich an die ortsüblichen Tarifverträge orientieren. Findet man keinen passenden Tarifvertrag kann das Arbeitsgericht auch nach billigen Ermessen (§ 315, § 316 BGB) die prtsübliche Vergütung bestimmen.
Man darf den obigen Fall nicht verwechseln mit Fällen in denen ein zwingende Tariflohn vorgeschrieben ist (z.B. im Bau). Hier wird – egal was im Arbeitsvertrag steht – der Tariflohn geschuldet. Im obigen Fall gab es einen solchen Tarifvertrag nicht (was leider der Normalfall ist).
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