Kündigung und Abfindung vor der Kündigungsschutzklage

27. April 2009 um 14:07 | Veröffentlicht in Abfindung Berlin, Anwalt Arbeitsrecht Berlin, Kündigung Berlin, Kündigungsschutz Berlin, Kündigungsschutzklage Berlin, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin | Hinterlasse einen Kommentar
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Kündigung und Abfindung vor der Kündigungsschutzklage?

Nach § 1a des  Kündigungsschutzgesetz begründet einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers bei der betriebsbedingte  Kündigung 

Dies ist allerdings insofern irreführend, als dem Arbeitnehmer durch die Neuregelung des Kündigungsschutzgesetzes (seit 1.1.2004) insoweit kein Abfindungsanspruch zwischen Abfindung und Kündigungsschutz eingeräumt wird, sondern der Gesetzgeber lediglich die bisherige Praxis des Abschlusses von Abwicklungsverträgen legalisiert hat.

Voraussetzung des Abfindungsanspruchs nach dem Kündigungsschutzgesetz:

  1. der Abfindungsanspruch kommt nur bei betriebsbedingten Kündigungen  in Betracht, da nur hier der Kündigungsgrund der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist;
  2.  der Abfindungsanspruch ist außerdem auf die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber beschränkt.
  3. der Arbeitgeber entscheidet sich eine Abfindung zu zahlen und weisst in der schriftlichen Kündigungserklärung darauf hin, dass es sich um eine  Kündigung  auf Grund von dringenden betrieblichen Erfordernissen handelt und
  4. der Arbeitnehmer ein Anspruch auf Abfindung hat, wenn er die dreiwöchige Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG ungenutzt verstreichen lässt. 

Ein Hinweis auf die Höhe der in Betracht kommenden Abfindung sollte – obwohl nicht Verpflichtung des Arbeitgebers – sollte ebenfalls nicht fehlen. 

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